{"status":"available","doknr":"OLD253260","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2008:0721.10K94.08.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2008-07-21","aktenzeichen":"10 K 94/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis durch den \nBeklagten. \n\n3\n\nIm Jahre 2005 gab der Kläger im Rahmen einer Beschuldigtenvernehmung zu, \nim November 2004 zwei Gramm Marihuana zum Eigenverbrauch erworben zu haben \nund das Betäubungsmittel konsumiert zu haben. \n\n4\n\nIn der Nacht vom 14. September 2007 auf den 15. September 2007 wurde der \nKläger zusammen mit zwei anderen Personen, Herrn F. und Herrn I., in einem \nFahrzeug auf einem Parkplatz in S. von der Polizei angetroffen. Nach Darstellung der \nPolizei gab der Kläger zu, als Fahrer eines Pkw mit zwei Freunden nach Holland \ngefahren zu sein und sich dort eine Cannabiszigarette geteilt zu haben. Auf \nNachfrage habe der Kläger ausdrücklich zugegeben, auch selbst geraucht zu haben. \nDanach sei er mit dem Pkw wieder nach Deutschland auf den Parkplatz gefahren. \nHier hätten sich alle drei wiederum eine Cannabiszigarette geteilt. Nach dem \nrechtsmedizinischen Gutachten von Prof. Dr. Q. vom 22. Oktober 2007 über die \nchemisch-toxikologische Untersuchung der vom Kläger abgegebenen Blutprobe \nstand der Kläger zum Zeitpunkt der Blutentnahme unter akuter Cannabiseinwirkung \nmit einer THC-Konzentration im Blut von 2,1 ng/ml. \n\n5\n\nUnter dem 10. Dezember 2007 erging gegen den Kläger ein Bußgeldbescheid, in \ndem ihm vorgeworfen wurde, am 14. September 2007 ein Kraftfahrzeug unter \nCannabiseinfluss geführt zu haben. Gegen diesen Bußgeldbescheid legte der Kläger \nunter dem 13. Dezember 2007 Einspruch ein. Das Amtsgericht Bocholt stellte am 12. \nJuni 2008 das Bußgeldverfahren gegen den Kläger gem. § 47 Abs. 2 des \nOrdnungswidrigkeitengesetzes ein.\n\n6\n\nMit Ordnungsverfügung vom 13. Dezember 2007 entzog der Beklagte dem \nKläger die Fahrerlaubnis, ordnete die sofortige Vollziehung der Entziehung der \nFahrerlaubnis an, forderte den Kläger auf, seinen Führerschein innerhalb von fünf \nTagen nach Zustellung der Verfügung abzugeben, und drohte ihm für den Fall der \nnicht fristgerechten Abgabe des Führerscheins die Anwendung unmittelbaren \nZwangs an. Zur Begründung trug er vor: Aus einer Beschuldigtenvernehmung der \nKreispolizeibehörde Borken gehe hervor, dass der Kläger nach eigenen Angaben im \nNovember 2004 Cannabisprodukte konsumiert habe. Nach dem Bericht der \nKreispolizeibehörde Borken vom 15. September 2007 habe der Kläger am 14. \nSeptember 2007 in S. unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln (Cannabis) ein \nKraftfahrzeug geführt. Auf Grund dieser Tatsachen sei nachgewiesen, dass er \ngelegentlich Cannabisprodukte konsumiere und zudem nicht in der Lage sei, \nzwischen dem Konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs sicher zu trennen. \nDamit sei er zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet. Aus diesem Grund sei \nihm die Fahrerlaubnis zu entziehen. \n\n7\n\nHiergegen hat der Kläger am 11. Januar 2008 die vorliegende Klage erhoben. \nZur Begründung trägt er vor: Er habe zu keiner Zeit unter dem Einfluss von Drogen \nein Kraftfahrzeug geführt.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\ndie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 13. Dezember \n2007 aufzuheben.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nZur Begründung bezieht er sich auf den Inhalt der angefochtenen \nVerfügung.\n\n13\n\nIn der mündlichen Verhandlung hat das Gericht Beweis erhoben durch \nVernehmung der Zeugen C., F. und I. \n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte, der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge sowie der Bußgeldakte des Amtsgerichts Bocholt 99 Js 146/08 \nOwi Bezug genommen. \n\n15\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n16\n\nDie zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger wird durch die \nOrdnungsverfügung des Beklagten vom 13. Dezember 2007 nicht rechtswidrig in \nseinen Rechten verletzt im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n17\n\nDie mit der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 13. Dezember 2007 verfügte \nEntziehung der Fahrerlaubnis des Klägers beruht auf § 3 Abs. 1 StVG i. V. m. § 46 \nAbs. 1 FeV. Nach diesen Vorschriften hat die Fahrerlaubnisbehörde die \nFahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von \nKraftfahrzeugen erweist. Das gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel \nnach der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung vorliegen und dadurch die Eignung \nzum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 \nzur Fahrerlaubnisverordnung ist die Fahreignung grundsätzlich nicht gegeben, wenn \nder Betroffene gelegentlich Cannabis einnimmt und nicht in der Lage ist, zwischen \ndem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Fahrzeugs zu trennen. Diese \nVoraussetzungen liegen in der Person des Klägers vor. \n\n18\n\nDer Kläger nimmt gelegentlich Cannabis ein, weil er das Betäubungsmittel nicht \nnur einmal, sondern in mindestens zwei Fällen konsumiert hat. Bei einer \nBeschuldigtenvernehmung im Jahre 2005 hat der Kläger eingeräumt, Marihuana \nerwoben und konsumiert zu haben. Des weiteren hat er am Abend des 14. \nSeptember 2007 Cannabis eingenommen. Nach dem rechtsmedizinischen \nGutachten von Prof. Dr. Q. vom 22. Oktober 2007 über die chemisch-toxikologische \nUntersuchung der vom Kläger abgegebenen Blutprobe stand er zum Zeitpunkt der \nBlutentnahme unter akuter Cannabiseinwirkung mit einem THC-Wert von 2,1 ng/ml \nsowie einem THC-COOH-Wert von 22,0 ng/ml. Die Tatsache, dass zwischen den \nbeiden Cannabiseinnahmen ein Zeitraum von fast drei Jahren liegt, steht der \nAnnahme eines gelegentlichen Cannabiskonsums nicht entgegen. Vielmehr deutet \nder Umstand, dass der Kläger eigens in die Niederlande gereist ist, um sich dort \nCannabis zu beschaffen, auf einen Konsum hin, der nicht nur einmalig erfolgt ist. \n\n19\n\nDarüber hinaus ist der Kläger nicht in der Lage, zwischen dem Konsum von \nCannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs zu trennen. Nach der in der \nmündlichen Verhandlung durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung \ndes Gerichts fest, dass der Kläger am 14. September 2007 in den Niederlanden \nCannabis konsumiert hat und anschließend als Führer eines Kraftfahrzeuges mit \nseinen Freunden, den Zeugen F. und I., nach S. zurückgefahren ist. Der Zeuge C. \nhat glaubhaft bekundet, er habe in seiner Eigenschaft als Polizeibeamter den Kläger \nsowie seine beiden Freude am 14. September 2007 in ihrem PKW auf einem \nParkplatz in S. angetroffen und sowohl der Kläger als auch der Zeuge F. hätten ihm \ngegenüber eingeräumt, dass der Kläger vor Fahrtantritt in den Niederlanden \nCannabis konsumiert habe. Diese Aussage deckt sich inhaltlich vollständig sowohl \nmit der von dem Zeugen C. gefertigten Verkehrsordnungswidrigkeitenanzeige vom \n15. September 2007, in der die Einlassung des Klägers, er habe vor der Fahrt mit \nseinen beiden Kollegen einen Joint geraucht, wiedergeben ist, als auch mit der \nschriftlichen Äußerung des Polizeioberkommissars C. vom 30. Januar 2008. Der \nZeuge konnte in der mündlichen Verhandlung auch glaubhaft ausschließen, dass der \nKläger die Frage nach einem Cannabiskonsum vor Fahrtantritt falsch verstanden \nhaben könnte. \n\n20\n\nDemgegenüber erweisen sich die Angaben des Klägers sowie die Aussagen der \nZeugen F. und I., der Kläger habe vor Fahrtantritt in den Niederlanden kein Cannabis \nkonsumiert und weder der Kläger noch der Zeuge F. hätten gegenüber der Polizei \neinen Cannabiskonsum des Klägers in den Niederlanden eingeräumt, als \nunglaubhaft. Während sich der Kläger an das Geschehen am Abend des 14. \nSeptember 2007 fast vollständig erinnern konnte und in der Lage war, die Abläufe \ngenau wiederzugeben, zeigte er bei der Frage, welche Angaben er gegenüber dem \nPolizeibeamten gemacht habe, ein unsicheres und ausweichendes Antwortverhalten. \nEr gab an, er wisse nicht mehr, was er genau gesagt habe. Vielleicht habe der \nPolizeibeamter es falsch verstanden und gemeint, er hätte gesagt, auch in Holland \ngeraucht zu haben. Diese Einlassung kann dem Kläger nicht abgenommen werden. \nWenn er den Cannabiskonsum in den Niederlanden vor Fahrtantritt gegenüber der \nPolizei in keiner Weise eingeräumt hätte, könnte er sich daran - wie auch an das \nübrige Geschehen an dem Abend - genau erinnern. Auch der Zeuge F. wirkte auf die \nFrage, was er gegenüber der Polizei angegeben habe, im Gegensatz zu seinem \nsonstigen Aussageverhalten unsicher und erklärte, er wisse nicht mehr genau, was \ner gesagt habe. Seine Aussage, es könne sein, er habe gegenüber der Polizei \ngesagt, dass sie zusammen geraucht hätten, er habe aber - was den Kläger angehe \n- nur Zigaretten gemeint, erweist sich als völlig lebensfremd und schon deshalb \nunglaubhaft. Es war dem Zeugen F. völlig klar, dass die Polizei nach einem \nCannabiskonsum des Klägers gefragt hat. Auch der Zeuge I. konnte nicht glaubhaft \nbekunden, dass der Kläger sowie Herr F. gegenüber der Polizei einen \nCannabiskonsum des Klägers in den Niederlanden nicht eingeräumt hätten. Auch er \nberief sich darauf, insoweit keine genauen Angaben machen zu können. Das \nausweichende Aussageverhalten des Klägers sowie der Zeugen F. und I. belegt, \ndass sie die wahren Umstände nicht offenbaren wollten und die Aussage des \nZeugen C., sowohl der Kläger als auch Herr F. hätten ihm gegenüber den \nCannabiskonsum des Klägers vor der Fahrt eingeräumt, den Tatsachen entspricht. \nHaben der Kläger sowie die Zeugen F. und I. insoweit unrichtige Angaben gemacht, \nsind ihre Behauptungen, der Kläger habe in den Niederlanden keine \nBetäubungsmittel konsumiert, ebenfalls unglaubhaft. Die Angaben des Klägers und \ndes Herrn F. gegenüber der Polizei lassen nur den Schluss zu, dass der eingeräumte \nCannabiskonsum des Klägers in den Niederlanden tatsächlich stattgefunden hat. \n\n21\n\nIndem der Kläger in den Niederlanden Cannabis konsumiert hat und \nanschießend als Führer eines Kraftfahrzeuges am Straßenverkehr teilgenommen \nhat, hat er gezeigt, dass er nicht in der Lage ist, zwischen dem Konsum von \nCannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeuges zu trennen. Das gilt auch in \nAnbetracht der Tatsache, dass nicht genau festgestellt werden konnte, wie hoch der \nWert des Cannabiswirkstoffs THC im Blut des Klägers zum Fahrtzeitpunkt war. In \ndem rechtsmedizinischen Gutachten über die Untersuchung der vom Kläger \nabgegebenen Blutprobe wurde ein THC-Wert von 2,1 ng/ml festgestellt. Auch wenn \nzum Zeitpunkt der Straßenverkehrsteilnahme eine geringere THC-Konzentration im \nBlut des Klägers bestanden hat - weil der Kläger nach Beendigung der Fahrt und vor \nEntnahme der Blutprobe erneut Cannabis konsumiert hat -, kann das \nTrennungsvermögen nicht bejaht werden. Denn für die Frage, ob jemand in der Lage \nist, zwischen dem Führen eines Kraftfahrzeuges und dem Konsum von Cannabis zu \ntrennen, kommt es auf die Höhe der festgestellten THC-Konzentration im Blut nicht \nentscheidend an. Das Erreichen oder Überschreiten bestimmter Grenzwerte allein \nermöglicht nur in beschränktem Maße Aussagen über die konkrete \nFahrtauglichkeit,\n\n22\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 2007 - 16 B 907/07 -, \nBlutalkohol 44, 336, mit weiteren Nachweisen. \n\n23\n\nEs kommt auch nicht darauf an, dass beim Kläger während der Teilnahme am \nStraßenverkehr keine drogenbedingten Auffälligkeiten und Ausfallerscheinungen \nnachgewiesen werden konnten,\n\n24\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 2007, a.a.O: \nFehlendes Trennungsvermögen zwischen gelegentlichem \nCannabiskonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen ist \nunabhängig von der beim Fahrerlaubnisinhaber ermittelten \nTHC-Konzentration jedenfalls dann zu bejahen, wenn in einem \nnahen zeitlichen Zusammenhang mit dem Führen eines \nKraftfahrzeuges drogenbedingte Auffälligkeiten oder \nAusfallerscheinungen festgestellt werden, die einen Bezug zur \naktuellen Fahrtüchtigkeit aufweisen.\n\n25\n\nDas fehlende Trennungsvermögen resultiert im vorliegenden Fall bereits daraus, \ndass der Kläger sich zusammen mit seinen beiden Freunden eine Cannabiszigarette \ngeteilt hat, sich kurze Zeit später an das Steuer eines Kraftfahrzeugs gesetzt hat und \neine nicht ganz unerhebliche Strecke - von den Niederlanden bis nach S. - \nzurückgelegt hat. Die Frage, ob ein bestimmter THC-Wert im Blut erreicht ist oder \ndrogenbedingte Ausfallerscheinung feststellbar sind, spielt dann eine Rolle, wenn der \nBetäubungsmittelkonsum längere Zeit zurückliegt und der Betroffene davon \nausgehen konnte, der Drogenkonsum beeinträchtige das Fahrvermögen nicht mehr. \nWenn aber jemand - so wie der Kläger - kurze Zeit nach dem Konsum von Cannabis \nals Führer eines Kraftfahrzeugs am Straßenverkehr teilnimmt, kann er nicht auf seine \nFahrtauglichkeit vertrauen, da die Wirkung des Cannabiskonsum weit schwieriger \neinzuschätzen ist als insbesondere die Wirkung von Alkohol. Er kann nicht sicher \nausschließen, dass eine drogenbedingte Fahruntauglichkeit bereits erreicht ist und \nandere Verkehrsteilnehmer gefährdet werden. Wer in einem nahen zeitlichen \nZusammenhang mit einem Cannabiskonsum ein Kraftfahrzeug führt, zeigt nicht das \nVerantwortungsbewusstsein, das erforderlich ist, um zwischen dem Konsum von \nBetäubungsmitteln und dem Führen eines Kraftfahrzeuges hinreichend sicher \ntrennen zu können. \n\n26\n\nDie Aufforderung, den Führerschein bei dem Straßenverkehrsamt des Beklagten \nabzugeben, folgt aus § 47 Abs. 1 FeV. Die Androhung der Anwendung unmittelbaren \nZwangs beruht auf den einschlägigen Vorschriften des \nVerwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen und begegnet \nebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. \n\n27\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO, §§ \n708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253260","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-07-21/10-k-94-08","cited_norms":[{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253260","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253260","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-07-21/10-k-94-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253260","retrieved":"2026-07-09 02:16:29.485571+00:00"}}