{"status":"available","doknr":"OLD253653","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2008:0701.1K2207.07.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2008-07-01","aktenzeichen":"1 K 2207/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage \nzurückgenommen hat und die Beteiligten es übereinstimmend für in der Hauptsache \nerledigt erklärt haben.\n\nIm übrigen wird der Bescheid des Beklagten vom 22. November 2007 \naufgehoben.\n\nDer Kläger trägt 3/10 und der Beklagte 7/10 der Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder \nHinterlegung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht \nder jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe \nleistet.\n\n1\n\n \nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger ist Landwirt und hält auf einem ca. 2.500 m² großen Teil seines \nGrundbesitzes in Rheine aus Liebhaberei Schweine, die phänotypisch als \nWildschweine einzuordnen sind. Der Kläger hatte ursprünglich zwei Elterntiere \nerworben. Im November 2007 lebten in seinem Gehege des weiteren sechs \nweibliche Abkömmlinge. \n\n3\n\nNach Anhörung traf der Beklagte unter dem 22. November 2007 gegenüber dem \nKläger die folgenden tierschutzrechtlichen Anordnungen:\n\n4\n\n„1. Jedem erwachsenen Wildschwein ist eine Mindestfläche von 2000\n m² zur Verfügung zu stellen.\n 2. Die Mindestgröße der Gruppe muss aus fünf adulten Schweinen \n (1 Eber und 4 Sauen) bestehen.\n 3. Der Wildschweingruppe muss ein Wechselgehege verfügbar sein.\n 4. Es ist ein Gehegebuch zu führen, in dem alle Zu- und Abgänge \n mit Anschrift des entsprechenden Tierhalters aufgenommen wer-\n den.\n 5. Es ist ein Quarantänegatter zum Herausfangen und Abtrennen er-\n krankter, krankheitsverdächtiger und ansteckungsverdächtiger \n Tiere zu errichten. \n 6. Die Futterstellen müssen fest, leicht zu reinigen und zu desinfizie-\n ren sein.\"\n\n5\n\nFerner ordnete der Beklagte die sofortige Vollziehung seines Bescheids an und \ndrohte dem Kläger für den Fall, dass er seinen Anordnungen nicht oder nicht \nausreichend nachkommen sollte, ein Zwangsgeld an, und zwar in Höhe von 2.000,- \nEuro hinsichtlich Ziffer 1 seiner Verfügung, in Höhe von 1.000,- Euro hinsichtlich \nZiffer 2 seiner Verfügung und in Höhe von 500,- Euro hinsichtlich der Ziffern 3 - 6 \nseiner Verfügung. Zur Begründung führte der Beklagte aus, die angeordneten \nHaltungsanforderungen ergäben sich aus den „Leitlinien für eine tierschutzgerechte \nHaltung von Wild in Gehegen\" vom 27. Mai 1995 des Bundesministeriums für \nErnährung, Landwirtschaft und Forsten (nunmehr: Bundesministerium für Ernährung, \nLandwirtschaft und Verbraucherschutz).\n\n6\n\nDer Kläger hat am 27. Dezember 2007 Klage erhoben und zugleich die \nGewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Im Rahmen eines \nErörterungstermins vor Ort haben sich die Beteiligten über die Umsetzung der Ziffern \n4 bis 6 der angefochtenen Verfügung verständigt. Der Beklagte hat daraufhin die \nvorgenannten Ziffern seiner Verfügung und die zugehörigen \nZwangsgeldandrohungen aufgehoben. Die Beteiligten haben das Klage- und das \nzugehörige Eilverfahren insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt. Mit Beschluss \nvom 23. Januar 2008 - 1 L 726/07 - hat das erkennende Gericht die aufschiebende \nWirkung der Klage hinsichtlich der unter den Ziffern 1 bis 3 getroffenen Anordnungen \nwiederhergestellt und hinsichtlich der zugehörigen Zwangsgeldandrohungen \nangeordnet.\n\n7\n\nNach Veräußerung von zwei weiblichen Tieren leben in seinem Gehege \ngegenwärtig sechs erwachsene Tiere und zehn Frischlinge. Letztere will der Kläger \nalsbald veräußern. Das männliche Tier wurde zwischenzeitlich sterilisiert. Der Kläger \nbeabsichtigt, dauerhaft einen Bestand von sechs Tieren zu halten.\n\n8\n\nDer Kläger macht geltend, seine Schweine seien keine reinrassigen \nWildschweine, sondern mit Hausschweinen gekreuzt, so dass die von dem Beklagten \nherangezogenen Leitlinien nicht anwendbar seien. Selbst wenn seine Schweine \nWildschweinen gleichzustellen seien, ergebe sich aus dem „Gutachten über \nMindestanforderungen an die Haltung von Säugetieren\" vom 10. Juni 1996 des \nBundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft \n(nunmehr: Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und \nVerbraucherschutz), dass das von ihm vorgehaltene Gehege groß genug sei.\n\n9\n\nDer Kläger beantragt nach Rücknahme der Klage im übrigen,\n\n10\n\nden Bescheid des Beklagten vom 22. November 2007 \nhinsichtlich der unter den Nrn. 1 und 2 getroffenen \nAnordnungen aufzuheben.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nEr macht geltend, das „Gutachten über Mindestanforderungen an die Haltung \nvon Säugetieren\" sei auf Wildgehege nicht anwendbar. Die in dem Gutachten \naufgestellten, geringeren Haltungsanforderungen ergäben sich daraus, dass Zootiere \nan Besucher gewöhnt seien und von qualifizierten Tierpflegern betreut würden.\n\n14\n\nDas Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines \nSachverständigengutachtens des Prof. Dr. Michael Stubbe von der Martin-Luther-\nUniversität Halle.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des \nVorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 1 K \n2207/07 und 1 L 726/07 und des vorgelegten Verwaltungsvorgangs ergänzend \nBezug genommen.\n\n16\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n17\n\nDas Verfahren ist einzustellen, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat \nund die Beteiligten es übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt \nhaben.\n\n18\n\nDie im übrigen aufrecht erhaltene Klage ist zulässig und begründet. Die unter \nden Nummern 1 und 2 in dem Bescheid vom 22. November 2007 getroffenen \nAnordnungen und die zugehörigen Zwangsgeldandrohungen sind rechtswidrig und \nverletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n19\n\nDie Voraussetzungen des § 16a Satz 1, Satz 2 Nr. 1 TierSchG lagen nicht vor. \nNach § 16a Satz 1 TierSchG trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung \nfestgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen \nAnordnungen. Sie kann nach § 16a Satz 2 Nr. 1 TierSchG insbesondere im Einzelfall \ndie zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erforderlichen Maßnahmen \nanordnen. Nach § 2 Nr. 1 TierSchG muss, wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen \nhat, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen \nernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen. Die von dem Beklagten zur \nGehegegröße und zur Gruppenzusammensetzung getroffenen Anordnungen waren \nnicht notwendig, um eine artgerechte Haltung der Schweine des Klägers \nsicherzustellen.\n\n20\n\nDie Anforderungen, die an eine artgerechte Haltung der von dem Kläger \ngehaltenen Schweine zu stellen sind, sind ungeachtet des Umstands, dass es sich \nbei den Tieren möglicherweise um eine Kreuzung aus Haus- und Wildschweinen \nhandelt, anhand der Bedürfnisse von Wildschweinen zu bestimmen, weil die Tiere \nnach ihrem Phänotyp Wildschweine sind.\n\n21\n\nVgl. die Ausführungen des Sachverständigen auf Seite 2 \nseines Gutachtens vom 27. April 2008.\n\n22\n\nWelche Anforderungen an die Haltung von Wildschweinen hinsichtlich \nGehegegröße und Besatz zu stellen sind, ist weder im Tierschutzgesetz noch in einer \nauf der Grundlage von § 2a Abs. 1 TierSchG erlassenen Rechtsverordnung \nspezifisch geregelt. \n\n23\n\nAuch die von dem Beklagten seinem Bescheid zugrunde gelegten Leitlinien für \neine tierschutzgerechte Haltung von Wild in Gehegen vom 27. Mai 1995, die vom \nBundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft \nherausgegeben und von einem Sachverständigengremium entwickelt wurden, \nenthalten keine verbindlichen Mindestanforderungen zur Gehegegröße und zum \nBesatz. Dies ergibt sich bereits aus einem Vergleich mit dem ebenfalls vom \nBundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft \nherausgegebenen und von einem Sachverständigengremium entwickelten Gutachten \nüber Mindestanforderungen an die Haltung von Säugetieren vom 10. Juni 1996 und \nwird auch durch das eingeholte Sachverständigengutachten des Prof. Dr. Stubbe \nbestätigt.\n\n24\n\nWährend nach Nr. 4. A. 6 der Leitlinien für eine tierschutzgerechte Haltung von \nWild in Gehegen, die nach Nr. 2. II. f auf private, der Öffentlichkeit in der Regel nicht \nzugängliche Kleingehege anwendbar sind, für jedes erwachsene Wildschwein 2.000 \nm² vorzuhalten sind und als Mindestzahl fünf Schweine (1,4; gemeint ist wohl: ein \nmännliches und vier weibliche Tiere) gehalten werden sollten, muss das \nAußengehege für eine Wildschweinrotte von fünf Tieren nach dem Gutachten über \nMindestanforderungen an die Haltung von Säugetieren nur mindestens 100 m² \numfassen. Die Haltung soll paarweise oder in Gruppen erfolgen, ohne dass zur \nGröße und Zusammensetzung der Gruppe nähere Vorgaben gemacht werden (vgl. \nSeite 60 des Gutachtens). Das Gutachten stellt nach dessen Einführung nach dem \ndamaligen Wissens- und Erfahrungsstand biologisch relevante \nMindestanforderungen für Säugetiere dar. Es soll die Anforderungen aus § 2 \nTierSchG u. a. für Tierhalter, die Tiere der Öffentlichkeit nicht zugänglich aus \nLiebhaberei halten, konkretisieren (vgl. Seite 7 des Gutachtens). Entgegen der \nAnsicht des Beklagten ist nicht ersichtlich, dass das Gutachten über \nMindestanforderungen an die Haltung von Säugetieren völlig andere Sachverhalte \nbetrifft. Zwar sollen nach der Überschrift des Gutachtens die Leitlinien für eine \ntierschutzgerechte Haltung von Wild in Gehegen nicht berührt werden und es soll \nnach dessen Einführung (vgl. Seite 7 des Gutachtens) nicht auf einheimisches Wild \nanwendbar sein, soweit dafür eigene Gutachten vorliegen. Im Gegensatz hierzu \nenthält das Gutachten jedoch die vorgenannten Vorgaben für Wildschweine und \nverhält sich ausdrücklich auch zu einheimischen Arten. Es bezieht sich nicht nur auf \ndie Haltung von Säugetieren in zoologischen Gärten und anderen, der Öffentlichkeit \nzugänglichen Schaugehegen, sondern soll auch - wie bereits ausgeführt - die \nAnforderungen für Tierhalter konkretisieren, die Tiere der Öffentlichkeit nicht \nzugänglich aus Liebhaberei halten.\n\n25\n\nEine artgerechte Haltung von Wildschweinen ist folglich auch - wie auch das \neingeholte Sachverständigengutachten bestätigt - in Gehegen und \nGruppenzusammensetzungen möglich, die den in den Leitlinien für eine \ntierschutzgerechte Haltung von Wild in Gehegen ausgesprochenen Empfehlungen \nnicht entsprechen.\n\n26\n\nNach den Feststellungen des Sachverständigen können Wildschweine paarweise \noder in Gruppen gehalten werden, ohne dass an die Zusammensetzung und Größe \nder Gruppe besondere Anforderungen zu stellen wären. Es bestehe keine \nVeranlassung, die Haltung von mindestens einem männlichen und vier weiblichen \nTieren anzuordnen, da auch die Haltung von beispielsweise einem männlichen und \neinem weiblichen Tier oder die Haltung von einem männlichen und sechs weiblichen \nTieren nicht den biologischen Parametern in freier Wildbahn widerspreche. Diesen \nFeststellungen stehen die von dem Beklagten herangezogenen Leitlinien für eine \ntierschutzgerechte Haltung von Wild in Gehegen nicht zwingend entgegen. Hiernach \nsollten als Mindestzahl fünf Schweine gehalten werden. Auch nach dem Wortlaut der \nLeitlinien sind mithin andere Gruppenzusammensetzungen denkbar.\n\n27\n\nZu der für einen bestimmten Besatz erforderlichen Gehegegröße führt der \nGutachter aus, dass es insoweit keine verbindlichen Größenangaben gebe und dass \nauch er keine Mindestgrößen benennen könne. Entscheidend seien die \nRahmenbedingungen des jeweiligen Geheges. Das von dem Kläger angelegte \nGehege sei - unter Zugrundelegung eines Besatzes von acht Tieren - „durchaus \nakzeptabel\", die von dem Beklagten angeordnete Vorhaltung von 2.000 m² pro Tier \nhingegen „überzogen und nicht zutreffend\".\n\n28\n\nDiesen auch für den Laien ohne weiteres nachvollziehbaren und überzeugenden \nFeststellungen des auf dem Gebiet der Wildtierforschung versierten Gutachters und \nseiner Unparteilichkeit ist der Beklagte mit der bloßen Behauptung, die \nAnforderungen an eine tierschutzgerechte Haltung von Wildschweinen ergäben sich \naus den Leitlinien für eine tierschutzgerechte Haltung von Wild in Gehegen, nicht \nsubstantiiert entgegen getreten.\n\n29\n\nVor diesem Hintergrund waren auch die Voraussetzungen der §§ 55 Abs. 1, 57 \nAbs. 1 Nr. 2, 60, 63 VwGO für die Androhung von Zwangsgeldern nicht \ngegeben.\n\n30\n\nDie Kostenentscheidung beruht, soweit die Beteiligten das Verfahren \nübereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, auf § 161 Abs. 2 Satz \n1 VwGO und im übrigen auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Wie das erkennende \nGericht bereits in seinem Beschluss vom 23. Januar 2008 in dem zugehörigen \nEilverfahren 1 L 726/07 ausgeführt hat, hätten sich die unter den Nummern 4 und 6 \ngetroffenen Anordnungen voraussichtlich als rechtmäßig erwiesen, während der \nKläger hinsichtlich der unter der Nummer 5 getroffenen Anordnung voraussichtlich \nobsiegt hätte.\n\n31\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung \nberuht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n32","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253653","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-07-01/1-k-2207-07","cited_norms":[{"jurabk":"TierSchG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"TierSchG","ref":"§ 16a","ref_norm":"16a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"TierSchG","ref":"§ 2a","ref_norm":"2a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253653","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253653","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-07-01/1-k-2207-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253653","retrieved":"2026-07-09 02:17:00.662371+00:00"}}