{"status":"available","doknr":"OLD253176","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2008:0725.1K872.07.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2008-07-25","aktenzeichen":"1 K 872/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin begehrt die Anfügung des Zusatzes „de N. „ an ihren \nFamiliennamen „L. „. \n\n3\n\nSie ist deutsche Staatsangehörige und seit September 2006 in zweiter Ehe mit \neinem spanischen Staatsangehörigen verheiratet. Nach der in Spanien erfolgten \nEheschließung haben die Eheleute keinen gemeinsamen Ehenamen bestimmt. Die \nKlägerin trägt - wie ihre drei 1981, 1983 und 1985 geborenen Kinder aus erster Ehe - \nden Familiennamen „L. „, ihr Ehemann den Familiennamen „N. C. „. \n\n4\n\nIhren unter dem 20. November 2006 gestellten Antrag auf Änderung des \nFamiliennamens von „L. „ in „L. de N. „ begründete die Klägerin wie folgt: Sie \nwolle, um die Verbundenheit zu ihren Kindern auch durch den Namen zu \ndokumentieren, sowie aus beruflichen Gründen den Namen „L. „ beibehalten. \nGleichzeitig liege ihr viel daran, dass in ihrem künftigen Familiennamen auch die neu \ngeschlossene Ehe zum Ausdruck komme. Diese Interessen ließen sich bestmöglich \ndurch die erstrebte Namensänderung verwirklichen. Aus beruflichen Gründen sei es \nwichtig, dass der von ihr geführte Name mit dem im Rechtsverkehr verwendeten \nübereinstimme. Auch sei ihrer Schwiegermutter, die als Deutsche (mit dem \nGeburtsnamen „C. „) einen Spanier geheiratet habe, der Familienname „C. de \nN. „ zugebilligt worden. \n\n5\n\nDer Beklagte lehnte den Antrag nach vorheriger Anhörung durch Bescheid vom \n1. Februar 2007 ab. Um ihren Wunsch zu verwirklichen, ihre neu geschlossene Ehe \nim künftigen Familiennamen zum Ausdruck kommen zu lassen, biete sich die \nMöglichkeit an, einen gemeinsamen Ehenamen zu wählen. Es sei auch möglich, \ndass sich die volljährigen Kinder aus erster Ehe mit ihrem Namen „L. „ \nwiederfänden. Die Klägerin könne auch nicht Fakten setzen, indem sie den \nangestrebten Namen nutze und dann davon ausgehen, dass dadurch ein Interesse \ngeschaffen worden sei, dies durch eine Namensänderung zu legitimieren. Aus \nwelchen Gründen die Schwiegermutter zu der Namenskonstellation „C. de N. „ \ngekommen sei, könne nicht geprüft werden, sei aber für das Begehren der Klägerin \nauch unerheblich. \n\n6\n\nDen dagegen eingelegten Widerspruch wies die Bezirksregierung Münster durch \nWiderspruchsbescheid vom 25. April 2007 zurück. Dem Wunsch der Klägerin, einen \nFamiliennamen zu tragen, der sowohl die Verbundenheit zum zweiten Ehemann als \nauch zu den Kindern aus erster Ehe kennzeichne, könne durch verschiedene \nMöglichkeiten nach dem bürgerlichen Recht Rechnung getragen werden. Die \nöffentlich-rechtliche Namensänderung diene nur dazu, Unzuträglichkeiten im \nEinzelfall entgegenzuwirken, nicht aber, die gesetzlichen Wertungen des bürgerlich-\nrechtlichen Namensrechts zu revidieren. Die beantragte Namensführung würde den \nnamensrechtlichen Grundsätzen und damit den Interessen der Allgemeinheit \nwidersprechen. Nach Abwägung aller Interessen liege ein wichtiger Grund für die \nNamensänderung nicht vor. \n\n7\n\nDie Klägerin hat am 8. Juni 2007 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, \ndie vom Beklagten getroffene Interessenabwägung sei fehlerhaft. Eine \ninteressengerechte Lösung sei durch Anwendung der zivilrechtlichen Vorschriften \nnicht zu erreichen. Der Ehename „L. „ komme aus Kindeswohlgründen nicht in \nFrage, weil den Kindern nicht das Gefühl vermittelt werden solle, dass durch die \nneue Ehe ein neuer Vater ins Leben getreten sei. Der Ehename „N. C. „ ließe \ngem. § 1355 Abs. 4 Satz 2 BGB aber nicht das Hinzufügen eines Begleitnamens zu. \nDas öffentliche Interesse an der Unveränderlichkeit der Familiennamen sei durch \nHinzufügen eines zweiten Namens zu dem bereits bestehenden nicht so stark \nberührt wie durch einen vollständigen Namenswechsel. Zudem dokumentiere die \nNamensänderung für Außenstehende ohnehin nur den bestehenden Zustand, d.h. \ndie Eheschließung mit Herrn N. C. . Außerdem könne nach spanischem \nGewohnheitsrecht die Ehefrau ihrem Familiennamen den des Ehemannes mit einem \n„de\" hinzufügen. Die Änderung führe auch nicht zu einer untersagten Namenskette, \nsondern zu einem nach § 1355 BGB zulässigen zweigliedrigen Namen. \n\n8\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n9\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom \n1. Februar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides \nder Bezirksregierung Münster vom 25. April 2007 zu \nverpflichten, den Familiennamen von „L. „ in „L. de N. „ \nzu ändern.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEr bezieht sich zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide und trägt \nweiter vor, die Bildung eines neuen Familiennamens durch Zusammenfügen von \nNamensbestandteilen sei ein willkürliches und nach deutschem Recht rechtswidriges \nNamenskonstrukt. Ein wichtiger Grund sei nicht ersichtlich.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug \ngenommen. \n\n14\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n15\n\nDie zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Die Ablehnung der begehrten \nNamensänderung durch den Bescheid des Beklagten vom 1. Februar 2007 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 25. April \n2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 \nVwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Änderung ihres Familiennamens von \n„L. „ in „L. de N. „. \n\n16\n\nRechtsgrundlage für die Änderung von Familiennamen ist § 3 Abs. 1 des \nGesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NÄG, Gesetz vom \n5. Januar 1938, RGBl. I S. 9, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. August 2002, \nBGBl. I S. 3331). Danach darf ein Familienname nur geändert werden, wenn ein \nwichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Diese Voraussetzungen sind nicht \nerfüllt.\n\n17\n\nOb ein wichtiger Grund vorliegt, ist durch Abwägung aller für und gegen die \nNamensänderung streitenden Interessen zu bestimmen. Das schutzwürdige \nInteresse dessen, der die Namensänderung erstrebt, muss die schutzwürdigen \nInteressen Dritter überwiegen und Vorrang haben gegenüber den in den \ngesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck kommenden Grundsätzen der \nNamensführung, zu denen auch die soziale Ordnungsfunktion des Namens und das \nöffentliche Interesse an der Beibehaltung des überkommenen Namens gehören. \nAuch wenn bei Hinzufügen eines zweiten zum bisher geführten Familiennamen das \nöffentliche Interesse an der Unveränderlichkeit des Familiennamens nicht so stark \nberührt wird wie durch einen kompletten Namenswechsel, bedarf es gleichwohl einer \nAbwägung der Belange des die Namensänderung Begehrenden und derjenigen der \nAllgemeinheit.\n\n18\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 1981 - 7 B 69/80 \n-, NVwZ 1982, 111, Urteil vom 5. September 1985 - 7 C 2.84 -, \nNJW 1986, 740, Beschluss vom 17. Mai 2001 - 6 B 23.01 -, \nBuchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 76; OVG NRW, Urteil vom 9. \nJanuar 1990 - 10 A 1476/86 -, NJW 1990, 2216.\n\n19\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen liegt nach Abwägung der von der Klägerin \ngeltend gemachten Gesichtspunkte mit den öffentlichen Interessen kein wichtiger \nGrund für die erstrebte Namensänderung vor. \n\n20\n\nDas Begehren, den Familiennamen von „L. „ in „L. de N. „ zu ändern, zielt \nin der Sache darauf ab, eine nach § 1355 BGB nicht mögliche Namensgestaltung im \nUmweg über das öffentlich-rechtliche Namensänderungsrecht zu erreichen. Die \nöffentlich-rechtliche Namensänderung dient aber nicht dazu, die gesetzlichen \nWertungen des bürgerlich-rechtlichen Namensrechts, das die Namensführung dem \nGrundsatz nach abschließend regelt, zu unterlaufen, sondern nur dazu, \nUnzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen. \n\n21\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6. September 1985 - 7 B \n197/84 -, FamRZ 1986, 53, und 17. Mai 2001 - 6 B 23/01 -, \na.a.O., sowie Urteil vom 20. Februar 2002 - 6 C 18.01 -, NJW \n2002, 2406; OVG NRW, Urteil vom 11. Juli 2007 - 6 A 2579/05, \nBeschluss vom 20. April 2005 - 8 A 4269/04.\n\n22\n\nAbgesehen davon, dass im deutschen Namensrecht die Verbindung von \nFamiliennamen mit dem Bindestrich, nicht aber dem Wort „de\" erfolgt, ist der Klägerin \nnach § 1355 BGB auch die Bildung des Namens „L. -N. „ nicht möglich. Bei \nDoppelnamen spanischer Rechtstradition (hier: N. C. ) wird nicht ein Teil, \nsondern gem. § 1355 Abs. 2 BGB der gesamte Doppelname bei entsprechender \nBestimmung zum Ehenamen, \n\n23\n\nvgl. dazu BGH, Beschluss vom 23. Dezember 1998 - XII ZB \n5/98 -, FamRZ 1999, 570,\n\n24\n\ndem aber gem. § 1355 Abs. 4 Satz 2 BGB aus Gründen der Vermeidung von \nNamensketten kein weiterer Name hinzugefügt werden kann. Dem klaren Wortlaut \ndes § 1355 Abs. 4 Satz 2 BGB, der jede Hinzufügung eines Begleitnamens bei \nmehrteiligen Ehenamen ausschließt, und dem - zumindest in dem von § 1355 Abs. 1 \nSatz 1 BGB vorgesehen Regelfall der Bestimmung eines gemeinsamen \nFamiliennamens (Ehenamens) - weiterhin verfolgten Ziel einer einheitlichen \nNamensführung in der Ehe widerspricht es, wenn ein Begleitname (hier: L. ) unter \nWegfall eines Teils (hier: C. ) eines mehrgliedrigen Ehenamens (hier: N. C. ) \nhinzugefügt wird.\n\n25\n\nSo auch BayObLG, Beschluss vom 29. April 2003 - 1 Z BR \n23/03 -, FamRZ 2004, 374; vgl. auch Beschluss des BGH vom \n23. Dezember 1998 - XII ZB 5/98 -, a.a.O.\n\n26\n\n§ 1355 BGB stellt seit seiner grundlegenden Änderung durch das Gesetz zur \nNeuordnung des Familiennamensrechts vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I 1993, \n2054) ausgehend von dem Grundsatz der Gleichberechtigung der Geschlechter das \nSelbstbestimmungsrecht der Ehegatten in den Mittelpunkt und ermöglicht weit \ngehende - durch spätere Gesetzesänderungen noch erweiterte - Wahl- und \nGestaltungsmöglichkeiten, schließt aber zugleich in verfassungskonformer Weise im \nöffentlichen Interesse bestimmte Konstellationen der Namenswahl aus. \n\n27\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 30. Januar 2002 - 1 BvL 23/96 -, \nBVerfGE 104, 373; BGH, Beschluss vom 23. Dezember 1998 - \nXII ZB 5/98 -, a.a.O.; BayObLG, Beschluss vom 29. April 2003 - \n1 Z BR 23/03 -, a.a.O.\n\n28\n\nDie von der Klägerin geltend gemachten Belange, den Namen „L. „ aus \nberuflichen Gründen sowie im Interesse namensrechtlicher Verbindung zu ihren \nKindern beizubehalten, sowie das Interesse, eine namensrechtliche Verbundenheit \nmit ihrem Ehemann zu verankern, der aber wiederum im Interesse ihrer Kinder nicht \nden Namen „L. „ erhalten solle, sind nicht solcher Art, dass ausnahmsweise in \nAbweichung von den zivilrechtlichen Regelungen und Wertungen eine \nNamensänderung geboten erschiene, sondern entsprechen einer in heutigen Zeiten \nverbreiteten Interessenlage. Würde in all den Fällen, in denen einer der Ehegatte \neinen Doppelnamen trägt, dem bei Bestimmung zum Ehenamen kein weiterer Name \nhinzugefügt werden kann, im Interesse von Eheleuten und ggf. Kindern aus \nvorherigen Ehen eine Namensänderung für zulässig erachtet, ginge der \nAusnahmecharakter der öffentlich-rechtlichen Namensänderung verloren. Im Übrigen \nkönnten all diese Interessen der Klägerin bei einer Namensgestaltung nach § 1355 \nAbs. 2, Abs. 4 S. 1 und 3 BGB berücksichtigt werden, wenn der Name „L. „ als \nEhename bestimmt würde und der Ehemann der Klägerin diesem den \nNamensbestandteil „N. „ oder „C. „ voranstellen oder anfügen würde. \n\n29\n\nDie Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, keine Umgehung deutscher \nzivilrechtlicher Regelungen zu beabsichtigen, sondern lediglich die Führung eines \nnach spanischem Recht erlaubten Namens zu begehren. Abgesehen davon, dass \nsie sich mit dem öffentlich-rechtlichen Namensänderungsbegehren im deutschen \nRechtskreis bewegt, unterliegt sie als deutsche Staatsangehörige gem. Art. 10 Abs. 1 \nEGBGB deutschem Namensrecht. Auch die allgemeinen Wirkungen der Ehe \nunterliegen gem. Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB dem deutschen Recht, weil hier beide \nEhegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Zwar ermöglicht Art. 10 Abs. 2 Nr. 1 \nEGBGB Ehegatten die Bestimmung eines nach der Eheschließung zu führenden \nNamens nach dem Recht des Staates, dem einer der Ehegatten angehört. Allerdings \nhaben die Eheleute hier von der Rechtswahlmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht, \neine solche Bestimmung also nicht getroffen - und nach spanischem Recht im \nÜbrigen auch nicht treffen können, weil danach kein gemeinsamer Familienname, \nsondern von den Ehegatten weiter der jeweils zur Zeit der Eheschließung geführte \nFamilienname geführt wird, dem die Ehefrau gewohnheitsrechtlich - ohne \nVerwendbarkeit in behördlichen Angelegenheiten und im Rechtsverkehr - den \nFamiliennamen des Ehemannes mit vorangestelltem „de\" hinzufügen kann. \n\n30\n\nVgl. zum spanischen Namensrecht BMI, Erlass vom 2. April \n2008, Personenstandswesen, Ehe- und Familienrecht im \nAusland, hier: Namensführung der Ehegatten und Kinder nach \nausländischem Recht; Konsulat der Bundesrepublik \nDeutschland Palma de Mallorca, „Merkblatt Eheschließungen \nauf Mallorca\", Stand November 2007, „Merkblatt \nNamensführung in der Ehe\", Stand Dezember 2007; \nBrandhuber/Zeyringer, Standesamt und Ausländer, Stand April \n2005, Spanien, Ziff. 4.\n\n31\n\nDer von der Klägerin geltend gemachte Umstand, sie nutze den Namen „L. de \nN. „ bereits in ihrer beruflichen Tätigkeit, vermag ebenfalls kein das öffentliche \nInteresse an der Ordnungs- und Kennzeichnungsfunktion des Namens sowie der \nNamenskontinuität überwiegendes privates Interesse zu begründen. Allenfalls eine - \nhier nicht vorliegende - langjährige Führung des erstrebten Familiennamens kann im \nEinzelfall bei Hinzutreten weiterer Umstände eine Namensänderung rechtfertigen. \n\n32\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 10. März 1983 - 7 C 6.81-, \nBuchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 47; OVG NRW, Urteil vom 8. \nDezember 2000 - 8 A 3628/00 -, www.nrwe.de.\n\n33\n\nSchließlich kann sich die Klägerin auch nicht mit Erfolg darauf berufen, ihre \nSchwiegermutter führe ausweislich des vorgelegten Personalausweises den aus \nihrem sowie einem Teil des Geburtsnamens ihres spanischen Ehemannes \nzusammengesetzten Namen „C. de N. „, weil Art. 3 Abs. 1 GG keinen Anspruch \nauf Gleichbehandlung im Unrecht vermittelt. \n\n34\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1VwGO. Die Entscheidung \nbezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 \nVwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n35","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253176","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-07-25/1-k-872-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1355","ref_norm":"1355","n":9},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253176","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253176","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-07-25/1-k-872-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253176","retrieved":"2026-07-09 02:16:22.542978+00:00"}}