{"status":"available","doknr":"OLD253652","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2008:0701.1K1201.08.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2008-07-01","aktenzeichen":"1 K 1201/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des \nbeizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht das beklagte Schulamt vor der \nVollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.\n\n1\n\n \nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Sohn D. der Klägerin besuchte im Schuljahr 2007/2008 die vierte Klasse \nder Städtischen Gemeinschaftsgrundschule Ennigerloh. Diese sprach im Zeugnis \ndes 1. Halbjahrs vom 18. Januar 2008 die Empfehlung aus, dass der Sohn der \nKlägerin aufgrund der Lernentwicklung und des Arbeits- und Sozialverhaltens für den \nBesuch der Haupt- und der Gesamtschule geeignet sei.\n\n3\n\nDie Klägerin wollte ihren Sohn jedoch an der Städtischen Realschule Ennigerloh \nanmelden. Ihr Sohn nahm deswegen in der Zeit vom 7. bis zum 9. April 2008 an dem \nin der Verantwortung des beklagten Schulamts durchgeführten Prognoseunterricht \nteil. Der Prognoseunterricht fand an der St. Jakobus-Schule in Ennigerloh statt und \nwurde von der Schulaufsichtsbeamtin H. geleitet. Der Unterricht wurde von der \nGrundschullehrerin I. und Frau I1. -M. , einer Lehrerin von der \nweiterführenden Schule, erteilt. Das Gremium kam nach Abschluss des \nPrognoseunterrichts einstimmig zu der Überzeugung, dass die Eignung des Sohnes \nder Klägerin für den Besuch der Realschule offensichtlich ausgeschlossen sei.\n\n4\n\nDer Sohn der Klägerin wurde daher mit Bescheid des beklagten Schulamts vom \n14. April 2008 nicht zum Besuch der Realschule zugelassen.\n\n5\n\nDie Klägerin hat am 15. Mai 2008 Klage erhoben.\n\n6\n\nSie macht geltend, die Schulaufsichtsbeamtin hätte sich entgegen Nr. 8.74 der \nVerwaltungsvorschrift zu § 8 AO-GS nicht an Unterricht und Beobachtung beteiligen \ndürfen. Mehr als die Hälfte der Unterrichtszeit sei entgegen Nr. 8.73 der \nVerwaltungsvorschrift zu § 8 AO-GS auf schriftliche Leistungen entfallen und es \nhätten keine Leistungskontrollen, Partner- und Gruppenarbeiten stattgefunden. \nMündliche Leistungen ihres Sohnes seien nicht bewertet, mündlicher Unterricht \njedenfalls nicht dokumentiert worden, so dass nicht nachvollzogen werden könne, ob \ndie gestellten Aufgaben geeignet und richtig bewertet worden seien. Schließlich sei \nsie vor Erlass des Bescheids nicht angehört worden.\n\n7\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n8\n\nden Bescheid des beklagten Schulamts vom 14. April 2008 \naufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihren Sohn \nD. zum Besuch der Realschule zuzulassen.\n\n9\n\nDas beklagte Schulamt beantragt, \n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des \nVorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des \nvorgelegten Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen.\n\n12\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n13\n\nDie Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid des beklagten \nSchulamts vom 14. April 2008 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren \nRechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zulassung ihres Sohnes D. \nzum Besuch der Realschule.\n\n14\n\nNach § 11 Abs. 4 Satz 5 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen \n(SchulG) in Verbindung mit § 8 Abs. 8 Satz 1 der Verordnung über den Bildungsgang \nin der Grundschule (AO-GS) wird ein Schüler nach Abschluss des \nPrognoseunterrichts nur dann durch abschließenden Bescheid des Schulamts nicht \nzum Besuch der Schule der gewählten Schulform zugelassen, wenn das Gremium, \ndas den Prognoseunterricht durchgeführt hat, einstimmig davon überzeugt ist, dass \ndie Eignung für die gewählte Schulform offensichtlich ausgeschlossen ist, der \nSchüler also auch nicht mit Einschränkungen für die gewählte Schulform geeignet \nist.\n\n15\n\nZu dieser Überzeugung ist das aus der Schulaufsichtsbeamtin H. und den \nLehrerinnen I. und I1. -M. bestehende Gremium hinsichtlich des \nSohnes der Klägerin rechtsfehlerfrei gelangt.\n\n16\n\nBei der nach § 8 Abs. 8 AO-GS zu treffenden Entscheidung, ob ein Schüler \nabweichend von der entgegenstehenden Empfehlung der Grundschule zu dem \nBesuch der Schule der von seinen Eltern gewählten Schulform zugelassen wird, \nhandelt es sich um eine pädagogische Eignungsprognose des den \nPrognoseunterricht durchführenden Gremiums. Dem Gremium steht hierbei ein \ngerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die Prognose \nkann gerichtlich nur daraufhin überprüft werden, ob Verfahrensfehler oder Verstöße \ngegen anzuwendendes Recht vorliegen, ob das Gremium von einem unrichtigen \nSachverhalt ausgegangen ist, gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen \nhat, sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen oder sonst willkürlich \ngehandelt hat.\n\n17\n\nVgl. VG Minden, Urteil vom 24. Januar 2008 - 2 K 1989/07 -\n, juris, NRWE.\n\n18\n\nHieraus folgt, dass das Gericht angesichts dieses Beurteilungsspielraums nicht \nbefugt ist, Leistungen selbst zu bewerten und selbst die Eignung des Schülers für die \ngewählte Schulform zu beurteilen und als Folge dieser eigenen Beurteilung das \nSchulamt zu verpflichten, den Schüler zu dem Besuch der Schule der gewählten \nSchulform zuzulassen. Insofern gelten diese im (Schul-) Prüfungsrecht entwickelten \nGrundsätze auch für das Ergebnis des in der Verantwortung des Schulamts \ndurchgeführten Prognoseunterrichts nach § 11 Abs. 4 Satz 5 SchulG NRW, § 8 Abs. \n8 AO-GS.\n\n19\n\nVgl. zur Grundschulempfehlung: OVG NRW, Beschluss \nvom 24. August 2007 - 19 B 689/07 -, NWVBl. 2007, 488 = \nNVwZ-RR 2008, 109.\n\n20\n\nDie von der Klägerin erhobenen Einwände gegen die Prognose der \noffensichtlichen Nichteignung ihres Sohnes für den Besuch der Realschule betreffen \nden Ablauf des Prognoseunterrichts und des Verwaltungsverfahrens und die \nBewertung der im Unterricht gezeigten Leistungen. Die geltend gemachten \nVerfahrens- und Bewertungsfehler würden im Falle ihres Vorliegens jedoch keinen \nAnspruch der Klägerin auf Zulassung ihres Sohnes zum Besuch der Realschule \nbegründen, sondern allenfalls einen Anspruch auf Wiederholung des \nPrognoseunterrichts oder auf Neubewertung der im Unterricht erbrachten \nLeistungen, so dass die Klage bereits deshalb abzuweisen war.\n\n21\n\nUnabhängig davon liegen die geltend gemachten Verfahrens- und \nBewertungsfehler nicht vor.\n\n22\n\nDie Schulaufsichtsbeamtin H. hat nach Mitteilung des Beklagten nicht \nunterrichtet, sondern nur an der Beobachtung und Bewertung der Schüler \nteilgenommen. Diese Verfahrensweise stimmt mit den Vorgaben der Verordnung \nüber den Bildungsgang in der Grundschule überein. Nach § 8 Abs. 7 Satz 1 AO-GS \nwird der Prognoseunterricht von der Schulaufsichtsbeamtin geleitet; den Unterricht \nerteilen nach § 8 Abs. 7 Satz 2 AO-GS die Lehrerin der Grund- und der \nweiterführenden Schule. Die vorgenannten Personen entscheiden nach § 8 Abs. 8 \nSatz 1 AO-GS gemeinsam über die Eignung des Schülers für den Besuch einer \nSchule der gewählten Schulform.\n\n23\n\nEbenso wenig ist ersichtlich, dass der Unterricht entgegen Nr. 8.73 der \nVerwaltungsvorschrift zu § 8 AO-GS zu mehr als der Hälfte aus schriftlichen \nElementen bestanden und dass keinerlei Partner- und Gruppenarbeit stattgefunden \nhätte. Bereits dem von dem Beklagten vorgelegten Verlaufsplan lässt sich \nentnehmen, dass der Unterricht Einzel- und Partneraufgaben sowie neben \nschriftlichen Aufgaben zahlreiche mündliche Elemente wie z. B. eine \nVorstellungsrunde mit Partnerinterview, ein Bewegungsspiel und eine Präsentation \nder erstellten Arbeiten enthalten sollte. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass \ndieser Verlaufsplan nicht eingehalten wurde. Nach den Erläuterungen der Lehrerin \nI. in der mündlichen Verhandlung waren vielmehr bewusst viele mündliche \nElemente in den Unterricht eingebaut worden, um auf diese Weise mehr \nBeobachtungsmöglichkeiten zu erhalten. Der Anteil der mündlichen \nUnterrichtselemente war jedenfalls nicht geringer. Partnerarbeit gab es \nbeispielsweise bei dem Interview und im Rahmen der Werkstatt. Diese Darstellung \nwird auch durch die schriftliche Stellungnahme des gesamten Gremiums vom 21. \nJuni 2008 bestätigt. Danach entsprach der Anteil der mündlichen \nUnterrichtselemente den Vorgaben der Verwaltungsvorschriften. Der mündliche \nSchwerpunkt lag am ersten Unterrichtstag in den ersten beiden Unterrichtsstunden, \nam zweiten und dritten Unterrichtstag in der ersten und dritten Unterrichtsstunde. \nMündliche und schriftliche Aufgaben wechselten sich entsprechend den \nGegebenheiten des Grundschulunterrichts ab. An allen drei Unterrichtstagen gab es \nEinzel- und Partnerarbeit.\n\n24\n\nZwar trifft es zu, dass eine Protokollierung des Unterrichts nicht stattgefunden \nhat, so dass nicht nachvollzogen werden kann, welche Fragen gestellt und welche \nmündlichen Beiträge der Sohn der Klägerin erbracht hat. Eine entsprechende \nProtokollierungspflicht ergibt sich jedoch weder aus der Verordnung über den \nBildungsgang in der Grundschule noch aus den zugehörigen \nVerwaltungsvorschriften. Mängel der Dokumentation des Prognoseunterrichts hätten \nim übrigen keinen selbständigen Einfluss auf das Ergebnis der Eignungsbeurteilung \ndurch die nach § 8 Abs. 8 AO-GS berufenen Personen. Denn die \nEignungsbeurteilung erfolgt auf der Grundlage des tatsächlichen \nUnterrichtsgeschehens. Mängel der Dokumentation machen daher das Ergebnis der \nBeurteilung nicht fehlerhaft, sondern beeinträchtigen nur die Beweisführung \nhinsichtlich des Unterrichtsgeschehens.\n\n25\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. August 2007 - 19 B \n1078/07 -.\n\n26\n\nDieses ist jedoch durch die in dem Verwaltungsvorgang enthaltenen \nBeobachtungsbögen, die schriftliche Stellungnahme des \nPrognoseunterrichtsgremiums vom 25. Juni 2008 und die mündlichen Erläuterungen \nder Lehrerin I. in der mündlichen Verhandlung hinreichend dokumentiert. Nach \nder schriftlichen Stellungnahme des Gremiums beziehen sich die festgehaltenen \nBeobachtungen sowohl auf die schriftlichen als auch die mündlichen Leistungen der \nSchüler. Diese zusammenfassende Dokumentation ergibt sich aus dem Umstand, \ndass der Prognoseunterricht keine Leistungskontrolle dergestalt darstellt, dass die \nrichtige Bearbeitung einer bestimmten Anzahl von schriftlichen Aufgaben und die \nrichtige Beantwortung einer bestimmten Anzahl von mündlichen Fragen die Eignung \nfür den Besuch einer Schule der gewählten Schulform begründen würde. Wie sich \naus den Begleitmaterialien zu den vom Ministerium für Schule und Weiterbildung des \nLandes Nordrhein-Westfalen für den Prognoseunterricht herausgegebenen \nschriftlichen Tests ergibt, soll die Eignungsbeurteilung auf der Grundlage des \ngesamten Unterrichts erfolgen. Es soll eine „qualitative\" Entscheidung auf Grund \neiner Experteneinschätzung zu dem Gesamtbild der Leistungsfähigkeit eines Kindes \ngetroffen werden. Hierbei sollen die eingesetzten Tests nur eine Hilfestellung für \nZweifelsfälle sein, ohne dass die Eignung in Abhängigkeit von der bei den Aufgaben \nerreichten Punktzahl beurteilt werden könne. Vor diesem Hintergrund war auch keine \ngenaue Dokumentation der von dem Sohn der Klägerin richtig oder falsch \nbeantworteten Fragen erforderlich.\n\n27\n\nInsgesamt wurden die mündlichen Leistungen des Sohnes der Klägerin von dem \nPrognoseunterrichtsgremium als auffallend unkonzentriert bewertet. D. zeigte \nkaum Eigeninitiative, sein Arbeits- und Sozialverhalten wurde gerade im mündlichen \nBereich als auffallend schwach eingeschätzt. Am Unterrichtsgeschehen zeigte er nur \nwenig Interesse und bewies kaum Anstrengungsbereitschaft. Impulse und Hilfen \nführten während der gesamten Unterrichtszeit zu keiner positiveren Entwicklung oder \nauch nur zu erkennbaren Ansätzen.\n\n28\n\nDieser Einschätzung zur Leistungsfähigkeit ihres Sohnes im mündlichen Bereich, \ndie sich im übrigen mit der der Grundschule deckt, ist die Klägerin nicht entgegen \ngetreten. Bewertungsfehler sind auch sonst nicht ersichtlich.\n\n29\n\nDie unterbliebene Anhörung der Klägerin vor Erlass des angefochtenen \nBescheids ist unabhängig davon, ob eine Anhörung überhaupt erforderlich war, \njedenfalls während des Klageverfahrens, in dem die Klägerin Gelegenheit zur \nStellungnahme hatte, geheilt worden.\n\n30\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. \nm. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n31","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253652","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-07-01/1-k-1201-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253652","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253652","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-07-01/1-k-1201-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253652","retrieved":"2026-07-09 02:17:00.586048+00:00"}}