{"status":"available","doknr":"OLD252779","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2008:0814.22K620.08PVL.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2008-08-14","aktenzeichen":"22 K 620/08.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nEs wird festgestellt, dass die Entscheidung des Beteiligten, die unter dem \n28. November 2007 ausgeschriebene Stelle „Leiter/Leiterin im Einsatztrupp\" mit \nPHK`in N. zu besetzen, der Mitbestimmung des Antragstellers gemäß § 72 \nAbs. 4 Satz 1 Nr. 18 LPVG NRW unterliegt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nUnter dem 28. November 2007 schrieb der Beteiligte hausintern die Stelle \n„Leiter/Leiterin im Einsatztrupp\" aus. In der Ausschreibung wurden sowohl die \nFunktionsbewertung sowie auch die organisatorische Anbindung der Stelle \nbezeichnet. Ferner wurden die formalen Voraussetzungen, die erfolgskritischen \nAufgaben und die erfolgssichernden Kompetenzmerkmale bezüglich der \nausgeschriebenen Stelle beschrieben. Schließlich enthält die Ausschreibung den \nZusatz: \n\n4\n\n„Frauen werden bei gleicher Eignung, Befähigung und \nfachlicher Leistung bevorzugt berücksichtigt, sofern nicht in der \nPerson eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen.\"\n\n5\n\nUnter dem 4. Januar 2008 kündigte der Beteiligte dem Antragsteller an, dass er \nbeabsichtigte, die Polizeihauptkommissarin (PHK`in) N. auf die \nausgeschriebene Stelle umzusetzen. Zur Begründung gab er unter anderem an: \nKeiner der Kandidaten weise einen auswahlerheblichen Vorsprung auf. \nInsbesondere im Rahmen der Frauenförderung und der Bewertung der \nBeurteilungen der Bewerber sei beabsichtigt, PHK`in N. in die Direktion \nKriminalität umzusetzen und als Leiterin des Einsatztrupps zu verwenden. Diese \nMaßnahme unterliege nicht der Mitbestimmung nach dem \nLandespersonalvertretungsgesetz; er bitte jedoch um Kenntnisnahme des \nAntragstellers.\n\n6\n\nMit Schreiben vom 17. Januar 2008 wandte sich der Antragsteller an den \nBeteiligten und forderte ihn auf, bezüglich der Besetzung der ausgeschriebenen \nStelle mit PHK`in N. ein Mitbestimmungsverfahren durchzuführen. Sollte \ndiesem Antrag nicht entsprochen werden, werde um eine \nKostenübernahmeerklärung für ein Beschlussverfahren gebeten.\n\n7\n\nDer Antragsteller hat am 6. März 2008 das vorliegende Beschlussverfahren \neingeleitet. Zur Begründung führt er aus: Die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle \nmit PHK`in N. unterliege der Mitbestimmung des Personalrates gemäß § 72 \nAbs. 4 Satz 1 Nr. 18 LPVG NRW. Es handele sich um eine Maßnahme, die der \nDurchsetzung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Frauen und Männern im \nRahmen der Beschäftigung bzw. des beruflichen Aufstiegs diene. Zugleich werde \ndamit eine Umsetzungsmaßnahme verfügt, die zwar keine zusätzliche \nBeförderungsmöglichkeit schaffe; diese Umsetzungsmaßnahme stehe jedoch im \nZusammenhang mit der Beschäftigung und auch dem beruflichen Aufstieg, da die \nFunktion des Leiters des Einsatztrupps eine herausgehobene Führungsposition \ndarstelle, so dass die Ausübung dieser Funktion üblicherweise im Rahmen der \nErstellung dienstlicher Beurteilungen, die sodann Voraussetzung für Beförderungen \nseien, positiv berücksichtigt werde.\n\n8\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n9\n\nfestzustellen, dass die Entscheidung des Beteiligten, die \nunter dem 28. November 2007 ausgeschriebenen Stelle \n„Leiter/Leiterin im Einsatztrupp\" mit PHK`in N. zu \nbesetzen, der Mitbestimmung des Antragstellers gemäß § 72 \nAbs. 4 Satz 1 Nr. 18 LPVG unterliegt.\n\n10\n\nDer Beteiligte beantragt,\n\n11\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n12\n\nEr tritt dem Vorbringen des Antragstellers entgegen und begründet dies im \nwesentlichen wie folgt: Die vorliegend streitige Maßnahme werde nicht vom Wortlaut \ndes § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 18 LPVG NRW erfasst. Es handele sich nicht um eine \nMaßnahme die dem Tatbestand der Vorschrift unterfalle. Die Formulierung der \nRegelung deute daraufhin, dass hierdurch keine personellen Einzelmaßnahmen \nbetroffen sein sollten. Der Gesetzgeber habe mit der Novellierung des \nLandespersonalvertretungsgesetzes im Oktober 2007 bewusst die Maßnahme der \n„Umsetzung\" aus dem Katalog der Mitbestimmungstatbestände gestrichen. Die \nAnwendung des § 71 Abs. 4 Satz 1 Nr. 18 LPVG NRW auf bloße Umsetzungen \nwürde diese gesetzgeberische Entscheidung massiv unterlaufen. Gegen eine \nMitbestimmungspflichtigkeit spreche ferner, dass das Eingreifen des gesetzlichen \nTatbestandes von der Begründung der Auswahlentscheidung abhänge. Werde etwa \nzur Besetzung der Stelle ein Mann ausgewählt, greife der Mitbestimmungstatbestand \nnicht ein. Eine andere Auslegung führe zu einer Ausuferung der Mitbestimmung; \nnicht jede Maßnahme, die von Erwägungen der Gleichberechtigung mitbeeinflusst \nsei, dürfe der Mitbestimmung unterliegen. Insofern ziele § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 18 \nLPVG NRW auf allgemeine Maßnahmen ab, die sich nicht nur auf eine einzelne \nPerson auswirkten. Dies sei indes bei Umsetzungsentscheidungen der Fall. Die \nvorgeschriebene Auslegung des Gesetzes bestätige sich darin, dass nach \nallgemeiner Auffassung beispielsweise die Bestellung von \nGleichstellungsbeauftragten keine mitbestimmungspflichtige Maßnahme darstelle, \nobwohl es sich um eine personelle Einzelmaßnahme handele, die \ngleichberechtigungsrelevante Belange betreffe.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte Bezug genommen.\n\n14\n\nII.\n\n15\n\nDer Antrag hat Erfolg. \n\n16\n\nEr ist zulässig, da er sich der Sache nach insbesondere nicht erledigt hat. Einer \nUmstellung auf einen - ursprünglich schriftsätzlich angekündigten - abstrakten Antrag \nbedurfte es nicht. Eine prozessrechtlich gebotene Umstellung auf einen abstrakten \nFeststellungsantrag ist erst dann erforderlich, wenn sich die Maßnahme durch \nVollzug oder Zeitablauf in der Weise erledigt hat, dass sie sich nicht mehr rückgängig \nmachen lässt. Die mit der streitgegenständlichen Besetzung des Dienstpostens \ndurchgeführte Umsetzung kann indes jederzeit rückgängig gemacht werden.\n\n17\n\nVgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 1999 - 1 LA \n6324/96.PVL -, Seite 5, 6 des amtlichen Abdrucks; Beschluss vom 4. \nMärz 1994 - 1 A 3468/91.PVL -, juris, Rdnr. 4, NVwZ-RR 1995, \n338.\n\n18\n\nDer Antrag ist begründet. Dem Antragsteller steht gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 \nNr. 18 LPVG NRW ein Mitbestimmungsrecht bei der Entscheidung, die unter dem 28. \nNovember 2007 ausgeschriebenen Stelle „Leiter/Leiterin im Einsatztrupp\" mit PHK`in \nN. zu besetzen, zu. Bei der in Rede stehenden Entscheidung über die \nDienstpostenbesetzung handelt es sich um eine Maßnahme, die der Durchsetzung \nder tatsächlichen Gleichberechtigung von Frauen und Männern bei der \nBeschäftigung bzw. dem beruflichen Aufstieg dient.\n\n19\n\nZur Auslegung des seit Oktober 2007 in das Landespersonalvertretungsgesetz \nneu eingefügten § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 18 LPVG NRW kann auf die Grundsätze, die \nzum wortgleichen § 76 Abs. 2 Nr. 10 BPersVG entwickelt worden sind, \nzurückgegriffen werden. Denn nach der Begründung zur Gesetzesänderung sollte \ninsoweit schlicht der Inhalt der bundesrechtlichen Regelung in das Landesrecht \nübernommen werden.\n\n20\n\nVgl. LT-Drucks. 14/4239, Seite 100.\n\n21\n\nNach den zur gleichlautenden Vorschrift im Bundesrecht (vgl. § 76 Abs. 2 Satz 1 \nNr. 10 BPersVG) entwickelten Grundsätzen sind alle Maßnahmen, welche die \nDienststelle zur Durchsetzung von rechtlich vorgesehenen Zielen der Gleichstellung \nunternimmt, von der zuständigen Personalvertretung mitzubestimmen. Die \nFormulierung des Mitbestimmungstatbestandes weist mit dem Wort „insbesondere\" \ndarauf hin, dass es sich hier um eine beispielhafte Aufzählung handelt, die den Kreis \nder Beteiligungsanlässe keineswegs abschließend umschreibt.\n\n22\n\nVgl. Rehak, in: Lorenzen u.a., BPersVG, Loseblattkommentar, \nStand Juli 2008, Band 2, § 76 Rdnr. 111.\n\n23\n\nNeben allgemeinen Regelungen der Dienststelle erfasst der \nMitbestimmungstatbestand auch Einzelfallentscheidungen, die von der Dienststelle \ngetroffen werden und die nicht schon von einem anderen Mitbestimmungstatbestand \nerfasst werden.\n\n24\n\nVgl. Fischer/Goeres, Personalvertretungsrecht des Bundes und \nder Länder, in: Fürst, GKÖD, Band V, Teil 3, § 76 Rdnr. 55g; Rehak, \nin: Lorenzen u.a., BPersVG, Loseblattkommentar, Stand Juli 2008, \nBand 2, § 76 Rdnr. 113.\n\n25\n\nGemessen daran, unterliegt die Entscheidung über die Zuweisung der \nausgeschriebenen Stelle „Leiter/Leiterin im Einsatztrupp\" an PHK`in N. der \nMitbestimmung. Denn die in Rede stehende Besetzung des Dienstpostens stellt nach \nihrer vom Beteiligten selbst hervorgehobenen Zweckrichtung eine Maßnahme dar, \ndie zur Förderung des beruflichen Aufstiegs bzw. der Gleichberechtigung von Frauen \nund Männern dient; die Maßnahme unterfällt als bloße Umsetzung ansonsten keinem \nanderen Mitbestimmungstatbestand. Namentlich handelt es sich für die ausgewählte \nBeamtin, die sich in einem nach A 11 BBesO besoldeten Amt befindet, nicht um die \nÜbertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 \nLPVG NRW.\n\n26\n\nDie vorgenannte Zweckrichtung der Maßnahme, nämlich die Durchsetzung der \ntatsächlichen Gleichberechtigung von Frauen und Männern bei der Beschäftigung \nbzw. dem beruflichen Aufstieg, erschließt sich mit Blick auf den Text der \nStellenausschreibung des Beteiligten vom 28. November 2007 und der damit \nkorrespondierenden Begründung für die Auswahlentscheidung vom 4. Januar 2008. \nLetztere hebt eindeutig darauf ab, dass keiner der in die engere Auswahl \neinbezogenen Bewerber (sämtlich in einem nach A 11 BBesO besoldeten Amt) einen \n„auswahlerheblichen Vorsprung\" aufweise. Deshalb sei die Auswahl „insbesondere \nim Rahmen der Frauenförderung\" zu Gunsten von KHK`in N. gefallen. \n\n27\n\nDa für die ausgewählte Beamtin weder eine Beförderung noch die Übertragung \neines höher bewerteten Dienstpostens anstand, war der Anwendungsbereich des § \n7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 LGG NRW zwar nicht eröffnet. In Betracht kommt \nallerdings, dass der Beteiligte etwa für die Realisierung des Zieles nach § 6 Abs. 3 \nLGG NRW die Übertragung eines „herausgehobenen Dienstpostens\" einhergehend \nmit künftig potentiell verbesserten Beförderungschancen in den Blick genommen \nhatte, er mithin den beruflichen Aufstieg einer Frau fördern wollte. Es ist im Übrigen \nnicht Sache des vorliegenden personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens, \ndie Auswahlentscheidung beamtenrechtlich zu überprüfen.\n\n28\n\nDer vorbeschriebenen Anwendung des Mitbestimmungstatbestandes nach § 72 \nAbs. 4 Satz 1 Nr. 18 LPVG NRW steht nicht entgegen, dass die \nMitbestimmungspflichtigkeit damit im Einzelfall auch von Bewertungen des \nDienstherrn bzw. Dienstvorgesetzten abhängen kann. So kann das Eingreifen des § \n72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 18 LPVG NRW vorliegend - wie gesagt - etwa darauf beruhen, \ndass die ausgeschriebene Stelle offensichtlich nach Ansicht des Beteiligten einen \n„herausgehobenen Dienstposten\" darstellt, bei dessen Vergabe er den Grundsatz \nder „Frauenförderung\" angewandt wissen will und konkret auch anwendet. Hiervon \nausgehend greift die Mitbestimmung - anders als der Beteiligte meint - auch nicht \ngleichsam zufällig „je nach Begründung\" der Umsetzungsentscheidung ein. Vielmehr \nlegt die Kammer zu Grunde, dass der Beteiligte die tatsächlichen Gründe der \nAuswahlentscheidung benennt und diese nicht „willkürlich\" heranzieht, mithin \ntatsächlich eine Maßnahme der „Frauenförderung\" stattfindet.\n \nNach der gesetzlichen Konzeption ist es im Übrigen rechtlich beanstandungsfrei, \ndass eine „Bewertung eines Dienstpostens\" letztlich über das Eingreifen eines \nMitbestimmungstatbestandes entscheidet. Gleiches offenbart ebenfalls der \nAnwendungsbereich des § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LPVG NRW. Das Vorliegen dieses \nMitbestimmungstatbestandes ist zunächst auch daran gekoppelt, mit z.B. welcher \nBandbreite der Dienstherr einen im Wege einer Auswahl zu vergebenden \nDienstposten etwa durch Erlass bewertet. Insofern kann auch § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. \n4 LPVG NRW bei einer ansonsten stattfindenden „Umsetzung\" nach den Umständen \ndes Einzelfalles eingreifen. Dies ist in der Rechtsprechung der Kammer geklärt.\n\n29\n\nVgl. VG Münster, Beschluss vom 8. Mai 2008 - 22 K \n1994/07.PVL -.\n\n30\n\nVor diesem Hintergrund geht die Kammer nicht davon aus, dass die bei der \nAbschaffung der Mitbestimmungspflichtigkeit der „Umsetzung\" maßgebliche \ngesetzgeberische Intention „unterlaufen\" wird. Vielmehr hat der Gesetzgeber mit der \nausdrücklichen Neueinführung des Tatbestandes nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 18 \nLPVG NRW das Eingreifen der Mitbestimmung bei „frauenfördernden\" \nPersonalmaßnahmen gewollt. Dieses Mitbestimmungsrecht dient gerade dazu, die \nansonsten nur allgemein umschriebene Aufgabe gemäß § 64 Nr. 10 LPVG NRW zu \nstärken und zu konkretisieren. Im Falle des Vorliegens besonderer Voraussetzungen \nim Einzelfall kann demnach ausnahmsweise auch die Umsetzung einer Frau \nmitbestimmungspflichtig sein, wenn sie z.B. - wie hier - nach der eindeutigen \nZweckrichtung der Auswahlentscheidung dem beruflichen Aufstieg einer Frau dienen \nsoll. Hätte der Gesetzgeber Abweichendes gewollt, so hätte eine dahingehende \ngesetzliche Klarstellung im Rahmen der Novellierung des LPVG NRW nahegelegen. \n\n31\n\nNicht gefolgt werden kann schließlich der Ansicht des Beteiligten, § 72 Abs. 4 \nSatz 1 Nr. 18 LPVG NRW sei nicht auf Einzelmaßnahmen anwendbar, weil auch die \nübrigen Mitbestimmungstatbestände des § 72 Abs. 4 LPVG NRW sich allein auf alle \nBeschäftigte oder Gruppen von Beschäftigten auswirke. Dies trifft bereits im Ansatz \nnicht zu. Vielmehr greifen verschiedene Regelungen des § 72 Abs. 4 LPVG NRW \ngerade bei gegenüber einzelnen Beschäftigten vorgesehenen Maßnahmen ein.\n\n32\n\nIII.\n\n33\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen \nBeschlussverfahren.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252779","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-08-14/22-k-620-08-pvl","cited_norms":[{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":2}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/252779","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252779","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-08-14/22-k-620-08-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/252779","retrieved":"2026-07-09 02:15:50.380817+00:00"}}