{"status":"available","doknr":"OLD253175","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2008:0725.1K654.07.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2008-07-25","aktenzeichen":"1 K 654/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer am 30. Juni 2006 geborene Kläger deutscher Staatsangehörigkeit begehrt\ndie Änderung seines Vornamens von \"B. B1. N. \" in \"B. \". Er ist das Kind\neiner deutschen Mutter und eines libyschen Vaters, dessen Familiennamen er trägt.\n\n3\n\nDen Antrag vom 31. August 2006 begründeten die Eltern damit, der Name \"B. \"\nhabe als Rufname gegeben werden sollen. Die beiden weiteren Namen seien die\nVornamen des Vaters und Großvaters und für den Gebrauch in Deutschland nicht\ngedacht gewesen. Da aber in der Information im Krankenhaus bei der Anmeldung\nkeine standesamtliche Beratung erfolgt sei, sei ihnen nicht bewusst gewesen, dass\ndiese drei Namen gleichwertig benutzt würden. Sie hätten nicht gewusst, dass die\nRegelung eines Rufnamens im standesamtlichen Recht nicht mehr üblich sei. Jetzt\nmüssten sie leider feststellen, dass bereits bei relativ banalen Geschäfts- und\nVersicherungsvorgängen alle drei Vornamen benutzt würden. Dies sei von ihnen\nnicht gewollt gewesen und auch durch die Fremdartigkeit der arabischen Vornamen\nfür das Kind, das in Deutschland aufwachsen werde, bestimmt nicht von Vorteil. \n\n4\n\nDer Beklagte lehnte den Antrag nach vorheriger Anhörung durch an die Eltern\nadressierten Bescheid vom 13. November 2006 ab. Die Namensänderung auf der\nGrundlage einer behördlichen Regelung habe Ausnahmecharakter. Die bewusst\ngewählte Fremdartigkeit stelle keinen wichtigen Grund dar, der dazu führen könnte,\ndass der Vorname geändert werden dürfe. Auch lägen keine Anhaltspunkte vor, dass\ndie Namensänderung zum Wohl des Sohnes erforderlich sei. Viele Menschen mit\nmehreren Vornamen seien in ihrem Umfeld häufig nur mit einem Vornamen bekannt.\nFerner sei der Vorname \"B. \" nicht eindeutig als männlicher Vorname zu erkennen.\nAllein die Einschätzung der Eltern, dass die Benutzung des vollständigen Vornamens\nfür ihr Kind nicht von Vorteil sei, sei kein wichtiger Grund im Sinne des Gesetzes.\n\n5\n\nDie Bezirksregierung Münster wies den dagegen eingelegten Widerspruch durch\nWiderspruchsbescheid vom 30. März 2007 zurück. Nach Abwägung aller Interessen\nliege ein wichtiger Grund für die Vornamensänderung nicht vor. Der Wunsch, das\nKind nur mit dem Namen \"B. \" zu rufen, könne ohne Namensänderung mit den\njetzigen drei Vornamen umgesetzt werden. Das Gesetz kenne nur wenige Fälle, in\ndenen der Namensträger zur Angabe aller Vornamen verpflichtet sei. Wie sich aus\nder vorgelegten Haushaltsbescheinigung der Stadt Beckum, dem Bescheid des\nVersorgungsamtes Münster und der Gehaltsabrechnung ergebe, werde der Rufname\nauch im Behördenverkehr gebraucht. Auch der Umstand, dass ein Vorname\nfremdländisch klinge, stelle noch keinen wichtigen Grund für eine Namensänderung\ndar. Gerade bei einem ausländischen Elternteil könne es dem Wohl des Kindes\ndienen, dass die Abstammung im Namen dokumentiert werde. Unabhängig davon\nsei ein wichtiger Grund für die Vornamensänderung zu verneinen, weil sie der\nKennzeichnung der Geschlechtszugehörigkeit widersprechen würde. \n\n6\n\nDer Kläger hat am 28. April 2007 Klage erhoben. Zur Begründung verweist er auf\ndie Entscheidung des OVG NRW vom 8. Dezember 2000 (Aktenzeichen 8 A\n3628/00). Der Beklagte habe das weitere Zurücktreten des öffentlichen Interesses an\nder Namenskontinuität bei Beibehaltung des ersten Vornamens nicht berücksichtigt.\nEs sei nicht sachgerecht, wenn er den Kläger darauf verweise, er könne anstelle des\nvollen amtlichen Namens nur seinen Vornamen im Alltag verwenden. Der Vorname\n\"B. B2. N. \" führe auch zu Schwierigkeiten in der Schreibweise und bei der\nAussprache. Die jetzige Namensgebung stelle einen massiven Widerspruch zu dem\nNamensrecht in arabischen Ländern, insbesondere Libyen, dar, woher der Vater\nstamme. Die Mutter des Klägers habe diesen Umstand bei ihrer Mitteilung der\nVornamen nicht berücksichtigt. Der Vater des Klägers habe zu keinem Zeitpunkt sein\nEinverständnis mit der jetzigen Namensgebung erteilt. Es stelle eine Verletzung der\nRechte des Klägers dar, wenn er einen Vornamen tragen müsse, der nicht den\nfamiliären Traditionen und dem Namensrecht der arabischen Kulturkreise\nentspreche. Auch werde es ihm später nicht zu erklären sein, weshalb die\nNamensgebung seiner Schwester B3. , die nur einen Namen trage, dem\nentspreche. Schließlich bestehe angesichts des Alters des Klägers nur ein geringes\nöffentliches Interesse an der Beibehaltung des überkommenen Namens. \n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\n1. den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides\nvom 13. November 2006 in der Gestalt des\nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster\nvom 30. März 2007 zu verpflichten, seinen Vornamen\nvon \"B. B1. N. \" in \"B. \" zu ändern,\n\n9\n\n2. hilfsweise den Beklagten unter Aufhebung seines\nBescheides vom 13. November 2006 in der Gestalt des\nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster\nvom 30. März 2007 zu verpflichten, über seinen Antrag\nauf Änderung seines Vornamens von \"B. B1.\nN. \" in \"B. \" unter Beachtung der Rechtsauffassung\ndes Gerichts neu zu entscheiden.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nZur Begründung bezieht er sich auf die angefochtenen Bescheide und trägt\nergänzend vor, nach den Unterlagen des Standesamtes Oelde hätten die Eltern\ngemeinsam dem Kind den Vornamen in der beurkundeten Form erteilt. Das\nangeführte Urteil des OVG NRW sei auf den vorliegenden Sachverhalt nicht\nanzuwenden. Probleme mit dem erteilten Vornamen hätten derzeit - wenn überhaupt\n- allenfalls die Eltern. Diese Probleme stellten aber keinen wichtigen Grund im Sinne\ndes Namensänderungsrechts dar.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt\nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug\ngenommen.\n\n14\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n15\n\nDie zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Die Ablehnung der begehrten\nNamensänderung durch den Bescheid des Beklagten vom 13. November 2006 in der\nGestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 30. März\n2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5\nVwGO).\n\n16\n\nDer Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen\nAnspruch auf die mit dem Hauptantrag verfolgte Änderung seines Vornamens von\n\"B. B1. N. \" in \"B. \". Sein Begehren, den zweiten und dritten Vornamen\nzu streichen, stellt den Wunsch nach einer Vornamensänderung im Sinne von § 11\ndes Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NÄG, Gesetz\nvom 5. Januar 1938, RGBl. I S. 9, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. August\n2002, BGBl. I S. 3331) dar. Eine solche liegt nicht nur bei Auswechslung eines\nVornamens, sondern auch bei Hinzufügung oder Streichung eines oder mehrerer\nVornamen vor.\n\n17\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 24. März 1981 - 7 B 44.81 -, StAZ\n1984, 131; OVG NRW, Urteil vom 8. Dezember 2000 - 8 A\n3628/00 -, www.nrwe.de.\n\n18\n\nGemäß § 3 Abs. 1 NÄG, der nach § 11 NÄG auf die Änderung von Vornamen\nanwendbar ist, darf ein Vorname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die\nÄnderung rechtfertigt. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.\nEin wichtiger Grund ist anzunehmen, wenn die Abwägung aller für und gegen die\nNamensänderung streitenden Umstände ein Übergewicht der für die Änderung\nsprechenden Interessen ergibt. Allerdings sind an das Vorliegen eines wichtigen\nGrundes für die Änderung von Vornamen geringere Anforderungen zu stellen als bei\nder Änderung des Familiennamens, der in weitergehendem Umfang als\nUnterscheidungs- und Zuordnungsmerkmal dient. Das öffentliche Interesse tritt noch\nweiter zurück, wenn der bereits registrierte erste Vorname und mit ihm seine\nKennzeichnungsfunktion erhalten bleibt und die Namensänderung nur weitere\nVornamen betrifft.\n\n19\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2003 - 6 C 26/02 -, StAZ\n2003, 240; OVG NRW, Urteil vom 8. Dezember 2000 - 8 A\n3628/00 -, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 4. Juni 2004 - 8 A\n945/04.\n\n20\n\nEin wichtiger Grund für die Änderung des von den Erziehungsberechtigten gewählten\nVornamens eines Kindes kann allerdings grundsätzlich nicht aus Umständen\nabgeleitet werden, denen bereits bei der ursprünglichen Namenswahl hätte\nRechnung getragen werden können, denn § 3 Abs. 1 NÄG hat nicht die Funktion,\netwaige Versäumnisse in der Vergangenheit aufzufangen. Die behördliche\nNamensänderung dient dazu, Unbilligkeiten auszugleichen, nicht aber dazu,\nvermeidbar Versäumtes nachzubessern. Die Wahl des Vornamens ist im ersten\nMonat nach der Geburt des Kindes zu treffen (vgl. § 22 Abs. 1 PersStdG) - und damit\netwa auch die Entscheidung darüber, welchen Traditionen die Eltern bei der\nNamenswahl folgen wollen.\n\n21\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Juni 2004 - 8 A 945/04; VG\nMünster, Gerichtsbescheid vom 20. September 1990 - 1 K\n1509/89; BayVGH, Urteil vom 6. Mai 1997 - 5 B 97.180 -,\nBayVBl. 1998, 632; s. auch NdsOVG, Urteil vom 18. Januar\n1994 - 10 L 4018/92 -, FamRZ 1994, 1346.\n\n22\n\nIn Anwendung dieser Vorgaben fehlte es bereits deshalb an einem wichtigen Grund,\nweil die Eltern des Klägers das Namensänderungsbegehren im Kern auf bereits von\nAnfang an berücksichtigungsfähige Umstände stützen. Bei ihrem\nNamensänderungsantrag haben sie sich ursprünglich in erster Linie darauf berufen,\nsie hätten nur den Namen \"B. \" als Rufnamen geben wollen und seien sich nicht\nbewusst gewesen, dass alle drei Vornamen gleichrangig nebeneinander stünden.\nSpäter haben sie zur Untermauerung ihres Begehrens weiter geltend gemacht, die\nVergabe von drei Vornamen widerspreche den Traditionen des arabischen\nKulturkreises und werde deshalb vom Kindesvater abgelehnt. Diesen\nGesichtspunkten hätten sie bereits bei der ursprünglichen Namenswahl ohne\nweiteres Rechnung tragen können. Insbesondere hätten sie sich beim Standesamt\nentsprechend informieren und dort die Eintragung vornehmen lassen können statt\ndiese durch das insofern regelmäßig unkundige Krankenhaus veranlassen zu lassen.\nDer Kindesvater kann sich auch nicht darauf berufen, mit der Namenswahl nicht\neinverstanden gewesen zu sein. Dem Kläger wurde von seinen sorgeberechtigten\nEltern einvernehmlich der Vorname \"B. B1. N. \" rechtswirksam gegeben.\nUnabhängig davon, was die Kindesmutter dem Kindesvater erklärt und inwieweit er\nihr Entscheidungen überlassen hat, hat er jedenfalls ausweislich der vom Beklagten\nvorgelegten Unterlagen des Standesamtes Oelde auf dem Formular\n\"Geburtsanzeige\" und nochmals auf dem Formular \"Verteilung von\nVornamen/Bestimmung des Familiennamens\" jeweils am 4. Juli 2006 die\nErklärungen mit seiner Unterschrift unterzeichnet, dass der Vorname \"B. B1.\nN. \" erteilt werde, dass dieser Name in dieser Form seinem Willen entspreche\nund dass ihm bekannt sei, dass eine spätere Änderung nur durch eine behördliche\nNamensänderung aus wichtigem Grund möglich sei.\n\n23\n\nUngeachtet des Vorstehenden liegt nach Abwägung der seitens der Eltern des\nKlägers für die Namensänderung angeführten Gründe mit den öffentlichen\nInteressen kein wichtiger Grund für die erstrebte Namensänderung vor. Auch wenn\nder Kläger erst zwei Jahre alt ist und durch die Streichung des 2. und 3. Vornamens\ndas öffentliche Interesse an der Namenskontinuität nicht so stark berührt wird wie\ndurch einen kompletten Namenswechsel, bedarf es gleichwohl eines schutzwürdigen\nInteresses an der Namensänderung, das so wesentlich ist, dass die Belange der\nAllgemeinheit, die in der Regel für die Beibehaltung des bisherigen Namens\nsprechen, zurücktreten müssen. Auch nach der vom Prozessbevollmächtigten des\nKlägers angeführten Entscheidung des OVG NRW (Urteil vom 8. Dezember 2000 - 8\nA 3628/00), die in Gesamtwürdigung der Umstände des dort zu entscheidenden\nEinzelfalles einen wichtigen Grund für die Hinzufügung eines zweiten Vornamens\nbejaht hat, hat die Änderung des Vornamens Ausnahmecharakter.\n\n24\n\nSo auch BayVGH, Urteil vom 6. Mai 1997 - 5 B 97.180 -\nBayVBl. 1998, 632.\n\n25\n\nDas - wenngleich als gering einzustufende - öffentliche Interesse am unveränderten\nFortbestand des Vornamens sowie die grundsätzliche Entscheidung des\nGesetzgebers, die Führung des Vornamens der freien Disposition zu entziehen,\nsprechen als öffentliche Belange gegen die begehrte Namensänderung. Auch für die\nÄnderung eines zweiten oder dritten Vornamens müssen gewichtige Umstände\nvorliegen.\n\n26\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 24. März 1981 - 7 B 44/81 -,\na.a.O., Urteil vom 26. März 2003 - 6 C 26/02 -, a.a.O.; OVG\nNRW; Beschluss vom 4. Juni 2004 - 8 A 945/04.\n\n27\n\nMit dem Verweis auf die mit den drei Vornamen verbundenen Schwierigkeiten, etwa\nin Versicherungs- und Behördenangelegenheiten, ist schon kein schutzwürdiges\nInteresse des Klägers an der Namensänderung dargetan. Denn der wichtige Grund\nmuss stets in der Person des den Namen tragenden Kindes - nicht allein für seine\nEltern - gegeben sein.\n\n28\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Juni 2004 - 8 A 945/04 -;\nBayVGH, Urteil vom 6. Mai 1997 - 5 B 97.180 - BayVBl. 1998,\n632.\n\n29\n\nDem Kläger - und seinen Eltern - ist es ferner unbenommen, lediglich den Rufnamen\n\"B. \" zu verwenden - und damit zu verfahren wie große Teile der Bevölkerung, die\nmehrere Vornamen tragen, aber nur einen davon im Alltag sowie im Rechtsverkehr\nverwenden. Das deutsche Namensrecht kennt keine starre Namensführungspflicht.\nDie Gebrauchsform kann von der amtlichen Form durchaus abweichen.\n\n30\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Juni 2004 - 8 A 945/04.\n\n31\n\nKonkrete Anhaltspunkte dafür, dass bei der jederzeit möglichen Verwendung\nlediglich des Namens \"B. \" als Rufname die Führung des zweiten und dritten\nVornamens sich nachteilig auswirken könnte, sind nicht erkennbar.\n\n32\n\nVgl. in einem ähnlichen Fall BVerwG, Beschluss vom 24. März\n1981 - 7 B 44/81 -, a.a.O.; zum Erfordernis unmittelbar und\nkonkret nachteiliger Auswirkungen siehe auch NdsOVG, Urteil\nvom 18. Januar 1994 - 10 L 4018/92 -, a.a.O.\n\n33\n\nDies gilt auch angesichts der Fremdartigkeit der arabischen Vornamen, die nach\nAnsicht der Eltern des Klägers mit Nachteilen allgemeiner Art sowie Schwierigkeiten\nin der Schreibweise und Aussprache verbunden ist. Allein die Tatsache, dass der\nKläger - als deutscher Staatsangehöriger - ausländische Namen trägt, begründet\nkeinen wichtigen Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 NÄG. Abgesehen davon, dass dem\nin Deutschland geborenen Kind einer deutschen Mutter und eines libyschen Vaters\nbewusst arabische Vornamen sowie ein - von den Eltern bis heute nicht als Problem\nangesehener - ausländischer Familienname gegeben wurden, befinden sich viele\nKinder und Jugendliche in einer vergleichbaren Situation. Zudem ist die in\nausländischen Namen dokumentierte Abstammung Teil der Identität dieser Kinder.\nFerner widerspricht die (pauschale) Behauptung von Problemen mit nicht-deutschen\nNamen, die über bloße - eine Namensänderung nicht rechtfertigende -\nUnannehmlichkeiten hinausgehen, der heutigen Lebenswirklichkeit.\n\n34\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 25. November 1993 - 10 A 2423/90\n-, NWVBl. 1994, 341.\n\n35\n\nDer Kläger kann sich schließlich auch nicht darauf berufen, die Vergabe mehrerer\nVornamen entspreche nicht den familiären Traditionen und dem Namensrecht des\narabischen Kulturkreises seines Vaters, die bei der Namensvergabe an seine\nSchwester hingegen berücksichtigt worden seien. Abgesehen davon, dass diesen\nUmständen bereits bei der Namensvergabe hätte Rechnung getragen werden\nkönnen, ist auch insoweit ein wichtiger Grund in der Person des Klägers nicht\ndargetan. Er wird lediglich mit einem, seinem ersten Vornamen aufwachsen\n(können). Später dürfte ihm ohne weiteres zu erklären sein, dass er in Erinnerung an\nVater und Großvater zwei weitere Vornamen trägt, was seine kulturelle Identität\nwiderspiegelt und in Deutschland, dem Heimatland seiner Mutter, dessen\nStaatsangehörigkeit er trägt und in dem er geboren und aufgewachsen ist, eine weit\nverbreitete Tradition ist, die jedoch regelmäßig nur auf dem Papier steht, im Alltag\n(bei eigenem Wunsch) generell nicht, im Rechts- und Behördenverkehr nur in\nAusnahmefällen zum Tragen kommt.\n\n36\n\nAuch der Hilfsantrag ist unbegründet. Die begehrte Verpflichtung des Beklagten, den\nKläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden\n(vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO), setzt das - aus obigen Gründen hier nicht\ngegebene - Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der maßgeblichen Norm\nvoraus. Darüber hinaus ist fraglich, bedarf aber hier keiner Entscheidung, ob nicht die\nErwägungen, die zur Ablehnung eines Namensänderungsantrages führen können,\nabschließend bereits beim \"wichtigen Grund\" zu prüfen sind, so dass kein Raum\nmehr für eine Ermessensbetätigung bleibt.\n\n37\n\nVgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 8. Dezember 2000 - 8 A\n3628/00 - a.a.O.\n\n38\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung bezüglich\nder vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.\nV. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253175","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-07-25/1-k-654-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253175","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253175","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-07-25/1-k-654-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253175","retrieved":"2026-07-09 02:16:22.463516+00:00"}}