{"status":"available","doknr":"OLD252638","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2008:0820.7L449.08.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2008-08-20","aktenzeichen":"7 L 449/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDie nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - \nvorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse des \nAntragstellers und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der \nOrdnungsverfügung fällt zulasten des Antragstellers aus. Die gegen die \nOrdnungsverfügung erhobene Klage (7 K 1803/08) wird voraussichtlich ohne Erfolg \nbleiben. Die Verfügung erweist sich nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren \nallein möglichen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Es liegen auch \nkeine Umstände vor, die trotz der absehbaren Erfolglosigkeit der Klage auf einen \nVorrang des Aussetzungsinteresses des Antragstellers vor dem öffentlichen \nVollzugsinteresse hindeuten könnten.\n\n4\n\nDem formellen Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach \ndas besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes \nschriftlich zu begründen ist, hat der Antragsgegner mit seinen Ausführungen auf \nSeite 4 der Ordnungsverfügung genügt.\n\n5\n\nErmächtigungsgrundlage für die angefochtene Ordnungsverfügung sind § 138 \ndes Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG \n-) i.V.m. den §§ 12, 14 Abs. 1 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der \nOrdnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz - OBG -). Diese Vorschriften \nermächtigen den Antragsgegner innerhalb seines Aufgabenbereichs als untere \nWasserbehörde, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um eine im einzelnen Falle \nbestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) \nabzuwehren.\n\n6\n\nEine Gefahr für die öffentliche Sicherheit liegt vor. Eine Gefahr ist gegeben, wenn \ngegen die objektive Rechtsordnung verstoßen wird. Ein solcher Verstoß ist hier \nfestzustellen. Der Antragsteller leitet häusliches Abwasser aus seiner Kleinkläranlage \nin ein Gewässer ohne die dafür erforderliche Erlaubnis ein. Gemäß den §§ 2 Abs. 1, \n3 Abs. 1 Nr. 4, 7 des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG - bedarf die Einleitung von \nAbwässern in ein oberirdisches Gewässer der Erlaubnis. Über eine solche verfügt \nder Antragsteller nicht. Denn mit der ihm durch Bescheid vom 23. November 1978 \nerteilten Erlaubnis ist ihm die Einleitung von Abwasser in das Grundwasser in Form \nder Untergrundverrieselung und nicht die Einleitung in ein oberirdisches Gewässer \ngenehmigt worden.\n\n7\n\nDie Ordnungsverfügung ist verhältnismäßig. Es ist nicht ersichtlich, dass die \nVoraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis für das Einleiten von häuslichem \nAbwasser aus der Kleinkläranlage erfüllt wären. Nach § 7 a Abs. 1 WHG darf eine \nErlaubnis für das Einleiten von Abwasser nur erteilt werden, wenn die \nSchadstofffracht des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der \njeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist. \nDie Einleitung aus der Dreikammer-Kleinkläranlage des Antragstellers dürfte dem \nStand der Technik schon deshalb nicht entsprechen, weil sie unter Verstoß gegen \ndie Verordnung über die Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer \n(Abwasserverordnung - AbwV) stattfindet. Nach § 3 Abs. 3 AbwV dürfen als \nKonzentrationswerte festgelegte Anforderungen nicht entgegen dem Stand der \nTechnik durch Verdünnung erreicht werden. Die gezielte Abwasserverdünnung zur \nErreichung der geringst möglichen Schadstofffracht bei der Einleitung ist demnach \ngrundsätzlich nicht zulässig. Die Einleitung des Abwassers aus der Dreikammer-\nKläranlage des Antragstellers findet indessen durch gezielte Verdünnung mit \nGrundwasser und damit unter Verstoß gegen das Verdünnungsverbot statt. Schon \nmit Blick darauf führen die vom Antragsteller vorgelegten Stellungnahmen und \nUntersuchungen betreffend die Klärleistungen seiner Kleinkläranlage nicht zu einer \nanderen Bewertung des Sachverhalts.\n\n8\n\nDie Anordnung, den Ablauf der Kleinkläranlage dauerhaft zu verschließen, eine \nabflusslose Grube zu schaffen und die darin gesammelten Abwässer durch die Stadt \nM. entsorgen zu lassen, stellt sich als mildestes Mittel zur Unterbindung des \nrechtswidrigen Einleitens des Abwassers dar. Der Antragsteller dürfte die \nKleinkläranlage nämlich nach Verschluss ohne weiteres in eine abflusslose Grube \numrüsten können. Etwaige finanzielle oder sonstige Nachteile des Antragstellers \ninfolge der dann abflusslosen und damit ordnungsgemäß zu entleerenden Grube \nstehen offensichtlich nicht außer Verhältnis zu der mit der Verfügung angestrebten \nUnterbindung der weiteren Einleitung von nicht regelgerecht gereinigtem Abwasser. \nDas Wasser, der Wasserhaushalt und dessen Reinhaltung sind besonders hohe \nSchutzgüter. Dahinter hat das Interesse des Antragstellers an einer weiteren \nAbwassereinleitung zurückzutreten, insbesondere hat er etwa zu gewärtigende \nfinanzielle oder sonstige Belastungen, die mit der mit der Ordnungsverfügung \nbezweckten Beendigung des Einleitens des Abwassers verbunden sind, \nhinzunehmen. Abgesehen davon sind die gesetzlichen Anforderungen an den \nGewässerschutz beim Einleiten von Abwasser der Sache nach grundstücksbezogen \nund daher vom Eigentümer des betreffenden Grundstücks im Rahmen der ihn \ntreffenden Sozialpflichtigkeit grundsätzlich zu erfüllen, auch wenn der notwendig \nwerdende Aufwand aus seiner Sicht erheblich ist.\n\n9\n\nDie dem Antragsteller gesetzte Frist bis zum 15. August 2008, die sich faktisch \nverlängert hat, nachdem der Antragsgegner der Bitte des Gerichts nachgekommen \nist, bis zur Entscheidung des Gerichts keine Vollziehungsmaßnahmen \ndurchzuführen, erscheint schon allein deswegen verhältnismäßig und zumutbar, weil \nder Antragsgegner den Antragsteller schon vor mehr als drei Jahren auf die \nunzureichende Abwasserbehandlung hingewiesen und ihn immer wieder zum \nTätigwerden aufgefordert hat.\n\n10\n\nEine von den Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren unabhängige \nAbwägung zwischen dem Privatinteresse des Antragstellers und dem öffentlichen \nVollzugsinteresse vermag ebenfalls nicht zum Vorrang des Aussetzungsinteresses \ndes Antragstellers zu führen. Die angeordnete Verschließung des Ablaufs der \nKläranlage kann bei einem Erfolg des Verfahrens wieder rückgängig gemacht \nwerden. Die finanziellen Belastungen, die mit der Umsetzung der \nOrdnungsverfügung verbunden sind, könnten im Nachhinein ausgeglichen werden. \nEs ist auch nichts dafür ersichtlich, dass Art und Ausmaß der nachteiligen Folgen für \ndie private Lebensführung des Antragstellers für die voraussichtliche Dauer des \nHauptsacheverfahrens die Schwelle bleibender oder scherwiegender Schäden \nerreichen könnten. Demgegenüber fällt das öffentliche Vollzugsinteresse erheblich \nhöher ins Gewicht. Die sofortige Behebung unzulänglicher Abwasserverhältnisse ist \nschon wegen deren Bedeutung für eine geordnete Gewässerbewirtschaftung ein \nbesonders gewichtiges öffentliches Anliegen.\n\n11\n\nDie in der Ordnungsverfügung gleichzeitig ausgesprochene \nZwangsmittelandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 \nNr. 2, 60 und 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-\nWestfalen - VwVG NRW -.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes - GKG - \nund legt - mangels anderer Anhaltspunkte und unter Berücksichtigung des \nvorläufigen Charakters des Verfahrens - die Hälfte des gesetzlichen Auffangwertes \nzugrunde. Die Zwangsmittelandrohung hat das Gericht unberücksichtigt gelassen \n(vgl. dazu Nr. 1.6.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252638","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-08-20/7-l-449-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"AbwV","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/252638","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252638","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-08-20/7-l-449-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/252638","retrieved":"2026-07-09 02:15:38.378875+00:00"}}