{"status":"available","doknr":"OLD252961","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2008:0806.1L434.08.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2008-08-06","aktenzeichen":"1 L 434/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer Antrag der Antragsteller,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 14. Juli 2008 \n- 1 K 1645/08 - gegen den Bescheid des Antragsgegners vom \n11. Juni 2008 wiederherzustellen,\n\n4\n\nist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.\n\n5\n\nDie Begründung der - in zulässiger Weise nach Klageerhebung isoliert verfügten \n- Anordnung der sofortigen Vollziehung im Schreiben vom 17. Juli 2008 genügt den \nformellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Sie gibt zu erkennen, dass \nder Antragsgegner aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalles die sofortige \nVollziehung für geboten hält. So hat er unter anderem ausgeführt, dass Kemal nur \ndurch den dringend erforderlichen sofortigen Besuch der Förderschule mit dem \nSchwerpunkt Lernen die Chance habe, gemeinsam mit anderen Schülern das neue \nSchuljahr an der für ihn geeigneten Schule zu beginnen und entsprechend seinen \nindividuellen schulischen Erfordernissen gefördert zu werden. \n\n6\n\nDie im gerichtlichen Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende \neigenständige Abwägung zwischen dem privaten Interesse der Antragsteller daran, \nvon der sofortigen Vollziehung verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse \nan der sofortigen Durchsetzung des für notwendig gehaltenen Wechsels zu einer \nFörderschule mit dem Schwerpunkt Lernen fällt zu Lasten der Antragsteller aus. Die \nangefochtene Verfügung über die sonderpädagogische Förderung ihres Sohnes L. \nerweist sich bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung \nder Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtmäßig. \n\n7\n\nDer Antragsgegner hat zu Recht auf der Grundlage des § 19 Abs. 2 Satz 1, Abs. \n3 SchulG NRW i.V.m. § 3 Abs. 1, §§ 12 und 13 der Verordnung über die \nsonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (AO-\nSF) nach Einholung eines sonderpädagogischen sowie eines schulärztlichen \nGutachtens einen sonderpädagogischen Förderbedarf wegen einer Lernbehinderung \nfestgestellt und als Förderort eine Förderschule mit dem Schwerpunkt Lernen \nfestgelegt. \n\n8\n\nNach § 4 Nr. 1 AO-SF kann ein sonderpädagogischer Förderbedarf u.a. durch \neine Lernbehinderung begründet sein. Eine Lernbehinderung liegt nach § 5 Abs. 1 \nAO-SF vor, wenn die Lern- und Leistungsausfälle schwerwiegender, umfänglicher \nund langdauernder Art sind und durch Rückstand der kognitiven Funktionen oder der \nsprachlichen Entwicklung oder des Sozialverhaltens verstärkt werden. \n\n9\n\nVon einer solchen Lernbehinderung ist beim Sohn der Antragsteller nach dem \nsonderpädagogischen Gutachten vom 14. April 2008 auszugehen. L. hat \nSchwierigkeiten in allen Lernbereichen und kann den Anforderungen im Unterricht \nnur auf minimalem Niveau entsprechen. Im sprachlichen Bereich zeigen sich große \nDefizite. Zu einem geringen und einfachen Wortschatz kommen sowohl im \nmündlichen als auch im schriftlichen Bereich zahlreiche sprachliche Ungenauigkeiten \nund grammatikalische Mängel; geschriebene Sätze sind meist unvollständig, \nTextproduktionen oft unverständlich. Seine Lesegeschwindigkeit ist sehr langsam \nund es bereitet ihm große Probleme, den Sinn des Gelesenen zu verstehen. Trotz \nvielfältiger Übungen hat er auch im Rechtschreiben kaum Fortschritte erzielt. Es fällt \nihm allgemein schwer, Informationen aufzunehmen, zu ordnen und anzuwenden. \nKomplexere Zusammenhänge kann L. nicht immer wiedergeben, auf länger \nzurückliegende Unterrichtsinhalte nur selten zurückgreifen. Er hat erhebliche \nProbleme im Reproduzieren ohne Anschauungsgrundlage, im Unterscheiden von \nWesentlichem und Unwesentlichem, im raumbezogenen Denken und Vorstellen, im \nAbstrahieren, im Auffinden von Zusammenhängen, der Begriffsbildung und der \nvisuellen Merkfähigkeit. Die bisherigen Fördermaßnahmen haben nicht zu \nnennenswerten Verbesserungen geführt. Nach Zurückstellung vom Schulbesuch \naufgrund von Defiziten vor allem in den Bereichen Gesamtentwicklung, \nKonzentration, Leistungsbereitschaft, Sprachkompetenz und Aufgabenverständnis \nerhielt L. zunächst im Schulkindergarten gezielte Förderung, um seine \nEntwicklungsdefizite aufzuholen. Gleichwohl hat er die 1. Klasse wiederholt und trotz \nkonstanter Teilnahme am Förderunterricht im 1. und 2. Schuljahr nur geringe \nFortschritte gemacht. Auch außerschulische Förderung (insbesondere \nNachhilfeunterricht) haben hieran nichts geändert. Bei Verbleiben auf der \nRegelschule müsste der inzwischen 11jährige L. das zuletzt besuchte 3. Schuljahr \naufgrund Nichtversetzung wiederholen. \n\n10\n\nBei den beschriebenen Lernschwierigkeiten handelt es sich auch nicht um eine \nvorübergehende Lernstörung, sondern um Lernausfälle schwerwiegender, \numfänglicher und langandauernder Art. Bei L. haben sich, dies bestätigen auch \ndie vom Antragsgegner übersandten Zeugnisse sowie Lern- und \nFörderempfehlungen, über Jahre Lerndefizite und -rückstände in allen Bereichen \naufgebaut, die im Übrigen nicht entscheidend auf (kurzfristig überwindbare) \nSchwierigkeiten beim Gebrauch der deutschen Sprache durch das Kind mit \ntürkischem Migrationshintergrund zurückgeführt werden können - L. verfügt \nausweislich des von den Antragstellern im parallelen Klageverfahren vorgelegten \nGutachtens der Logopädin L1. vom 8. Juli 2008 über erheblich bessere \nKenntnisse der deutschen als der türkischen Sprache. Auch die aktuelle \nNichtversetzung sowie die geringen Lernfortschritte trotz jahrelanger außer- und \ninnerschulischer Fördermaßnahmen bestätigen die Annahme einer Lernbehinderung. \nEs ist ferner nichts dafür erkennbar, dass die erheblichen Rückstände innerhalb \neines überschaubaren Zeitraums aufgeholt, die Defizite des Lern- und \nLeistungsverhaltens etwa mit außerschulischen Mitteln in angemessener Zeit \nbehoben werden können und die Lernbehinderung deshalb nur vorübergehender \nNatur ist. Die Fördermöglichkeiten der Grundschule wurden ausgeschöpft, auch von \nden Eltern organisierter Nachhilfeunterricht sowie der Besuch der \nGanztagsgrundschule im letzten Schuljahr haben nicht zu entscheidenden Lern- und \nEntwicklungsfortschritten geführt. Abgesehen davon, dass die von den Antragstellern \nbefürwortete - sicherlich sehr sinnvolle - logopädische Therapie über einen längeren \nZeitraum erfolgen muss und deshalb keinen entscheidenden kurzfristigen Erfolg mit \nsich bringen wird, vermag sie allein die umfänglichen Schwierigkeiten und Defizite in \nallen Lernbereichen nicht zu beheben. Das gleiche gilt für die ebenfalls in Aussicht \ngenommene ergotherapeutische Behandlung.\n\n11\n\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht aus den von den Antragstellern vorgelegten \nlogopädischen und ergotherapeutischen Berichten des Fachzentrums für \nPsychologie und Heilkunde in Kamen vom 8. bzw. 7. Juli 2008. Die Ausführungen \nder Logopädin L1. , alle logopädischen Störungen und Defizite könnten durch \neine logopädische Therapie behandelt werden, noch lägen keine irreversiblen \nStörungen im Sinne einer Behinderung oder umfänglichen, andauernden \nBeeinträchtigung des Spracherwerbs oder der Sprachproduktion vor, stellen den \nausgehend von dem ausführlich und nachvollziehbar begründeten pädagogischen \nGutachten vom 14. April 2008 zu bejahenden sonderpädagogischen Förderbedarf \nebensowenig in Frage wie die ergänzende ergotherapeutische Empfehlung, bei L. \nseien psychisch-funktionelle Behandlungseinheiten sinnvoll. Der \nsonderpädagogische Förderbedarf besteht nicht wegen einer Sprachbehinderung im \nSinne des § 5 Abs. 2 AO-SF, sondern wegen einer Lernbehinderung gem. § 5 Abs. 1 \nAO-SF, d.h. wegen Lern- und Leistungsausfällen in allen Lernbereichen, die durch \nRückstand der sprachlichen Entwicklung verstärkt werden. \n\n12\n\nDarüber hinaus ist die Beantwortung der Frage, ob ein Schüler einer \nsonderpädagogischen Förderung bedarf, durch den Schüler isoliert außerhalb der \nSchule überprüfende Gutachter in der Regel nicht zugänglich. Maßgeblich für die \nBeurteilung sind nicht einzelne testpsychologische Ergebnisse oder Aussagen \nsolcher Gutachter, sondern die schulischen Leistungen. Die Frage, ob und welcher \nFörderbedarf besteht, richtet sich grundsätzlich nach dem in der Schule gezeigten \nLeistungsvermögen, dem Lern- und Arbeitsverhalten und dem sonstigen schulischen \nVerhalten. Die Feststellung, ob eine Lernbehinderung vorliegt, erfordert eine - hier \nzum Ergebnis eines sonderpädagogischen Förderbedarfs im Bereich Lernen \nführende - Beurteilung der Gesamtpersönlichkeit des Schülers unter maßgeblicher \nEinbeziehung seiner schulischen Entwicklung.\n\n13\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Februar 2008 - 19 B \n1989/07 -, 30. August 2007 - 19 E 227/07 -, 24. Oktober 2006 - \n19 B 2071/06 -, www.nrwe.de, 4. September 2006 - 19 A \n3018/06 - www.nrwe.de, 20. Februar 2004 - 19 B 320/04. \n\n14\n\nIst danach bei L. von einem sonderpädagogischen Förderbedarf mit dem \nFörderschwerpunkt Lernen auszugehen, ist auch die Entscheidung des \nAntragsgegners, geeigneter Förderort sei eine Förderschule mit dem genannten \nFörderschwerpunkt, nicht zu beanstanden. Insbesondere musste die \nsonderpädagogische Förderung im Gemeinsamen Unterricht an einer allgemeinen \nSchule nicht in Betracht gezogen werden, weil kein Anhaltspunkte für die Festlegung \ndieses Förderortes bestanden. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Förderschule \nmit dem Förderschwerpunkt Lernen auch verpflichtet ist, erforderliche \nsprachtherapeutische Maßnahmen durchzuführen.\n\n15\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Oktober 2007 - 19 B \n1853/06 -.\n\n16\n\nEs besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen \nVollziehung des angegriffenen Bescheides. Denn bei einem aus der Sicht der \nSchulaufsichtsbehörde bestehenden sonderpädagogischen Förderbedarf, der den \nweiteren Besuch der bisherigen Schule ausschließt, begründet der auch nur \nvorübergehende Besuch der bisherigen Schule regelmäßig die beachtliche Gefahr \nnicht hinnehmbarer Beeinträchtigungen der weiteren Schulausbildung und der \nallgemeinen Persönlichkeitsentwicklung des Schülers. Auch ein zeitlich begrenzter \nBesuch einer den Anlagen und Fähigkeiten des Schülers nicht entsprechenden \nSchule kann insbesondere dessen Lernmotivation und sein Selbstwertgefühl \ntiefgreifend und langandauernd beeinträchtigen.\n\n17\n\nVgl. grundlegend OVG NRW, Beschluss vom 27. August \n2004 - 19 B 1516/04 -, juris.\n\n18\n\nDies gilt besonders auch im Fall des Sohnes der Antragsteller. Das Gericht folgt \nnicht ihrer Einschätzung, der sofortige Besuch der Förderschule gefährde seine \nallgemeine Persönlichkeitsentwicklung, sondern ist davon überzeugt, dass dies im \nGegenteil für den Fall eines weiteren Besuch der Grundschule durch den inzwischen \n11jährigen, d.h. im Vergleich zu seinen Mitschülern erheblich älteren L. gilt. Denn \ner hat bereits im abgelaufenen Schuljahr über psychosomatische Beschwerden bei \nschulischem Leistungsdruck berichtet, weshalb das schulärztliche Gutachten vom 1. \nApril 2008 in nachvollziehbarer Weise davon ausgeht, eine weitere schulische \nÜberforderung könnte negative Auswirkungen auf die Gesundheit haben. Diese \nEinschätzung wird im Übrigen bestätigt durch die Ausführungen der von den \nAntragstellern eingeschalteten Logopädin L1. , L. sei durch seine \nschulischen Misserfolge erheblich in seinem Selbstwert beeinträchtigt, Motivation, \nKonzentration und Anstrengungsbereitschaft bedürften der Förderung. Auch die \nbisherige Klassenlehrerin Frau B. N. , die entgegen der Behauptung der \nAntragsteller einen Wechsel zur Förderschule ausweislich ihres Antrages auf \nFeststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs vom 29. Januar 2008 sowie \ndes von ihr mitverfassten sonderpädagogischen Gutachtens vom 14. April 2008 \nausdrücklich befürwortet, geht davon aus, dass aufgrund seines Alters und der \nbisherigen Schulschwierigkeiten (allein) ein Besuch der Förderschule mit einer \nermutigenden Lernatmosphäre und einem ihm gemäßen Lerntempo seiner \nEntwicklung zuträglich ist und ihm vielleicht sogar die Chance gibt, einen \nHauptschulabschluss zu erlangen. \n\n19\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Der Auffangwert des § \n52 Abs. 2 GKG war wegen des vorläufigen Charakters des einstweiligen \nRechtsschutzverfahrens um die Hälfte zu reduzieren.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252961","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-08-06/1-l-434-08","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/252961","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252961","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-08-06/1-l-434-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/252961","retrieved":"2026-07-09 02:16:05.596467+00:00"}}