{"status":"available","doknr":"OLD252816","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2008:0813.1K596.07.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2008-08-13","aktenzeichen":"1 K 596/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n \nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger ist Inhaber des Einzelunternehmens „B. I. „. Er betreibt in der \nInnenstadt von U. , zu Beginn der von der Ortsdurchfahrtstraße (Q.----straße ) \nabgehenden, als Fußgängerzone gewidmeten M. -T. -Straße, ein Geschäft \nfür U. und X. . Der seitliche Eingang des Ladenlokales befindet \nsich außerhalb, das Gebäude selbst nebst einem an ihm angebrachten größeren \nSchild, das auf das Geschäft hinweist, innerhalb der Fußgängerzone. \n\n3\n\nMit Schreiben vom 25. November 2006 beantragte der Kläger bei der Beklagten \ndie Aufstellung eines ortsüblichen braunen Hinweisschildes an der Ecke M. -\nT. -Straße/Q.----straße als Hinweis auf sein Ladengeschäft „B. I. „. Er \ngehe aufgrund der verschiedenen Gewerbe bzw. Dienstleistungen, auf die die bisher \naufgestellten Schilder hinwiesen, davon aus, dass die Stadt U. keine \nUnterscheidung nach der Art der Unternehmen vornehme. Sie dürfte sich somit \ndahingehend verpflichtet haben, für jeden interessierten Gewerbetreibenden bzw. \nDienstleistenden ein derartiges Hinweisschild aufzustellen. \n\n4\n\nDie Beklagte wies den Kläger auf den Beschluss ihres Bauausschusses vom 16. \nFebruar 1999 hin. Danach wird eine Wegweisung zu privaten und innerstädtischen \nöffentlichen Zielen künftig nur noch nach den vom Arbeitskreis „Verkehr\" erarbeiteten \nGrundsätzen durchgeführt. Diese sehen eine bestimmte Gestaltung der Schilder \nsowie unter anderem folgende Kriterien für die Aufstellung vor: Eine Wegweisung \nerfolgt nur dann, wenn sie unbedingt notwendig ist. Im weiteren Verlauf einer Strecke \nwird sie nur wiederholt bei notwendigen Richtungsänderungen. Eine Wegweisung \nerfolgt ferner nur dann, wenn die Betriebe nicht direkt an einer Hauptdurchfahrtstraße \nliegen. Sofern verschiedene Wegweiser an einem Standort angebracht werden \nmüssen, werden die „öffentlichen\" Ziele oben, die „privaten\" Ziele darunter \nangebracht. Innerhalb der beiden Gruppen werden die Schilder nach Entfernung \nsortiert. Dabei wird das entfernteste Ziel oben angebracht. Auf den Wegweisern \ndürfen neben dem Namen des Betriebes maximal zwei Symbole enthalten sein. \nNeben den Piktogrammen für Schlafen sowie Essen und Trinken dürfen dies nur zum \nNamen gehörende, überörtlich verwendete Piktogramme sein. Wegweiser, die nicht \ndiesem Konzept entsprechen, müssen ausgetauscht werden. Künftig werden neue \nSchilder vom Ordnungsamt nur nach vorstehenden Vorgaben und nach Absprache \nmit der VWG bzw. der örtlichen Interessengemeinschaft genehmigt. \n\n5\n\nMit Schreiben vom 19. März 2007, das nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung \nversehen war, lehnte die Beklagte den klägerischen Antrag ab. Da die historische \nAltstadt und hierbei vor allem der Bereich M1. -T1. -Straße/N. als \ntouristischer Anziehungspunkt selbst eine Vielzahl von Besuchern anlocke, sei für \nEinzelziele innerhalb dieses Bereiches keine weitere Wegweisung erforderlich. \nEinzige Ausnahme seien die Hinweise auf die beiden Beherbergungsbetriebe an der \nM1. -T1. -Straße. Darüber hinaus sei innerhalb der Altstadt nur auf einzelne \nZiele hingewiesen worden, die außerhalb des von Touristen überwiegend besuchten \nBereiches lägen. Die vom Kläger übersandten Fotos von Hinweisschildern in \nanderen Bereichen der Stadt seien mit der touristischen Bedeutung der historischen \nAltstadt nicht vergleichbar. Außerdem sei zu befürchten, dass bei Gewährung des \nbegehrten Schildes eine Vielzahl der anderen Geschäfte in der Altstadt einen \ngleichartigen Antrag stellen würde. \n\n6\n\nDer Kläger hat am 19. April 2007 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, er \nerhoffe sich durch die Aufstellung des Hinweisschildes eine erhöhte Aufmerksamkeit \nfür sein Ladengeschäft. Er beabsichtige eine Wegweisung für seinen Lieferverkehr \nsowie für Kunden, die aufgrund seiner Internetpräsenz gezielt sein Geschäft \naufsuchten. Ein Anspruch auf Aufstellung des Schildes ergebe sich aufgrund der \nSelbstbindung der Verwaltung in Verbindung mit Art. 3 GG. Die nach den \nBeschlüssen des demokratisch nicht legitimierten Arbeitskreises „Verkehr\" \nerforderliche unbedingte Notwendigkeit sei (immer) dann gegeben, wenn die \nBetriebe nicht direkt an einer Hauptdurchfahrtsstraße lägen. Das sei vorliegend der \nFall. Von den selbst festgelegten Voraussetzungen entferne sich die Beklagte, wenn \nsie im Fall des Klägers geltend mache, aufgrund des touristischen \nAnziehungsbereichs M1. -T1. -Straße sei ein Hinweisschild nicht erforderlich. \nDarüber hinaus hätten die Hinweise auf die dortigen Beherbergungsbetriebe dann \nauch nicht aufgestellt werden dürfen. Es sei willkürlich, dass inzwischen vielen \nGewerbetreibenden im gesamten Stadtgebiet das Aufstellen eines entsprechenden \nSchildes gestattet worden sei, ihm aber nicht. Auf das Argument zu erwartender \ngroßer Anhäufungen von Hinweisschildern könne sich die Beklagte schon deshalb \nnicht berufen, da auch an anderen Verkehrspunkten bis zu neun einzelne \nHinweisschilder aufgestellt worden seien. An dem von ihm begehrten Aufstellort \nbefänden sich derzeit nur zwei Hinweisschilder. \n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an der Ecke M1. -T1. -\nStraße/Q1.----straße unterhalb der bereits bestehenden beiden \nHinweisschilder ein Hinweisschild, weiße Schrift auf \nrehbraunem Hintergrund, Kastenprofil, Höhe 20 cm, mit dem \nSchriftzug „B1. I1. „ sowie darunter „U1. , \nX1. „ nebst Abbildung des Firmenlogos aufzustellen, \n\n9\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nZur Begründung trägt sie vor, die Leistungsklage sei unzulässig. Sie habe die \nAufstellung des Schildes durch Bescheid vom 19. März 2007 abgelehnt. Hiergegen \nwäre zunächst ein Vorverfahren durchzuführen gewesen. Die Klage sei darüber \nhinaus unbegründet. Die mit Beschluss des Bauausschusses vom 16. Februar 1999 \naufgestellten Kriterien zur Aufstellung von Wegweisern zu privaten Zielen, denen die \nGenehmigungspraxis gefolgt sei, würden nicht erfüllt. Die Wegweisung zu privaten \nZielen diene nicht der Werbung, sondern solle den historischen Altstadtkern vom \nAutoverkehr weitgehend freihalten. Das Geschäft des Klägers liege an der M1. -\nT1. -Straße, die als Fußgängerzone gewidmet sei und wo lediglich zu Beginn 15 \nKurzzeitparkplätze vorhanden seien. Ein Hinweisschild würde bewirken, dass \ninteressierte Kunden mit dem Fahrzeug in die Fußgängerzone geleitet würden. Mit \nden Hinweisen zu den beiden Beherbergungsbetrieben solle der - insoweit zulässige \n- Anliegerverkehr zu dem Hotel und dem Gästehaus geleitet werden. Eine \nWegweisung sei im Fall des Klägers auch nicht erforderlich, weil die historische \nAltstadt und hierbei vor allem der Bereich M1. -T1. -Straße/N. als \ntouristischer Anziehungspunkt selbst eine Vielzahl von Besuchern anlocke. Durch die \nAusschilderung „Zentrum\" von den Parkplätzen der Ortschaft würden alle Besucher \nU1. in diesen Bereich geführt. Nur auf die außerhalb der Altstadt liegenden \nZiele werde - soweit unbedingt notwendig - durch eine besondere Wegweisung \nhingewiesen, um den Verkehr entsprechend zu leiten. \n\n12\n\nDer Kläger erhob vorsorglich mit Schreiben vom 30. Mai 2007 Widerspruch, über \nden die Beklagte bisher nicht entschieden hat. \n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug \ngenommen. \n\n14\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n15\n\nDie Klage ist zulässig, aber unbegründet. \n\n16\n\nSie ist als allgemeine Leistungsklage zulässig, da die begehrte Handlung der \nBeklagten keinen Verwaltungsakt darstellt. Denn der Kläger erstrebt nicht die - mit \neiner Verpflichtungsklage zu erstreitende - Erteilung einer straßenrechtlichen \nSondernutzungserlaubnis oder einer sonstigen Genehmigung, sondern das \nAufstellen eines Hinweisschildes durch die Beklagte und damit die Vornahme eines \nRealaktes. Diesem nichtregelnden schlichthoheitlichen Handeln geht auch kein \nVerwaltungsakt als vorgeschalteter Entscheidungsakt voraus. Entscheidend ist \ninsoweit, ob die Behörde nach Recht und Gesetz zu einer verbindlichen \nEntscheidung über die Vornahme tatsächlicher Maßnahmen ermächtigt bzw. \nverpflichtet ist oder ob sie (ggf. unberechtigterweise) ihrer Entscheidung eine für \nVerwaltungsakte typische Verbindlichkeit beilegen will. \n\n17\n\nVgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 10. Auflage \n2008, § 35 Rn. 15 m.w.N.\n\n18\n\nDiese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Der Kläger begehrt die \nGewährung einer freiwilligen, gesetzlich nicht geregelten öffentlichen Leistung, der \ndemgemäß keine entsprechende verbindliche Entscheidung mit \nVerwaltungsaktqualität - auf der Grundlage einer gesetzlichen Ermächtigung -\nvorausgeht. Eine solche ist im Übrigen, auch wenn in der Begründung der \nSitzungsvorlage der Verwaltung zum maßgeblichen Beschlusses des \nBauausschusses vom 16. Februar 1999 sowie in den Ergebnisprotokollen des \nberatenden Arbeitskreises „Verkehr\" verschiedentlich das Wort Genehmigung \nverwendet wird, nach den Angaben der Beklagtenvertreter in der mündlichen \nVerhandlung auch nicht Verwaltungspraxis geworden, die vielmehr mündlich-\ninformeller Art war. Bei der Auslegung des den klägerischen Antrag ablehnenden \nSchreibens vom 19. März 2007 nach dem objektiven Empfängerhorizont ist ebenfalls \nnichts dafür erkennbar, dass die Beklagte ihrer Entscheidung den Charakter eines \nVerwaltungsaktes verleihen wollte. Weder ist darin die Rede von der Ablehnung einer \nGenehmigung („Ihrem Antrag... kann ich leider nicht entsprechen.\") noch ist dem \nSchreiben eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt. \nDie Klage ist aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die \nBeklagte an der Ecke M2. -T2. -Straße/Q2.----straße unterhalb der bereits \nbestehenden beiden Hinweisschilder ein Hinweisschild, weiße Schrift auf \nrehbraunem Hintergrund, Kastenprofil, Höhe 20 cm, mit dem Schriftzug „B2. \nI2. „ sowie darunter „U2. , X2. „, nebst Abbildung des \nFirmenlogos aufstellt. \n\n19\n\nDie Gewährung freiwilliger öffentlicher Leistungen steht grundsätzlich im \nErmessen der Beklagten. Dies gilt in besonderem Maße für die Gestaltung des \nOrtsbildes, weil es sich hierbei um eine Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft \ni.S.d. Art. 28 Abs. 2 GG handelt. Dem Selbstverwaltungsrecht ist ein gemeindliches \nSelbstgestaltungsrecht zugeordnet, das es der Gemeinde gestattet, neben der \neigenen Infrastruktur auch das Gepräge des Ortes selbst zu gestalten. Aus dem \nSelbstgestaltungsrecht erwachsen einer Gemeinde nicht nur Abwehransprüche \ngegenüber Maßnahmen etwa auf Grund einer überörtlichen Fachplanung. Vielmehr \nbedeutet dieses Recht auch, auf das äußere Erscheinungsbild des Ortes positiv \neinwirken zu dürfen und im Sinne einer positiven Stadtbildpflege hierbei (einheitliche) \ngestalterische Vorstellungen zu verwirklichen. Wegen der unbestreitbaren Wirkung \nfür das äußere Erscheinungsbild des öffentlichen Straßenraums zählt hierzu \ninsbesondere die sogenannte „Stadtmöblierung\".\n\n20\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1987 - 7 C 31/85 -, \nBVerwGE 77, 134; BVerwG, Beschluss vom 5. Dezember 1996 \n- 11 VR 8/96 -, juris; VGH BW, Urteil vom 1. Oktober 2004 - 5 S \n1012/03 -, juris; siehe auch VG Freiburg, Urteil vom 18. \nDezember 2007 - 4 K 1763/06 -, juris. \n\n21\n\nDie hier getroffene Ermessensentscheidung, das begehrte Schild nicht \naufzustellen, ist, gemessen am Maßstab eingeschränkter gerichtlicher Überprüfung \n(vgl. § 114 Satz 1 VwGO), rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere hat die \nBeklagte ihr Ermessen nicht durch eine Verwaltungspraxis zugunsten eines \nAnspruchs des Klägers gebunden und (deshalb) hier nicht gegen den \nGleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. \n\n22\n\nNach den Kriterien des Arbeitskreises „Verkehr\", eines beratenden Gremiums \nverschiedener Interessenvertreter, die sich der Bauausschuss der Beklagten per \nBeschluss vom 16. Februar 1999 in zulässiger Weise zu eigen und damit zur \nGrundlage der Verwaltungspraxis gemacht hat, steht dem Kläger das begehrte \nHinweisschild nicht zu. Denn danach erfolgt eine Wegweisung nur dann, wenn sie \nunbedingt notwendig ist. Das vom Kläger verfolgte Ziel erhöhter Aufmerksamkeit und \ndamit letztlich der Werbung für einen Betrieb ist danach unmaßgeblich. Der begehrte \nWegweiser ist auch weder für Kunden noch für Lieferanten zum Auffinden des \nGeschäftes des Klägers unbedingt erforderlich. Da sein Geschäft - ungeachtet des \nzu einer Seitengasse hin gelegenen Eingangs - am Beginn der Fußgängerzone und \nbereits in einem Bereich liegt, den das Gericht zur Altstadt U2. rechnet, ist es \nfür Besucher der Stadt (insbesondere für Tagestouristen), die mit Wegweisern von \nden großen Parkplätzen ins Zentrum geleitet werden, aufgrund seiner Lage ohne \nweiteres auffindbar. Die Kunden, die nach Darstellung des Klägers aufgrund von \nInternetwerbung gezielt zu ihm fahren, sind wegen der auf der Homepage des \nUnternehmens abrufbaren Anfahrtskizze, nach der das Geschäft auch wegen seiner \nLage nahe der Hauptdurchfahrstraße problemlos aufzufinden ist, auf Wegweiser \nebenfalls nicht angewiesen. Lieferanten bedürfen in Zeiten von Navigationssystemen \nohnehin grundsätzlich keiner Hinweisschilder der hier streitgegenständlichen Art. \nDarüber hinaus vermag der Lieferverkehr, auf den alle Geschäfte und Betriebe \nangewiesen sind, die geforderte unbedingte Notwendigkeit der Wegweisung schon \ndeshalb nicht zu begründen, weil ansonsten die mit diesem Kriterium erkennbar \nbeabsichtigte Vermeidung eines Schilderwaldes nicht zu erreichen wäre. Die \nNotwendigkeit ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass das Geschäft des \nKlägers nicht unmittelbar an einer Hauptdurchfahrtstraße liegt. Der weitere \nGrundsatz der Verwaltungspraxis, dass eine Wegweisung nur dann erfolgt, wenn die \nBetriebe nicht direkt an einer Hauptdurchfahrtsstraße liegen, bedeutet lediglich, dass \ndie erforderliche unbedingte Notwendigkeit immer dann zu verneinen ist, wenn der \nBetrieb an einer Hauptdurchfahrtstraße liegt. Diese Konkretisierung des \nunbestimmten Begriffs der unbedingten Notwendigkeit schließt es aber entgegen der \nAnsicht des Klägers keinesfalls aus, in übrigen Fällen aus anderen Gründen eine \nunbedingte Notwendigkeit zu verneinen.\n\n23\n\nSchließlich kann der Kläger auch nicht mit Erfolg einwenden, in anderen Fällen \nhabe die Beklagte das Kriterium der unbedingten Notwendigkeit nicht so ernst \ngenommen und Schilder großzügig bewilligt. Ob diese Behauptung stimmt, bedarf \nkeiner Überprüfung. Selbst durch eine von den oben genannten Grundsätzen für \neine Wegweisung zu privaten und innerstädtischen öffentlichen Zielen abweichende \nVerwaltungspraxis wird die Rechtssphäre des Klägers nicht berührt, solange die \nSchilder-Vergabe unter Beachtung des Gleichbehandlungsgebotes erfolgt. Der in Art. \n3 Abs. 1 GG verankerte Gleichheitssatz verbietet, wesentlich Gleiches ungleich und \nwesentlich Ungleiches gleich zu behandeln. \n\n24\n\nEine Ungleichbehandlung im wesentlichen gleicher Sachverhalte durch die \nBeklagte lässt sich nicht feststellen. Die vom Kläger vorgelegten Fotos von \nHinweisschildern zu verschiedensten Betrieben vom Zweiradgeschäft bis hin zum \nSonnenstudio betreffen die Beschilderung im Ortsteil Brochterbeck und vermögen die \nvom Kläger behauptete selbstbindende Verwaltungspraxis, jedem interessierten \nBetrieb in der gesamten Kommune ein Schild aufzustellen, nicht zu begründen. Denn \ndiese Ortschaft unterscheidet sich wesentlich von der touristisch ungleich \nbedeutsameren Altstadt U2. , die mehr Besucher anzieht und bei der deshalb \nein gesteigertes Interesse daran besteht, das äußere Erscheinungsbild positiv zu \ngestalten und den Fahrzeugverkehr nicht in die Altstadt (sowie auf die nahe dem \nGeschäft des Klägers befindlichen Kurzzeitparkplätze), sondern auf die umliegenden \ngrößeren Parkplätze zu lenken. Nach den insoweit übereinstimmenden Angaben der \nBeteiligten ist bisher kein Schild aufgestellt worden, das auf ein Ladengeschäft im \nAltstadtbereich von U3. hinweist. In der Altstadt selbst befinden sich nur \nHinweise auf Ziele, die außerhalb des von Touristen überwiegend besuchten \nBereichs liegen und/oder, wie etwa der Kurpark oder die Freilichtbühne, besondere \ntouristische Attraktionen darstellen. Zu in der Altstadt gelegenen Betrieben hin \nexistieren bisher nur die Wegweiser zu den beiden Beherbergungsbetrieben, die an \ndem vom Kläger ebenfalls gewünschten Standort stehen. Abgesehen davon, dass \nsolche wegen ihres Zwecks und ihrer Zahl nicht mit Ladengeschäften vergleichbar \nsind, rechtfertigt hier der Umstand, dass ihren Gästen aus naheliegenden Gründen \ndie direkte (und erlaubte) Zufahrt zur Unterkunft durch die Fußgängerzone gewiesen \nwerden soll, die unterschiedliche Behandlung. Schließlich kann der Kläger einen \nRechtsanspruch auf Gewährung der begehrten Leistung auch nicht aus dem \nbewilligten Hinweis zu einer Zahnarztpraxis nicht weit von seinem Geschäft entfernt \n(an der Straße I3. L. ) herleiten, weil diese sich weder in der Altstadt befindet \nnoch der aufgestellte Wegweiser in Richtung derselben zeigt und eine Arztpraxis im \nÜbrigen wegen des völlig anderen, ausschließlich gezielt dorthin strebenden \nBesucherkreises mit seinem Betrieb nicht vergleichbar ist.\n\n25\n\nDa das Aufstellen eines Wegweisers zu seinem Ladengeschäft aus den \nvorstehend erörterten, sachlich einleuchtenden Gründen abgelehnt worden ist, ist \nentgegen der Ansicht des Klägers durch die angegriffene Entscheidung der \nBeklagten auch das - dem Gleichheitssatz immanente - Willkürverbot nicht verletzt. \n\n26\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung \nbezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 \nVwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252816","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-08-13/1-k-596-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/252816","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252816","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-08-13/1-k-596-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/252816","retrieved":"2026-07-09 02:15:53.429379+00:00"}}