{"status":"available","doknr":"OLD252814","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2008:0813.1K1518.08.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2008-08-13","aktenzeichen":"1 K 1518/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 3. Juni 2008 wird aufgehoben und der \nBeklagte verpflichtet, die Schülerfahrkosten für die Beförderung der Kinder K. und U. \nder Kläger zur Andreas- Grundschule in W. für das Schuljahr 2008/2009 zu \nübernehmen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung \nSicherheit in entsprechender Höhe leisten.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Gemeinde W. ist Schulträgerin der Andreas- Grundschule in W., die von den \nKindern K. und U. der Kläger im Schuljahr 2008/2009 besucht wird. K. besucht \nderzeit die vierte Klasse, U. ist im Schuljahr 2008/2009 eingeschult worden. Bis zum \nSchuljahr 2007/2008 übernahm der Beklagte die Schülerfahrkosten für die \nBeförderung von K. mit der Buslinie 000.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 19. Mai 2008 teilte der Beklagte den Klägern mit, eine \nÜberprüfung der Länge des Schulwegs anlässlich der Einschulung von U. habe \nergeben, dass der Schulweg lediglich 1,8 km lang sei. Schülerfahrkosten könnten \ndaher nicht (weiter) übernommen werden.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 22. Mai 2008 wandten die Kläger ein, der Schulweg ihrer \nKinder führe über einen unbeleuchteten Wirtschaftsweg - den G. -, der zudem \nregelmäßig mit überhöhter Geschwindigkeit genutzt werde. Die Schülerfahrkosten \nmüssten daher (weiter) übernommen werden.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 3. Juni 2008 lehnte der Beklagte die (weitere) Übernahme der \nSchülerfahrkosten für die Beförderung von K. und U. ab. Der einfache Schulweg \nweise nicht die nach § 5 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO erforderliche Länge von 2 km auf. Er \nsei auch nicht besonders gefährlich oder ungeeignet im Sinne von § 6 Abs. 2 \nSchfkVO. Der G. befinde sich in einem guten baulichen Zustand und verfüge zu \nbeiden Seiten über hinreichend breite Bankettstreifen, die von Fußgängern, \nRadfahrern und Kraftfahrzeugen genutzt werden könnten, falls sie einem größeren \nlandwirtschaftlichen Fahrzeug ausweichen müssen. Von dem dort üblichen \nFahrzeugverkehr gingen keine besonderen Gefahren für Grundschüler aus. Der G. \nsei zwar nicht beleuchtet, aber in ausreichender Weise für Passanten einsehbar und \nwerde - zum Teil als Bestandteil von vier offiziellen Rad- und Wanderwegen - \nregelmäßig von Fußgängern, Radfahrern und anderen Verkehrsteilnehmern genutzt, \nso dass auch die notwendige Sozialkontrolle gesichert sei.\n\n6\n\nDie Kläger haben am 27. Juni 2008 Klage erhoben und zugleich die Gewährung \neinstweiligen Rechtsschutzes beantragt. Ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen \nAnordnung nahmen die Kläger am 10. Juli 2008 zurück (1 L 379/08).\n\n7\n\nSie machen in Ergänzung zu ihrem bisherigen Vorbringen geltend, der G. weise \nvon ihrem Wohnhaus bis zu seiner Einmündung in die O.-Straße keine \nWohnbebauung auf. Auch bei guter Witterung könne er nur teilweise eingesehen \nwerden. Der angrenzende Wald und die saisonale Maisbepflanzung der \nangrenzenden Felder böten ein ideales Versteck für Straftäter. Er sei häufig \nverschmutzt, werde nur wenig (von Anwohnern, Lieferanten, Landwirten und \nPersonen auf dem Weg nach H.) befahren und als Radweg nur an warmen, \ntrockenen Wochenenden genutzt. Die wenigen Kraftfahrer zeichneten sich zum Teil \ndurch eine besonders rücksichtslose Fahrweise mit überhöhter Geschwindigkeit aus, \ndie dazu führe, dass Fußgänger - insbesondere kleine Kinder - nicht rechtzeitig \nbemerkt würden oder für sie nicht rechtzeitig gebremst werden könne. Die \nBankettstreifen seien als Fußweg wegen der seitlich angrenzenden Gräben, der aus \ndem Wald herausragenden Äste und der nur geringen Breite des G. nicht geeignet. \nIm übrigen habe der Beklagte durch die bisherige Übernahme einen \nVertrauenstatbestand geschaffen.\n\n8\n\nDie Kläger beantragen schriftsätzlich sinngemäß,\n\n9\n\nden Bescheid des Beklagten vom 3. Juni 2008 aufzuheben \nund den Beklagten zu verpflichten, die Schülerfahrkosten für \ndie Beförderung ihrer Kinder K. und U. zur Andreas- \nGrundschule in W. im Schuljahr 2008/2009 zu \nübernehmen.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEr macht geltend, eine Verkehrszählung im Zeitraum vom 4. August 2008, 10:51 Uhr, \nbis zum 6. August 2008, 7:09 Uhr, habe den von den Klägern behaupteten Verkehr \nmit überhöhter Geschwindigkeit nicht bestätigt. Im Messzeitraum seien insgesamt \n341 Fahrzeuge erfasst worden, von denen lediglich eines eine Geschwindigkeit \nzwischen 60 und 70 km/h gefahren sei. Höhere Geschwindigkeiten seien nicht \ngemessen worden. Am 5. August 2008 hätten im Zeitraum von 7:24 Uhr bis 8:24 Uhr \n26 Fahrzeuge und im Zeitraum von 11:09 Uhr bis 14:24 Uhr 51 Fahrzeuge den G. \nüberquert. Tags zuvor seien im gleichen Zeitraum mittags 34 Fahrzeuge erfasst \nworden. Der G. werde unter dem Gesichtspunkt der Sozialkontrolle mithin \nausreichend befahren und unterscheide sich nicht von vielen anderen Schulwegen \nim Außenbereich. Im übrigen legten die Kinder der Kläger den Schulweg gemeinsam \nzurück oder hätten zumindest die Möglichkeit hierzu.\n\n13\n\nDas Gericht hat den Schulweg im Rahmen eines Erörterungstermins vor Ort in \nAugenschein genommen.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des \nVorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 1 K \n1518/08 und 1 L 379/08 und des vorgelegten Verwaltungsvorgangs ergänzend \nBezug genommen.\n\n15\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n16\n\nDie Klage ist zulässig und begründet.\n\n17\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 3. Juni 2008, mit dem der sinngemäße Antrag \nder Kläger vom 22. Mai 2008 auf (weitere) Übernahme der Schülerfahrkosten für das \nSchuljahr 2008/2009 abgelehnt worden ist, ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in \nihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Kläger haben gegenüber dem \nBeklagten einen Anspruch auf Übernahme der Fahrkosten für die Beförderung ihrer \nKinder K. und U. zur Andreas- Grundschule im Schuljahr 2008/2009.\n\n18\n\nDer Anspruch folgt aus § 97 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 SchulG NRW in \nVerbindung mit §§ 4 Abs. 1 Satz 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO. Nach §§ 4 \nAbs. 1 Satz 1, 5 Abs. 1 SchfkVO besteht ein Anspruch auf Übernahme der \nnotwendigen Kosten für die Beförderung von Schülerinnen und Schülern. \nUnabhängig von der Länge des Schulwegs entstehen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 \nSchfkVO Fahrkosten notwendig, wenn der Schulweg nach den objektiven \nGegebenheiten besonders gefährlich oder nach den örtlichen Verhältnissen für \nSchülerinnen und Schüler ungeeignet ist.\n\n19\n\nDiese Voraussetzungen erfüllt der Schulweg der Kinder der Kläger zur Andreas- \nGrundschule in W. Er ist, soweit er über den Wirtschaftsweg G. führt, als besonders \ngefährlich im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO zu qualifizieren, weil dort die \ngesteigerte Gefahr krimineller Übergriffe auf die im Bewilligungszeitraum noch keine \n14 Jahre alten Kinder der Kläger besteht.\n\n20\n\nEine besondere Gefährlichkeit des Schulweges im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 \nSchfkVO kann sich nicht nur aus Gefährdungen durch den motorisierten \nStraßenverkehr ergeben. Eine besondere Gefährlichkeit besteht auch im Falle der \ngesteigerten Wahrscheinlichkeit sonstiger Schadensereignisse, die mit der \nBenutzung des Schulweges verbunden sein können. Hierzu gehört auch die Gefahr \nkrimineller Übergriffe, wenn der Schüler zu Beginn des streitigen \nBewilligungszeitraums zu einem risikobelasteten Personenkreis gehört und er sich \nauf dem Schulweg in einer schutzlosen Situation befindet, weil etwa nach den \nörtlichen Verhältnissen eine rechtzeitige Hilfeleistung durch Dritte nicht gewährleistet \nist.\n \nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. November 2006 - 19 A \n4673/04 -, 28. Januar 2005 - 19 A 5177/04 -, 29. Juni 2000 - \n19 A 4710/98 -, und 16. November 1999 - 19 A 4395/96 -, m. \nw. N.\n\n21\n\nDiese Voraussetzungen sind hier erfüllt.\n \nDie im Bewilligungszeitraum noch keine 14 Jahre alten Kinder der Kläger gehören zu \neinem risikobelasteten Personenkreis. Denn 6 bis 14 Jahre alte Schüler sind dem \ngesteigerten Risiko von kriminellen Übergriffen ausgesetzt.\n \nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. November 2006 - 19 A \n4673/04 -, und vom 16. November 1999 - 19 A 4395/96 -.\n \n\n22\n\nDie Kinder der Kläger befinden sich im Schuljahr 2008/09 auf dem Teilstück G. \nbis zur Einmündung in die O.-Straße im Falle eines kriminellen Übergriffs auch in \neiner schutzlosen Situation. Das Teilstück ist nach dem Ergebnis der gerichtlichen \nInaugenscheinnahme 1100 m lang. Auf dem gesamten nicht beleuchteten Teilstück \nbefinden sich rechts und links der Straße ausschließlich Acker- und Waldflächen. \nWohnhäuser oder andere Gebäude, in denen sich Menschen nicht nur sporadisch \naufhalten, sind nicht vorhanden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass im Falle eines \nkriminellen Übergriffs eine rechtzeitige Hilfe durch andere Verkehrsteilnehmer \nhinreichend sichergestellt ist. Wie die gerichtliche Inaugenscheinnahme bereits \nvermuten ließ und die von dem Beklagten im Zeitraum vom 4. bis 6. August 2008 \ndurchgeführte Verkehrsmessung bestätigte, ist das Verkehrsaufkommen auf dem G. \nsehr gering. Stündlich - auch zu den Zeiten, in denen sich die Kinder der Kläger auf \ndem Schulweg befinden - verkehren dort weniger als 30 Fahrzeuge. \n\n23\n\nEin ausreichender Schutz ergibt sich auch nicht daraus, dass die Kinder der \nKläger den Schulweg im Schuljahr 2008/2009 gemeinsam zurücklegen oder hierzu \ndie Möglichkeit hätten. Dass sich zwei Grundschüler im Falle eines kriminellen \nÜbergriffs durch einen erwachsenen Straftäter gegenseitig erfolgversprechend Hilfe \nleisten könnten, ist nicht zu erwarten.\n\n24\n\nDie gesteigerte Wahrscheinlichkeit der Gefahr krimineller Übergriffe auf die \nKinder der Kläger wird auch nicht dadurch in beachtlicher Weise gemindert, dass der \nüber den G. verlaufende Teil des Schulwegs weitgehend einsehbar wäre. Denn dies \nist während der Wintermonate in den frühen Morgenstunden ohne ausreichendes \nTageslicht und während der Sommermonate bei auf den angrenzenden Feldern \nangepflanztem Mais nicht der Fall. In diesen Zeiträumen ist der G. allenfalls bis zu \nder etwa an der Hälfte des Schulwegteilstücks einsetzenden Wegbiegung einsehbar, \nohne dass aus der Richtung der O.-Straße eine Einsichtnahme von Passanten zu \nerwarten wäre. \n\n25\n\nUnabhängig davon würde die Einsehbarkeit dieses Teilstücks die Gefahr eines \nkriminellen Übergriffs nicht reduzieren. Nach der Lebenserfahrung bieten nicht nur \ngünstige Versteckmöglichkeiten für potentielle Straftäter einen Anreiz, an einem \nbestimmten Ort Straftaten etwa gegen die sexuelle Selbstbestimmung zu begehen. \nDer Entschluss zur Begehung einer Straftat kann in gleicher Weise dadurch \nhervorgerufen werden, dass sich das Opfer aus anderen Gründen in einer Situation \nbefindet, die aus der Sicht des Straftäters eine rechtzeitige Hilfe nicht gewährleistet. \nIn einer derart schutzlosen Situation befindet sich ein Opfer auch auf einer wenig \nbefahrenen Straße, an der sich keine Wohnbebauung befindet. Daran ändert auch \neine etwaige Einsehbarkeit der Straße nichts. \n\n26\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. November 2006 - 19 A \n4673/04 -.\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO in \nVerbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252814","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-08-13/1-k-1518-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/252814","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252814","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-08-13/1-k-1518-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/252814","retrieved":"2026-07-09 02:15:53.270095+00:00"}}