{"status":"available","doknr":"OLD252906","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2008:0808.8K2047.06.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2008-08-08","aktenzeichen":"8 K 2047/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger ist Roma aus dem Kosovo. Er reiste mit seinen Eltern und \nGeschwistern am 00.00.0000 in die Bundesrepublik Deutschland ein. In der \nFolgezeit wurde er geduldet, weil er als Roma-Angehöriger nicht in den Kosovo \nabgeschoben werden konnte. Am 00.00.0000 verurteilte das Amtsgericht \nMünster den Kläger wegen Diebstahls in besonders schwerem Fall in zehn Fällen, \ndavon zweimal im Versuch und neunmal gemeinschaftlich begangen, sowie wegen \ngefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und drei \nMonaten. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.\n\n3\n\nMit Ordnungsverfügung vom 00.00.0000 wies der Beklagte den Kläger \nunbefristet aus der Bundesrepublik Deutschland aus und begründete dies damit, daß \ngegen den Kläger zwischenzeitlich erneut wegen ähnlicher Delikte ermittelt werde \nund die Gefahr weiterer Rechtsverstöße bestehe; weder beständen schützenswerte \nfamiliäre Bindungen im Bundesgebiet, noch könne dem Kläger ein Bleiberecht \ngewährt werden. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein, den die \nBezirksregierung Münster mit Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000 aus den \nGründen des Ausgangsbescheids zurückwies. Zwischenzeitlich wurde der Kläger mit \nUrteil des Amtsgerichts Hamm vom 00.00.0000 erneut wegen Diebstahls in \neinem besonders schweren Fall in vier Fällen verurteilt; hierbei wurde unter \nEinbeziehung der früheren Verurteilung eine Gesamtjugendstrafe von zwei Jahren \ngebildet.\n\n4\n\nDer Kläger hat am 18. Dezember 2006 Klage erhoben und trägt im wesentlichen \nvor, der Beklagte habe nicht berücksichtigt, daß der Kläger bereits im Alter von neun \nJahren nach Deutschland gekommen sei, den größten Teil seines Lebens hier \nverbracht habe und hier kulturell, persönlich und sozial verwurzelt sei. Er habe viele \nFreunde und auch eine feste Partnerin in Münster. Hinsichtlich der begangenen \nStraftaten zeige er Einsicht und Reue.\n\n5\n\nDer Kläger beantragt,\n\n6\n\ndie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 24. April 2006 \nin Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung \nMünster vom 14. November 2006 aufzuheben.\n\n7\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nDer Beklagte bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt der angefochtenen \nBescheide und ergänzt, der Kläger sei wirtschaftlich nicht integriert, weil die gesamte \nFamilie seit ihrer Einreise öffentliche Mittel in Anspruch nehme. \n\n10\n\nWährend des gerichtlichen Verfahrens ist gegen den Kläger am 00.00.0000 \nein inzwischen rechtskräftiger Strafbefehl über eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen \nwegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis ergangen. Im Februar 0000 ist ein \ngegen den Kläger und drei weitere Personen eingeleitetes Ermittlungsverfahren \nwegen Sachbeschädigung nach § 45 Abs. 2 i.V.m. § 109 JGG eingestellt \nworden.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n12\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n13\n\nDie Klage ist zulässig, aber unbegründet.\n\n14\n\nDie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 24. April 2006 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheids der Bezirksregierung Münster vom 14. November 2006 ist \nnicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz \n1 VwGO).\n\n15\n\nDer Beklagte hat die Ausweisungsverfügung zu Recht auf § 55 Abs. 1, Abs. 2 Nr. \n2 AufenthG gestützt. Nach Abs. 1 kann ein Ausländer ausgewiesen werden, wenn \nsein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche \nInteressen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt. Nach Abs. 2 Nr. 2 kann \nein Ausländer insbesondere ausgewiesen werden, wenn er einen nicht nur \nvereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen hat. \nDie Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG liegen vor. Die Vorschrift ist \ndahin zu verstehen, daß ein Rechtsverstoß nur dann unbeachtlich ist, wenn er \nvereinzelt und geringfügig ist, er hingegen immer beachtlich ist, wenn er vereinzelt, \naber nicht geringfügig oder geringfügig, aber nicht vereinzelt ist.\n\n16\n\nVgl. BVerwG, Urt. v. 24. September 1996 - 1 C 9.94 -, \nBVerwGE 102, 63; BVerwG, Urt. v. 18. November 2004 - 1 C \n23/03 -, DVBl. 2005, 588.\n\n17\n\nDer Kläger ist durch Urteil des Amtsgerichts Münster vom 00.00.0000 \nwegen Diebstahls in besonders schwerem Fall in zehn Fällen, davon zweimal im \nVersuch und neunmal gemeinschaftlich begangen, sowie wegen gefährlicher \nKörperverletzung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt \nworden. \n\n18\n\nDie Rechtsverstöße sind nicht geringfügig, weil es sich um Vorsatztaten handelt. \nEine vorsätzlich begangene Straftat ist grundsätzlich nicht geringfügig im Sinne des § \n55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG. Hierfür spricht, daß § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG als \nAusweisungsgrund auch die Begehung einer Straftat im Ausland normiert, die im \nBundesgebiet als vorsätzliche Tat anzusehen ist. Es lassen sich dem Gesetz auch \nkeine Maßstäbe dafür entnehmen, ob und ggfs. welche vorsätzlichen \nStrafrechtsverstöße nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG wegen Geringfügigkeit außer \nBetracht bleiben sollen. \n\n19\n\nVgl. BVerwG, Urt. v. 24. September 1996 - 1 C 9.94 -, \nBVerwGE 102, 63; BVerwG, Urt. v. 18. November 2004 - 1 C \n23/03 -, DVBl. 2005, 588.\n\n20\n\nAuch bei vorsätzlich begangenen Straftaten kann es zwar Ausnahmefälle geben, \nin denen der Rechtsverstoß des Ausländers als geringfügig im Sinne des § 55 Abs. 2 \nNr. 2 AufenthG zu bewerten ist. Dies braucht in diesem Fall aber nicht vertieft zu \nwerden, weil zumindest auch mehrere Rechtsverstöße in Form mehrerer \nprozessualer Taten vorliegen und damit der Rechtsverstoß nicht vereinzelt war. \nAufgrund der dem Bescheid zugrundeliegenden Verurteilung vom 00.00.0000 \nsind mehrere Eigentums- und Körperverletzungsdelikte erwiesen.\n\n21\n\nAufgrund der Verwirklichung des Tatbestands des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG \nbeeinträchtigt der Aufenthalt des Klägers bereits die öffentliche Sicherheit und \nOrdnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gem. \n§ 55 Abs. 1 AufenthG. Das folgt daraus, daß der Gesetzgeber den Grundtatbestand \ndes § 55 Abs. 1 AufenthG - wie schon in §§ 45, 46 AuslG - um die in Abs. 2 \ngenannten „Regelbeispiele\" ergänzt hat. \n\n22\n\nVgl. OVG NRW, Beschl. v. 31. März 1992 - 18 B 299/92 -, \nNWVBl. 1992, 371.\n\n23\n\nSoweit nach anderer Ansicht general- oder spezialpräventive Gründe hinzutreten \nmüssen, um die Ausweisung eines Ausländers auf der Grundlage des § 55 Abs. 1 \nAufenthG zu rechtfertigen,\n\n24\n\nvgl. VGH BW, Urt. v. 09. Juli 2003 - 11 S 420/03 -, EzAR \n033 Nr. 18, zur Vorgängervorschrift des § 46 Nr. 2 AuslG,\n\n25\n\nbegegnet die angefochtene Verfügung auch insoweit keinen Bedenken. \n\n26\n\nDie Ausweisung ist aus generalpräventiven Gründen gerechtfertigt, denn die \nkonsequente Ausweisung strafgerichtlich verurteilter Ausländer ist ein geeignetes \nMittel, um andere Ausländer von solchen Straftaten abzuhalten und so durch die \nabschreckende Wirkung die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor weiteren \nBeeinträchtigungen zu schützen.\n\n27\n\nDie Ausweisung ist überdies spezialpräventiv begründet, so daß es auf die \nFrage, ob eine Ausweisung des Klägers aufgrund seines langjährigen Aufenthalts in \nDeutschland allein aus generalpräventiven Gründen unverhältnismäßig wäre, nicht \nankommt. Die Ausweisung eines Ausländers aus spezialpräventiven Gründen dient \nder Vorbeugung gegen Gefahren, die - nach Würdigung seines bisherigen \nVerhaltens und seiner Persönlichkeit - von ihm selbst in Zukunft für die öffentliche \nSicherheit und Ordnung ausgehen. Hat der Ausländer Rechtsverstöße begangen, \nhängt die Rechtfertigung der Ausweisung von einer Gefahrenprognose, von der \nEinschätzung der Wiederholungswahrscheinlichkeit, ab. Grad und Ausmaß der zu \nverlangenden Wiederholungswahrscheinlichkeit stehen dabei nicht statisch-absolut \nfest, sondern sind wertend (normativ) innerhalb eines durch den Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit und durch Rechtsvorschriften gezogenen Rahmens zu ermitteln. \nDer Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird durch einen das Polizei- und \nOrdnungsrecht bei Eingriffsakten beherrschenden und daher auch auf die \nausländerrechtliche Ausweisung übertragbaren wichtigen Rechtsgedanken \nkonkretisiert. Dieser besagt, daß der erforderliche - einen ausreichenden \nAusweisungsanlaß begründende - (Mindest-)Grad der Wahrscheinlichkeit neuer \nVerfehlungen davon abhängt, welcher Art die zu erwartenden Schäden sind und \nwelches Ausmaß sie haben. Je größer und folgenschwerer die zu erwartenden \nSchäden sind, umso geringer muß die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sein. \n\nVgl. VGH BW, Urt. v. 09. Juli 2003 - 11 S 420/03 -, EzAR 033 \nNr. 18, zur Vorgängervorschrift des § 46 Nr. 2 AuslG.\n\n28\n\nAufgrund des bisherigen Verhaltens des Klägers hat der Beklagte zu Recht zur \nVorbeugung weiterer Gefahren gehandelt, die vom Kläger ausgingen. Der Kläger ist \nbereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er ist erstmalig im Jahre \n0000 im Alter von 11 Jahren wegen Diebstahls aufgefallen, konnte aber wegen \nStrafunmündigkeit nicht bestraft werden. Am 00.00.0000 verurteilte das \nAmtsgericht Münster den Kläger wegen versuchten Betrugs in Tateinheit mit \nUrkundenfälschung in zwei Fällen zu Jugendarrest. Mit Urteil vom 00.00.0000 \nwurde er wegen gefährlicher Körperverletzung zu einem Dauerarrest von vier \nWochen verurteilt. Trotzdem hat diese Strafe den Kläger nicht davon abgehalten, \nweitere Straftaten zu begehen. \n\n29\n\nDie Einbruchsdiebstähle, die die Täter in einer Gruppe von zehn bis fünfzehn \nJugendlichen wechselnder Zusammensetzung begangen haben, waren ausweislich \nder strafgerichtlichen Urteile von hoher krimineller Energie geprägt, und der Kläger \nhat bei allen Taten eine führende Rolle übernommen. Da der Kläger im wesentlichen \nElektronikartikel entwendete, ist in vielen Fällen ein hoher Schaden in Höhe von \nmehreren hundert bzw. sogar tausend Euro entstanden. Trotz der Beteuerungen des \nKlägers, er habe sich gebessert, und trotz der behaupteten Stabilisierung seiner \npersönlichen Situation hat das Amtsgericht Münster in seinem Urteil vom \n 00.00.0000 beim Kläger in ganz erheblichem Umfang einen Erziehungsbedarf \nund darüber hinaus erkennbare schädliche Neigungen festgestellt. Auch unter \nBerücksichtigung des erheblichen Zeitablaufs seien die schädlichen Neigungen noch \nvorhanden. \n\n30\n\nNach Erlaß der Ordnungsverfügung ist der Kläger wiederum strafrechtlich in \nErscheinung getreten. Das Amtsgericht Hamm verurteilte ihn am 00.00.0000 \nwegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall in vier Fällen unter \nEinbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Münster zu einer Jugendstrafe von zwei \nJahren. Auch in diesem Urteil machte das Gericht deutlich, daß weiterhin schädliche \nNeigungen vorliegen und der Kläger sich gerade nicht gebessert habe. Das zeige \nsich durch die kurze Zeit nach der ersten Verurteilung begangenen erneuten \nschwerwiegenden Straftaten. Die Vollstreckung der Jugendstrafe konnte im Urteil \ndes Amtsgerichts Hamm daher nicht zur Bewährung ausgesetzt werden. Die \nEntscheidung darüber wurde zunächst sechs Monate zurückgestellt. Nachdem der \nKläger die entsprechenden Auflagen erfüllt hatte (u.a. Straffreiheit und Freizeitarbeit), \nerfolgte dann doch die Strafaussetzung zur Bewährung. Dies beseitigt aber nicht die \nbeim Kläger immer noch vorhandenen schädlichen Neigungen, denn auch während \ndes Klageverfahrens ist er - selbst wenn es sich dabei nicht mehr um \nEigentumsdelikte handelte - strafrechtlich aufgefallen. Gegen ihn ist ein Strafbefehl in \nHöhe von 60 Tagessätzen wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis \nergangen, und ein Verfahren wegen Sachbeschädigung ist nach § 45 Abs. 2 i.V.m. § \n109 JGG (nicht aufgrund mangelnden Tatverdachts!) eingestellt worden. In \nAnbetracht der Dokumentation seiner fehlenden Rechtstreue, die sich auch in den \nweiteren strafrechtlichen Auffälligkeiten während des Klageverfahrens widerspiegelt, \nnicht zuletzt auch wegen der seit früher Kindheit begonnenen Straffälligkeit und der \nerheblichen und kontinuierlichen Anzahl der von ihm meist zusammen mit weiteren \nMittätern mitbegangenen Einbruchsdiebstähle war - auch unter Berücksichtigung der \nfür den Kläger sprechenden Aspekte - noch von einer hohen \nWiederholungswahrscheinlichkeit auszugehen. \n\n31\n\nDer Beklagte hat das ihm im Rahmen des § 55 AufenthG zustehende Ermessen \nordnungsgemäß ausgeübt. Er hat insbesondere die in § 55 Abs. 3 AufenthG \ngenannten Aspekte fehlerfrei berücksichtigt. Soweit in der Ordnungsverfügung und \nim Widerspruchsbescheid noch Ermessenserwägungen hinsichtlich des langjährigen \nAufenthalts des Klägers im Bundesgebiet und seiner sozialen Bindungen gefehlt \nhaben, hat der Beklagte diese Ermessenserwägungen zulässigerweise gem. § 114 \nSatz 2 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachgeholt. Da das Ermessen \njedenfalls teilweise bereits in der Ordnungsverfügung vom 24. April 2006 ausgeübt \nworden ist und sich diese Ermessenserwägungen nur als unvollständig, aber nicht \nals gänzlich fehlend herausgestellt haben, konnte der Beklagte die weiterhin \nerforderlichen Erwägungen auch noch in der Klageerwiderung gem. § 114 Satz 2 \nVwGO ergänzen.\n\n32\n\nEs ist nicht zu beanstanden, daß der Beklagte gem. § 55 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG \nberücksichtigt hat, daß der Kläger sich zwar seit inzwischen zehn Jahren im \nBundesgebiet aufhält, aber keinen rechtmäßigen Aufenthalt vorweisen kann. Gem. § \n55 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG ist im Rahmen der Ermessensausübung allein die Dauer \ndes rechtmäßigen Aufenthalts zu berücksichtigen. Wirtschaftliche Bindungen sind \nnicht erkennbar, da der Kläger und seine gesamte Familie während der gesamten \nZeit ihres Aufenthalts von öffentlichen Mitteln gelebt haben und noch leben. Daß der \nBeklagte vor diesem Hintergrund die sozialen Bindungen des Klägers (feste Freundin \nund weitere Freunde) hinter die genannten gewichtigen Aspekte hat zurücktreten \nlassen, führt zu keiner Beanstandung. Der Beklagte hat des weiteren § 55 Abs. 3 Nr. \n2 AufenthG ausreichend beachtet. Zu berücksichtigen sind danach allein die Folgen \nder Ausweisung für Familienangehörige, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet \naufhalten. Die Freundin des Klägers ist keine Familienangehörige im Sinne der \nVorschrift. Die gesamte übrige Familie des Klägers befindet sich im Status der \nDuldung und hält sich damit unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Da alle \nFamilienmitglieder vollziehbar ausreisepflichtig sind, können sie zusammen mit dem \nKläger freiwillig in ihr Heimatland zurückkehren.\n\n33\n\nDer Beklagte hat schließlich die Voraussetzung des § 55 Abs. 3 Nr. 3 AufenthG \nhinreichend gewürdigt. Seine Ermessensausübung steht im Einklang mit dem \nDuldungsgrund des Art. 8 EMRK. \n\n34\n\nArt. 8 EMRK ist nicht verletzt. Der Schutzbereich des Rechts auf Privatleben ist \nbereits wegen des langjährigen Aufenthalts des Klägers im Bundesgebiet eröffnet. \nDie Ausweisung erweist sich aber gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK als verhältnismäßig, da \ndie öffentlichen Interessen die privaten Belange des Klägers deutlich überwiegen. \nDabei ist neben dem jahrelangen unrechtmäßigen Aufenthalt des Klägers und der \nfehlenden wirtschaftlichen Integration die erhebliche und über Jahre hinweg \nfortdauernde Straffälligkeit des Klägers und die Schwere der begangenen Straftaten \nvon entscheidender Bedeutung. Der Kläger hat in einer Gruppe von mehreren \nAusländern eine Vielzahl von Einbruchsdiebstählen begangen, bei denen erheblicher \nSchaden entstanden ist, und sich weder von einem vierwöchigen Dauerarrest noch \nvon der ersten strafgerichtlichen Verurteilung, die der Ordnungsverfügung \nzugrundeliegt, beeindrucken lassen. Vielmehr hat der Kläger weitere Straftaten \nbegangen und ist deswegen letztlich vom Amtsgericht Hamm erneut verurteilt \nworden, so daß inzwischen eine Gesamtjugendstrafe von zwei Jahren vorliegt. Vor \ndiesem Hintergrund kann auch der gegenüber dem Beklagten geäußerten Reue in \nseinem Schreiben vom April 0000 kein Glauben geschenkt werden; auch während \ndes Dauerarrests hatte der Kläger zuvor keinerlei Reue gezeigt, wie der \nSchlußbericht der Jugendarrestanstalt Lünen vom 17. März 2005 deutlich macht. \nAuch wenn in letzter Zeit keine Verurteilungen wegen Diebstahls ergangen sind, hat \nder Kläger sich dennoch nicht ganz rechtstreu verhalten, wie der Strafbefehl vom \n 00.00.0000 zeigt; hier ist der Kläger wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu \neiner Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt worden. Daß der Kläger sich durch \ndie Verurteilung zu einer erheblichen Jugendstrafe von zwei Jahren, deren \nStrafaussetzung zur Bewährung erst nach der Erfüllung einiger Auflagen \nausgesprochen wurde, bis heute zumindest von weiteren Eigentumsdelikten hat \nabhalten lassen, stellt keine besondere Integrationsleistung dar, sondern kann von \neinem strafrechtlich in dieser Weise Verurteilten im Gegenteil regelmäßig erwartet \nwerden. \n\n35\n\nDa von weiteren positiven Integrationsleistungen nichts bekannt ist, kann von \neiner gelungenen Integration in Deutschland keine Rede sein. Der Kläger hat zwar \nim Jahre 0000 die 10. Klasse der Fürstenbergschule in Münster besucht; wie und mit \nwelcher Perspektive er die Schule abgeschlossen hat und wie er zur Zeit sein Leben \nverbringt, ist jedoch nicht aktenkundig. Über ein in der Zukunft eventuelles \nTätigwerden als Profifußballspieler, das im Raum stand, ist nichts weiter bekannt. \nDer Kläger lebt derzeit wie seine gesamte Familie immer noch von öffentlichen \nMitteln und kann damit nicht als wirtschaftlich integriert gelten. \n\n36\n\nDarüber hinaus kommt hinzu, daß der Kläger in seinem Heimatland auch nicht \nvollständig entwurzelt ist, da er erst im Alter von neun Jahren nach Deutschland \ngekommen ist und daher einen Teil seiner Kindheit noch im Kosovo verbracht hat, so \ndaß er zumindest die dortige Sprache sprechen und sich dort wieder zurechtfinden \nkönnte.\n\n37\n\nAuch im übrigen sind Ermessensfehler nicht zu erkennen.\n\n38\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 \nZPO.\n\n39","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252906","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-08-08/8-k-2047-06","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":15},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/252906","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252906","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-08-08/8-k-2047-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/252906","retrieved":"2026-07-09 02:16:00.572453+00:00"}}