{"status":"available","doknr":"OLD253324","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2008:0717.8K1488.08.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2008-07-17","aktenzeichen":"8 K 1488/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter \nBeiordnung von Rechtsanwalt X. aus Euskirchen wird abgelehnt.\n\n1\n\n G r ü n d e\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil die \nRechtsverfolgung der Kläger nicht die gemäß § 166 VwGO i. V.m. § 114 ZPO \nhinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.\nDer Bescheid vom 26. Mai 2008 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren \nRechten, da sie keinen Anspruch auf die begehrte Aufenthaltserlaubnis haben (§ 113 \nAbs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO).\nDie Kläger haben weder nach § 23 Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit dem \nRunderlass des Innenministeriums NRW vom 11. Dezember 2006 noch nach § 104a \nAbs. 1 AufenthG einen solchen Anspruch. Dies folgt schon daraus, dass sie sich an \ndem jeweiligen Stichtag des 17. November 2006 bzw. des 1. Juli 2007 nicht \ns e i t mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet aufgehalten haben, denn sie \nbefanden sich nach eigenem Vorbringen zwischen August 2005 und Mai 2006 in \nBelgien und damit für eine nicht nur unwesentliche Zeit außerhalb des \nBundesgebiets.\n\n2\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. März 2008 - 18 E 264/08 \n-; Kammer, Beschluss vom 7. Juni 2007 - 8 L 307/07 -.\nSoweit die Kläger vortragen, die Ausreise sei aus gerechtfertigten Gründen erfolgt, \nda ihnen in Deutschland eine rechtswidrige Abschiebung gedroht habe, ist darauf zu \nverweisen, dass die vom Antragsgegner für August 2005 geplante Abschiebung \nausweislich des rechtskräftigen Beschlusses der Kammer vom 10. August 2005 - 8 L \n565/05 - nicht rechtswidrig gewesen wäre. Darüber hinaus setzte der Antragsgegner \ndie geplante Abschiebung mit Schreiben vom 16. August 2005 aus, ohne dass dies \ndie Kläger zu einer zeitnahen Rückkehr in das Bundesgebiet bewegt hätte. \nWeder in § 104a Abs. 1 AufenthG noch nach § 23 Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit \ndem Runderlass des Innenministeriums NRW vom 11. Dezember 2006 - 15 - \n39.08.01-3- kann bei Vorliegen von legitimen Ausreisegründen von dem Erfordernis \ndes ununterbrochenen Aufenthalts abgesehen werden. Ein solches Absehen ergibt \nsich auch nicht aus dem Sinn und Zweck der Regelungen, im Bundesgebiet \nlangjährig aufhältigen und hier integrierten Ausländern eine Legalisierung des \nAufenthalts zu ermöglichen. Nach Nr. 1.1.1 des Runderlasses sind nur kurzzeitige \nAusreisen von insgesamt höchstens drei Monaten unschädlich, was hier nicht der \nFall ist. Dass im Rahmen des § 104a Abs. 1 AufenthG eine zu Gunsten der Klägerin \ngroßzügigere Auslegung möglich wäre, ergibt sich wie erwähnt weder aus dem \nWortlaut noch aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift.\nEs sind auch keine verfassungsrechtlichen Vorschriften oder solche des \nGemeinschafts- bzw. des Unionsrechts ersichtlich, nach denen eine Anrechnung der \nAufenthaltszeiten in Belgien auch nur als möglich erscheinen könnte. Insbesondere \nfolgt eine solche Anrechnung weder aus der Richtlinie 2003/9/EG noch aus der \nVerordnung 343/2003/EG oder aus dem Schengener Durchführungsübereinkommen. \nVielmehr ergibt sich insbesondere aus Art. 14 ff. der Richtlinie betreffend langfristig \naufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige (2003/109/EG),\nABl. EU L Nr. 16 vom 23. Januar 2004, S. 44 ff.,\ndass es nach dem Gemeinschaftsrecht durchaus von Bedeutung ist, in welchem \nMitgliedstaat sich ein Drittstaatsangehöriger aufhält und dass er nicht auf Grund \neines einfachen Aufenthaltsrechts - über das die Klägerin auch nicht verfügten - sich \ngemeinschafts- bzw. unionsweit niederlassen kann.\nDer 1977 geborenen Klägerin zu 2., die bei ihrer Einreise 1991 minderjährig war, \nkann keine Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 2 AufenthG erteilt werden. \nUnabhängig von der Frage, ob mit dieser 2007 in Kraft getretenen Vorschrift auch \nschon seit dem Jahre 1995 volljährigen, nun bereits 30 Jahre alten Ausländern ein \nAufenthaltsrecht verschafft werden sollte, kann die Klägerin zu 2. nach dem Sinn und \nZweck der Vorschrift nicht als „ledig\" angesehen werden. Sie ist zwar nur religiös und \nnicht nach staatlichem Recht verheiratet, aber nach ihren tatsächlichen \nLebensumständen lebt sie bereits seit 1995 in einer eheähnlichen \nLebensgemeinschaft und hat mehrer Kinder. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, das die \nKlägerin zu 2. über eine Ausbildung verfügt, auf Grund derer gewährleistet erscheint, \ndass sie sich in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen \nkann. Insoweit sei auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid verwiesen.\nZudem gelten im Rahmen des § 104a Abs. 2 AufenthG die allgemeinen \nErteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG. Es ist aber nicht erkennbar, dass der \nLebensunterhalt der Klägerin zu 2. gesichert ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 3 \nAufenthG). Angesichts eines Familieneinkommens von 1.070 Euro und eines \nKindergeldes von 820 Euro sind 1.890 Euro verfügbar, von denen Mietkosten von \ninsgesamt 630 Euro abzuziehen sind, so dass 1.260 Euro verbleiben. Für den \nerwerbstätigen Kläger zu 1. beträgt schon der monatliche Regelsatz der Sozialhilfe \nnach der Verordnung der Landesregierung NRW über die Regelung der Sozialhilfe \nvom 10. Juni 2008 (GV.NRW.2008, S. 473) 351 Euro, für die als minderjährige \nKinder hinsichtlich des Unterhaltsanspruchs gegenüber der Klägerin zu 2. \nvorrangigen Kläger zu 3. bis 7. beträgt er weitere 1.055 Euro (fünf mal 211 Euro), so \ndass für die Klägerin zu 2. kein Unterhalt bliebe. Dass ein Ausnahmefall von der \nRegel des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG vorliegt oder dass das im Falle des Vorliegens \nder Voraussetzungen des § 104a Abs. 2 AufenthG nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG \neröffnete Ermessen ein Absehen von der Regelerteilungsvoraussetzung gebieten \nwürde, ist nicht ersichtlich. \nDass die Kläger keinen Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § \n25 Abs. 5 AufenthG haben, hat der Beklagte in dem Bescheid vom 26. Mai 2008 im \nErgebnis zutreffend ausgeführt. Die zwischen August 1995 und März 2006 \ngeborenen Kläger zu 3. bis 7. befinden sich noch nicht in einem Alter, dass ihnen \neine Ausreise auf Grund einer festen Verwurzelung in Deutschland unzumutbar wäre \n(vergleiche auch § 104b AufenthG). \nBezüglich der Kläger zu 1. und 2. könnte zwar der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 \nEMRK in Form des Privatlebens eröffnet sein, da sie bereits 1992 bzw. 1991 \neingereist sind. Ihre Verpflichtung zur Ausreise ist aber nicht unzumutbar, sondern \nauch im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig. Der Kläger zu 1. reiste \nvolljährig im Alter von 18 Jahren ein. Die Klägerin zu 2. war bei Einreise zwar erst 14 \nJahre alt, hat aber bis dahin im Kosovo gelebt. Bei lebensnaher Betrachtung kann \ndavon ausgegangen werden, dass sie auch nach ihrer Einreise die Sprache und \nKultur ihrer Heimat weiter gepflegt hat. Zunächst (bis 1995) als Tochter ihrer Eltern, \nab 1995 als Mutter in einer eigenen Familie. Darüber hinaus war der Aufenthalt der \nKläger mit Ausnahme der Zeiten der Asylverfahren nie rechtmäßig, so dass sie nicht \nauf einen Verbleib im Bundesgebiet vertrauen konnten. Vielmehr haben sie sich wie \nerwähnt 2005 einer geplanten Aufenthaltsbeendigung entzogen. Allein aus der \nErwerbstätigkeit des Klägers zu 1. lässt sich vor diesem Hintergrund eine irreversible \nIntegration in die hiesigen Lebensverhältnisse nicht herleiten.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253324","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-07-17/8-k-1488-08","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 104a","ref_norm":"104a","n":6},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 104b","ref_norm":"104b","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253324","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253324","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-07-17/8-k-1488-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253324","retrieved":"2026-07-09 02:16:34.228647+00:00"}}