{"status":"available","doknr":"OLD253361","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2008:0716.8L288.08.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2008-07-16","aktenzeichen":"8 L 288/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anträge werden abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die\nAnträge aus den Gründen zu II. und III. keine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben\n(§§ 166 VwGO, 114 ZPO).\n\n3\n\nII. Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,\n\n4\n\ndie aufschiebende Wirkung seiner Klage 8 K 1640/07\ngegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 8. Mai\n2007 in Gestalt des Widerspruchbescheids der\nBezirksregierung Münster vom 21. August 2007\nanzuordnen,\n\n5\n\nhat keinen Erfolg. \n\n6\n\n1. Wegen der unter Nr. 1 der Ordnungsverfügung vom Antragsgegner\nangeordneten Ausweisung des Antragstellers ist der Antrag auf vorläufigen\nRechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO unzulässig, weil die Klage 8 K 1640/07 ohne\nAnordnung des Gerichts aufschiebende Wirkung hat und der Antragsgegner die\nAusweisung nicht vollzieht. \n\n7\n\nDer Antragsgegner hat nicht die sofortige Vollziehung der Ausweisung\nangeordnet (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Die aufschiebende Wirkung der gegen die\nAusweisung gerichteten Klage ist nicht kraft Gesetzes ausgeschlossen (§ 80 Abs. 2\nNr. 3 VwGO). § 84 Abs. 1 AufenthG erfasst nicht eine gegen eine Ausweisung\ngerichtete Klage.\n\n8\n\nDer Antragsgegner zweifelt die aufschiebende Wirkung der gegen die\nAusweisung gerichteten Klage nicht an, wenn er die Erteilung von\nPassersatzpapieren für den Antragsteller mit dem Ziel seiner Abschiebung betreibt,\nohne den Ausgang des Klageverfahrens abzuwarten. Dass die Klage insoweit\naufschiebende Wirkung hat, bestätigte er dem Antragsteller mit Schreiben vom\n18. Dezember 2007. Gleichzeitig berief er sich darauf, dass die vollziehbare\nAusreiseverpflichtung des Antragsstellers im Übrigen fortbestehe. Dieser rechtliche\nAnsatz trifft auch zu. Der Antragsteller ist nämlich unabhängig von der Ausweisung\nvollziehbar ausreisepflichtig, nachdem das Bundesamt für die Anerkennung\nausländischer Flüchtlinge (jetzt : Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) mit\nBescheid vom 18. Oktober 1996 den Asylantrag des Antragstellers abgelehnt und\nihm die Abschiebung angedroht hat. Diese Abschiebungsandrohung hat sich nicht\nerledigt; dem Antragsteller wurde bis heute kein Aufenthaltstitel erteilt.\n\n9\n\n2. Wegen der vom Antragsgegner unter Nr. 2 seiner Ordnungsverfügung\ngetroffenen Entscheidung, den Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer\nAufenthaltserlaubnis abzulehnen, bleibt der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO\nebenfalls ohne Erfolg.\n\n10\n\nInsoweit ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zwar statthaft\n(vgl. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Er ist aber in diesem Umfang unzulässig, weil dem\nAntragsteller für eine solche Entscheidung des Gerichts ein Rechtsschutzinteresse\nfehlt. Denn sein mit dem Rechtschutzantrag sinnvoller Weise allein verfolgtes Ziel,\ndie Vollziehbarkeit seiner Ausreisepflicht zu beseitigen, könnte er durch einen\ninsoweit stattgebenden Beschluss des Gerichts nicht erreichen, weil er unabhängig\nvon der Ablehnung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis\nvollziehbar ausreisepflichtig ist. \n\n11\n\nDer Antragsteller ist ausreisepflichtig, weil er nicht im Besitz eines erforderlichen\nAufenthaltstitels ist und für ihn kein Aufenthaltsrecht nach dem\nAssoziationsabkommen EWG/Türkei besteht (§ 50 Abs. 1 AufenthG). \n\n12\n\nSeine Ausreisepflicht ist auch vollziehbar, weil der Bescheid des Bundesamtes\nvom 18. Oktober 1996 vollziehbar ist (§ 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). An der mithin\nschon wegen des Bescheides des Bundesamtes bestehenden Vollziehbarkeit seiner\nAusreisepflicht ändert sein gegenüber dem Antragsgegner unter dem 17. Januar\n2005 gestellter Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nichts. Ob ein auf\nErteilung eines Aufenthaltstitels gerichteter Antrag die Ausreisepflicht und/oder deren\nVollziehbarkeit entfallen lässt, beurteilt sich allein nach § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG.\nDie Voraussetzungen der Vorschriften liegen aber nicht vor, da der Antragsteller sich\nvor der Antragstellung im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufgehalten hat. § 81 Abs.\n3 AufenthG betrifft zwar den Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels,\nsetzt aber einen bei Antragstellung bestehenden rechtmäßigen Aufenthalt im\nBundesgebiet voraus, woran es im Falle des Antragstellers fehlt. Der Antragsteller\nwurde seit Abschluss des Asylverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland\nausschließlich geduldet. § 81 Abs. 4 AufenthG betrifft den - hier nicht gegebenen -\nFall des Antrags auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels oder die Erteilung eines\nanderen als eines bereits bestehenden Aufenthaltstitels (vgl. OVG NRW, Beschluss\nvom 7. September 2005 - 18 E 1048/05 -, www.nrwe.de). \n\n13\n\nIII. Der Antrag des Antragstellers,\n\n14\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung\nvorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu\nverpflichten, Abschiebemaßnahmen gegen den Antragsteller zu\nunterlassen,\n\n15\n\nist nicht begründet. Ob ein Anordnungsgrund besteht, bedarf keiner Darlegung.\nDer Antragsteller hat jedenfalls keinen Anordnungsanspruch auf einen für ihn\nbestehenden Abschiebungsschutz dargetan (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. §§\n920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). \n\n16\n\n1. Die Abschiebungsvoraussetzungen nach § 58 AufenthG i. V. m. § 50\nAufenthG liegen vor. Grundlage der beabsichtigten Abschiebung des Antragstellers\nist die Abschiebungsandrohung, die in dem Bescheid des Bundesamtes für die\nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und\nFlüchtlinge) vom 18. Oktober 1996 enthalten ist und seit dem Jahr 2000 rechtskräftig\nist. Der weitere Zeitablauf begründet keinen Umstand, dass die\nAbschiebungsandrohung nicht mehr berücksichtigungsfähig wäre (vgl. dazu OVG\nNRW, Beschluss vom 25. Mai 2005 - 18 B 1967/04 -, www.nrwe.de Rn. 10 ff. = Inf-\nAuslR 2005, 399).\n\n17\n\n2. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 60 a\nAufenthG. Insbesondere liegen die Voraussetzungen des - hier allein in Betracht\nkommenden - § 60 a Abs. 2 AufenthG nicht vor. Danach ist die Abschiebung eines\nAusländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder\nrechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Diese\nVoraussetzungen liegen nicht vor. Insbesondere ist die Abschiebung des\nAntragstellers nicht aus rechtlichen Gründen unmöglich.\n\n18\n\na) Soweit der Antragsteller geltend macht, die Erteilung einer\nAufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG beantragt zu haben, begründet das\nVorbringen keine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung im Sinne des § 60 a\nAbs. 2 AufenthG. Hat ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels - wie hier - ein\nBleiberecht in Form einer Fiktion nicht ausgelöst, scheidet aus\ngesetzessystematischen Gründen auch die Erteilung einer Duldung für die Dauer des\nErteilungsverfahrens grundsätzlich aus. Denn die Erteilung einer Duldung\nwiderspräche der durch §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 1 und 2, 81 Abs. 3 und 4 AufenthG\nvorgegebenen Konzeption des Aufenthaltsgesetzes und der darin zum Ausdruck\nkommenden Wertung, für die Dauer eines Genehmigungsverfahrens nur unter\nbestimmten Voraussetzungen - nämlich in Fällen des Eintritts der Fiktionswirkungen\nnach § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG - ein vorläufiges Bleiberecht zu gewähren (OVG\nNRW, Beschluss vom 1. Juni 2005 - 18 B 677/05 -, juris; Beschluss vom\n26. September 2006 - 18 B 1718/06 -, www.nrwe.de = Inf-AuslR 2007, 57).\n\n19\n\nEs führt zu keiner anderen Entscheidung, dass der Antrag auf Erteilung einer\nAufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen auch eine Aufenthaltserlaubnis nach\n§ 23 AufenthG i.V.m. Runderlass des Innenministeriums NRW vom 11. Dezember\n2006 - 15 - 39.08.01-3- und/oder mit § 104 a Abs. 1 AufenthG erfasst und solche\nAnsprüche ausnahmsweise einen Duldungsanspruch bewirken können, weil sie den\nAufenthalt im Inland voraussetzen. Denn solche Ansprüche des Antragstellers auf\nErteilung einer Aufenthaltserlaubnis bestehen offensichtlich nicht. Die\nVoraussetzungen des Runderlasses als auch des § 104 a Abs. 1 AufenthG liegen\nschon deshalb nicht vor, weil der Antragsteller zu der Jugendstrafe verurteilt wurde (§\n104 a Abs. 1 S. 1 Nr. 6 AufenthG; Ziffer 1.4.6 des Runderlasses).\n\n20\n\nb) Ein Anspruch des volljährigen Antragstellers auf Erteilung einer Duldung\nwegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung infolge der Beziehung zu seiner\nMutter ist ebenfalls nicht gegeben. Er kann sich hier nur aus übergeordnetem Recht\nergeben. Dabei kommt den Schutzgewährungen des Art. 6 Abs. 1 GG in Anbetracht\nder familiären Bindungen zwischen dem Antragsteller und seiner in Deutschland\nlebenden Mutter zwar Gewicht zu. Es entspricht aber der in den §§ 27 ff. AufenthG\nzum Ausdruck kommenden gesetzlichen Wertung, dass den erwachsenen Kindern\nvon Ausländern ein Zuzug zum Zwecke der Familienzusammenführung grundsätzlich\nnicht ermöglicht wird. Ausnahmen sind beispielsweise in Betracht zu ziehen, wenn\nnach den Verhältnissen des Einzelfalles eine derartige Beistandsgemeinschaft\nbesteht, dass ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe eines anderen zwingend\nangewiesen ist und diese Hilfe zumutbar nur in Deutschland erbracht werden kann.\nSchon danach erweist sich die Abschiebung des Antragstellers nicht als rechtlich\nunmöglich. \n\n21\n\nEine Verschlechterung des Gesundheitszustands seiner Mutter für den Fall\nseiner Abschiebung führt nicht dazu, dass ihm deswegen Abschiebungsschutz zu\ngewähren wäre. Nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NRW\nführt nämlich nicht jede mit der Erkenntnis der Aussichtslosigkeit eines Bleiberechts\nfür die Bundesrepublik Deutschland und einer bevorstehenden Rückkehr ins\nHeimatland einhergehende, mithin also letztlich abschiebungsbedingte Gefährdung\nbzw. Verschlechterung des Gesundheitszustandes auf einen Duldungsgrund. Indem\ndas Aufenthaltsgesetz die Abschiebung vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer\nunter bestimmten Voraussetzungen vorsieht (vgl. § 58 AufenthG), nimmt es vielfach\nin diesem Zusammenhang zu erwartende Auswirkungen auf den gesundheitlichen,\ninsbesondere psychischen Zustand der Betroffenen in Kauf und lässt diese nur unter\nbesonderen Umständen als Duldungsgründe gelten.\n\n22\n\nDiese in Bezug auf den gesundheitlichen Zustand eines von der Abschiebung\nselbst betroffenen Ausländers bestehende Wertung des Gesetzgebers gilt auch für\nden Gesundheitszustand der Familienangehörigen des Abzuschiebenden, da das\nAufenthaltsgesetz ebenso wie zuvor das Ausländergesetz die gesundheitlichen und\ndamit auch die hier geltend gemachten psychischen Auswirkungen der Abschiebung\neines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers auf seine nahen\nFamilienangehörigen, die ein Bleiberecht in der Bundesrepublik besitzen,\ngleichermaßen in Kauf nimmt (OVG NRW, Beschluss vom 21. April 2005 - 18 B\n377/05 -, www.nrwe.de; Beschluss vom 29. August 2003 - 18 B 1459/03 -,\nwww.nrwe.de).\n\n23\n\nBesondere Umstände, die ausnahmsweise eine von den vorstehenden\nGrundsätzen abweichende Beurteilung rechtfertigen, sind nicht dargetan oder sonst\nersichtlich. Der Antragsteller, der sich seit dem 00.00.0000 durchgehend in Haft\nbefindet, steht nicht seiner Mutter bei. Nicht er, sondern Geschwister müssen sich\num die Mutter kümmern. Es ist nicht zu erwarten, dass der Antragsteller nach einer\nHaftentlassung einen wesentlichen Beistand leisten kann. Vielmehr erwartet er für\nsich Hilfe und Unterstützung durch seine älteren Geschwister (Leiter der JVA\nHerford, Bericht vom 00.00.0000).\n\n24\n\nc) Eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung folgt ebenfalls nicht aus dem\nmit Art. 2 GG und Art. 8 EMRK gewährleisteten Schutz des Privatlebens. \n\n25\n\nNach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat-\nund Familienlebens. In die Ausübung dieses Rechts darf aber gem. Art. 8 Abs. 2\nEMRK eingegriffen werden, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer\ndemokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche\nSicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der\nOrdnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral\noder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Diese Voraussetzungen liegen\nvor.\n\n26\n\naa) Es mag hier unterstellt werden, dass der Schutzbereich des Art 8 Abs. 1\nEMRK auf Achtung des Privatlebens eröffnet ist (vgl. aber auch EGMR, Urteil vom 7.\nOktober 2004 - 33743/03 - [Dragan], NVwZ 2005, 1043, 1045).\n\n27\n\nbb) Ist aber der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK eröffnet, führt dies nicht\n„quasi automatisch\" zu einem Aufenthaltsrecht. Art. 8 EMRK sichert einem Ausländer\nnicht das Recht, sich in einem bestimmten Staat aufhalten zu dürfen. Auch für\nlangjährig ansässige Einwanderer, die in Deutschland geboren oder in jungen Jahren\nnach Deutschland eingereist sind, kann aus Artikel 8 der Konvention kein absolutes\nRecht auf Nichtausweisung abgeleitet werden (EGMR, Urteil vom 18. Oktober 2006\n- 46410/99 - [Üner ./. Niederlande], www.coe.int = NVwZ 2007, 1279). \n\n28\n\nVielmehr ist im Rahmen der gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen\nVerhältnismäßigkeitsprüfung zu ermitteln, ob dem Ausländer wegen der\nBesonderheiten seines Falles ein Leben im Staat seiner Staatsangehörigkeit nicht\nzugemutet werden kann. In diesem Zusammenhang ist seine Rechtsposition gegen\ndem Recht der Bundesrepublik Deutschland auf Einwanderungskontrolle -\ninsbesondere der Aufrechterhaltung der Ordnung im Fremdenwesen - in einer Weise\nabzuwägen, dass ein ausgewogenes Gleichgewicht der beiderseitigen Interessen\ngewahrt ist (vgl. EGMR, Urteil vom 30. November 1999 - 34374/97 - [Baghli],\nInfAuslR 2000, 53 und Entscheidung vom 16. September 2004 - 11103/03 - [Ghiban],\nNVwZ 2004, 1046). Insoweit ist zum Einen in Rechnung zu stellen, inwieweit der\nAusländer unter Berücksichtigung seines Lebensalters in die hiesigen\nLebensverhältnisse integriert ist. Dabei sind als Gesichtspunkte seine wirtschaftliche\nund soziale Integration, sein rechtlicher Status, die Beachtung gesetzlicher Pflichten\nund Verbote, der Grund für die Dauer seines Aufenthalts in Deutschland, seine\nKenntnisse der deutschen Sprache und seine persönliche Befähigung von\nBedeutung. Auf der anderen Seite ist - erneut - zu fragen, inwieweit der Ausländer -\nwiederum unter Berücksichtigung seines Lebensalters, seiner persönlichen\nBefähigung und seiner familiären Anbindung im Heimatland - von dem Land seiner\nStaatsangehörigkeit bzw. Herkunft entwurzelt ist (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7.\nFebruar 2006 - 18 E 1534/05 -; OVG Rheinland- Pfalz, Beschluss vom 24. Februar\n2006 - 7 B 10020/06.OVG -, Asylmagazin 2006, 28). Im Zusammenhang mit\nStraftaten eines Ausländers hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als\nKriterien für eine Feststellung von Umständen, nach denen eine\nAusweisungsmaßnahme in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig und\ngegenüber dem verfolgten Ziel nicht verhältnismäßig ist und nach denen die\nMaßnahme damit eine Verletzung des Art. 8 der Konvention darstellt, angeführt: \n\n29\n\ndie Art und Schwere der vom Ausländer begangenen Straftat;\ndie Dauer des Aufenthalts des Ausländers in dem Land, aus dem er\nausgewiesen werden soll; \n\n30\n\ndie seit der Tatzeit verstrichene Zeitspanne und das Verhalten des\nAusländers in dieser Zeit; \n\n31\n\ndie Staatsangehörigkeit der einzelnen Betroffenen;\n\n32\n\ndie familiäre Situation des Ausländers und insbesondere gegebenenfalls\ndie Dauer seiner Ehe und andere Faktoren, welche die Effektivität eines\nFamilienlebens bei einem Paar belegen; \n\n33\n\ndie Frage, ob der Ehegatte von der Straftat wusste, als die familiäre\nBeziehung aufgenommen wurde; \n\n34\n\ndie Frage, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und wenn ja,\nwelches Alter sie haben, \n\n35\n\nund \n\n36\n\ndas Maß an Schwierigkeiten, denen der Ehegatte in dem Land unter\nUmständen begegnet, in das der Ausländer auszuweisen ist\n\n37\n\n(vgl. EGMR, Urteil vom 2. August 2001 - 54273/00 - [Boultif ./. Schweiz], Inf-\nAuslR 2001, 476; Urteil vom 18. Oktober 2006 - 46410/99 - [Üner ./. Niederlande],\na.a.O.). \n\n38\n\nBei Anwendung dieser Vorgaben ist insbesondere eine Ausreise bzw.\nAbschiebung des Antragstellers verhältnismäßig.\n\n39\n\nDie Straftaten des Antragstellers wiegen schwer. Selbst wenn zugunsten des\nAntragstellers die am 00.00.0000 durch das Amtsgericht Münster erfolgte letzte\nstrafrechtliche Verurteilung des Antragstellers, die nach einer Rücknahme des\nRechtsmittels des Antragstellers rechtskräftig wurde, unberücksichtigt bliebe, beging\ner jedenfalls derartige Straftaten, für die eine ganz erhebliche Jugendstrafe von zwei\nJahren die Untergrenze des Zulässigen ist (Landgericht Münster, Urteil vom 10.\nNovember 2006 - 1 a Ns 63 Js 3699/05 (41/06) -). Die Schwere der Straftaten wird\nbei Anwendung des Art. 8 EMRK in erster Linie durch die Höhe der verhängten\nStrafen gekennzeichnet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. März 2004 - 2 BvR\n1570/03 -, www.bverfg.de Rn. 16 = NVwZ 2004, 852 = InfAuslR 2004, 280 mit\nNachweisen aus der Rechtsprechung des EGMR). \n\n40\n\nMinderjährigkeit bei Begehung der Straftaten allein führt nicht zu einer\nUnverhältnismäßigkeit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. März 2004 - 2 BvR 1570/03 -,\na.a.O.). Dies gilt auch für den vorliegenden Fall. Der Antragsteller hat die hier zu\nbewertenden Taten nicht in einem sehr jugendlichen Alter, sondern nach Vollendung\ndes 17. Lebensjahres begangen. Die Schwere der Taten folgen auch nicht nur aus\nder Strafhöhe; ihre Schwere wird auch durch die Art der Taten vom 00.00.0000\nbelegt. Der Antragsteller war nicht „nur\" an einer Prügelei unter Jugendlichen\nbeteiligt. Er verursachte ein ganz erhebliches Gefährdungspotential nicht nur für\nLeib, sondern auch für das Leben anderer, indem er mit einer Gaspistole auf\nMenschen schoss und während der Schlägerei mehrere Menschen mit einem\nMesser verletzte, wobei er in einem Fall einem Menschen von oben hinten in die\nSchulter stechend eine tiefe, stark blutende Verletzung beibrachte. Entgegen der\nBehauptung des Antragstellers waren mit dem Strafurteil des Amtsgerichts Münster\nvom 00.00.0000 auch nicht alle Straftaten, die er begangen hatte, erstmals\nGegenstand eines Strafverfahrens. Der Antragsteller war bereits im November 0000\nder gefährlichen Körperverletzung in zwei Fällen schuldig gesprochen worden.\n\n41\n\nEtwas anderes ergibt sich nicht aus dem vom Antragsteller angeführten Fall\nMoustaquim (vgl. EGMR, Urteil vom 18. Februar 1991 - 31/1989/191/291 -, Inf-AuslR\n1991, 149), bei dem der EGMR die Ausweisung eines Ausländers, der wegen\nmehrerer als Jugendlicher begangener Raubüberfälle und einer Vielzahl von Fällen\nqualifizierten und versuchten qualifizierten Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von\nzwei Jahren und zwei Monaten verurteilt worden war, als Verstoß gegen Art. 8 EMRK\ngewertet hat. Dies findet hier keine Entsprechung. Der Antragsteller hat mit gegen\nLeib und Leben anderer gerichteten Straftaten eine andere Art der Gefährlichkeit\ngezeigt. Er war nach den letzten Straftaten nicht in Freiheit, ohne Straftaten zu\nbegehen.\n\n42\n\nEs kann bei einer Anwendung ausländerrechtlichen Kategorien weiterhin nicht\nmit der notwendigen Wahrscheinlichkeit erwartet werden, dass der Antragsteller nach\nVollstreckung der Jugendstrafe in der Lage ist, nicht wieder straffällig zu werden. Der\nAntragsteller hatte ausweislich der im Urteil vom 00.00.0000 enthaltenen\nFeststellungen des Landgerichts Münster einen ganz erheblichen Erziehungsbedarf.\nDass dieser Erziehungsbedarf in der Haft hinreichend gedeckt werden konnte und\ndeshalb ein anderes Verhalten des Antragstellers angenommen werden kann, ist\nnicht erkennbar. Nachdem seine Aufnahme in die Behandlungsabteilung Anfang\n0000 abgelehnt werden musste, zeigte sich der Antragsteller nicht weiter an einer\nAufnahme in die Behandlungsabteilung interessiert (Leiter JVA Herford,\nStellungnahme vom 00.00.0000). Einer Führungsaufsicht möchte er sich\nkeineswegs unterstellen (Leiter JVA Herford, Stellungnahme vom 00.00.0000). Zu\neiner von der Justizvollzugsanstalt angedachten Ausbildung in deren Tischlerei war\nder Antragsteller wegen eines dadurch bedingten Wegfalls kurzfristiger, nach seiner\nAuffassung gleichwohl vorrangiger Vorteile nicht bereit (Leiter JVA Herford,\nStellungnahme vom 00.00.0000). Der Antragsteller kommt zwar im Rahmen der\ndurch die JVA vorgegebenen Strukturen seinen Pflichten nach. Bei Grenzsetzungen\nkann er aber weiterhin schnell ungehalten werden (Leiter JVA Herford,\nStellungnahme vom 5. Februar 2008). Dass sich solche Grenzsetzungen für den\nAntragsteller außerhalb der JVA erst Recht ergeben, ohne dass ihm aber\nvorgegebene Strukturen Halt geben könnten, ist offenbar. Dass dem Gericht heute\nzugegangene Schreiben des Antragsstellers enthält keine Tatsachenangaben, die im\nErgebnis eine andere Prognose rechtfertigen.\n\n43\n\nNach Entlassung aus der Justizvollzugsanstalt kann der bisher nicht\naufgearbeitete Erziehungsbedarf ebenfalls nicht gedeckt oder auch nur anders\nersetzt werden. \n\n44\n\nSoweit der Antragsteller zu seiner Mutter zurückkehren will, kann sie ihm keine\nhinreichende Stütze bieten, weil sie selbst infolge Erkrankung der Hilfe bedarf. Eine\nhinreichende Unterstützung durch Geschwister ist nicht konkret erkennbar. Außer\nden - jüngeren - Geschwistern G. und N. leben keine Geschwister des\nAntragstellers im Haushalt der Mutter. Der ca. zwei Jahre ältere Bruder V. bedarf\nderzeit infolge psychischer Erkrankung und einer daran anknüpfenden\nstrafgerichtlich angeordneten Maßregel der Besserung und Sicherung der\nstationären Behandlung. Er dürfte sich derzeit in der LWL-Klinik Münster oder einer\nanderen Klinik aufhalten. Der Bruder L. lebte seit Anfang 0000 in einer\nJugendhilfeeinrichtung und dürfte nach Ende der Jugendhilfe nicht in den Haushalt\nder Mutter zurückgekehrt sein. Jedenfalls dürfte von ihm kein maßgeblicher Einfluss\nauf den Antragsteller ausgehen können. Die drei ältesten Geschwister leben nicht in\nMünster. Damit verbliebe für die pauschal behauptete Unterstützung des\nAntragstellers allein sein Bruder P. H. , der mit seiner Ehefrau und den zwei\ngemeinsamen Kindern in einer anderen Wohnung in Münster lebt. Der Bruder P.\nist aber bereits durch Unterstützung seiner eigenen Familie und auch der anderen\nFamilienangehörigen, insbes. der Mutter, maßgeblich belastet.\n\n45\n\nEine maßgebliche Unterstützung des Antragstellers durch das städtische\nJugendamt ist nach den rechtlichen Vorgaben nicht zu erwarten. Hilfe für die\nPersönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung nach\n§ 41 Abs. 1 SGB VIII ist bisher nicht bewilligt oder auch nur beantragt. Einer\nerfolgreichen Hilfe dürfte im Übrigen entgegenstehen, dass sie in der Regel nur bis\nzur Vollendung des 21. Lebensjahres (§ 41 Abs. 1 S. 2 SGB VIII) gewährt werden\ndarf und dieser Zeitraum für eine erfolgreiche Arbeit des Jugendamtes mit dem\nAntragsteller, der sich auch einer Führungsaufsicht nicht unterstellen mag,\noffensichtlich zu kurz ist.\n\n46\n\nInteressen eines Ehegatten oder von Kindern des Antragstellers werden durch\neine Ausreise oder Abschiebung des Antragstellers nicht berührt. Der volljährige\nAntragsteller ist ledig und nicht Vater von Kindern. Zu den sonstigen\nFamilienangehörigen des volljährigen Antragstellers wird auf die Ausführungen zu b\n(Seite 5) verwiesen.\n\n47\n\nEine sonstige soziale Integration des Antragstellers ist nicht dargelegt oder sonst\nersichtlich.\n\n48\n\nDer Antragsteller bedarf zur Sicherung seines Lebensunterhalts der öffentlichen\nSozialleistungen. Eine berufliche Integration des Antragsteller ist nicht gegeben. Er\nwurde im Sommer 0000 mit Abgang aus der 8. Klasse aus der Schule ohne\nAbschluss entlassen. Aus Sicht der Schule war er wegen fehlender Motivation und\nwegen Regelverletzungen nicht mehr zu unterrichten. Eine berufliche Ausbildung\nabsolvierte der Antragsteller nicht vor seiner Inhaftierung und auch nicht während der\nStrafvollstreckung. Zu einer angedachten Ausbildung in der Tischlerei der JVA war er\naufgrund eigener Entscheidung nicht bereit. Soweit der - nach der Stellungnahme\ndes Leiters der JVA Herford vom 00.00.0000 nur sehr bedingt für eine Ausbildung\ngeeignete - Antragsteller geltend macht, bei der Fa. X eine Berufsausbildung\nbeginnen zu können, ist die Behauptung bis heute nicht belegt. Eine Ablichtung eines\nAusbildungsvertrags wurde dem Gericht trotz entgegenstehender Ankündigung bis\nheute nicht übersandt.\n\n49\n\nEine rechtliche Integration des Antragstellers ist ebenfalls nicht festzustellen.\nNach Durchführung des für den Antragsteller erfolglosen Asylverfahrens wurde er\nausschließlich geduldet. Zu keinem Zeitpunkt besaß er einen Aufenthaltstitel. Er\nkonnte zu keinem Zeitpunkt darauf vertrauen, ein Aufenthaltsrecht zu erlangen.\n\n50\n\nIm Verhältnis zu diesem geringen Integrationsstand des Antragstellers in\nDeutschland ist die an ihn zu stellende Anforderung nicht unangemessen, sich in der\nTürkei um seine Reintegration zu bemühen. Eine Reintegration ist auch nicht\nunmöglich.\n\n51\n\nDer Antragsteller hatte in der Türkei vor seiner Ausreise die Schule besucht und\ndort die türkische Sprache gesprochen (Jugendgerichtshilfe, Bericht vom\n 00.00.0000; das abgedruckte Datum 00.00.0000 folgt offenbar aus einem späteren\nAusdruck einer Computerdatei). Als unverheirateter und kinderloser Ausländer\ngenießt er nach der Rechtsprechung des EGMR einen schwächeren\naufenthaltsrechtlichen Schutz (BVerfG, Beschluss vom 1. März 2004 - 2 BvR\n1570/03 -, www.bverfg.de Rn. 16 = NVwZ 2004, 852 = InfAuslR 2004, 280 mit\nNachweisen aus der Rechtsprechung des EGMR). Unabhängig von dem Umstand,\ndass der Antragsteller volljährig und damit von Rechts wegen als eigenständig\nbehandelt werden kann, ist er im Übrigen in der Türkei nicht zwingend ohne\nFamilienbezug. Ausweislich des vom Antragsteller im Klageverfahren vorgelegten\nBerichtes der Jugendgerichtshilfe vom 00.00.0000 lebt in der Türkei seine\nSchwester T. .\n\n52\n\nEine Beeinträchtigung seiner beruflichen Integration ist nicht festzustellen.\n\n53\n\nDer lange Aufenthalt des Antragstellers in der Bundesrepublik Deutschland steht\nebenfalls nicht entgegen. Art. 8 EMRK gewährt nicht das Recht, den Ort zu wählen,\nder am besten geeignet ist, ein Privat- und Familienleben aufzubauen (vgl. EGMR,\nUrteil vom 7. Oktober 2004 - 33743/03 - [Dragan], NVwZ 2005, 1043, 1045). Der\ndurch Kasuistik geprägten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für\nMenschenrechte ist nicht zu entnehmen, dass eine Abschiebung von straffällig\ngewordenen Ausländern der zweiten Generation, die bereits als Kinder in den\nVertragsstaat eingereist oder sogar dort geboren und aufgewachsen sind,\nregelmäßig gegen Art. 8 EMRK verstößt . Art. 8 EMRK vermittelt dem Antragssteller\ndanach nicht ein Aufenthaltsrecht allein deswegen, weil er sich eine bestimmte Zeit in\nDeutschland aufgehalten hat (vgl. EGMR, Urteil vom 16. September 2004 - 11103/03\n- [Ghiban], NVwZ 2005, 1046 und vom 7. Oktober 2004 - 33743/03 - [Dragan], NVwZ\n2005, 1043, 1045).\n\n54\n\nIV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die\nStreitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253361","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-07-16/8-l-288-08","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":14},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 104a","ref_norm":"104a","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253361","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253361","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-07-16/8-l-288-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253361","retrieved":"2026-07-09 02:16:37.012916+00:00"}}