{"status":"available","doknr":"OLD252778","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2008:0814.22K345.08PVL.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2008-08-14","aktenzeichen":"22 K 345/08.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Beteiligten streiten über die Frage, ob die Kosten für die Beauftragung eines \nReferenten durch den Antragsteller anlässlich einer Personalversammlung vom \nBeteiligten zu übernehmen sind.\n\n4\n\nUnter dem 16. November 2007 teilte der Antragsteller dem Beteiligten mit, dass \nam 00.00.0000 von 13:00 bis 16:00 Uhr in der Aula des X-Gymnasiums in \nN. eine Personalversammlung stattfinden werde. Wie im Vorjahr werde hierfür \nvoraussichtlich eine Miete von ca. 100 Euro anfallen. Im Mittelpunkt der \nPersonalversammlung solle die Änderung des LPVG NRW stehen. Der Personalrat \nhabe beschlossen, zu diesem Thema Herrn Rechtsanwalt O. einzuladen. Dieser \nsolle ca. 20 bis 30 Minuten zu diesem Thema referieren. Hierdurch fielen etwa 350 \nEuro an Kosten an. Der Antragsteller bat, die beiden Beträge als notwendige Kosten \nim Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW anzuerkennen.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 28. November 2007 unterrichtete der Beteiligte den \nAntragsteller, dass er die Kosten für die Anmietung der Aula des X-Gymnasiums aus \ndem Landeshaushalt begleichen werde. Den Antrag auf Anerkennung der \nNotwendigkeit der Kosten für das Referat von Rechtsanwalt O. als sachkundige \nPerson auf der Personalversammlung lehnte er hingegen ab. Zur Begründung führte \ner aus: Die Bekanntgabe des geänderten Landespersonalvertretungsgesetzes auf \nder Personalversammlung gehöre nicht zum gesetzlichen Aufgabenkreis des \nPersonalrats. Außerdem bestehe mit Blick auf den Inhalt des Referats keine \nNotwendigkeit der Zuziehung einer dienststellenfremden Auskunftsperson für die \nPersonalversammlung. Es sei nicht Aufgabe der Personalversammlung, den \nKenntnis- und Wissenstand einer unbestimmten Anzahl von Mitarbeiterinnen und \nMitarbeitern beim Polizeipräsidenten N. zu verbessern. Schließlich seien der \nKostentragungspflicht für Auskunftspersonen durch die Dienststelle auch aus \nhaushaltswirtschaftlichen Grundsätzen enge Grenzen gesetzt. Danach könne der \nPersonalrat die Kosten einer externen Beratung erst dann geltend machen, wenn er \nvorher alle Möglichkeiten einer Unterrichtung durch die Dienststelle selbst \nausgeschöpft habe. Denn nur dann, wenn die Dienststelle nach ihren Möglichkeiten \nden Personalrat abschließend unterrichtet habe, ließe sich die Frage beantworten, \nob zum Verständnis der gegebenen Informationen Kenntnisse erforderlich seien, die \nder Personalrat nicht besitze, die ihm auch die Dienststelle nicht zur Verfügung \nstellen können und die ihm deshalb nur ein externer Berater vermitteln könne. \nSchließlich müsse vor Heranziehung eines externen Beraters festgestellt werden, \ndas andere, weniger kostenintensive Informationsquellen, vor allem innerhalb der \nBehörde bzw. des öffentlichen Dienstes oder der Gewerkschaften zu dem Thema \nnicht verfügbar seien; die anfallenden Kosten müssten in einem angemessenen \nVerhältnis zu dem erstrebten und möglichen Nutzen stehen und die notwendige und \nzulässige Information nur durch den vom Personalrat ausgewählten Berater gegeben \nwerden können. \n\n6\n\nUnter dem 19. Dezember 2007 überreichte der Antragsteller dem Beteiligten die \nHonorarrechnung von Rechtsanwalt O. über 350 Euro für das Referat „Das neue \nLandespersonalvertretungsgesetz - Auswirkungen auf die Beschäftigten und den \nPersonalrat\". Nach der Rechnung enthält das Honorar auch die Fahrtkosten sowie \ndie Vorbereitungszeit. Mit der Übersendung der Rechnung bat der Antragsteller den \nBeteiligten, diese auszugleichen. \n\n7\n\nMit Schreiben vom 21. Januar 2008 sandte der Beteiligte die Honorarrechnung \nan den Antragsteller zurück. Er führte aus: Er bleibe bei seinem Standpunkt, dass die \nRechnung nicht aus Mitteln des Landeshaushalts zu begleichen sei, weil es sich \nnicht um notwendige, aus der Tätigkeit des Personalrats folgende Kosten handele. \n\n8\n\nDer Antragsteller hat daraufhin das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet. \nEr verfolgt sein Begehren auf Kostenübernahme weiter und führt zur Begründung wie \nfolgt aus: Gemäß § 49 Satz 3 LPVG NRW habe der Antragsteller die Möglichkeit, zur \nPersonalversammlung sachkundige Personen einzuladen. Dies sei im Hinblick auf \ndie erheblichen Änderungen des LPVG NRW vorliegend erfolgt. Der Referent habe in \nseinem Vortrag den Schwerpunkt darauf gelegt, dass das \nLandespersonalvertretungsgesetz auch negative Auswirkungen auf die Beschäftigten \nhabe. Er habe auf die erheblichen Änderungen (Verschieben von \nMitbestimmungstatbeständen in Mitwirkungsverfahren, Abbau von \nMitbestimmungstatbeständen, bestimmte Mitwirkungstatbestände nur noch auf \nAntrag) hingewiesen. Damit sollten die Beschäftigten in die Lage versetzt werden, die \nÄnderungen des neuen Landespersonalvertretungsgesetzes einschätzen zu können. \nSie sollten zugleich in die Lage versetzt werden, selbst zu wissen, wann und unter \nwelchen Voraussetzungen sie den Personalrat mit ihren Problemen befassen \nmüssten. Die durch die Hinzuziehung der sachkundigen Person entstandenen \nKosten seien Kosten im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW, die aus der \nTätigkeit des Personalrats entstanden seien. Rechtsanwalt O. sei als Referent \nausgewählt worden, weil eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft diesen empfohlen \nhabe. Die im Betrieb vertretene Gewerkschaft habe einen entsprechenden Vertreter \nnicht als Referent abstellen können. Der Personalrat habe des weiteren \nberücksichtigt, dass der Referent eine Vielzahl von entsprechenden Vorträgen bei \nanderen Behörden gehalten habe. Darüber hinaus sei der Referent auch von der \nFortbildungsakademie des Innenministeriums für Personalratsschulungen für das \nneue LPVG NRW eingesetzt worden. \n\n9\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n10\n\nfestzustellen, dass der Beteiligte verpflichtet ist, den \nAntragsteller von den in der Rechnung vom 4. Dezember 2007 \ndes Herrn Rechtsanwalt O. ausgewiesenen Kosten \nbetreffend das Referat auf der Personalversammlung „Das \nneue Landespersonalvertretungsgesetz - Auswirkungen auf die \nBeschäftigten und den Personalrat\" freizustellen.\n\n11\n\nDer Beteiligte beantragt,\n\n12\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n13\n\nEr hält an seinen bisherigen Ausführungen fest und vertieft die zur Begründung \nseiner Ablehnung bereits gegenüber dem Antragsteller vorgebrachten \nDarlegungen.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und den Inhalt der vom Beteiligten vorgelegten \nVerwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.\n\n15\n\nII.\n\n16\n\nDer Antrag ist unbegründet.\n\n17\n\nDer Beteiligte ist nicht verpflichtet, den Antragsteller von den Kosten für das \nReferat von Rechtsanwalt O. auf der Personalversammlung am 00.00.0000 \n(laut Rechnung vom 4. Dezember 2007) freizustellen.\n\n18\n\nGemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW trägt die Dienststelle, die durch die \nTätigkeit des Personalrats entstehenden Kosten. Hierzu können im Einzelfall auch \nKosten gehören, die durch die Hinzuziehung einer sachkundigen Person zur \nPersonalversammlung gemäß § 49 Satz 3 LPVG NRW entstehen. Allerdings hat der \nPersonalrat bei der Beschlussfassung über eine Hinzuziehung einer sachkundigen \nPerson die Grundsätze sparsamer Haushaltsführung zu beachten. \n\n19\n\nVgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Das \nPersonalvertretungsrecht in Nordrhein-Westfalen, \nLoseblattkommentar, Stand April 2008, § 49 Rdnr. 28.\n\n20\n\nEs kann offen bleiben, ob die Vermittlung des Inhaltes des hier in Rede \nstehenden Referates an die Beschäftigten auf der Personalversammlung den \ngesetzlichen Aufgabenkreis des Antragstellers gemäß § 64 LPVG NRW ausreichend \nberührt. Zweifel könnten insoweit angebracht sein, als die durch das Referat \ngegebenen Informationen nicht unmittelbar konkret anstehende Maßnahmen in der \nDienststelle betrafen.\n\n21\n\nVgl. zu dieser Problematik auch: OVG NRW, Beschluss vom 8. \nNovember 2000 - 1 A 5943/98.PVL -, PersR 2001, 211, juris Rdnr. 20 \na.E., 25 ff. \n\n22\n\nVorliegend ist für die Kammer jedenfalls nicht erkennbar, dass der Antragsteller \ndie Grundsätze sparsamer Haushaltsführung beachtet hat. Diesbezüglich ist von \nfolgenden Maßgaben auszugehen: Will der Personalrat eine auswärtige \nAuskunftsperson beauftragen, muss er bei pflichtgemäßer Würdigung der Umstände \ndazu kommen, dass der entstehende Aufwand zur Erfüllung seiner gesetzlichen \nAufgaben erforderlich ist. Es muss deshalb in solchen Fällen vorher festgestellt sein, \ndass andere, weniger kostenintensive Informationsquellen zu dem gesetzlich \nbegrenzten Thema nicht verfügbar sind. In diesem Zusammenhang ist auch und vor \nallem das Gebot der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Die anfallenden Kosten \nmüssen in einem angemessenen Verhältnis zu dem erstrebten und möglichen \nNutzen stehen.\n\n23\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 1991 - 6 P 3.90 -, ZfPR \n1991, 136; VG Hamburg, Beschluss vom 27. Februar 1987 - 1 VG FB \n10/86 -, juris Rdnr. 25, 26.\n\n24\n\nIm Streitfall hat der Personalrat den seiner Beschlussfassung zu Grunde gelegten \nSachverhalt zu substantiieren, namentlich darzulegen dass die Vorgaben für eine \nKostentragungspflicht des Beteiligten einschließlich der Anforderungen an eine \nermessensgerechte Entscheidung erfüllt sind.\n\n25\n\nVgl. zu dieser Problematik auch: OVG NRW, Beschluss vom 8. \nNovember 2000 - 1 A 5943/98.PVL -, PersR 2001, 211, juris Rdnr. \n23.\n\n26\n\nGemessen daran sind die Voraussetzungen für die Annahme einer \nermessensfehlerfreien Entscheidung nicht erfüllt. Der Antragsteller hat weder \ndargelegt noch ist sonst ersichtlich, dass er bei seiner Beschlussfassung hinreichend \ngeprüft hat, ob eine andere, weniger Kosten auslösende Informationsquelle \nbetreffend die Änderungen im Landespersonalvertretungsgesetz im Rahmen der \nVerhältnismäßigkeit hätte genutzt werden können. Seine schlichte Behauptung, \nseitens „der Gewerkschaft\" (gemeint ist wohl die GdP) hätte kein Referent zur \nVerfügung gestanden, genügt insoweit nicht. Sie ist zunächst durch nichts belegt. \nGegen eine völlig unzureichende Aufklärung des Antragstellers, ob eine \nkostengünstigere Informationsmöglichkeit zu Verfügung gestanden hätte, spricht \nauch dessen Reaktion auf die Ablehnung der Kostenübernahme. In seinem \nSchreiben vom 19. Dezember 2007 an den Beteiligten führt er aus, dass er es nicht \nfür notwendig gehalten habe, eine Unterrichtung durch die Dienststelle selbst in \nBetracht zu ziehen; ferner habe „eine Gewerkschaft\" Herrn Rechtsanwalt O. für \ndas relevante Thema „empfohlen\". Weitere Recherchen zu Informationsquellen \nbetreffend die Änderungen im Personalvertretungsgesetz hat der Antragsteller \noffenbar unterlassen. \n\n27\n\nDer Antragsteller hätte indes im Rahmen einer Entscheidung nach \npflichtgemäßem Ermessen zumindest auch ernsthaft in Betracht ziehen müssen, \ngegebenenfalls durch ein Mitglied einer Personalvertretung oder einer Gewerkschaft \nanhand von allgemein zugänglichen Unterlagen einen Überblick über die \nÄnderungen im Gesetz zu geben; etwaig bei der Personalversammlung auftretende \nSpezialfragen hätten im Nachhinein geklärt werden können. Über die \nInternetauftritte verschiedener Gewerkschaften (etwa GdP, ver.di, DGB) sind für die \nBeschäftigen Synopsen - d. h. Gegenüberstellungen der alten und neuen \nVorschriften des LPVG - zugänglich gemacht worden. Es wäre zu prüfen gewesen, \nob geeignete Personen nach einer Selbstunterrichtung anhand von Fachliteratur \nbzw. Materialien der Gewerkschaft die Teilnehmer der Personalversammlung über \ndie Änderungen des LPVG NRW hätten informieren können. Insoweit ist zu \nberücksichtigen, dass alleine drei Mitglieder des Antragstellers vollständig von ihrer \ndienstlichen Tätigkeit freigestellt sind. Im Übrigen hatten nach dem Vortrag des \nBeteiligten in der mündlichen Anhörung vor der Personalversammlung Ende Oktober \n2007 bereits vier Mitglieder des Antragstellers an einem zweitägigen Seminar zum \n„neuen\" LPVG NRW teilgenommen. Offenkundig sind daneben nicht alle in Betracht \nkommenden Gewerkschaften (nach dem Ergebnis der mündlichen Anhörung etwa \nauch DPolG und BDK) sowie Personalvertretungen nach Referenten gefragt worden. \nEine solche Prüfung hätte schon deswegen nahegelegen, weil beispielsweise auch \nMitglieder des Polizeihauptpersonalrats auf Seminaren der Gewerkschaft der Polizei \nzum (neuen) LPVG NRW als Referenten auftreten (siehe: http://www.gdp-bv-\nmuenster.de/lued-haus-18-04-08.htm). \n\n28\n\nDie Ausführungen des Antragstellers, wonach der beauftragte Referent auch auf \nPersonalversammlungen anderer Behörden zum geänderten LPVG NRW referiert \nhabe, führen nicht weiter. Es ist nicht erkennbar, inwieweit in anderen Dienststellen \ndie gebotene strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung unter Beachtung der Grundsätze \nsparsamer Haushaltsführung angestellt wurde. Insoweit ist in den Blick zu nehmen, \ndass über eine für alle in Nordrhein-Westfalen im öffentlichen Dienst stehenden \nBeschäftigten relevante Änderung des LPVG NRW unterrichtet werden sollte. \nBejahte man ohne Weiteres die Notwendigkeit einer Hinzuziehung eines externen \nReferenten zu den Personalversammlungen - verbunden mit Kosten in Höhe von \n350,- Euro - bei einer derartigen Sachlage, berechtigte dies eine Vielzahl von \nPersonalräten in gleicher Weise eine Kostenübernahme zu Lasten öffentlicher \nHaushalte zu beantragen.\n\n29\n\nIm Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung gelangt das Gericht im Übrigen - \nabgesehen von den fehlenden Darlegungen des Antragstellers zu einer \nermessensgerechten Entscheidungsfindung - nach Abwägung aller Umstände zu der \nAuffassung, dass die Beauftragung des Rechtsanwalts O. als Referenten und \ndie damit verbundene Verursachung von Kosten in Höhe von 350,- Euro sich objektiv \nnicht als notwendig im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW darstellen. Dabei \nfällt ins Gewicht, dass nur ein Referat mit einer Länge von 20 bis 30 Minuten zu \nhalten war und eine von konkreten Maßnahmen losgelöste Information über \ngesetzliche Änderungen und deren Auswirkungen vorgesehen war. Die Kammer \nsieht insoweit ein angemessenes Verhältnis zwischen den Kosten und dem \nmöglichen Nutzen - allgemeine Unterrichtung der Beschäftigten - nicht mehr als \ngegeben an. \n\n30\n\nIII.\n\n31\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen \nBeschlussverfahren.\n\n32","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252778","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-08-14/22-k-345-08-pvl","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/252778","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252778","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-08-14/22-k-345-08-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/252778","retrieved":"2026-07-09 02:15:50.309095+00:00"}}