{"status":"available","doknr":"OLD252879","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2008:0811.1K592.08.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2008-08-11","aktenzeichen":"1 K 592/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des \nbeizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in entsprechender Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger begehrt von der Beklagten verschiedene Auskünfte zur Forschung mit \nPalladium.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 26. April 1997 wandte sich der Kläger erstmals an die \nBeklagte und teilte mit, er habe aus dem Buch „Palladium\" von Dr. Dr. N. E. \nerfahren, dass Prof. L. an ihrem Institut für Pharmakologie und Toxikologie eine \nStudie zur Verteilung von Palladium im Gewebe von Affen durchgeführt habe. Er bitte \num Mitteilung, ob die Studie inzwischen veröffentlicht worden sei oder von ihm am \nInstitut eingesehen werden könne. Mit Schreiben vom 12. Mai 1997 teilte ihm die \nBeklagte mit, dass eine solche Studie nicht veröffentlicht worden sei. Ein weiteres \nSchreiben des Klägers vom 14. Juni 1997 beantwortete die Beklagte nicht.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 30. Juli 2007 wandte sich der Kläger erneut an die Beklagte \nund führte aus, er habe aus Fachzeitschriften erfahren, dass die Beklagte - dort: das \nInstitut für Pharmakologie und Toxikologie - Versuche über die Verteilung von \nPalladium in Geweben von Affen durchgeführt habe. Da bei ihm eine \nPalladiumsbelastung festgestellt worden sei, begehre er von der Beklagten die \nBeantwortung folgender Fragen bis zum 31. August 2007:\n\n5\n\n„- Wann wurden die Untersuchungen durchgeführt?\n- Wer war Auftraggeber [einschließlich Adresse(n)] der Untersuchungen?\n- Wurde auch die Verteilung anderer Metalle bzw. deren Verbindung in Affen \nuntersucht?\n- Falls ja, welche Verbindungen waren das im Einzelnen?\n- Wie hoch war die Palladiumskonzentration im Affengehirn (Milligramm oder \nMikrogramm/g Gewebe feucht?\n- Wie hoch war die Palladiumskonzentration in anderen untersuchten Organen?\n- Wie hoch war die Palladiumskonzentration in den Knochen? Welche Knochen \nwurden analysiert? Gab es Unterschiede zwischen den einzelnen Knochen?\n- Welche Palladiumsverbindungen wurden den Affen verabreicht, in welchen \nMengen, über welchen Zeitraum und in welchen Darreichungsformen?\n- Wurden Dekorporierungsversuche unternommen?\n- Welche Mittel wurden dabei eingesetzt?\"\n\n6\n\nMit Schreiben vom 27. September 2007 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie \nlehne den von ihm geltend gemachten Auskunftsanspruch ab, da ein solcher \nAnspruch gegenüber Forschungseinrichtungen, Hochschulen und \nPrüfungseinrichtungen nur bestehe, soweit diese nicht im Bereich von Forschung, \nLehre, Leistungsbeurteilungen und Prüfungen tätig würden.\n\n7\n\nDer Kläger hat am 4. März 2008 Klage erhoben.\n\n8\n\nEr wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen und macht ergänzend \ngeltend, es sei möglich, dass die Versuche an Primaten von Prof. L. nicht geleitet \nwurden, sondern dass Prof. L. lediglich beratend tätig gewesen sei.\n\n9\n\nDer Kläger beantragt, \n\n10\n\ndie Beklagte zu verurteilen, ihm die mit Schreiben vom 30. \nJuli 2007 erbetenen Auskünfte zu erteilen.\n\n11\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nSie trägt vor, an ihrem Institut für Pharmakologie und Toxikologie und an der \nUmweltprobenbank des Bundes - beide Institute habe Prof. Dr. L. im Zeitraum \nvon 1970-1993 bzw. 1974-2006 geleitet - seien keine Untersuchungen mit Palladium \nan Primaten durchgeführt worden.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des \nVorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des \nvorgelegten Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen.\n\n15\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n16\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n17\n\nSie ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1, 2. Fall VwGO statthaft und auch \nim übrigen zulässig.\n\n18\n\nSowohl bei der von dem Kläger begehrten Informationsgewährung als auch bei \nder mit Schreiben vom 27. September 2007 verfügten Verweigerung von \nInformationen handelt es sich um einen Verwaltungsakt.\n\n19\n\nVgl. VG Minden, Urteile vom 24. März 2004 - 3 K 1965/02 - \nund vom 9. März 2006 - 7 K 1138/05 -, juris; VG Gelsenkirchen, \nBeschluss vom 21. März 2002 - 17 L 494/02 -, NWVBl. 2002, \n242; Franßen in: Franßen/ Seidel, Das \nInformationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen, Berlin 2007, \nRn. 606ff. m. w. N. \n\n20\n\nDie - ohne Rechtsbehelfsbelehrung erfolgte - Ablehnung der Auskunftserteilung \nwar vor Erhebung der Verpflichtungsklage nach § 68 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO in \neinem Vorverfahren nachzuprüfen. Den Widerspruch hätte der Kläger mit Blick auf \ndie fehlende Rechtsbehelfsbelehrung gemäß § 70 Abs. 2 in Verbindung mit § 58 \nAbs. 2 VwGO innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe der Informationsverweigerung \nerheben können. Dass der Kläger keinen Widerspruch, sondern am 4. März 2008 \nsogleich Verpflichtungsklage erhoben hat, steht der Zulässigkeit seiner Klage nicht \nentgegen. Denn die Beklagte hat sich auf die Klage sachlich eingelassen und deren \nAbweisung beantragt.\n\n21\n\nVgl. zu einer vergleichbaren Fallgestaltung: BVerwG, Urteil \nvom 27. September 1988 - 1 C 3/85 -, DVBl. 1989, 252 = NJW \n1989, 1438 = Buchholz 130 § 9 RuStAG Nr. 10.\n\n22\n\nDie Klage ist jedoch nicht begründet. \n\n23\n\nDer Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten \nAuskünfte (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n24\n\nDie Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Freiheit des \nZugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen - IFG NRW - liegen \nnicht vor. Danach hat jede natürliche Person nach Maßgabe dieses Gesetzes \ngegenüber den in § 2 genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle \nvorhandenen amtlichen Informationen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass \ndie Beklagte über die von dem Kläger begehrten Informationen zu Versuchen mit \nPalladium an Primaten verfügt. Die Beklagte hat nach Rücksprache mit dem von dem \nKläger zitierten Wissenschaftler Prof. Dr. L. mitgeteilt, dass an ihrem Institut für \nPharmakologie und Toxikologie und an der Umweltprobenbank des Bundes - beide \nInstitute habe Prof. Dr. L. im Zeitraum von 1970-1993 bzw. 1974-2006 geleitet - \nkeine Untersuchungen mit Palladium an Primaten durchgeführt worden seien. Diese \nDarstellung hat der Kläger nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Dem von ihm \nvorgelegten Auszug aus dem Buch „Palladium\" von Dr. Dr. E. lässt sich weder \nentnehmen, dass es sich bei dem zitierten Wissenschaftler L. um den ehemals \nbei der Beklagten tätigen Prof. Dr. Dr. h. c. G. I. . L. handelt, noch dass dieser \nentsprechende Forschungen in den Einrichtungen der Beklagten durchgeführt hat, \nnoch dass der Beklagten entsprechende Informationen zur Verfügung gestellt \nwurden. Derartige Anhaltspunkte lassen sich auch nicht dem Zitat aus dem von Dr. \nDr. E. herausgegebenen „Handbuch der Umweltgifte\" entnehmen, das in der \nvon der Beklagten auszugsweise vorgelegten e-mail von Prof. Dr. L. vom 31. \nMärz 2008 enthalten ist.\n\n25\n\nVor diesem Hintergrund hat der Kläger gegen die Beklagte unabhängig davon, \ndass es sich bei den Regelungen in §§ 35 Abs. 3 Satz 1, 4 Abs. 1 Satz 2 des \nGesetzes über die Hochschulen in Nordrhein-Westfalen - HG - um reine \nAufgabenzuweisungen handelt, die keine subjektiv- öffentlichen Rechte begründen, \nauch aus diesen Vorschriften keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten \nAuskünfte.\n\n26\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO, §§ \n708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252879","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-08-11/1-k-592-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/252879","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252879","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-08-11/1-k-592-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/252879","retrieved":"2026-07-09 02:15:58.431496+00:00"}}