{"status":"available","doknr":"OLD253293","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2008:0718.10K771.08.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2008-07-18","aktenzeichen":"10 K 771/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis durch den \nBeklagten.\n\n3\n\nUnter dem 3. Dezember 2007 teilte das Polizeipräsidium N. dem Beklagten \nmit, dass der Kläger am 26. November 2007 gegen 19.30 Uhr in N. -O. als \nFührer eines Kraftfahrzeugs kontrolliert worden sei und eingeräumt habe, zuvor am \nWochenende Marihuana und Amphetamin zu sich genommen zu haben. Ein \ndiesbezüglich durchgeführter Drogenvortest sei positiv verlaufen. Eine Blutentnahme \nsei angeordnet worden. Im Verlauf der polizeilichen Maßnahme habe der Kläger \nangegeben, an Wochenenden Betäubungsmittel zu konsumieren.\n\n4\n\nNach dem rechtsmedizinischen Gutachten von Prof. Dr. Q. vom 1. Januar \n2008 über die chemisch-toxikologische Untersuchung der Blutprobe des Klägers hat \ner Cannabisprodukte und vor längerer Zeit Amphetamin konsumiert, wobei er zum \nZeitpunkt der Blutentnahme unter Cannabiswirkung, aber nicht mehr unter \nAmphetaminwirkung gestanden hat. \n\n5\n\nMit Schreiben vom 12. Februar 2008 hörte der Beklagte den Kläger zu einer \nbeabsichtigten Entziehung seiner Fahrerlaubnis an. Daraufhin teilte der Kläger mit \nSchreiben vom 18. Februar 2008 mit: Er habe an dem Wochenende vor dem Vorfall, \nalso am 24. November 2007, Alkohol getrunken. Im alkoholisierten Zustand seien \nihm offenbar in einem Augenblick, als er nicht aufgepasst habe, irgendwelche \nZusätze in seine alkoholischen Getränke gemischt worden, die er dann zu sich \ngenommen habe. Jedenfalls habe er bewusst und gewollt kein Amphetamin \nkonsumiert. Als er sich am 26. November 2007 ans Steuer gesetzt habe, habe er \nsich absolut fahrtüchtig gefühlt und habe keinen Anlass gehabt, an seiner \nFahrtüchtigkeit zu zweifeln. \n\n6\n\nMit Ordnungsverfügung vom 21. Februar 2008 entzog der Beklagte dem Kläger \ndie Fahrerlaubnis, forderte ihn auf, seinen Führerschein innerhalb von drei Tagen \nnach der Zustellung der Ordnungsverfügung beim Straßenverkehrsamt des \nBeklagten abzugeben, und drohte ihm für den Fall der nicht fristgerechten Abgabe \ndes Führerscheins die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 250 Euro an. \nZugleich ordnete er für die Entziehung der Fahrerlaubnis die sofortige Vollziehung \nan. Zur Begründung gab er an: Die Fahrerlaubnis sei zu entziehen, wenn sich \njemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe. Ungeeignet \nsei ein Kraftfahrzeugführer, wenn er die für die Beherrschung seines Kraftfahrzeugs \nerforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten infolge charakterlicher, körperlicher, \ngeistiger oder sittlicher Mängel nicht mehr besitze. Wer Betäubungsmittel im Sinne \ndes Betäubungsmittelgesetzes einnehme oder von ihnen abhängig sei, sei nicht in \nder Lage, den gestellten Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen gerecht zu \nwerden (§ 11 Abs. 1 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung). \nDer Kläger sei am 26. November 2007 bei einer Verkehrskontrolle durch die Polizei \nüberprüft worden. Es habe der Verdacht bestanden, dass er unter dem Einfluss von \nberauschenden Mitteln ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt habe. Aus \ndiesem Grund sei ihm eine Blutprobe entnommen worden. Die chemisch-\ntoxikologische Untersuchung der Blutprobe habe ergeben, dass der Kläger neben \nCannabisprodukten auch Amphetamin konsumiert habe. Die in seinem Blut \nfestgestellte Amphetaminkonzentration sei so gering gewesen, dass sie zu diesem \nZeitpunkt keine Wirkung mehr verursacht habe. Tatsache bleibe jedoch, dass der \nKläger Amphetamin konsumiert habe, so dass aufgrund des hohen Suchtpotentials \ndavon auszugehen sei, dass er die Voraussetzungen zum Führen eines \nKraftfahrzeuges nicht erfülle. Bereits der einmalige Konsum von harten Drogen - \ninsbesondere von Amphetamin - schließe die Eignung zum Führen von \nKraftfahrzeugen im Regelfall aus, unabhängig davon, ob ein Kraftfahrzeug unter \nDrogeneinfluss geführt worden sei und ob ein schuldhaftes Verhalten vorliege. \n\n7\n\nHiergegen hat der Kläger am 20. März 2008 die vorliegende Klage erhoben. Zur \nBegründung trägt er vor: Er habe zusammen mit Herrn Q1. Haupt am \n24. November 2007 das Stadtcafé in B. besucht. Dabei habe er in erheblichen \nMengen Alkohol bis gegen 04.00 Uhr am 25. November 2007 konsumiert. Er habe \nBier getrunken und auch verschiedene alkoholische Mischgetränke. Während er an \neinem Tisch gesessen habe, habe Herr I. keinen festen Platz gehabt, sondern sich \nin dem Lokal hin und her bewegt. Er habe dann gesehen, dass der Kläger an einer \nCannabiszigarette gezogen habe, die an seinem Tisch herumgereicht worden sei. \nHerr I. habe auch gesehen, dass ein türkischer Tischnachbar des Klägers ein \nweißes Pulver in das Getränk geschüttet habe, das der Kläger dann vereinnahmt \nhabe. Von diesem Tun des Tischnachbarn habe der Kläger nichts mitbekommen. \nHerr I. habe sich dann am Tisch erkundigt, um welche Substanz es sich gehandelt \nhabe. Man habe ihm erklärt, es habe sich um Amphetamin gehandelt. Daraufhin \nhabe Herr I. , der erheblich weniger Alkohol genossen habe als der Kläger, diesen \nzum Ausgang gezogen, ein Taxi bestellt und sei mit ihm nach Hause gefahren. Am \nNachmittag des 25. November 2007, als der Kläger wieder klar habe denken können, \nhabe ihm Herr I. von dem Amphetamingenuss in der Nacht berichtet. Der Kläger, \nder völlig unerfahren im Konsum mit Drogen sei, insbesondere habe er noch nicht \nAmphetamin konsumiert, habe dann völlig unbedarft während einer Polizeikontrolle \nam darauffolgenden Tag von sich aus und ohne Not erzählt, er habe Amphetamin zu \nsich genommen. In einem ähnlich gelagerten Fall habe das Oberverwaltungsgericht \ndes Landes Sachsen-Anhalt festgestellt, dass dann kein Regefall einer \neignungsausschließenden Einnahme von Betäubungsmitteln vorliege, wenn \nunwissentlich Amphetamine eingenommen worden seien. Eine unwissentliche \nAufnahme von Betäubungsmitteln rechtfertige nicht eine regelmäßige Annahme einer \nNichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen, da sich an eine unwissentliche \nEinnahme keine beachtliche Wiederholungswahrscheinlichkeit knüpfe.\n\n8\n\nMit Beschluss vom 11. April 2008 lehnte das Gericht einen Antrag des Klägers \nauf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Entziehung \nder Fahrerlaubnis ab ( 10 L 212/08). Eine dagegen gerichtete Beschwerde hatte \nkeinen Erfolg (Beschluss des OVG NRW vom 13. Mai 2008 - 16 B 653/08 -).\n\n9\n\nDer Kläger beantragt,\n\n10\n\ndie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 21. Februar \n2008 aufzuheben.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nZur Begründung vertieft er seine Argumentation in der angefochtenen \nOrdnungsverfügung.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n15\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n16\n\nDie zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger wird durch die \nOrdnungsverfügung des Beklagten vom 21. Februar 2008 nicht rechtswidrig in \nseinen Rechten verletzt im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n17\n\nDie mit der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 21. Februar 2008 verfügte \nEntziehung der Fahrerlaubnis beruht auf § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV. \nNach diesen Vorschriften hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu \nentziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen \nerweist. Das gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach der Anlage 4 \nzur Fahrerlaubnisverordnung vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von \nKraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur \nFahrerlaubnisverordnung ist bei der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des \nBetäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) die Fahreignung im Regelfall \nnicht gegeben. Das Gericht schließt sich der Rechtsprechung des OVG NRW an, \nwonach bereits der einmalige Konsum von sogenannten harten Drogen - zu denen \nauch Amphetamin gehört - im Regelfall die Entziehung der Fahrerlaubnis \nrechtfertigt,\n\n18\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 - 16 B 323/07 \n-, Blutalkohol 44, 192.\nDies gilt unabhängig davon, ob unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln ein \nKraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt worden ist. \n\n19\n\nHiervon ausgehend ist der Kläger ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, \nweil er - wie er selbst eingeräumt hat und wie der chemisch-toxikologischen \nUntersuchung seiner Blutprobe zu entnehmen ist - am 25. November 2007 \nAmphetamin konsumiert hat. Eine Ausnahme von der regelmäßig gegebenen \nUngeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen bei nachgewiesener Einnahme von \nBetäubungsmitteln (ausgenommen Cannabis) liegt nicht vor. Auch bei \nWahrunterstellung des Vorbringens des Klägers, er sei am 25. November 2007 \nvolltrunken gewesen und könne sich nicht mehr daran erinnern, Betäubungsmittel \nkonsumiert zu haben, liegen keine Umstände vor, die es rechtfertigten, trotz \nnachgewiesener Einnahme von Betäubungsmitteln die Fahreignung des Klägers \nanzunehmen. Wer sich durch den Genuss von erheblichen Mengen Alkohol in einen \nvolltrunkenen Zustand versetzt und in dieser Lage Betäubungsmittel konsumiert, \nohne sich später daran erinnern zu können, ist zum Führen von Kraftfahrzeugen \nebenso ungeeignet wie derjenige, der Betäubungsmittel wissentlich konsumiert, denn \nin beiden Fällen besteht die Gefahr eines erneuten Betäubungsmittelkonsums in der \nZukunft sowie des Führens eines Kraftfahrzeugs unter dem Einfluss berauschender \nMittel. \n\n20\n\nUnabhängig davon erweist sich die Schilderung des Klägers über die Umstände \nseines Betäubungsmittelkonsums als nicht glaubhaft. Seine Einlassung, er habe die \nDrogen ohne sein Wissen eingenommen, stellt sich als Schutzbehauptung dar, die er \nerst aufgestellt hat, als er von dem Beklagten zu der bevorstehenden Entziehung \nseiner Fahrerlaubnis angehört worden ist. Der Kläger konnte auch in der mündlichen \nVerhandlung keine plausible Erklärung dafür liefern, warum er bei der \nVerkehrskontrolle durch die Polizei am 26. November 2007 den Konsum von \nAmphetamin zugegeben hat, ohne auf die unwissentliche Einnahme hinzuweisen. \nDem Kläger kann nicht abgenommen werden, dass er - wie er in der mündlichen \nVerhandlung behauptete - auf der Polizeiwache versucht habe, das Geschehen an \ndem vorangegangenen Wochenende zu erklären. Ein entsprechender Hinweis findet \nsich weder in dem Schreiben des Polizeipräsidiums N. an den Beklagten vom 3. \nDezember 2007 noch in der Verkehrsordnungswidrigkeitenanzeige vom 27. \nNovember 2007. Vielmehr geht aus dem Schreiben der Polizei an den Beklagten \nhervor, der Kläger habe angegeben, an Wochenenden - und damit nicht nur im \nEinzelfall - Betäubungsmittel zu konsumieren. Dem Kläger kann die behauptete \nunwissentliche Einnahme von Amphetamin auch deshalb nicht abgenommen \nwerden, weil er sein Vorbringen im Verlauf des Verfahrens steigerte. Während er \ndurch Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 18. Februar 2008 vortragen lies, ihm \nseien „offenbar\" irgendwelche Zusätze in sein Getränk gemischt worden, behauptete \ner im Klageverfahren, sein Freund Q2. J. . habe gesehen, wie ein \nTischnachbar ihm ein weißes Pulver in sein Getränk geschüttet habe. Wenn dies \ntatsächlich so gewesen wäre, hätte er dies bereits bei der Verkehrskontrolle am 26. \nNovember 2007 mitteilen können. Da sich der Vortrag des Klägers somit als \nunglaubhaft darstellt, bedurfte es einer Beweisaufnahme durch Vernehmung des \nHerrn J. . nicht. \n\n21\n\nGegen das Vorliegen einer Ausnahmefalls von der regelmäßig gegebenen \nUngeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen bei nachgewiesener Einnahme von \nBetäubungsmitteln spricht auch die Tatsache, dass der Kläger unter dem akuten \nEinfluss von Cannabis ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt hat und damit \nsich und andere Verkehrsteilnehmer gefährdet hat. \n\n22\n\nMit dem in der mündlichen Verhandlung überreichten Befund vom 18. Juni 2008 \nüber ein Drogenscreening kann der Kläger die Wiederlangung seiner Fahreignung \nnicht belegen. Nach Entziehung der Fahrerlaubnis wegen nachgewiesener \nEinnahme von Betäubungsmitteln muss der Betroffene vor Wiederteilung der \nFahrerlaubnis ein medizinisch-psychologisches Gutachten über seine Fahreignung \nbeibringen (vgl. § 14 Abs. 2 FeV). \n\n23\n\nDie Aufforderung, den Führerschein bei dem Straßenverkehrsamt des Beklagten \nabzugeben, folgt aus § 47 Abs. 1 FeV. Die Androhung eines Zwangsgeldes beruht \nauf den einschlägigen Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das \nLand Nordrhein-Westfalen und begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.\n\n24\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO, §§ \n708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253293","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-07-18/10-k-771-08","cited_norms":[{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253293","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253293","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-07-18/10-k-771-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253293","retrieved":"2026-07-09 02:16:31.998415+00:00"}}