{"status":"available","doknr":"OLD253394","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2008:0715.1K305.07.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2008-07-15","aktenzeichen":"1 K 305/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 8. November \n2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom \n22. Januar 2007 verpflichtet, den Kläger einzubürgern.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger, ein 1965 geborener türkischer Staatsangehöriger, der seit 1993 in \nDeutschland lebt, beantragte am 15. April 2002 seine Einbürgerung. Seit Januar \n1994 verfügte er über befristete Aufenthaltserlaubnisse, seit dem 13. Oktober 1999 \nist er im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. Von 1993 bis 2003 war er \nmit einer Deutschen verheiratet, 2003 heiratete er eine türkische Staatsangehörige, \ndie Mutter seiner vier zwischen 1985 und 1992 in der Türkei geborenen Kinder. Frau \nund Kinder leben nach wie vor in der Türkei. \n\n3\n\nZum Zeitpunkt der Antragstellung 2002 war er in einem Garten- und \nLandschaftsbaubetrieb als Pflasterer beschäftigt, nachdem er und seine damalige \nEhefrau von November 1993 bis August 1999 ununterbrochen sowie in den Jahren \n2000 und 2001 zeitweise Sozialhilfe bezogen hatten. Nach seiner Kündigung im Mai \n2002 bezog der Kläger Arbeitslosengeld. Seit August 2002 war er bei einer \nIndustriemontage-Firma in Beckum beschäftigt, die noch während der Probezeit im \nOktober 2002 die Kündigung aussprach und sodann Insolvenz anmeldete. \nAnschließend bezog er Arbeitslosenhilfe. Von Oktober 2004 bis Januar 2005 nahm \nder Kläger an der Weiterbildungsmaßnahme „Teilfeldqualifizierung im Garten- und \nLandschaftsbau\" teil. Während dieser Zeit bezog er Unterhaltsgeld von der Agentur \nfür Arbeit, seit dem 1. Januar 2005 Leistungen nach dem SGB II. Seit Januar 2006 \ngeht er geringfügigen Beschäftigungen als Aushilfe in Industriereinigungsfirmen \nnach. \n\n4\n\nDer Beklagte holte Auskünfte der Agentur für Arbeit Ahlen bzw. später der \nArbeitsgemeinschaft SGB II (ARGE) im Kreis Warendorf ein. Unter dem 1. März \n2004 teilte diese mit, dem Kläger seien Arbeitsstellen angeboten worden, zu einer \nEinstellung sei es aber nicht gekommen. Gründe dafür seien eventuell mangelnde \nDeutschkenntnisse, keine Berufsausbildung, einseitige Berufserfahrung oder auch \nder nicht erworbene Führerschein. Den behördlichen Weisungen sei er \nnachgekommen. Eigenbemühungen habe er nachgewiesen, Sperrzeiten seien nicht \nverhängt worden. Am 28. September 2006 teilte die ARGE mit, der Kläger sei für \neine Umschulungsmaßnahme für den Bereich Fleischverarbeitung und -zerlegung \nvorgesehen gewesen, habe auch an der Informationsveranstaltung teilgenommen, \naber kein weiteres Interesse gezeigt, obwohl im Anschluss an die Qualifizierung eine \nÜbernahmegarantie mit einem Grundgehalt von 8 Euro pro Stunde ausgesprochen \nworden sei. In einer Eingliederungsvereinbarung vom 9. März 2006 sei vereinbart \nworden, dass Nachweise der Eigenbemühungen monatlich vorzulegen seien. Bisher \nseien keine Sanktionen erfolgt. Vermittlungshindernisse seien die fehlende \nBerufsausbildung und die Langzeitarbeitslosigkeit. Dass es in diesem Sommer zu \nkeiner Beschäftigung im Garten- und Landschaftsbau gekommen sei, zeuge \nallerdings nicht von großer Motivation bei den Bewerbungsbemühungen.\n\n5\n\nUnter dem 24. November 2004 erteilte die Beklagte dem Kläger eine bis zum 23. \nNovember 2006 gültige Einbürgerungszusicherung für den Fall, dass der Verlust der \ntürkischen Staatsangehörigkeit nachgewiesen werde. Sie stand unter dem Vorbehalt, \ndass sich die für die Einbürgerung maßgebliche Sach- und Rechtslage, \ninsbesondere die persönlichen Verhältnisse des Einbürgerungsbewerbers bis zur \nEinbürgerung nicht ändern. Am 22. August 2005 erteilte die Türkei die Genehmigung \nzum Austritt aus der türkischen Staatsangehörigkeit. \n\n6\n\nNach vorheriger Anhörung lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 8. November \n2006 den Antrag auf Einbürgerung ab. Die Voraussetzungen für die Einbürgerung \nseien nicht erfüllt. Der Kläger habe den Bezug von Leistungen nach dem SGB II \ndurch sein Verhalten, 1. seine fehlende Qualifikation nicht durch \nUmschulungsmaßnahmen auszugleichen (Vermittlungshindernis), 2. sich nicht \nnachhaltig und ernsthaft um eine Arbeitsstelle zu bemühen, 3. und dies bereits seit \nseiner Einreise (Langzeitarbeitslosigkeit stelle ein Vermittlungshindernis dar), zu \nvertreten. Die Eigenbemühungen seien nicht ausreichend. Eine \nQualifizierungsmaßnahme im Bereich Fleischverarbeitung und -zerlegung habe er \ntrotz Übernahmegarantie abgelehnt. Seit seiner Einreise ins Bundesgebiet im Januar \n1993 habe er seinen Lebensunterhalt bis heute fast ausschließlich durch öffentliche \nMittel bestritten. Intensive Eigeninitiativen, die finanzielle Situation dauerhaft zu \nändern, seien nicht vorhanden. \n\n7\n\nDagegen legte der Kläger unter dem 1. Dezember 2006 Widerspruch ein. Er \nhabe sich im Rahmen seiner Möglichkeiten stets um Arbeit bemüht und sogar Arbeit \ngehabt, die er unverschuldet verloren habe. Im Bereich Garten- und Landschaftsbau \nsei der Besitz einer Fahrerlaubnis zwingende Voraussetzung, eine Stelle zu \nbekommen. Der Erwerb sei aber aus den eigenen Mitteln nicht finanzierbar. Anfragen \nbei der Arbeitsagentur auf Finanzierung seien abgelehnt worden. Die angebotene \nStelle im Bereich Fleischverarbeitung liege in einem Randgebiet von Hamm, das mit \nöffentlichen Verkehrsmitteln nicht bzw. nicht zu den Arbeitszeiten erreichbar sei. \nAußerdem sei es eine Zumutung, als gläubiger Muslim in einem Betrieb zu arbeiten, \nin dem er überwiegend Schweinefleisch verarbeiten solle. \n\n8\n\nDie Bezirksregierung Münster wies den Widerspruch durch \nWiderspruchsbescheid vom 22. Januar 2007 zurück. Der Kläger habe den \nLeistungsbezug zu vertreten. Er hätte sich nach Verlust seiner Arbeitsstelle \nhinreichend intensiv um eine Beschäftigung bemühen müssen. Seit 2001 liege kein \nNachweis vor, dass er sich ausreichend (hinreichend intensiv) beworben habe. \nStattdessen habe er eine angebotene Qualifizierungsmaßnahme trotz \nÜbernahmegarantie abgelehnt. Auch als gläubigem Muslim sei es ihm zuzumuten, \nSchweinefleisch zu verarbeiten. Die im Widerspruchsverfahren vorgelegte Liste über \nschriftliche Bewerbungen im November 2006 zeige keine Bestätigung von \nArbeitgebern, so dass diese nicht anrechenbar seien. \n\n9\n\nDer Kläger hat am 26. Februar 2007 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt \nund vertieft er sein bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor, er habe sich stets \num Arbeit bemüht, indem er Bewerbungen geschrieben und sich auch telefonisch \noder persönlich bei diversen Firmen beworben habe. \n\n10\n\nDas Gericht hat eine aktuelle Stellungnahme der ARGE im Kreis Warendorf \neingeholt. Unter dem 1. Juli 2008 hat die derzeit für den Kläger zuständige \nSachbearbeiterin mitgeteilt, es seien ihm im Jahr 2007 fünf Vermittlungsvorschläge \nunterbreitet worden; bei zwei Stellen sei es zu Ablehnungen gekommen, da keine \nÜbereinstimmung beim Lohn habe erzielt werden können. Bei der im Jahr 2008 \nangebotenen einen Stelle sei er seitens des Arbeitgebers aufgrund des fehlenden \nFührerscheins abgelehnt worden. Der Aufforderung, monatliche Nachweise der \nEigenbemühungen vorzulegen, sei er bis zum 17. Mai 2008 nachgekommen. Bis \nzum 17. Juni seien keine Nachweise vorgelegt worden. Dementsprechend werde \ndem Kläger eine Anhörung zugeschickt. An einer Qualifizierungsmaßnahme im \nBereich „Lager/Logistik\" in der Zeit vom 26. Mai bis 18. Juli 2008 habe der Kläger \nnicht teilgenommen, weil sein Arbeitgeber kurz vor Beginn telefonisch eine mögliche \nStundenaufstockung im Nebenerwerb mitgeteilt habe. Nachweise seien allerdings \nbisher nicht vorgelegt worden. Es sei eine Anhörung eingeleitet, eine Entscheidung \nüber Sanktionen aber noch nicht getroffen worden. Vermittlungshindernisse seien, \ndass der Kläger ungelernt, nicht mobil (kein Führerschein) und langzeitarbeitslos \nsei.\n\n11\n\nDer Kläger erklärt hierzu, hinsichtlich der erwähnten zwei Stellen habe es nicht \nan Meinungsverschiedenheiten über den Lohn gelegen; vielmehr hätten die Firmen \nsich bei ihm nicht wieder gemeldet. Schließlich bewerbe er sich auch bei vielen \nZeitarbeitsfirmen, die geringe Löhne zahlten. Es habe die konkrete Aussicht \nbestanden, wegen eines größeren Auftrages die geringfügige Beschäftigung zu einer \nsozialversicherungspflichtigen Beschäftigung auszubauen. Tatsächlich sei es bisher \naber im Mai/Juni 2008 nur zu einer Aufstockung des monatlichen \nStundenkontingents auf 66 Stunden bei einer Bezahlung von 396 Euro gekommen. \nDa er aber sozusagen auf Abruf bereitstehen müsse, habe er an der Maßnahme \nnicht teilnehmen können. Ferner legt er Nachweise über Eigenbemühungen aus der \nZeit vom 2. Mai bis 27. Juni 2008 vor.\nDer Kläger beantragt,\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom \n8. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides \nder Bezirksregierung Münster vom 22. Januar 2007 zu \nverpflichten, ihn einzubürgern.\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\nZur Begründung nimmt er auf die Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden \nBezug und trägt weiter vor, der Kläger habe seit seiner Einreise 1993 fast \nausschließlich von öffentlichen Mitteln gelebt. Das Vermittlungshindernis \nLangzeitarbeitslosigkeit habe der Kläger zu vertreten, da er sich im Bundesgebiet \neigeninitiativ nie hinreichend um eine Arbeitsstelle bemüht habe. \n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug \ngenommen. \n\n14\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n15\n\nDie zulässige Verpflichtungsklage ist begründet. Die Ablehnung der begehrten \nEinbürgerung durch den Bescheid des Beklagten vom 8. November 2006 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 22. Januar \n2007 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 \nVwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf Einbürgerung.\n\n16\n\nDie Voraussetzungen für eine Einbürgerung gem. § 10 StAG sind gegeben. Der \nKläger erfüllt insbesondere die nach Prüfung aller sonstigen Voraussetzungen \nseitens des Beklagten allein noch im Streit stehende Einbürgerungsvoraussetzung \ndes § 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG. Danach muss er den Lebensunterhalt für sich und seine \nunterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen \nnach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten können oder \nderen Inanspruchnahme nicht zu vertreten haben. Diese Voraussetzung erfüllt der \nKläger, weil er im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zwar \nLeistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bezieht, dies aber \nnicht zu vertreten hat. \n\n17\n\nNicht zu vertreten hat der Ausländer sein Angewiesensein auf Leistungen nach \ndem SGB II oder XII, wenn er nicht durch ihm zurechenbares Handeln oder \nUnterlassen adäquat-kausal die Ursache für den - fortdauernden - Leistungsbezug \ngesetzt hat, dieser also nicht auf Umständen beruht, die seinem \nVerantwortungsbereich zuzurechnen sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn \nein arbeitsfähiger Einbürgerungsbewerber der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht \nund sich hinreichend intensiv um eine Beschäftigung bemüht, aber aus \nkonjunkturellen Gründen keine nach dem Maßstab des §§ 8 Abs. 1, 10 SGB II \nzumutbare Beschäftigung findet, weil er objektiv vermittlungshemmende Merkmale \naufweist. Für die Beurteilung hinreichender Bemühungen sind die zum SGB II und XII \nbestehenden Grundsätze entsprechend heranzuziehen, weil an einen \nEinbürgerungsbewerber grundsätzlich keine anderen Anforderungen an \nArbeitsbemühungen gestellt werden können als an deutsche Staatsangehörige, die \nderartige Sozialleistungen in Anspruch nehmen wollen. \n\n18\n\nVgl. BayVGH, Beschluss vom 6. Juli 2007 - 5 ZB 06.1988 -, \njuris; VG Münster, Beschluss vom 14. Februar 2006 - 1 K \n970/05 -, m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 1. Juli 1997 - 25 A \n3613/95 (zu § 86 AuslG a.F.) -, NWVBl. 1998, 145.\n\n19\n\nGemessen an diesen Maßstäben hat der Kläger die Inanspruchnahme von \nLeistungen nach dem SGB II nicht zu vertreten. Zunächst ist nichts dafür erkennbar, \ndass der Verlust seines Arbeitsplatzes im Oktober 2002 in seinen \nVerantwortungsbereich fällt. Arbeitsvertragswidriges Verhalten ist nicht bekannt \ngeworden. Die Erklärung des Klägers, die nicht näher begründete Kündigung in der \nProbezeit sei mit Blick auf die wirtschaftlichen Schwierigkeiten des bald darauf \ninsolventen Unternehmens erfolgt, erscheint plausibel. \n\n20\n\nWeiter geht das Gericht nicht davon aus, dass der Kläger den Leistungsbezug \ndeshalb zu vertreten hat, weil er im Jahr 2006 nicht an der Umschulungsmaßnahme \n„Fleischverarbeitung und -zerlegung\" teilgenommen hat. Abgesehen davon, dass \nnicht feststellbar ist, ob dies nach wie vor kausal für den - hier maßgeblichen - \nderzeitigen Leistungsbezug ist, ob also wegen der angeblichen „Übernahmegarantie\" \nim Anschluss an die Maßnahme tatsächlich ein dauerhaftes (bis heute andauerndes) \nBeschäftigungsverhältnis entstanden wäre, handelte es sich zur Überzeugung des \nGerichts nicht um eine dem Kläger nach dem Maßstab des § 10 SGB II zumutbare \nBeschäftigung. Zwar ist dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen - und damit auch dem \nEinbürgerungsbewerber - grundsätzlich jede Arbeit zumutbar; dies gilt aber gem. § \n10 Abs. 1 Nr. 5 SGB II nicht, wenn der Ausübung der Arbeit ein sonstiger wichtiger \nGrund entgegensteht. Bei Auslegung dieser Auffangbestimmung im Lichte des \nGrundrechtes aus Art. 4 GG stellt der vom Kläger geltend gemachte Umstand, er sei \ngläubiger Muslim, einen solchen wichtigen Grund dar, der der Tätigkeit in einem vor \nallem Schweinefleisch verarbeitenden Betrieb entgegensteht. Im Islam ist nicht nur \ndas Schächten (d.h. Schlachten ohne die hierzulande übliche Betäubung der Tiere) \nAusdruck einer weit verbreiteten religiösen Grundhaltung und insofern \nVoraussetzung für den religiösen Geboten entsprechendes Fleisch, sondern vor \nallem der Verzehr von Schweinefleisch nach dem Koran ausdrücklich verboten. \n\n21\n\nSchließlich geht das Gericht auch davon aus, dass der Kläger sich, an den \nobigen Maßstäben gemessen, hinreichend um Arbeit bemüht (hat). Gegenteiliges ist \nschon den Stellungnahmen der Arbeitsagentur/ARGE nicht zu entnehmen. Zu \nSperrzeiten, Leistungskürzungen oder sonstigen Sanktionsmaßnahmen ist es bisher \nnie gekommen. Der Kläger hat sich auf angebotene Stellen beworben. Hinsichtlich \nder beiden Arbeitsangebote im Jahr 2007, bei denen es nicht zu einer Beschäftigung \ngekommen ist, hält das Gericht die Erklärung des Klägers angesichts seines \nsonstigen Bewerbungsverhaltens und mit Blick auf die seit einiger Zeit ausgeübte \n(geringfügige) Beschäftigung zu einem Bruttostundenlohn von lediglich rund 6 Euro \nfür glaubhaft, dass dies nicht am angebotenen Lohn gelegen hat. Was die Absage \nder kürzlich vorgesehenen Qualifizierungsmaßnahme im Bereich „Lager/Logistik\" \nangeht, ist schon nicht erkennbar, dass die Teilnahme zu einer den Leistungsbezug \nbeendenden Beschäftigung geführt hätte. Darüber hinaus hat der Kläger inzwischen \ndie Aufstockung seiner - allerdings noch immer geringfügigen - Beschäftigung auf ein \nzeitlich mit der Maßnahme nicht vereinbares Maß nachgewiesen. \n\n22\n\nSchließlich hat der Kläger auch in ausreichendem Maße Eigenbemühungen \nnachgewiesen. Er ist insoweit den Vorgaben der Arbeitsverwaltung nachgekommen; \nwaren in Einzelfällen Fristen nicht eingehalten, hat er entsprechende Nachweise \nnachgereicht. Die in den angegriffenen Bescheiden geforderten weitergehenden \nBemühungen hält das Gericht bei Anlegung der Maßstäbe des SGB II nicht für \nerforderlich, die Forderung nach Bestätigungen aller angesprochenen Firmen für \nunpraktikabel, der üblichen Praxis widersprechend und insgesamt überhöht. Auch \ndie sowohl von der Arbeitsverwaltung als auch vom Beklagten ohne hinreichende \nSubstantiierung angezweifelte Motivation rechtfertigt vor dem Hintergrund der nach \nsozialrechtlichen Maßstäben ausreichenden Arbeitsbemühungen für sich keinen \nSchluss auf einen zurechenbar verursachten Leistungsbezug. Darüber hinaus sind \nmit Blick auf den Bildungsstand, die überaus lückenhafte Erwerbsbiographie, die \nLangzeitarbeitslosigkeit, den fehlenden Führerschein sowie insbesondere die trotz \ninsgesamt guter Wirtschaftsentwicklung nach wie vor schwierige Arbeitsmarktlage für \nungelernte Kräfte einbürgerungsrechtlich von dem Kläger keine weiteren, über die \ndurch den ungekürzten Leistungsbezug belegte Mitwirkung nach dem SGB II \nhinausgehenden Bemühungen um Arbeit zu verlangen. \n\n23\n\nVgl. zu einem ähnlichen Fall BayVGH, Beschluss vom \n6. Juli 2007 - 5 ZB 06.1988 -, juris.\n\n24\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1. Die Entscheidung bezüglich der \nvorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. \n§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253394","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-07-15/1-k-305-07","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":3},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253394","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253394","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-07-15/1-k-305-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253394","retrieved":"2026-07-09 02:16:39.583443+00:00"}}