{"status":"available","doknr":"OLD252856","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2008:0812.1K926.07.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2008-08-12","aktenzeichen":"1 K 926/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 26. März 2007 in der Gestalt seines \nWiderspruchsbescheides vom 31. Mai 2007 wird aufgehoben.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des Campingplatzes „T. „ in U. . Am 14. März \n2007 wurde der Einsatzleitstelle der Feuerwehr ein Feuer mit starker \nRauchentwicklung in einem Waldgebiet unmittelbar hinter dem Campingplatz \ngemeldet. Die Freiwillige Feuerwehr U. löschte das nicht angemeldete und nicht \ngenehmigte Feuer auf dem Grundstück des Klägers. Der mit Alarmierung um 18:49 \nUhr begonnene Einsatz endete ausweislich des Einsatzberichtes um 20:11 Uhr.\n\n3\n\nDurch Bescheid vom 26. März 2007 zog der Beklagte den Kläger zum \nKostenersatz für den Einsatz und Sonderleistungen der Freiwilligen Feuerwehr in \nHöhe von 1.526,04 Euro heran. Den dagegen unter dem 8. April 2007 eingelegten \nWiderspruch begründete der Kläger damit, er habe kein Feuer entzündet. Er habe \nauf dem Grundstück ausschließlich Abfallholz zusammengetragen, das beim letzten \nSturm (Kyrill) angefallen sei, sowie Holzzäune und Gerätehäuschen vom unteren \nCampingplatz. Von irgendwelchen anderen Abfällen sei ihm nichts bekannt; er habe \nsie auch nicht gesehen. Das Feuer habe zu Ostern angemeldet werden sollen und \nsei für die Camper gedacht gewesen. Wer das Holz angesteckt habe, sei ihm nicht \nbekannt. \n\n4\n\nDer Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 31. Mai \n2007 zurück. Der Kläger sei zum Kostenersatz heranzuziehen, da er, worauf die \nIndizienlage schließen lasse, den Brand vorsätzlich verursacht habe. An der \nBrandstelle habe festgestellt werden können, dass nicht nur Schlagabraum, sondern \nauch typische, auf einem Campingbetrieb üblicherweise anfallende Abfallmaterialien \nverbrannt worden seien. Zudem seien Reifenspuren eines Schleppers aufgefunden \nworden, die darauf hindeuteten, dass das Abbruchmaterial gezielt zu dem \nWaldgrundstück gefahren worden sei, um dieses durch das Nutzfeuer zu entsorgen. \nAuch sei vom Kläger, der geltend mache, Unbekannte hätten ihren Unrat dort \nentsorgt und anschließend in Brand gesetzt, keine Anzeige gegen Unbekannt gestellt \nworden. \n\n5\n\nDer Kläger hat am 15. Juni 2007 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, \nder Beweis, dass er das Feuer vorsätzlich entfacht habe, könne nicht geführt werden. \nEr habe lediglich Holz für ein geplantes Osterfeuer zusammengetragen. Wenn der \nBeklagte Abfälle vorgefunden habe, stammten diese nicht von ihm; es könne nicht \nausgeschlossen werden, dass sie von Dritten hinzugefügt worden seien. Bestritten \nwerde, dass die in Ansatz gebrachten Personen, Fahrzeuge und Gerätschaften im \nEinsatz gewesen seien. Außerdem werde in Abrede gestellt, dass die Satzung eine \nordnungsgemäße Rechtsgrundlage hinsichtlich des Kostentarifes darstelle. \n\n6\n\nDer Kläger beantragt,\n\n7\n\nden Bescheid des Beklagten vom 26. März 2007 in der \nGestalt seines Widerspruchsbescheides vom 31. Mai 2007 \naufzuheben.\n\n8\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nZur Begründung trägt er vor, die äußeren Umstände sprächen mit hinreichender \nSicherheit dafür, dass der Kläger den Brand vorsätzlich herbeigeführt habe. An der \nBrandstelle seien auch üblicherweise im Rahmen des Betriebes eines \nCampingplatzes anfallende Abfallmaterialien wie Wandverkleidung und \nVertäfelungsbretter, PVC-Materialien, Plastikplane, Schaumstoffe von Sitzmöbeln, \nPolstermaterialien, Dachabdeckungen aus Plexiglas, Kunststoffabdeckungen und \nKunststofftüren von Wohnwagen vorgefunden worden. Es sei wegen der \nReifenspuren von einem Schlepper davon auszugehen, dass dieses Material gezielt \nzum Einsatzort verbracht worden sei. Hätten unbekannte Dritte das getan, hätte der \nKläger dies mitbekommen müssen und zudem Anzeige wegen illegaler \nMüllentsorgung auf seinem Grundstück erstattet, weil die Entsorgung ihn mit \nerheblichen Kosten belastet hätte. Im Übrigen sei eine Verantwortlichkeit auch als \nZweckveranlasser im Falle einer Entzündung des Feuers durch Dritte zu bejahen. Es \nwäre für den Kläger vorhersehbar gewesen, dass Dritte sich Zugang zu der nicht \nabgesicherten Feuerstelle verschaffen könnten, um ein Feuer zu entzünden. Die in \nder Abrechnung über Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr U. angegebenen \nPersonalkräfte, Fahrzeuge, Materialien und feuerwehrtechnischen Geräte seien \nausweislich der Anwesenheitsliste, des Einsatz- und des Brandberichtes korrekt \naufgeführt. \n\n11\n\nDas Gericht hat Beweis erhoben zu den Einzelheiten des Feuerwehreinsatzes \ndurch Vernehmung des Zugführers und Einsatzleiters S. G. als Zeugen. \n\n12\n\nWegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift, \nwegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug \ngenommen. \n\n13\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n14\n\nDie zulässige Anfechtungsklage ist begründet. Der Bescheid des Beklagten vom \n26. März 2007 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 31. Mai 2007 ist \nrechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n15\n\nAls Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zum Kostenersatz kommt \nnur § 41 Abs. 2 Nr. 1 FSHG i.V.m. § 2 Abs. 2 a) der Satzung über die Leistungen der \nFreiwilligen Feuerwehr der Stadt U. sowie über die Erhebung von Kostenersatz \n(Feuerwehrsatzung) vom 21. Dezember 1993, zuletzt geändert durch die Euro-\nAnpassungssatzung vom 6. Dezember 2001 in Betracht. Nach § 2 Abs. 2 a) \nFeuerwehrsatzung verlangt die Stadt U. Ersatz der ihr durch den Einsatz der \nFeuerwehr entstandenen Kosten von dem Verursacher, wenn er die Gefahr oder den \nSchaden vorsätzlich herbeigeführt hat. Diese Voraussetzungen, die sich mit denen \ndes § 41 Abs. 2 Nr. 1 FSHG decken, sind hier nicht erfüllt. Der Kläger hat zur \nÜberzeugung des Gerichts weder ein Schadenfeuer (Schaden) noch die Gefahr \neines Schadenfeuers vorsätzlich herbeigeführt. \n\n16\n\nAm 14. März 2007 war zwar ein Schadenfeuer im Sinne von § 1 Abs. 1 FSHG \nentstanden. Darunter ist ein selbständig fortschreitendes, unkontrollierbares Feuer \naußerhalb einer Feuerstätte zu verstehen, das nicht zum verbrennen bestimmte oder \nnicht wertlose Gegenstände vernichtet. Ein Schadenfeuer ist ferner dann \nanzunehmen, wenn Gegenstände rechtswidrig verbrannt und dadurch, d.h. durch \ndas Verbrennen selbst, Gefährdungen für Personen, fremdes Eigentum oder die \nUmwelt hervorgerufen werden.\n\n17\n\nVgl. Schneider, Feuerschutzhilfeleistungsgesetz Nordrhein-\nWestfalen, 8. Aufl. 2008, § 1 FSHG Anm. 6.0; OVG NRW, Urteil \nvom 24. Juni 2008 - 9 A 3961/06 -, www.nrwe.de\n\n18\n\nNach Anzünden der aufgeschichteten Materialien auf einem abgelegenen \nWaldgrundstück ist hier ein von niemandem überwachtes und schon deshalb sowie \nauf Grund seiner Größe nicht ohne weiteres beherrschbares Feuer entstanden. Ein \nÜbergreifen auf den nahen Strauch- und Baumbestand lag nach den glaubhaften \nAngaben des Zeugen G. durchaus im Bereich des Möglichen. Darüber hinaus rief \ndas Verbrennen der Kunststoff- und sonstigen Abfallmaterialien Gefährdungen für \ndie Umwelt hervor. \n\n19\n\nDas Gericht sieht es aber nach Ausschöpfung aller ihm zur Verfügung stehenden \nErkenntnismöglichkeiten nicht als erwiesen an, dass der Kläger dieses Schadenfeuer \noder zumindest die Gefahr desselben vorsätzlich herbeigeführt hat. Dies geht zu \nLasten des Beklagten. Denn die Beweislast dafür, dass einer der \nAusnahmetatbestände gegeben ist, wonach Kostenersatz verlangt werden kann, der \nFeuerwehreinsatz also ausnahmsweise nicht unentgeltlich ist, trägt die \nGemeinde.\n\n20\n\nVgl. Schneider, a.a.O., § 41 FSHG Anm. 4.4.\n\n21\n\nDer Kläger gibt an, nur Holz für ein geplantes Osterfeuer zusammengefahren zu \nhaben, und bestreitet, die Abfallmaterialien zur Feuerstelle verbracht und das Feuer \nentzündet zu haben. Verfügbare Zeugen, die das Verbringen dieser Materialien oder \ndas Anzünden wahrgenommen haben, gibt es nicht. Die vom Beklagten angeführten \nIndizien reichen nach Überzeugung des Gerichts nicht aus, entgegen der Einlassung \ndes Klägers die vorsätzliche Herbeiführung (der Gefahr) eines Schadenfeuers im \nSinne des § 41 Abs. 2 Nr. 1 FSHG i.V.m. § 2 Abs. 2 a) Feuerwehrsetzung zu \nbejahen. \n\n22\n\nDie vor Ort entdeckten Reifenspuren eines Schleppers lassen nicht eindeutig \ndarauf schließen, der Kläger habe mir schwerem Gerät Campingplatzabfälle dorthin \nverbracht. So hat der Kläger angegeben, das Bruchholz sowie die Holzabfälle vom \nunteren Campingplatz (Zäune, Holzteile von Gerätehäuschen) mit einem Trecker zu \ndem Grundstück transportiert zu haben. Auch erscheint der vom Beklagten gezogene \nSchluss, im Falle der Abfallentsorgung durch Dritte hätten das Verbringen des Abfalls \ndem Kläger nicht entgehen dürfen und die vorgefundenen Müllablagerungen sowie \nder Brand ihn zu einer Anzeige gegen Unbekannt veranlassen müssen, nicht \nzwingend. Der Kläger wohnt nicht auf dem oder direkt am Campingplatz. Zudem war \ndie Brandstelle nicht nur über den Campingplatz für Fahrzeuge erreichbar. Der \nKläger hat angegeben, bei seinen Holztransporten zum Waldgrundstück dort keine \nAbfälle entdeckt zu haben. Dass er nach dem Brand die Brandreste selbst einer \nEntsorgung zugeführt und keine Anzeige gegen Unbekannt erstattet hat, weil ihm \ndies aussichtslos erschien, ist angesichts in solchen Fällen regelmäßig erfolgloser \nErmittlungsverfahren nicht fernliegend. Schließlich lässt auch der Umstand, dass es \nsich bei den außer dem Holz verbrannten Materialien um typischerweise auf einem \nCampingplatz anfallende Abfälle handelte, nicht zwingend auf eine vorsätzliche \nHerbeiführung des Feuers durch den Kläger schließen. Der Kläger hat in der \nmündlichen Verhandlung unwidersprochen vorgetragen, solche Abfälle schon seit \nlanger Zeit über eigens auf dem Campingplatz aufgestellte Presscontainer zu \nentsorgen. Zwar spricht das Vorhandensein dieser - für Camper offenbar kostenlosen \n-Entsorgungsmöglichkeit dagegen, dass Nutzer des Campingplatzes ihre Abfälle \nüber das Feuer entsorgen wollten. Auch erscheint es eher fernliegend, dass sonstige \nDritte ausgerechnet Abfälle dieser Art (Kunststofftüren von Wohnwagen, \nWandverkleidung und Vertäfelungsbretter, Polstermaterialien, Dachabdeckungen \naus Plexiglas, Kunststoffabdeckungen etc.) ausgerechnet an diesem Ort entsorgen \nwollten. Selbst wenn man aber daraus schließen wollte, dass es bei lebensnaher \nBetrachtung nur der Kläger gewesen sein könne, der seine Abfälle dorthin verbracht \nhabe, so kann nicht mit hinreichender Sicherheit angenommen werden, dass er das \nFeuer am 14. März 2007 auch entzündet hat. Dagegen spricht insbesondere der \nUmstand, dass es näher gelegen hätte, dann das Feuer erst wie geplant zu Ostern \nanzuzünden. Denn mit dem hier entstandenen Schadenfeuer fiel zugleich die seit \nJahren praktizierte Tradition des Osterfeuers für die Camper aus. \n\n23\n\nSchließlich kann sich der Beklagte auch nicht darauf berufen, der Kläger könne \nals sogenannter Zweckveranlasser zur Kostenerstattung herangezogen werden. \nZwar ist ausreichend für eine Inanspruchnahme die vorsätzliche Herbeiführung einer \nGefahr (eines Schadenfeuers). Abgesehen davon, dass schon zweifelhaft ist, ob \njemand durch das bloße Aufschichten von Brennmaterialien an einem recht \nabgelegenen Ort die Gefahr eines Schadenfeuers verursacht, reicht die mit der Figur \ndes Zweckveranlassers erzielte Zurechnung einer Gefahr für die Haftung nach § 41 \nAbs. 2 Nr. 1 FSHG i.V.m. § 2 Abs. 2 a) Feuerwehrsatzung nicht aus. Der darüber \nhinaus nämlich stets erforderliche Vorsatz kann hier nicht angenommen werden. Das \nGericht sieht es aus den oben genannten Gründen nicht als erwiesen an, dass der \nKläger, der nach eigenen Angaben lediglich Holz für ein späteres Osterfeuer \nzusammengetragen hatte, mit dem Eintritt des tatbestandlichen Erfolges in einer \nWeise einverstanden war, dass er ein (durch Dritte entzündetes) Schadenfeuer \nzumindest billigend in Kauf nahm.\n\n24\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung \nbezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 \nVwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252856","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-08-12/1-k-926-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/252856","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252856","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-08-12/1-k-926-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/252856","retrieved":"2026-07-09 02:15:56.613865+00:00"}}