{"status":"available","doknr":"OLD252880","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2008:0811.4L376.08.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2008-08-11","aktenzeichen":"4 L 376/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDer Streitwert wird auf die Wertstufe bis 3.500,- Euro festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer - sinngemäße - Antrag des Antragstellers, \n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung seiner Klage 4 K 1503/08 \ngegen die Entlassungsverfügung des Antragsgegners vom 14. \nFebruar 2008 in der Fassung der schriftsätzlich am 17. April \n2008 erklärten Änderung wiederherzustellen, \n\n4\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässig, jedoch nicht begründet. \n\n5\n\nDie unter dem 19. Juni 2008 ausgesprochene Anordnung der sofortigen \nVollziehung der hinsichtlich des Widerrufstermins modifizierten \nEntlassungsverfügung trägt der Begründungspflicht des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO \nhinreichend Rechnung. Die dortigen Erwägungen lassen erkennen, dass sich der \nAntragsgegner des rechtssystematischen Ausnahmecharakters der \nVollziehungsanordnung bewusst war. Sie sind zudem grundsätzlich geeignet, ein \nüber das allgemeine Vollzugsinteresse hinausgehendes besonderes öffentliches \nInteresse an der sofortigen Vollziehung zu begründen. \n\n6\n\nNach § 80 Abs. 5 VwGO können die Verwaltungsgerichte die aufschiebende \nWirkung eines Rechtsmittels gegen einen für sofort vollziehbar erklärten \nVerwaltungsakt ganz oder teilweise wiederherstellen. Bei seiner Entscheidung hat \ndas Gericht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das \nInteresse des betreffenden Antragstellers abzuwägen, von der Vollziehung vorläufig \nverschont zu werden. Dabei ist zunächst zu prüfen, ob die angegriffene \nEntscheidung offensichtlich rechtmäßig oder offensichtlich rechtswidrig ist. An der \nsofortigen Vollziehung offensichtlich rechtmäßiger Entscheidungen besteht \nregelmäßig, an der sofortigen Vollziehung offensichtlich rechtswidriger \nEntscheidungen in der Regel kein öffentliches Interesse. \n\n7\n\nDiese Interessenabwägung fällt zum Nachteil des Antragstellers aus, denn nach \nder im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen \nsummarischen Prüfung ist die angegriffene Entlassungsverfügung mit überwiegender \nWahrscheinlichkeit zu Recht ergangen. \n\n8\n\nGegenstand der rechtlichen Überprüfung ist die Entlassungsverfügung vom \n14. Februar 2008 in der Gestalt der am 17. April 2008 schriftsätzlich \nausgesprochenen Änderung, d. h. die Entlassung zum 30. Juni 2008. Dass die \nursprünglich auf Entlassung „zum 30. März 2008\" lautende Verfügung vom 14. \nFebruar 2008 nicht gänzlich aufgehoben, sondern nur hinsichtlich des in ihr \nenthaltenen Entlassungstermins geändert worden ist, ergibt sich mit hinreichender \nDeutlichkeit aus dem Wortlaut des im Verfahren 4 L 231/08 (dort Bl. 30 d. \nGerichtsakte) eingereichten Schriftsatzes, wo es heißt: „Die Verfügung vom 14.02.08 \nwird insoweit geändert, als die Entlassung zum 30.06.08 erfolgt.\" Eine Aufhebung der \nursprünglich auf den Entlassungstermin „30.03.08\" lautenden Verfügung hat der \nAntragsgegner überdies ausdrücklich abgelehnt (vgl. Schriftsatz vom 04. Juni 2008 \nim Verfahren 4 K 699/08, dort Bl. 42 d. Gerichtsakte). \n\n9\n\nDie - modifizierte - Entlassungsverfügung begegnet bei summarischer Prüfung \nweder in formeller noch in materiell-rechtlicher Hinsicht rechtlichen Bedenken. \n\n10\n\nDen vom Antragsteller geltend gemachten Bedenken gegen die formelle \nRechtmäßigkeit der auf § 35 LBG NW gestützten Entlassung ist nicht zu folgen. \nDieses betrifft zunächst sein Vorbringen, vor Erlass der Änderung habe eine erneute \nAnhörung nach § 28 VwVfG erfolgen müssen. Denn eine Anhörung ist zum einen vor \nErlass der - nach wie vor in ihrer Existenz nicht berührten - Verfügung vom 14. \nFebruar 2008 ergangen, und bei der schriftsätzlich am 17. April 2008 \nausgesprochenen Änderung des Entlassungsdatums handelt es sich lediglich um \neine - im Verhältnis zur ursprünglichen Regelung - für den Antragsteller günstigen \nTeil-Neuregelung, d. h. nicht um eine in die Rechte des Antragstellers eingreifende \nund damit belastende Maßnahme. Eine erneute Anhörung war schon deshalb nicht \ngeboten, ungeachtet der weiteren Tatsache, dass die Änderung des \nEntlassungszeitpunktes überhaupt nur durch das Vorbringen des Antragstellers zur \nangeblichen Nichteinhaltung der Entlassungsfrist ausgelöst worden ist. \n\n11\n\nDas nach § 36 LBG NW erforderliche Formerfordernis der Schriftlichkeit der \nEntlassungsverfügung ist gleichfalls eingehalten. Dieses gilt insbesondere für den die \nÄnderung des Entlassungsdatums aussprechenden Teil der Verfügung, d. h. den \nSchriftsatz vom 17. April 2008. Ein schriftlicher Verwaltungsakt muss gemäß § 37 \nAbs. 3 VwVfG die erlassende Behörde erkennen lassen - daran bestehen hier keine \nZweifel - und zudem entweder die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des \nErklärenden enthalten. Auch wenn die dem Antragsteller übersandte Abschrift des \nSchriftsatzes vom 17. April 2008 nicht mit einer Original-Unterschrift versehen war, \nso enthielt sie zumindest die nach § 37 Abs. 3 VwVfG alternativ geforderte \nNamenswiedergabe. Gegenteiliges hat der Antragsteller auch nicht vorgetragen. \n\n12\n\nSoweit der Antragsteller schließlich einen Verstoß gegen § 181 LBG NW rügt, ist \nihm zwar insoweit zuzustimmen, als eine Zustellung der Entlassungsverfügung nach \ndieser Vorschrift in der Tat erforderlich sein dürfte, \n\n13\n\nvgl. Brockhaus, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des \nBundes und der Länder, § 36 Rd.-Nr. 33,\n\n14\n\nund zwar in ihrer Gesamtheit, also auch bezüglich des den Entlassungszeitpunkt \nändernden Teils. Mit den zutreffenden Ausführungen des Antragsgegners in seinem \nSchriftsatz vom 09. Juli 2008 ist die unterbliebene Zustellung des Schriftsatzes vom \n17. April 2008 jedoch gemäß § 8 des Landeszustellungsgesetzes NRW geheilt, da \nder Antragsteller den die Änderung beinhaltenden Schriftsatz nachweislich (siehe \nSchriftsatz des Antragstellers vom 02. Mai 2008, Bl. 34 d. Gerichtsakte 4 L 231/08) \nerhalten hat. Auch die aus § 34 Abs. 3 LBG NW folgende Entlassungsfrist „30. Juni \n2008\" ist damit nachweislich eingehalten. \n\n15\n\nAnderweitige Formfehler sind gleichfalls nicht ersichtlich. Insbesondere hat auch \nder Personalrat der Entlassung des Antragstellers am 25. Januar 2008 zugestimmt. \nDie nur zugunsten des Klägers erfolgte „Verlängerung\" der Entlassungsfrist zum 30. \nJuni 2008 macht eine erneute Mitwirkung des Personalrates nicht erforderlich. \n\n16\n\nIn materiell-rechtlicher Hinsicht hat der Antragsgegner die Entlassung des \nKlägers auf § 35 Abs. 1 LBG NW i. V. m. § 43 Abs. 4 der Ordnung des \nVorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen \n(OVP) gestützt. Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 LBG NW kann ein Beamter auf Widerruf \n- im Rahmen sachgerechter Ermessensausübung - jederzeit entlassen werden. Das \ndem Dienstherrn so eingeräumte Ermessen wird durch Abs. 2 der Vorschrift \nhinsichtlich eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst dahin eingeschränkt, \ndass dem Beamten auf Widerruf Gelegenheit gegeben werden soll, den \nVorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen. Aufgrund dieser \nRegelung ist eine Entlassung während des Vorbereitungsdienstes nur in \nbegründeten Ausnahmefällen möglich, \n\n17\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2004 - 6 B \n2153/04 -, \n\n18\n\ninsbesondere dann, wenn erhebliche Gründe die Prognose rechtfertigen, dass \nder Beamte das Ziel des Vorbereitungsdienstes - das Bestehen der Zweiten \nStaatsprüfung - nicht mehr erreichen kann. \n\n19\n\nDas Ermessen des Dienstherrn kann dabei durch Laufbahn- und \nPrüfungsordnungen näher konkretisiert werden, \n\n20\n\nvgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 23. Januar \n1998 - 5 M 5562/97 -, DÖD 1998, 213, 214.\n\n21\n\nEine solche Konkretisierung des Ermessens ergibt sich vorliegend aus § 43 OVP, \nwonach ein Prüfling, dessen Hochschulabschluss als Erste Staatsprüfung anerkannt \nworden ist und der das didaktische Grundlagenstudium in einem Unterrichtsfach \nnoch nicht durch Prüfungen nachgewiesen hat, den entsprechenden Nachweis im \nRahmen des Vorbereitungsdienstes in einer gesonderten Prüfung - spätestens bis \nzum Ende des zweiten Ausbildungshalbjahres - erbringen muss. Gemäß § 43 Abs. 4 \nOVP besteht beim ersten Nichtbestehen die Möglichkeit einer einmaligen \nWiederholungsprüfung. Wird auch diese nicht bestanden, wird der Prüfling zum \nVerfahren der Zweiten Staatsprüfung nicht zugelassen und wird - so der Wortlaut des \n§ 43 Abs. 4 Satz 2 OVP - „aus dem Vorbereitungsdienst entlassen\". Die aus \nverfassungsrechtlichen Erwägungen resultierende zeitweilige Einschränkung des \nEntlassungsermessens greift nur solange ein, wie ein Beamter im \nVorbereitungsdienst nach dem einschlägigen Ausbildungs- und Prüfungsrecht noch \ndie Möglichkeit hat, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung \nabzulegen,\n\n22\n\nvgl. Brockhaus, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des \nBundes und der Länder, § 35 Rd.-Nr. 43 und VGH Baden-\nWürttemberg, Urteil vom 03. Juli 1984 - 4 S 2981/83 -, \nabgedruckt in: Schütz, a.a.O., ES/A II 5.1 Nr. 25.\n\n23\n\nDenn auch nur solange kann der Vorbereitungsdienst seinen ihm vom Gesetz \nzugedachten Zweck erfüllen. Steht dagegen fest, dass der Beamte im \nVorbereitungsdienst die Abschlussprüfung nicht bestehen kann, entfällt nicht nur die \nverfassungsrechtlich gebotene Einschränkung des Entlassungsermessens, sondern \nder Ausspruch der Entlassung stellt dann - nach dem Sinn des auf den \nAusbildungszweck und nicht auf Dauer angelegten Beamtenverhältnisses auf \nWiderruf - die einzig ermessensgerechte Entscheidung dar,\n\n24\n\nvgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03. Juli 1984, \na.a.O. sowie OVG NRW, Beschluss vom 14. Oktober 2005 - 1 \nB 1281/05 -. \n\n25\n\nEin solcher Fall der Ermessensreduzierung ist vorliegend gegeben, ohne dass \ngegen die in § 43 Abs. 4 OVP enthaltenen Vorgaben rechtliche Bedenken \nbestünden. Der Antragsteller hat nach Maßgabe der für ihn einschlägigen \nPrüfungsordnung und auf der Grundlage der vorliegenden Prüfungsentscheidung \nvom 17. Januar 2008 keine Möglichkeit, die Zweite Staatsprüfung zu bestehen, so \ndass sich die vom Antragsgegner getroffene Entscheidung als die einzig \nermessensgerechte Entscheidung darstellt. Dem steht nicht die vom Antragsteller \ngegen das Nichtbestehen der didaktischen Grundlagenprüfung beim VG Düsseldorf \neingereichte Klage entgegen. Mit dieser Klage verfolgt der Antragsteller ein \nVerpflichtungsbegehren (Neubewertung/Neubescheidung). Eine aufschiebende \nWirkung dahingehend, dass die Prüfung als bestanden anzusehen wäre, bedingt \ndiese Klage nicht. Vielmehr wäre vorliegend - in Bezug auf die \nPrüfungsentscheidung - einstweiliger Rechtsschutz vom Antragsteller allein nach \n§ 123 VwGO zu suchen. Eine derartige vorläufige Entscheidung wurde vorliegend \nindes nicht erwirkt. Unter Berücksichtigung der ausführlichen Begründung des \nWiderspruchsbescheides des Landesprüfungsamtes vom 29. Mai 2008 ist bei \nsummarischer Prüfung schließlich auch nicht davon auszugehen, dass sich die \nprüfungsrechtliche Entscheidung vom 17. Januar 2008 als willkürlich und aus der Luft \ngegriffen darstellen könnte. Auch sonst sind keine Mängel erkennbar, die eine \nUnbeachtlichkeit dieser Entscheidung bedingen könnten. \n\n26\n\nDie Entlassung des Klägers aus dem Vorbereitungsdienst zum 30. Juni 2008 ist \nbei summarischer Prüfung nach alledem mit überwiegender Wahrscheinlichkeit \nrechtlich nicht zu beanstanden, so dass im Rahmen der hiesigen \nInteressenabwägung das private Interesse des Antragstellers hinter dem öffentlichen \nInteresse insbesondere an einer Schonung der für Ausbildungsvergütung zu \nverwendenden öffentlichen Mittel zurückzutreten hat. Dem berechtigten Interesse \ndes Antragstellers an einer Beendigung seines Vorbereitungsdienstes in dem Fall, \ndass seine Klage gegen die prüfungsrechtliche Entscheidung Erfolg haben sollte, \nkann im Übrigen, worauf der Antragsgegner zu Recht hinweist, mit einer \nWiedereinstellung ausreichend Rechnung getragen werden.\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG. \n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252880","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-08-11/4-l-376-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/252880","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252880","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-08-11/4-l-376-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/252880","retrieved":"2026-07-09 02:15:58.506292+00:00"}}