{"status":"available","doknr":"OLD253424","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2008:0711.1K1536.07.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2008-07-11","aktenzeichen":"1 K 1536/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nEs wird festgestellt, dass die Versetzung des Fahrrads des Klägers von \ndem Eingangsbereich des Hauptbahnhofs Münster zu einer Sammelstelle am 30. \nAugust 2007 rechtswidrig war.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des \nbeizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in \nentsprechender Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger stellte am Morgen des 30. August 2007 sein Fahrrad an der südlichen \nSeitenwand des überdachten Treppenaufgangs vor der Westfassade des \nHauptbahnhofs Münster ab. Das 6,25 m breite Grundstück zwischen dem \nTreppenaufgang und der Fahrbahn, auf dem das Fahrrad unmittelbar parallel zur \nSeitenwand stand, ist als Fußgängerfläche gewidmet. Hinsichtlich der \nGegebenheiten der Örtlichkeit im einzelnen wird auf die Skizze auf Blatt 44 der \nGerichtsakte und auf das Luftbild auf Blatt 47 der Gerichtsakte verwiesen. Im \nVerlaufe des Tages verbrachte der Beklagte das Fahrrad zu einer mehrere Straßen \nentfernten Sammelstelle. Der Kläger holte es dort am 6. September 2007 ab. \n\n3\n\nEr hat am 15. September 2007 Klage erhoben, zu deren Begründung er geltend \nmacht: Er habe für die begehrte Feststellung ein Feststellungsinteresse, da die \nGefahr einer erneuten Versetzung seines Fahrrads bei erneutem Abstellen in dieser \nWeise bestehe. Die Regelungen der Straßenverkehrsordnung verböten nicht die \nAbstellung seines Fahrrads in dieser Weise an diesem Ort, vielmehr habe er sein \nFahrrad ordnungsgemäß abgestellt.\n\n4\n\nDer Kläger beantragt,\n\n5\n\nfestzustellen, dass die Versetzung des Fahrrads des \nKlägers von dem Eingangsbereich des Hauptbahnhofs Münster \nzu einer Sammelstelle am 30. August 2007 rechtswidrig \nwar.\n\n6\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n7\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n8\n\nDer Beklagte macht geltend, der Fußgängerbereich vor dem Hauptbahnhof \nwerde täglich von ca. 30.000 Personen frequentiert. Durch das Abstellen seines \nFahrrads habe der Kläger diese Verkehrsteilnehmer im Sinne von § 1 Abs. 2 StVO \nmehr als nach den Umständen vermeidbar behindert bzw. belästigt und außerdem \nandere dazu veranlasst, ihr Fahrrad ebenfalls auf dieser Fläche abzustellen. Die \ngesamte Fläche müsse jedoch aus Gründen des Brandschutzes freigehalten werden. \nDer Kläger hätte sein Fahrrad in der unterirdisch gelegenen Radstation oder in der \nan der Ostseite des Bahnhofs gelegenen Abstellanlage abstellen können.\n\n9\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des \nVorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte \nergänzend Bezug genommen.\n\n10\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n11\n\nDie Klage hat Erfolg.\n\n12\n\nSie ist als Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO statthaft und auch sonst \nzulässig. Der Kläger hat an der begehrten Feststellung ein berechtigtes Interesse, da \ndie Gefahr einer Wiederholung der erfolgten Umsetzung besteht. Der Kläger \nbeabsichtigt weiterhin, sein Fahrrad wie am 30. August 2007 vor dem Hauptbahnhof \nMünster abzustellen; der Beklagte hält an der bisherigen Praxis der Umsetzung dort \nabgestellter Fahrräder fest.\n\n13\n\nDie Klage ist auch begründet. Der Beklagte war zu einer Umsetzung des \nFahrrads nicht berechtigt. Die Voraussetzungen der §§ 55 Abs. 2, 57 Abs. 1 Nr. 1, 59 \nAbs. 1 VwVG NRW, § 14 Abs. 1 OBG lagen nicht vor.\n\n14\n\nNach §§ 55 Abs. 2, 57 Abs. 1 Nr. 1 VwVG NRW kann der Verwaltungszwang in \nForm der Ersatzvornahme ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet \nwerden, wenn das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist und die \nVollzugsbehörde hierbei innerhalb ihrer Befugnisse handelt.\n\n15\n\nDer Beklagte handelte jedoch nicht innerhalb der ihm nach § 14 Abs. 1 OBG \nzukommenden Befugnisse. Nach der vorgenannten Vorschrift können die \nOrdnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Fall \nbestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren. \nSchutzgut der öffentlichen Sicherheit ist die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, der \nsubjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen sowie der Bestand der \nEinrichtungen und Veranstaltungen des Staates und sonstiger Träger von \nHoheitsgewalt.\n\n16\n\nDie objektive Rechtsordnung als hier einzig in Betracht zu ziehendes Schutzgut \nder öffentlichen Sicherheit wurde durch das von dem Kläger abgestellte Fahrrad nicht \ngefährdet. Die Art und Weise, wie der Kläger sein Fahrrad am 30. August 2007 vor \ndem Hauptbahnhof Münster abgestellt hatte, verstieß nicht gegen Vorschriften der \nStraßenverkehrsordnung und war auch aus Gründen des Brandschutzes nicht zu \nbeanstanden.\n\n17\n\nWie dem Beklagten bekannt ist (vgl. den Aufsatz des Leitenden Städtischen \nDirektors Schulze-Werner, Zu den Möglichkeiten der Reglementierung des \nFahrradparkens, VD 2006, 236), ist das Abstellen von Fahrrädern auf Gehwegen \noder anderen dem Fußgängerverkehr vorbehaltenen öffentlichen Verkehrsflächen \neine straßenverkehrsrechtlich grundsätzlich zugelassene Nutzung und deshalb einer \ngenerellen - einzelfallunabhängigen - städtischen Regelung oder Praxis nicht \nzugänglich.\n\n18\n\nVgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2004 - 3 C \n29/03 -, DVBl. 2004, 519 = NJW 2004, 1815 = Buchholz \n441.151 § 41 StVO Nr. 9; Nds. OVG, Urteil vom 6. Juni 2003 - \n12 LB 68/03, NdsVBl. 2003, 265 = NordÖR 2003, 375; VG \nBraunschweig, Urteil vom 25. Januar 2005 - 5 A 216/03 -, \njuris.\n\n19\n\nDie Art und Weise, wie der Kläger sein Fahrrad am 30. August 2007 vor dem \nHauptbahnhof Münster abgestellt hatte, verstieß auch nicht gegen § 1 Abs. 2 StVO. \nHiernach hat sich jeder Verkehrsteilnehmer so zu verhalten, dass kein Anderer \ngeschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert \noder belästigt wird. Dass Fußgänger durch das von dem Kläger abgestellte Fahrrad \ngeschädigt oder gefährdet wurden, ist nicht ersichtlich. Auch Belästigungen, d.h. \nVerhaltensweisen, die gegen andere Verkehrsteilnehmer gerichtet und objektiv \ngeeignet sind, körperliches oder seelisches Unbehagen hervorzurufen,\n\n20\n\nvgl. Heß in: Jagow, Burmann, Heß, Straßenverkehrsrecht, \n20. Aufl. 2008, § 1 StVO, Rn. 82,\n\n21\n\nsind in dem Parkverhalten des Klägers nicht zu erblicken. \n\n22\n\nEbenso wenig gingen von dem Fahrrad des Klägers Behinderungen für \nFußgänger, die den Hauptbahnhof Münster durch den Haupteingang betreten oder \nverlassen wollten, aus. Behinderungen im Sinne von § 1 Abs. 2 StVO liegen in \nVerhaltensweisen eines Verkehrsteilnehmers, die anderen die Möglichkeit nehmen, \nsich im Verkehr ihren Wünschen entsprechend zu bewegen.\n\n23\n\nVgl. Kuckuk in: Kuckuk/ Werny, Straßenverkehrsrecht, 8. \nAufl. 1996, § 1 StVO, Rn. 26.\n\n24\n\nDies setzt voraus, dass der andere Verkehrsteilnehmer zu einem von ihm nicht \nbeabsichtigten Verkehrsverhalten gezwungen wird.\n\n25\n\nVgl. Heß in: Jagow, Burmann, Heß, a. a. O., § 1 StVO, Rn. \n79.\n\n26\n\nEine derartige, von dem Fahrrad des Klägers ausgehende Beeinträchtigung lässt \nsich nicht feststellen. \n\n27\n\nNach dem Standort des Fahrrads ist bereits nicht ersichtlich, dass die \nBewegungsrichtung von Fußgängern überhaupt beeinflusst wurde. Es befand sich \nnicht nördlich des Treppenaufgangs auf dem Bahnhofsvorplatz, der den \nwesentlichen Teil des Fußgängerstroms von und zum Haupteingang des \nHauptbahnhofs aufnimmt, sondern südlich des Treppenaufgangs. Diese Fläche wird \nim wesentlichen von Fußgängern genutzt, die von den westlich der Radstation am \nBerliner Platz gelegenen Bushaltestellen oder von den südlich des Treppenaufgangs \ngelegenen Taxiständen zum Haupteingang gehen oder umgekehrt. Da Fußgänger in \nder Regel den kürzesten Weg zu ihrem Ziel einschlagen, das Fahrrad aber nicht auf \ndem direkten Weg zwischen den vorbezeichneten Punkten, sondern abseits am \nRand dieser Fußgängerfläche stand, ist nicht ersichtlich, dass Fußgänger sich nicht \nihren Wünschen entsprechend bewegen konnten. \n\n28\n\nSelbst wenn es Fußgänger gegeben haben sollte, die nicht den direkten Weg \nhätten nutzen wollen, wären diese nicht behindert worden. Durch das von dem \nKläger abgestellte Fahrrad wurde die 6,25 m breite, für den Fußgängerverkehr \nbestimmte Verkehrsfläche unter Berücksichtigung der Breite des Fahrrads und \nseines neigungsbedingten Hineinragens in den Verkehrsraum um maximal einen \nMeter verkürzt. Berücksichtigt man außerdem den Umstand, dass Fußgänger zu \neiner Wand üblicherweise mindestens ca. 30 cm Abstand halten, wurde die für den \nFußgängerverkehr bestimmte Verkehrsfläche durch das von dem Kläger abgestellte \nFahrrad nur um ca. 70 cm verkürzt. Die eingetretene Verkürzung ist jedenfalls nur \nunwesentlich. Fußgänger hätten an dem Fahrrad des Klägers vorbeigehen können, \nohne auf die Fahrbahn ausweichen oder ihre Bewegungsrichtung wesentlich ändern \nzu müssen. Die dem Fußgängerverkehr verbliebene Fläche war auch noch breit \ngenug, um das Passieren einer größeren Anzahl von Personen, behinderten \nMenschen und Eltern mit Kinderwagen zu ermöglichen. Fußgänger, die aufgrund \neines Gedränges am Fahrrad des Klägers nicht hätten ungehindert vorbeigehen \nkönnen, hätten ihren Weg jedenfalls innerhalb weniger Augenblicke fortsetzen \nkönnen. Eine solche Beeinflussung des Fußgängerverkehrs wäre jedenfalls nicht als \nBehinderung im Sinne von § 1 Abs. 2 StVO zu qualifizieren gewesen.\n\n29\n\nVgl. zu einer vergleichbaren Fallgestaltung: OLG Köln, \nBeschluss vom 3. Oktober 1980 - 3 Ss 851/80 -, VRS 60, \n467.\n\n30\n\nDass die dem Fußgängerverkehr verbliebene Fläche in dem Zeitpunkt des \nEinschreitens des Beklagten durch weitere, neben dem Fahrrad des Klägers \nabgestellte Fahrräder verkürzt wurde, ist in Ermangelung einer entsprechenden \nDokumentation des Beklagten nicht festzustellen. Selbst wenn dies der Fall gewesen \nund Fußgänger hierdurch im Sinne von § 1 Abs. 2 StVO behindert worden sein \nsollten, hätte diese Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit ein Versetzen des \nFahrrads des Klägers nicht gerechtfertigt. Abgesehen davon, dass diese \nBeeinträchtigung dem Kläger nicht als Zweckveranlasser hätte zugerechnet werden \nkönnen, wäre ein Versetzen des Fahrrads des Klägers nicht geeignet gewesen, die \nvon anderen Fahrrädern ausgehenden Behinderungen zu beseitigen. Dem Beklagten \nist es möglich und vor dem Hintergrund der oben wiedergegebenen \nbundesrechtlichen Rechtslage zur Nutzung von Gehwegen und anderen \nFußgängerbereichen sowie des dadurch in einer „Fahrradstadt\" zwangsläufig \ngegebenen großen Konfliktpotentials zwischen den betroffenen Verkehrsarten \nzumutbar, die Situation auf stark frequentierten Fußgängerflächen fortlaufend zu \nbeobachten und für den Fall, dass durch das Abstellen von Fahrrädern \nBehinderungen entstehen sollten, diese durch Digitalaufnahmen zu dokumentieren \nund zu beseitigen. \n\n31\n\nDie Art und Weise, wie der Kläger sein Fahrrad am 30. August 2007 vor dem \nHauptbahnhof Münster abgestellt hatte, verstieß auch nicht gegen \nbrandschutzrechtliche Vorschriften. Durch das von dem Kläger abgestellte Fahrrad \nwurden Zufahrten und Aufstellflächen für Fahrzeuge der Feuerwehr nicht blockiert. \nDass derartige Zufahrten und Aufstellflächen an dieser Stelle nicht benötigt werden, \nwird bereits dadurch deutlich, dass der Beklagte den überdachten Treppenaufgang \nbaurechtlich genehmigt und südlich dieses Aufgangs, etwa in der Mitte der für den \nFußgängerverkehr bestimmten Verkehrsfläche einen Laternenpfahl und zwei weitere \nPfosten aufgestellt hat. Dieser, von dem Fahrrad des Klägers belegte Bereich ist \nauch nicht in entsprechender Anwendung von § 23 VKStättV ständig freizuhalten. Er \nist nicht als Teil eines Rettungswegs zu qualifizieren, da er nicht unmittelbar vor dem \nHaupteingang des Hauptbahnhofs und - wie bereits ausgeführt - auch nicht auf dem \ndirekten Weg aus dem Bahnhofsgebäude liegt. Der Eingangsbereich des \nHauptbahnhofs beginnt an seinem südlichen Ende auf gleicher Höhe mit der \nsüdlichen Seitenwand des überdachten Treppenaufgangs, so dass lediglich dieser, \nzwischen Treppenaufgang und Haupteingang gelegene Bereich als Rettungsweg \nfreigehalten werden muss, nicht jedoch die südlich des Treppenaufgangs befindliche \nFläche.\n\n32\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO, §§ \n708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n33","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253424","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-07-11/1-k-1536-07","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":8},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253424","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253424","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-07-11/1-k-1536-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253424","retrieved":"2026-07-09 02:16:41.923972+00:00"}}