{"status":"available","doknr":"OLD252857","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2008:0812.5K989.07.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2008-08-12","aktenzeichen":"5 K 989/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in \nHöhe von 110 v. H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der \nBeklagte in gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die \nAusübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit zu erlauben.\n\n3\n\nDer Kläger wurde am 25. Mai 2001 von Bediensteten der \nBundesgrenzschutzinspektion in Schleswig-Holstein ohne Papiere aufgegriffen und \nmeldete sich daraufhin als Asylsuchender. Er gab an, ein 1981 geborener lediger \nirakischer Staatsangehöriger zu sein. Diese Angaben wiederholte er am 29. Mai \n2001 anlässlich seiner Anhörung bei der Meldung in der Zentralen Ausländerbehörde \nder Stadt Bielefeld und am 30. Mai 2001 anlässlich der ersten Anhörung durch das \nBundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (im Folgenden: \nBundesamt; seit dem 1. Januar 2005: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge). \nDiese Angaben zu seiner Person wurden zunächst auch in die ihm ausgestellte \nAufenthaltsgestattung eingetragen. \n\n4\n\nAnlässlich seiner Anhörung bei der Außenstelle Bielefeld des Bundesamtes \ngemäß § 25 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) am 5. Juni 2001 teilte der Kläger \nmit, dass seine Eltern aus dem Iran stammten und iranische Staatsangehörige seien. \nSeine Eltern hätten 1980 anlässlich des Krieges zwischen dem Irak und dem Iran \nden Iran verlassen und hätten sich in den Irak begeben, weil sie als Mitglieder der \narabischen Minderheit im Iran nicht sicher gewesen seien. Er selbst sei im Irak \ngeboren. Da seine Eltern die iranische Staatsangehörigkeit besäßen, sei auch er \niranischer Staatsangehöriger. Seine Eltern sowie seine Geschwister, fünf Brüder und \nzwei Schwestern, lebten weiterhin im Irak. Einen Pass, einen Passersatz oder einen \nPersonalausweis besitze er nicht. Vom irakischen Einwanderungsamt habe er \nlediglich eine Urkunde für Araber erhalten, die aus dem Iran stammten. Mit dieser \nUrkunde könne er belegen, dass sein Aufenthalt im Irak genehmigt und erlaubt sei. \nDiese Unterlage legte er dem Bundesamt bei seiner Anhörung in Kopie vor. \n\n5\n\nDas Bundesamt lehnte den Antrag des Klägers auf Anerkennung als \nAsylberechtigter durch Bescheid vom 18. September 2001 ab und stellte zugleich \nfest, dass weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 noch die Voraussetzungen \ndes § 53 des Ausländergesetzes vorlagen. Der Kläger wurde aufgefordert, die \nBundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieser \nEntscheidung zu verlassen. Im Falle einer Klageerhebung sollte die Ausreisefrist \neinen Monat nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens enden. Für \nden Fall, dass der Kläger die Ausreisefrist nicht einhalten sollte, wurde ihm die \nAbschiebung in den Iran oder in einen anderen Staat angedroht, in den er einreisen \ndürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei. \n\n6\n\nDer Kläger erhob bei dem Verwaltungsgericht Münster zum Aktenzeichen 10 (5) \nK 2243/01.A Klage. Diese Klage und seinen Asylantrag nahm er im Januar 2006 \nzurück.\n\n7\n\nDer Kläger erhielt seit Juli 2002 von der Bundesanstalt für Arbeit die \nGenehmigung, als Küchenhilfe in einer Pizzeria zu arbeiten. Nach dem Abschluss \ndes Asylverfahrens durch Klagerücknahme erhielt der Kläger vom Beklagten \nzunächst eine Duldung mit dem Zusatz, dass eine Erwerbstätigkeit nicht gestattet \nwurde.\n\n8\n\nIm Juni 2006 teilte der Kläger dem Ausländeramt des Beklagten mit, dass seine \nim Irak lebenden Familienangehörigen im Besitz von Dokumenten seien. Daraufhin \nforderte das Ausländeramt des Beklagten den Kläger auf, von seiner im Irak \nlebenden Familie Kopien dieser Dokumente beschaffen zu lassen.\n\n9\n\nAm 6. Juli 2006 lehnte es das Ausländeramt des Beklagten ab, dem Kläger eine \nweitere Duldung auszuhändigen, weil er sich geweigert hatte, Passersatzpapiere für \neine Rückkehr in den Irak auszufüllen. Nachdem der Kläger dieses Formular \nausgefüllt hatte, erteilte ihm das Ausländeramt des Beklagten ab September 2006 \nbis Januar 2007 Duldungen mit dem Zusatz, dass eine Erwerbstätigkeit gestattet \nwurde.\n\n10\n\nDer Beklagte lehnte den Antrag des Klägers, ihm die weitere Beschäftigung als \nKüchenhilfe in einer Pizzeria zu genehmigen, nach Anhörung durch Bescheid vom \n20. März 2007 ab, mit der Begründung, der Kläger habe es zu vertreten, dass ihm \ngegenüber keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ergriffen werden könnten, weil \ner keine ihm möglichen und zumutbaren Bemühungen getätigt habe, seine Identität \nund Staatsangehörigkeit zu belegen. Insbesondere habe der Kläger keinerlei \nBemühungen unternommen, von seiner im Irak lebenden Familie Dokumente zu \nbeschaffen. Die von ihm im Asylverfahren in Kopie vorgelegte Bescheinigung der \nirakischen Behörden reiche nicht aus, um seine Identität und Staatsangehörigkeit zu \nbelegen. \n\n11\n\nHiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und machte geltend, dass er von \nden irakischen staatlichen Stellen keine Belege über seine Identität und \nStaatsangehörigkeit erhalten könne, weil seine Familie als feindliche Überläufer \nangesehen würde. Er habe sich mit seinen Eltern telefonisch in Verbindung gesetzt \nund diese um die Besorgung von Papieren gebeten. Die bisherige Auskunft sei \njedoch, dass es nicht möglich sei, irgendwelche staatlichen Belege aus dem Irak zu \nbesorgen.\n\n12\n\nDiesen Widerspruch wies die Bezirksregierung Münster im wesentlichen aus den \nGründen des Bescheides des Beklagten durch Widerspruchsbescheid vom 18. Mai \n2007 zurück. Der Bescheid wurde dem Kläger am 23. Mai 2007 zugestellt.\n\n13\n\nDer Kläger hat am Montag, dem 25. Juni 2007 Klage erhoben. Er wiederholt und \nvertieft sein bisheriges Vorbringen. Ergänzend trägt er vor, er habe bei den \nBotschaften des Irak und des Iran vorgesprochen. dort habe man es abgelehnt, ihm \nPapiere auszustellen.\n\n14\n\nDer Kläger beantragt,\n\n15\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 20. \nMärz 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung Münster vom 18. Mai 2007 zu verpflichten, \nihm die Aufnahme einer unselbstständigen Beschäftigung zu \nerlauben.\nDer Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den Inhalt der angefochtenen \nBescheide,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n17\n\nDer Antrag des Klägers, ein Gutachten des Kompetenzzentrums Orient-Okzident \nder Johannes Gutenberg-Universität Mainz einzuholen zum Beweis der Tatsache, \ndass der Kläger als im Irak Abkömmling der iranischen Flüchtlingsgruppe der \nAhwazis weder von irakischen Behörden noch von iranischen Behörden Papiere zu \nseiner Person besorgen oder besorgen lassen könne, die eine Rückkehr in den Irak \noder eine Ausreise in den Iran ermöglichen würden, ist vom Gericht abgelehnt \nworden.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung \ngewesen sind.\n\n19\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n20\n\nDie zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Kläger kann nicht \nbeanspruchen, dass der Beklagte ihm erlaubt, einer unselbständigen Beschäftigung \nnachzugehen. Vielmehr ist der Bescheid des Beklagten vom 20. März 2007 in der \nFassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 18. Mai \n2007 rechtmäßig.\n\n21\n\n§ 4 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) in der Fassung der \nBekanntmachung vom 25. Februar 2008, BGBl. I S. 162 sieht vor, dass Ausländer \neine Beschäftigung nur ausüben dürfen, wenn der Aufenthaltstitel es erlaubt und \nwenn sie über einen solchen Aufenthaltstitel verfügen. Die Aufenthaltstitel werden \ngemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG als Visum, Aufenthaltserlaubnis, \nNiederlassungserlaubnis oder als Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG erteilt. Ein \nAusländer, der nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels ist - dazu gehört der lediglich \ngeduldete Kläger -, darf keine Beschäftigung ausüben. Allerdings sieht § 42 Abs. 2 \nNr. 5 AufenthG vor, dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch \nRechtsverordnung Fälle bestimmen darf, in denen geduldeten Ausländern \nabweichend von § 4 Abs. 3 Satz 1 AufenthG eine Beschäftigung erlaubt werden \nkann. § 10 Satz 1 der auf dieser Grundlage ergangenen Verordnung über das \nVerfahren und die Zulassung von im Inland lebenden Ausländern zur Ausübung einer \nBeschäftigung (Beschäftigungsverfahrensverordnung) vom 22. November 2004, \nBGBl. I S. 2934 in der Fassung von Artikel 7 Abs. 5 des Gesetzes zur Umsetzung \naufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August \n2007, BGBl. I S. 1970, S. 2114 regelt, dass geduldeten Ausländern mit Zustimmung \nder Bundesagentur für Arbeit die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden darf, \nwenn sie sich seit einem Jahr erlaubt oder geduldet im Bundesgebiet aufgehalten \nhaben. Diesem Personenkreis darf allerdings gemäß § 11 Satz 1 der \nBeschäftigungsverfahrensverordnung die Ausübung einer Beschäftigung nicht \nerlaubt werden, wenn aus von ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende \nMaßnahmen nicht vollzogen werden können. Auf diese Rechtsgrundlage hat der \nBeklagte zutreffend seine Entscheidung gestützt, die von dem Kläger begehrte \nErlaubnis für eine Beschäftigung abzulehnen, denn bei dem Kläger können aus von \nihm zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen \nwerden. \n\n22\n\nEin Ausländer hat die Gründe dafür, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen \nnicht vollzogen werden können, gemäß § 11 Satz 2 der \nBeschäftigungsverfahrensverordnung insbesondere zu vertreten, wenn er das \nAbschiebungshindernis durch Täuschung über seine Identität oder seine \nStaatsangehörigkeit oder durch falsche Angaben herbeiführt. Diese Aufzählung ist \nallerdings, wie schon die Verwendung des Wortes „insbesondere\" belegt, nicht \nabschließend. Darüber hinaus hat der Ausländer die Gründe auch dann zu vertreten, \nwenn er an der Beschaffung von Ausreisepapieren nicht entsprechend den \ngesetzlichen Vorgaben mitwirkt (OVG NRW, Beschluss vom 18. Januar 2006 - 18 B \n1772/05 -, InfAuslR 2006, 222 = NVwZ-RR 2007, 60 m. w. N. zur Rechtsprechung \nund zum Schrifttum).\n\n23\n\nZur näheren Bestimmung des Vertretenmüssens im Sinne des § 11 Satz 1 der \nBeschäftigungsverfahrensverordnung können die Maßstäbe des § 25 Abs. 5 Satz 4 \nAufenthG zum Ausschluss der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären \nGründen übernommen werden, was die Nichterfüllung zumutbarer Bemühungen zur \nBeseitigung von Ausreisehindernissen betrifft (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. \nJanuar 2006 - 18 B 1772/05 -, a. a. O.).\n\n24\n\nDie Rechtsprechung des OVG NRW geht im Zusammenhang mit § 25 Abs. 5 \nSatz 4 AufenthG von folgenden Grundsätzen aus:\n\n25\n\nEs ist die ureigene Angelegenheit eines Ausländers, seine Identität aufzuklären \nund sich bei der für ihn zuständigen Auslandsvertretung um die Ausstellung eines \nAusweispapieres zu bemühen. Der Besitz eines gültigen Passes zählt zu den \nObliegenheiten eines Ausländers (vgl. § 3 Abs. 1 AufenthG). Jener ist ferner \nRegelvoraussetzung für die Erteilung eines jeden Aufenthaltstitels (vgl. § 5 Abs. 1 \nAufenthG). Zudem verdeutlicht § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, dass ein Ausländer bei \nder Beschaffung von Identitätspapieren alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen \nvorzunehmen hat. Zu den Identitätspapieren gehören neben einem Pass oder \nPassersatz auch sonstige Urkunden und Dokumente unabhängig vom Aussteller, \nsofern sie zu dem Zweck geeignet sind, die Ausländerbehörde bei der \nGeltendmachung und Durchsetzung einer Rückführungsmöglichkeit zu \nunterstützen.\n\n26\n\nDeshalb hat ein ausreisepflichtiger Ausländer - wie der Kläger - alle zur Erfüllung \nseiner Ausreisepflicht erforderlichen Maßnahmen grundsätzlich ohne besondere \nAufforderung durch die Ausländerbehörde zu ergreifen. Dabei hat er - und nicht etwa \ndie Ausländerbehörde - sich gegebenenfalls unter Einschaltung von Mittelspersonen \n- das können u. a. Familienangehörige oder Rechtsanwälte sein - in seinem \nHeimatland um erforderliche Dokumente und Auskünfte zu bemühen. \n\n27\n\nZweifel in Bezug auf die Unmöglichkeit einer Passbeschaffung gehen zu Lasten \ndes Ausländers, weil er generell und damit insbesondere auch - wie hier - im \nVerfahren auf Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung einer unselbstständigen \nBeschäftigung für die ausschließlich seinem Einflussbereich unterliegenden, ihm \ngünstigen Tatsachen darlegungs- und beweispflichtig ist und dies auch in Ansehung \neiner für ihn möglicherweise schwierigen Beweissituation gilt. Im Vordergrund steht, \ndass es um die Erfüllung von Obliegenheiten und Mitwirkungspflichten des \nAusländers geht, hinsichtlich derer der Ausländerbehörde mangels eigener \nWahrnehmungsmöglichkeiten regelmäßig auch keine Darlegung und kein \nBeweisantritt möglich sein wird. Erst wenn ein Ausländer die aufgezeigten üblichen \nMitwirkungshandlungen erfüllt hat, trägt die Ausländerbehörde die Darlegungs- und \nBeweislast dafür, welche konkreten weiteren und nicht von vornherein aussichtslosen \nMitwirkungshandlungen der Betroffene zur Beseitigung des Ausreisehindernisses \nnoch unternehmen kann.\n\n28\n\nAusländer, die den aufgezeigten Obliegenheiten und Mitwirkungsverpflichtungen \nnicht nachkommen, haben die sich aus ihrem Verhalten ergebenden Nachteile \ngrundsätzlich hinzunehmen und können nicht darauf vertrauen, eine \nAufenthaltserlaubnis zu erhalten (ständige Rechtsprechung des OVG NRW; vgl. statt \naller das Urteil vom 9. Februar 1999 - 18 A 5156/96 -, DVBl. 1999, 1222 und den \nBeschluss vom 14. März 2006 - 18 E 924/04 - NWVBl. 2006, 260 = InfAuslR 2006, \n322 sowie den Beschluss vom 5. Juni 2008 - 18 E 471/08 - AuAS 2007,221 und \nUrteil vom 18. Juni 2008 -17 A 2250/07- ).\n\n29\n\nAußerdem ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der Begriff des \nVertretenmüssens im Sinne des § 11 Satz 1 der \nBeschäftigungsverfahrensverordnung zu Lasten des lediglich geduldeten Ausländers \neng auszulegen ist, weil es sich um eine Ausnahmeregelung handelt. Dies ergibt sich \naus dem Zusammenhang der §§ 4 Abs. 3 Satz 1, 4 Abs. 1 Satz 2 und 42 Abs. 2 Nr. 5 \nAufenthG. Sinn und Zweck dieser Vorschriften ist es, in der Regel nur dem Ausländer \neine Beschäftigung zu erlauben, der im Besitz eines zu diesem Zweck erteilten \nAufenthaltstitels ist. Da die Duldung, wie oben ausgeführt, kein Aufenthaltstitel im \nSinne des Aufenthaltsgesetzes ist, darf umgekehrt einem geduldeten Ausländer nur \nausnahmsweise eine Beschäftigung erlaubt werden. \n\n30\n\nAuf dieser Grundlage ist über die Zumutbarkeit der einem Ausländer obliegenden \nHandlungen bei der Beschaffung von Heimreisepapieren unter Berücksichtigung aller \nUmstände und Besonderheiten des Einzelfalles zu entscheiden (BVerwG, Beschluss \nvom 15. Juni 2006 - 1 B 54.06 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Gliederungsnr. 402.242, § 25 \nAufenthG Nr. 4 und OVG NRW, Beschluss vom 5. Juni 2007 - 18 E 413/07 - \naaO).\n\n31\n\nHieran anknüpfend hat der Kläger nicht ausreichend daran mitgewirkt, seine \nIdentität und Staatsangehörigkeit zu klären mit der Folge, dass er es zu vertreten hat, \ndass aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht durchgeführt werden können.\n\n32\n\nEs reichte und reicht nicht aus, dass der Kläger einen Antrag auf Ausstellung von \nPassersatzpapieren für den Irak ausgefüllt hat, wobei in diesem Zusammenhang zu \nLasten des Klägers geht, dass er sich zunächst geweigert hat, ein solches Formular \nüberhaupt auszufüllen. Auch die von dem Kläger vorgelegte Kopie eines \nDokumentes der irakischen Einwanderungsbehörden reicht als Beleg über seine \nIdentität und Staatsangehörigkeit nicht aus. Vielmehr war und ist es dem Kläger \nmöglich und zumutbar, von seinen im Irak lebenden Familienangehörigen, seinen \nEltern und seinen sieben Geschwistern, nach den eigenen Angaben des Klägers im \nBesitz der Familienangehörigen befindliche Unterlagen anzufordern, aus denen sich \nzumindest seine Identität belegen lässt. Gegebenenfalls muss der Kläger mit \nUnterstützung seiner im Irak lebenden Familienangehörigen irakische oder iranische \nRechtsanwälte einschalten, um sowohl gegenüber den irakischen als auch \ngegenüber den iranischen staatlichen Stellen Unterlagen über seine Identität und \nStaatsangehörigkeit zu erhalten. In diesem Zusammenhang wirkt sich ebenfalls zu \nLasten des Klägers aus, dass das Ausländeramt des Beklagten ihn schon im Juni \n2006 aufgefordert hat, seine im Irak lebenden Familienangehörigen aufzufordern, ihn \nbei der Vorlage von Papieren zu unterstützen. Dem ist der Kläger bisher nur dadurch \nnachgekommen, dass er einmal mit seiner Familienangehörigen telefoniert hat. Dies \nentspricht nicht den gesetzlichen Mitwirkungspflichten. \n\n33\n\nHieran anknüpfend ist der vom Kläger gestellte Beweisantrag gemäß § 173 \nVwGO in Verbindung mit § 244 Abs. 3 StPO abgelehnt worden.\n\n34\n\n§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO sieht unter anderem vor, dass ein Beweisantrag \nabgelehnt werden darf, wenn die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die \nEntscheidung ohne Bedeutung ist. Dies trifft hier zu.\n\n35\n\nAuf die unter Beweis gestellte Tatsache, dass der Kläger weder von irakischen \nBehörden noch von iranischen Behörden Papiere zu seiner Person besorgen oder \nbesorgen lassen kann, die eine Rückkehr in den Irak oder eine Ausreise in den Iran \nermöglichen würden, kommt es nicht an, weil der Kläger nicht dargelegt und belegt \nhat, dass seine Familienangehörigen entgegen seinen eigenen Angaben nicht im \nBesitz von geeigneten Unterlagen sind oder nicht in der Lage sind, die in ihrem \nBesitz befindlichen Unterlagen dem Kläger aus dem Irak zukommen zu lassen. Auch \nhat der Kläger nicht dargelegt und belegt, dass es weder ihm selbst noch seinen \nFamilienangehörigen möglich oder zuzumuten ist, im Irak oder im Iran einen \nRechtsanwalt zu beauftragen, geeignete Identitätspapiere zu besorgen. Nur wenn \ndiese Möglichkeiten nicht gegeben sind, könnte es darauf ankommen, ob die \nFamilienangehörigen selbst nicht in der Lage sind, bei irakischen oder iranischen \nBehörden Papiere zu besorgen.\n\n36\n\n§ 244 Abs. 3 Satz 1 StPO regelt darüber hinaus, dass ein Beweisantrag \nabzulehnen ist, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. \n\n37\n\nEine Beweiserhebung ist unzulässig, wenn ein Beweisantrag nicht hinreichend \nbestimmt ist. Dies trifft auf sogenannte Beweisermittlungsanträge zu, denn ein \nAusforschungsbeweis ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht statthaft \n(Nachweise zur Rechtsprechung im Informationsbrief Ausländerrecht 1984, Seite \n117). Bloße Beweisermittlung liegt vor, wenn der Antrag darauf abzielt, die \nBeweistatsachen im Rahmen der beantragten Beweisaufnahme erst noch zu suchen \n(Nachweise zur Rechtsprechung a.a.O.). Dieser Fall liegt hier vor. Der Kläger hat \nkeine nachvollziehbaren tatsächlichen Angaben gemacht, die Anlass zu der \nAnnahme geben, dass iranische oder irakische Behörden seinen \nFamilienangehörigen keine Papiere ausstellen. Er hat sich vielmehr auf die \nunsubstantiierte Behauptung beschränkt, dass seine Familienangehörigen keine \nHilfe von den staatlichen Stellen im Irak bzw. im Iran erhalten. Ob dies tatsächlich so \nist, soll der von dem Kläger benannte Sachverständige erst noch ermitteln und \ndaraus die vom Kläger gewünschten Folgerungen ziehen. Der vom Kläger \nbeantragte Sachverständigenbeweis ist mithin unzulässig.\n\n38\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, ihre vorläufige \nVollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n39","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252857","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-08-12/5-k-989-07","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":4},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/252857","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252857","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-08-12/5-k-989-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/252857","retrieved":"2026-07-09 02:15:56.691393+00:00"}}