{"status":"available","doknr":"OLD252992","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2008:0805.7K1311.06.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2008-08-05","aktenzeichen":"7 K 1311/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der \nKläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe \ndes beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte in gleicher \nHöhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Sondernutzungsgebühren für die \nZufahrt zu seinem Grundstück.\n\n3\n\nAuf seinen Antrag hin erteilte der Landrat des Kreises Coesfeld dem Kläger mit \nBescheid vom 27. Januar 2004 die Baugenehmigung für den Neubau eines \nZweifamilienhauses (Errichtung eines Ersatzwohnhauses und Erweiterung um eine \nzweite Wohneinheit). Auf Veranlassung des Beklagten, der zuvor die \nstraßenrechtliche Zustimmung erteilt hatte, heißt es in Ziffer 10 der Anlage zum \nBauschein, die Mitbenutzung der bereits vorhandenen Zufahrt zum Grundstück durch \ndie zweite Wohneinheit werde als gebührenpflichtige Sondernutzung gemäß § 20 \nAbs. 1 Straßen- und Wegegesetz NRW - StrWG NRW - zugelassen. Auf die \nErhebung einer jährlichen Sondernutzungsgebühr wurde hingewiesen.\n\n4\n\nDurch den Bescheid vom 4. April 2006 zog der Beklagte den Kläger wegen der \nmit dem Bauvorhaben verbundenen andersartigen Nutzung der Zufahrt zu einer \njährlichen Sondernutzungsgebühr in Höhe von 29,00 EUR heran. Für die Jahre 2004 \nbis 2006 setzte er einen Betrag in Höhe von 77,00 EUR fest. \n\n5\n\nMit Schreiben vom 11. April 2006 legte der Kläger gegen den Gebührenbescheid \nWiderspruch ein. Zur Begründung führte er aus, eine wesentliche Änderung der \nbereits vorhandenen Zufahrt zu seinem Grundstück erfolge durch die Erweiterung \ndes Gebäudes um eine zweite Wohneinheit nicht. Die Zufahrt unterliege auch mit der \nzweiten Wohneinheit dem Bestandschutz, eine gebührenpflichtige Sondernutzung \nwerde durch die zweite Wohneinheit nicht begründet. Eine Ausweitung der Pkw-\nNutzung der Zufahrt habe nicht stattgefunden. Schon vor Herstellung der weiteren \nWohneinheit hätten mehrere Generationen das Gebäude gemeinsam bewohnt. Sie \nhätten insgesamt bereits bis zu vier Pkw benutzt, die Zufahrt werde auch in Zukunft \nvon maximal vier Pkw benutzt werden. Der Gebührenbescheid sei daher nach Grund \nund Höhe rechtswidrig.\n\n6\n\nNach Zurückweisung des Widerspruchs im Wesentlichen mit der Begründung, \ndurch die Schaffung der zweiten Wohneinheit komme es zu einer wesentlichen \nÄnderung der bestehenden Zufahrt und damit zu einer gebührenpflichtigen \nSondernutzung, hat der Kläger fristgerecht Klage erhoben. Er wiederholt und vertieft \nsein Vorbringen im Verwaltungsverfahren, durch die baulichen Änderungen sei \nlediglich den modernen Wohnbedürfnissen in einem Gebäude Rechnung getragen. \nMangels einer wesentlichen Änderung liege eine Sondernutzung nicht vor. Nicht die \nobjektiven Gegebenheiten, sondern die subjektiven Vorstellungen der Betroffenen \nhätten sich geändert. Auch die Höhe der Gebühr sei zu beanstanden. Es hätten nicht \nzwei, sondern nur eine Wohneinheit berücksichtigt werden dürfen, weil die bereits \nbestehende Wohneinheit Bestandsschutz genieße. \n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\nden Bescheid vom 4. April 2006 sowie den \nWiderspruchsbescheid vom 3. Juli 2006 aufzuheben.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt unter Aufrechterhaltung der Begründung der \nangefochtenen Bescheide,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den \nInhalt der Verwaltungsvorgänge sowie der Gerichtsakten Bezug genommen.\n\n12\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n13\n\nDie zulässige Anfechtungsklage hat keinen Erfolg. Die angefochtenen Bescheide des \nBeklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.\n\n14\n\nRechtsgrundlage für die Festsetzung der Sondernutzungsgebühr ist die \nVerordnung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an \nLandesstraßen - SondGebVO LStr - vom 22. November 2000 (GVBl NRW S. 765) \ni. V. m. § 19 a StrWG NRW. Nach § 1 dieser Verordnung können für \nSondernutzungen an Landesstraßen Gebühren nach Maßgabe der Verordnung \nerhoben werden. \n\n15\n\nGemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW stellt die Anlage neuer oder die \nwesentliche Änderung bestehender Zufahrten oder Zugänge zu einer Landesstraße \naußerhalb von Ortsdurchfahrten eine Sondernutzung dar. Um eine Sondernutzung \nhandelt es sich auch, wenn - ohne Veränderung der bestehenden Zufahrt - eine \nZufahrt oder ein Zugang gegenüber dem bisherigen Zustand einem wesentlich \ngrößeren oder andersartigen Verkehr dienen soll (§ 20 Abs. 1 Satz 3 StrWG NRW). \nDie Voraussetzungen der zuletzt genannten Vorschrift liegen vor.\n\n16\n\nWie dem Kläger bereits durch den gerichtlichen Hinweis vom 28. Dezember 2006 \nmitgeteilt worden ist, kommt es im Rahmen des § 20 Abs. 1 Satz 3 StrWG NRW \nallein auf die objektive Geeignetheit eines Grundstücks für eine bestimmte Nutzung \nund nicht auf die subjektiven Vorstellungen des Grundstückseigentümers an. \n\n17\n\nOVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 2005 - 11 A 3112/04 -. \n\n18\n\nDie Schaffung einer zweiten Wohneinheit auf dem Grundstück hat \nerfahrungsgemäß einen erheblich stärkeren Kraftfahrzeugverkehr zur Folge. Dass \ndas neu errichtete Gebäude gegenwärtig nur von den Eltern des Klägers und seiner \nSchwester bewohnt wird, die möglicherweise keinen höheren Kraftfahrzeugverkehr \nauslösen, steht dem nicht entgegen. Denn es kommt gerade nicht darauf an, welche \nGepflogenheiten die jeweiligen Bewohner haben, sondern ob nach objektivem \nMaßstab mit einem erheblich größeren Kraftfahrzeugverkehr zu rechnen ist. Dies ist \njedoch bei einer zweiten getrennten Wohneinheit der Fall, zumal die zweite \nWohneinheit selbstständig, das heißt insbesondere auch von Dritten nutzbar oder \nauch etwa vermietbar wäre. Es verhält sich auch nicht etwa so, wie der Kläger \nvorträgt, dass bereits vorhandener Wohnraum lediglich umgestaltet worden wäre. \nWie sich den Bauunterlagen entnehmen lässt, hat sich sowohl die Nutzfläche (von 57 \nauf 125 qm2) als auch die Wohnfläche (von 161 auf 203 qm²) vergrößert. Statt sieben \nRäumen existieren nunmehr neun Räume. Gegen eine bloße Um- und \nNeugestaltung bereits vorhandenen Wohnraums spricht auch, worauf der Kläger \nbereits hingewiesen worden ist, dass im Bauantrag vom 4. November 2003 von \neinem „Ersatzwohnhaus\" die Rede ist und der bisherige Gebäudebestand komplett \nabgerissen worden ist. Demzufolge bezieht sich die Baugenehmigung vom 27. \nJanuar 2004 auch auf den „Neubau eines Zweifamilienhauses\". \n\n19\n\nAuch gegen die Höhe der gegenüber dem Kläger für die Jahre 2004 bis 2006 \njährlich festgesetzten Gebühr von 29,00 EUR bestehen keine Bedenken. Nach Ziffer \n1.3 des Gebührentarifs der Sondernutzungsgebühren (Anlage zur SondGebVO LStr \nvom 22. November 2000) werden für Zufahrten von bebauten Grundstücken je \nWohneinheit Gebühren erhoben. Daher ist die Berücksichtigung der zweiten \nWohneinheit nicht zu beanstanden. Dass die bisherige Wohneinheit Bestandsschutz \ngenossen hat, steht dem nicht entgegen. Durch die Änderung der Zufahrt ist der \nBestandschutz für die früher bereits bestehende Wohneinheit entfallen, so dass der \nKläger nunmehr nicht nur für eine Wohneinheit der Sondernutzungserlaubnis bedarf. \nGebührenrechtlich ist vielmehr die Gesamtnutzung der Zufahrt, d. h. durch zwei \nWohneinheiten zu berücksichtigen. \n\n20\n\nEbenso VG Osnabrück, Urteil vom 18. März 2003 \n- 1 A 72/02 -, Juris; VG Lüneburg, Urteil vom 10. Dezember \n1997 - 5 A 149/95 -, Juris.\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n22\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. \nV. m. § 708 Nr. 11 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252992","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-08-05/7-k-1311-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/252992","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252992","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-08-05/7-k-1311-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/252992","retrieved":"2026-07-09 02:16:08.212490+00:00"}}