{"status":"available","doknr":"OLD253406","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2008:0714.1L393.08.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2008-07-14","aktenzeichen":"1 L 393/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf die Wertstufe bis 300 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\nDer Antrag des Antragstellers,\n\n2\n\nden Kreis Coesfeld im Wege einer einstweiligen Anordnung \nzu verpflichten, ihm bis zu Beginn des Schuljahres 2008/2009 \nein Schulwegjahresticket der Verkehrsgemeinschaft \nMünsterland für die Fahrtstrecke Buldern - Coesfeld zu \nbesorgen,\n\n3\n\nhat keinen Erfolg. \n\n4\n\nGemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur \nRegelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis \nerlassen werden, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder \nzur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Das \nsetzt im einzelnen voraus, dass der geltend gemachte Anspruch auf Übernahme von \nSchülerfahrkosten (Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für die \nNotwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) von \ndem jeweiligen Antragsteller dargelegt und glaubhaft gemacht werden (§ 123 Abs. 3 \nVwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Diesen Anforderungen genügt das \nVorbringen des Antragstellers nicht. \n\n5\n\nEr hat das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines \nAnordnungsgrundes nicht glaubhaft gemacht. Eine einstweilige Anordnung dient \nlediglich der Sicherung, nicht der Befriedigung von Rechten. Sie darf die \nEntscheidung in der Hauptsache grundsätzlich nicht vorwegnehmen. Eine Ausnahme \nvon dem Grundsatz der Vorwegnahme der Hauptsache ist nur dann zulässig, wenn \nes zur Vermeidung irreparabler und schlechthin unzumutbarer Nachteile für den \nbetreffenden Antragsteller notwendig ist, dass das Gericht die begehrte einstweilige \nAnordnung erlässt. \n\n6\n\nDerartige Nachteile, die die hier erstrebte Vorwegnahme der Hauptsache \nrechtfertigen könnten, sind nicht glaubhaft gemacht. Zwar macht der Antragsteller \ngeltend, die vorläufige Kostentragung sei unzumutbar. Allerdings ergibt sich \nentgegen der Ansicht des Klägers allein aus der Tatsache der BAföG-Gewährung \nund dem im vorgelegten BAföG-Bescheid zugrundegelegten Einkommen der Eltern \nnicht, dass zumindest diese nicht in der Lage wären, die monatlichen Kosten von \n78,80 Euro vorläufig - bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache - zu tragen. \nDarüber hinaus hält das Gericht irreparable und unzumutbare Nachteile bei \nvorläufiger Kostentragung auch im Hinblick auf die Verfahrensweise der \nFahrkostenerstattung im vergangenen Schuljahr nicht für gegeben. Bereits im \nSchuljahr 2007/2008, aus dem auch der vorgelegte BaföG-Bescheid stammt, ist dem \nKläger lediglich (fiktive) Fahrkostenerstattung zur Schule in Lüdinghausen gewährt \nworden, mit der Folge, dass er bzw. seine Eltern das monatliche Ticket nach \nCoesfeld in Höhe von 78,80 Euro zunächst zu finanzieren hatten und nachfolgend im \nWege der schulhalbjährlichen Abrechnung lediglich den (geringeren) Betrag an \nFahrkosten nach Lüdinghausen erstattet erhielten. Dass sich die finanzielle Situation \nseitdem grundlegend geändert hätte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Der \npauschale Vortrag, seine Eltern gingen von einer Verschlechterung der finanziellen \nLage wegen der Erhöhung von Miete und Mietnebenkosten aus, reicht zur \nGlaubhaftmachung, dass sie nach ihren - nicht näher dargelegten - Einkommens- \nund Vermögensverhältnissen zur vorläufigen Tragung der Beförderungskosten nicht \nin der Lage sind, nicht aus.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 3 GKG.\n\n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253406","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-07-14/1-l-393-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253406","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253406","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-07-14/1-l-393-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253406","retrieved":"2026-07-09 02:16:40.503778+00:00"}}