{"status":"available","doknr":"OLD253712","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2008:0627.1K1707.06.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2008-06-27","aktenzeichen":"1 K 1707/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n \nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nBei einer amtstierärztlichen Überprüfung auf dem Hof des Klägers in W. -\nS. am 19. Dezember 2005 stellte der Amtstierarzt Dr. O. verschiedene \nMängel der Schweinehaltung fest. Auf die hinterlassene Nachricht mit der Bitte um \nRückruf bis zum 20. Dezember 2005 meldete der Kläger sich nicht. Am 21. \nDezember 2005 führte der Beklagte eine erneute Kontrolle durch und nahm dem \nnicht anwesenden Kläger unter Amtshilfe durch zwei Polizisten von der Polizeiwache \nBorken noch am gleichen Tag die draußen gehaltenen sechs Mastschweine fort, weil \ner die Haltung für tierschutzwidrig hielt und von einer nicht ausreichenden \nVersorgung mit Wasser und Futter ausging. Den Schweinen stand ein aus einem \nKot-Morast-Gemisch sowie darunter zum Teil aus Bauschutt bestehender Auslauf \nsowie ein weitgehend offener - durch an einer Scheunenwand in etwa 2,50 m Höhe \nangebrachtes Dach geschützter - Unterstand zur Verfügung. Es fand sich keine \nTränkemöglichkeit und kein geeignetes Futter, sondern nur ein im Morast \nversunkener Trog. Ferner lag in der Nähe des Auslaufes ein für die Schweine nicht \nerreichbarer Berg aus zum Teil verschimmelten, zum Teil noch in Plastikfolie \neingeschlossenen Backwaren. Die Schweine wurden im Tierheim I. in B. \nuntergebracht. \n\n3\n\nIn einem Telefonat am 22. Dezember 2005 wies der Beklagte den Kläger im \nEinzelnen darauf hin, warum er die Schweinehaltung für tierschutzrechtlich nicht in \nOrdnung hielt. Es wurde mit dem Kläger vereinbart, dass er sich um eine \nanderweitige Unterbringung oder Verwertung bemühe. Nachdem der Kläger am 4. \nJanuar 2006 dem Beklagten mitgeteilt hatte, die Unterbringung der Schweine sei \nnunmehr tierschutzkonform hergerichtet, führte dieser unmittelbar eine Kontrolle \ndurch. Mit Schreiben vom gleichen Tag wies er den Kläger darauf hin, die \nAnforderungen an eine tierschutzkonforme Unterbringung mit ausreichendem Schutz \nvor Witterungseinflüssen würden ungeachtet des Ausbringens eines Bundes Stroh \nauf der vorhandenen Mistmatte und des an der Westseite angebrachten Brettes nicht \nerfüllt. Die offene Bauweise des Unterstandes und die Höhe des Daches erlaube den \nSchweinen nicht, ihren Liegebereich ausreichend zu temperieren. Das gegenüber \nder Kontrolle am 21. Dezember 2005 erfolgte teilweise Abschieben der obersten \nMorast-/Kotschicht behebe das Problem des Auslaufbodens nicht. Eine geeignete \nTränkemöglichkeit habe weiter nicht ausgemacht werden können. Dem Kläger wurde \neine Frist zur Bereitstellung einer geeigneten Unterkunft bis zum 9. Januar 2006, 12 \nUhr, eingeräumt. Danach würden die Schweine zur Deckung der \nUnterbringungskosten meistbietend veräußert. Weitere Telefonate des Beklagten mit \ndem damaligen Verfahrensbevollmächtigten des Klägers in der Zeit zwischen dem \n10. und 17. Januar 2006 führten zu keiner Änderung der Sachlage: Weder teilte der \nKläger mit, die gestellten Anforderungen erfüllt zu haben, noch benannte er eine \nanderweitige geeignete Unterbringung. Auch auf die letzte Fristsetzung am 17. \nJanuar 2006 meldete der Kläger sich nicht. \n\n4\n\nAm 19. Januar 2006 bot der Betreiber des Tierheimes auf Anfrage des Beklagten \ndie Übernahme der Tiere zu einem Preis von 100 Euro pro Tier an. Dies entsprach \nden bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Kosten (10,- Euro Abholungskosten pro \nTier, 3,- Euro Unterbringungskosten pro Tag und Tier). Da der Beklagte auf der \nGrundlage der Notierung der aktuellen Schweinepreise im Landwirtschaftlichen \nWochenblatt und eigener Schätzung des Gewichtes davon ausging, der Marktpreis \nliege zwischen 65,39 und 96,53 Euro, eine Ausschreibung oder Versteigerung der \nTiere werde weitere Kosten bedeuten und insgesamt einen geringeren Erlös als 100 \nEuro pro Tier erbringen, veräußerte er die Tiere entsprechend. \n\n5\n\nMit Schreiben vom 26. Januar 2006 verfügte der Beklagte „in Bestätigung der am \n21. Dezember 2005 durchgeführten ordnungsbehördlichen Maßnahmen\", dass dem \nKläger sechs Mastschweine fortgenommen und anderweitig untergebracht würden \nbis er eine tierschutzkonforme Unterbringungsmöglichkeit nachweise, und dass er \ndie Kosten der Fortnahme und Unterbringung zu tragen habe. Sollten diese den Wert \nder Tiere übersteigen, würden sie zur Deckung der Unterbringungskosten \nmeistbietend veräußert. Den dagegen unter dem 21. Februar 2006 eingelegten \nWiderspruch wies die Bezirksregierung Münster nach vorheriger ergänzender \nStellungnahme durch den Amtstierarzt des Beklagten durch Widerspruchsbescheid \nvom 19. September 2006 zurück. \n\n6\n\nDer Kläger hat am 19. Oktober 2006 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er \nvor, die Haltungseinrichtung für die Schweine entspreche der tierschutzkonformen \nUnterbringung von Schweinen in einer Art „Robusthaltung\" während des ganzen \nJahres. Er habe sich zwar, da er als Lkw-Fahrer meist unterwegs sei, nicht selbst um \ndie Tiere gekümmert. Allerdings habe er sich auf seine Nachbarn G. und T. \nverlassen können, die die Tiere versorgt hätten. Die Schweine seien alle wohlgenährt \nund durch den Unterstand, der fortwährend auch durch ein seitliches Brett begrenzt \ngewesen sei, vor Wind und Kälte geschützt gewesen. Der Unterstand sei auch in \nregelmäßigen Abständen gesäubert und ausreichend mit Stroh versehen worden. \nAuch der in den Herbst- und Wintermonaten witterungsbedingt nasse und \naufgeweichte Boden schade der Gesundheit der Schweine nicht. Die Unterbringung \nder Schweine im Tierheim in B. sei unverhältnismäßig, vor allem viel zu teuer \ngewesen. Schließlich seien die Tiere völlig unter Wert veräußert worden. Das \nDurchschnittsgewicht habe rund 100 kg, der Wert pro Schwein daher mindestens \n150 Euro betragen. \n\n7\n\nDer Kläger hat ursprünglich beantragt,\n\n8\n\ndie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 26. Januar \n2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung Münster vom 19. September 2006 \naufzuheben beziehungsweise festzustellen, dass diese \nOrdnungsverfügung in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides rechtswidrig war.\n\n9\n\nNach rechtlichem Hinweis in der mündlichen Verhandlung, dass die erst nach \nAbschluss sämtlicher Maßnahmen ergangene Verfügung vom 26. Januar 2006 von \nvornherein ins Leere gegangen sei, sowie der Erklärung der Beklagtenvertreterin, \nRechtswirkungen seien auch nicht beabsichtigt gewesen, beantragt er nunmehr,\n\n10\n\nfestzustellen, dass die Fortnahme, anderweitige \nUnterbringung und Veräußerung der sechs Mastschweine \nrechtswidrig waren.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nZur Begründung bezieht er sich auf seinen Bescheid vom 26. Januar 2006 sowie \nden hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid. Ergänzend führt er aus, eine andere \nUnterbringung als im Tierheim wäre erheblich teurer gewesen, da diese nur nach \nvorherigem Ausschluss bestimmter Krankheiten durch serologische Blutproben in \nBetracht gekommen wäre. Das vom Kläger behauptete Durchschnittsgewicht von \n100 kg sei ebenso wie der kalkulierte Preis von 1,50 Euro pro Kilogramm völlig aus \nder Luft gegriffen. Die Schweine hätten keinen guten Ernährungszustand \naufgewiesen und jeweils zwischen 45 und 70 kg gewogen. \n\n14\n\nDas Gericht hat im Termin zur mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch \nVernehmung der Herren Dr.N. O. , E. X. , T1. T. und K. \nG. als Zeugen.\n\n15\n\nWegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der weiteren Einzelheiten des \nSach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. \n\n16\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n17\n\nDie Klage hat keinen Erfolg. \n\n18\n\nSie ist - nach der sachdienlichen und deshalb gem. § 91 Abs. 1 VwGO \nzulässigen Klageänderung - als Feststellungsklage zulässig. Das nach § 43 Abs. 1 \nVwGO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich sowohl im Hinblick auf ein \ndrohendes Bußgeldverfahren (vgl. § 18 Abs. 1 Nr. 1 TierSchG) als auch aus einem \nim Fall der Rechtswidrigkeit der Veräußerung der Tiere denkbaren \nSchadensersatzanspruch.\n\n19\n\nDie Klage ist aber unbegründet. Die auf der Grundlage des § 16a Satz 2 Nr. 2 \nTierSchG erfolgte Fortnahme, anderweitige Unterbringung und Veräußerung der \nsechs Mastschweine war rechtmäßig. \n\n20\n\nDer Beklagte hat dem Kläger zu Recht die Tiere fortgenommen und sie \nanderweitig untergebracht. Nach § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG kann die Behörde ein \nTier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der \nAnforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende \nVerhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen \nKosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 \nTierSchG entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist. \nDiese Voraussetzungen waren erfüllt. \n\n21\n\nDas erforderliche Gutachten, an das keine allzu hohen Anforderungen gestellt \nwerden dürfen,\n\n22\n\nvgl. dazu VG Karlsruhe, Beschluss vom 5. Mai 2008 - 11 K \n645/08 -, juris; VG Aachen, Urteil vom 25. Oktober 2006 - 6 K \n3359/04 -, juris,\n\n23\n\nliegt vor. Der Amtstierarzt des Beklagten, der Zeuge Dr. O. , hat am \n21. Dezember 2005 - zum Teil durch Fotos dokumentierte - Feststellungen zur \nHaltung und Versorgung der Schweine getroffen und diese stichwortartig in einem \nhandschriftlichen Vermerk niedergelegt. \n\n24\n\nDaraus ergibt sich, dass die Haltung der sechs Schweine nicht den \nAnforderungen des § 2 TierSchG entsprach und die Tiere dadurch erheblich \nvernachlässigt waren. Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, muss das Tier \nseiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen \nund verhaltensgerecht unterbringen (§ 2 Nr. 1 TierSchG). Die auf der Grundlage des \n§ 2a TierSchG die Anforderungen an die Haltung nach § 2 TierSchG näher \nbestimmende Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV, BGBl. I 2001, \n2758) - in der hier maßgeblichen Fassung der ersten Änderungsverordnung (BGBl. I \n2002, 1026) - legt unter anderem fest, dass Haltungseinrichtungen mit Fütterungs- \nund Tränkeeinrichtungen ausgestattet sein müssen, die so beschaffen und \nangeordnet sind, dass jedem Tier Zugang zu einer ausreichenden Menge Futter und \nWasser gewährt wird und Verunreinigungen des Futters und Wassers auf ein \nMindestmaß begrenzt werden (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 TierSchNutztV). Die \nHaltungseinrichtungen müssen ferner, soweit für den Erhalt der Gesundheit \nerforderlich, den Tieren ausreichend Schutz vor widrigen Witterungseinflüssen bieten \n(§ 3 Abs. 2 Nr. 3 TierSchNutztV).\n\n25\n\nIn Anwendung dieser Vorgaben fehlte es bereits an einer angemessenen \nErnährung, wodurch die Tiere erheblich vernachlässigt waren. Der für die \nSicherstellung derselben als Halter verantwortliche Kläger hat sich um die \nVersorgung der Schweine überhaupt nicht gekümmert und sich - ohne nähere \nAbsprache oder Überprüfung - während seiner längeren Abwesenheitszeiten \ngänzlich auf seine Nachbarn, die Zeugen T. und G. verlassen. Eine \ngeeignete stationäre und umsturzsichere Fütterungs- und Tränkeeinrichtung fehlte \nvöllig. Das einzig vorhandene alte Waschbecken, das zugleich als Wasser- und \nFuttertrog verwendet wurde, war nach den übereinstimmenden Angaben der Zeugen \nDr. O. , T. und G. (regelmäßig) im Morast versunken und daher nicht \ngeeignet, ausreichenden Schutz des Futters und Wassers vor Verunreinigungen zu \nbieten. Bei den amtstierärztlichen Kontrollen am 19. und 21. Dezember 2005 war es \nkaum erkennbar. Der Zeuge T. gab an, er habe es jeden Morgen mit der \nSchüppe vom Matsch befreien müssen, weil die Schweine es häufig umstießen. Der \nZeuge G. hat erklärt, einen mobilen Trog jeweils im Auto mitgebracht zu haben, \nweil er keine Lust gehabt habe, den vorhandenen immer sauber machen zu müssen. \nDas Gericht ist ausgehend von den Angaben der Zeugen in der mündlichen \nVerhandlung darüber hinaus davon überzeugt, dass die Tiere keinen Zugang zu \nausreichend Futter und Wasser erhalten haben. Der Zeuge Dr. O. hat glaubhaft \nvorgetragen, bei seinen Besuchen am 19. und 21. Dezember 2005 keinerlei den \nTieren zugängliches Futter und Wasser aufgefunden zu haben. Das erscheint schon \ndeshalb plausibel, als der Zeuge T. angegeben hat, jeweils nur einmal am Tag \nmorgens auf dem Weg zur Arbeit den Trog - den die Tiere häufig umwarfen - mit \nWasser und altem Brot gefüllt zu haben. Diese unzureichende Versorgung hat auch \nnicht der Zeuge G. entscheidend ausgleichen können. Er will zwar - ohne sich \nregelmäßig mit dem Zeugen T. abgestimmt zu haben - einmal täglich nach den \nTieren gesehen haben; dass er sie aber täglich zusätzlich zum Zeugen T. \nausreichend gefüttert und getränkt hat, ist seinen Angaben nicht zu entnehmen. An \nTagen, an denen er Spätschicht hatte, will er teilweise die Versorgung gänzlich dem \nZeugen T. überlassen bzw. schon (und nur) gegen Mittag zu den Tieren \ngefahren sein. Da er seinen Trog stets sogleich wieder mitgenommen hat, bedeutet \ndas zugleich, dass den Schweinen bis zum anderen Morgen weder Wasser noch \nFutter zugänglich waren.\n\n26\n\nDarüber hinaus stellte die am 19. und 21. Dezember 2005 vom Beklagten \nvorgefundene Haltung der Mastschweine in dem vom Kläger bereitgehaltenen \nUnterstand und Auslauf zur Überzeugung des Gerichts keine verhaltensgerechte \nUnterbringung dar, die der Art und den Bedürfnissen der Tiere entsprach. Dabei \nkann als wahr unterstellt werden, dass - was zwischen den Beteiligten umstritten ist - \ndas seitliche Brett bei den Kontrollen im Dezember 2005 bereits vorhanden war. Das \nGericht folgt der mehrfach dargelegten und nachvollziehbar begründeten \nsachverständigen Einschätzung des Amtstierarztes, dass die Mastschweine durch \ndas in etwa 2,50 m Höhe an der Scheunenwand angebrachte Schleppdach und das \nseitlich angebrachte, etwa einen Meter hohe Holzbrett nicht ausreichend vor der \nwinterlichen Witterung geschützt waren, weil die offene Bauweise eine Temperierung \nallein mithilfe der Körperwärme nicht ermöglichte. Der Einschätzung des Zeugen \nT. , die Schweine hätten sich in ihren „Liegekuhlen\" ausreichend wärmen \nkönnen, steht schon entgegen, dass eines der kleineren Schweine nach den \nglaubhaften, bereits in den Verwaltungsvorgängen dokumentierten Feststellungen \ndes (sachverständigen) Zeugen Dr. O. Kältezittern aufwies. Die Angaben des \nKlägers sowie der Zeugen T. und G. , die Schweine hätten trockene \nLiegeplätze gehabt, sind ferner schon mit Blick auf ihre sonstigen eigenen \nAusführungen sowie erst recht angesichts der überzeugenden Aussagen der Zeugen \nDr. O. und X. nicht glaubhaft. So hat der Zeuge T. ausgeführt, er habe \nden Unterstand nicht gesäubert und sparsam („eine Hand voll\") Stroh eingestreut, \nvon dem nicht viel vorhanden gewesen sei. Der Zeuge G. hat darüber hinaus \nerklärt, er habe nicht täglich, sondern „nach Bedarf\" Heu und Stroh eingestreut, was \ndie Schweine allerdings regelmäßig verschleppt hätten. Die Behauptung des \nKlägers, der sich aber um die Tiere mangels Anwesenheit selbst nicht gekümmert \nhat, der Unterstand sei in regelmäßigen Abständen gesäubert und ausreichend mit \nStroh versehen worden, vermögen beide Zeugenaussagen nicht zu stützen. Im \nGegensatz dazu haben die Zeugen Dr. O. und X. übereinstimmend \nplastisch, nachvollziehbar und überzeugend geschildert, dass der Unterstand \nmatschig und dreckig war. Schließlich sind die behaupteten Vertiefungen in \ntrockenem Mist auf den dem Gericht vorliegenden Fotos auch nicht erkennbar. \n\n27\n\nÜber diese Mängel des Unterstandes hinaus ist es im Anschluss an die \nBeurteilung des Amtstierarztes auch nicht als artgerecht anzusehen, wenn den \nTieren - was der Kläger in der Sache nicht bestreitet - daneben nur ein in seiner \nganzen Fläche aus einem Gemisch aus Kot, Wasser, Matsch und teilweise \nBauschutt bestehender Auslauf zur Verfügung steht. \nDie vom Beklagten getroffenen Entscheidungen über die Fortnahme und \nanderweitige Unterbringung der mangels angemessener Ernährung und \nUnterbringung erheblich vernachlässigten Schweine waren auch, gemessen am \nMaßstab des § 114 VwGO, frei von Ermessensfehlern. Insbesondere waren sie \nverhältnismäßig. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Einschreitens stand dem Beklagten \nvor allem kein milderes Mittel zur Verfügung, um tierschutzgemäße Zustände \nsicherzustellen. Der Zeuge Dr. O. hat glaubhaft geschildert, dass und warum er \ndavon ausgehen musste, dass die in den nasskalten Dezembertagen nicht \nausreichend vor der Witterung geschützten und deshalb frierenden Tiere zudem nicht \nversorgt wurden. Am 19. Dezember 2005 traf er niemanden an und hängte eigens \ndeutlich sichtbar seine Schutzkleidung an die Haustür, damit ggf. ein Fremder, der \ndie Tiere versorgte, seinen Besuch bemerken konnte. Weder hierauf noch auf den \nvon ihm hinterlassenen Kurzbrief hatte binnen der nächsten beiden Tage \nirgendjemand reagiert. Da auch den Tieren zugängliches Wasser und Futter am 21. \nDezember 2005 erneut nicht auffindbar waren und der Brotberg unangetastet schien, \ndurfte der Beklagte davon ausgehen, um die Tiere kümmere sich niemand, und \ndeshalb die sofortige Fortnahme und Unterbringung im Tierheim für geboten \nhalten.\n\n28\n\nAuch Art und Weise sowie Dauer der anderweitigen Unterbringung sind rechtlich \nnicht zu beanstanden. Dass die Unterbringung in einem Tierheim eine anderweitige \npflegliche, tierschutzgerechte Unterbringung darstellt, hat der Kläger nicht bestritten. \nSein Einwand, die Kosten der Unterbringung seien zu hoch gewesen, wäre allenfalls \nbei einer - hier nicht erfolgten - gegen ihn gerichteten Kostenforderung von \nBedeutung. Darüber hinaus folgt das Gericht der sachverständigen Einschätzung \ndes Amtstierarztes, eine (kurzfristige) Unterbringung auf einem anderen Hof wäre \nschon aus seuchenrechtlichen Gründen gescheitert. Der Beklagte durfte mangels \nBereitstellung einer geeigneten Unterbringung für die Tiere die Schweine auch bis \nzum 19. Januar 2006 im Tierheim B. unterbringen. Nach § 16 a Satz 2 Nr. 2 \nTierSchG ist die anderweitige Unterbringung solange zulässig, bis eine den \nAnforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung der Tiere durch den Halter \nsichergestellt ist. Letzteres war hier bis zuletzt nicht der Fall. Der Beklagte hat aus \nden bereits oben genannten Gründen zu Recht angenommen, dass die bei der \nKontrolle am 4. Januar 2006 vorgefundenen Zustände der Haltungseinrichtungen \nden Anforderungen des § 2 TierSchG weiter nicht genügten. Ferner war für eine \nnunmehr ausreichende Versorgung mit Hilfe geeigneter Fütterungs- und \nTränkeeinrichtungen weiterhin nichts erkennbar. \n\n29\n\nAuch die vom Beklagten vorgenommene Veräußerung der Schweine war \nrechtmäßig. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG \nwaren gegeben. Danach kann, ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde \neine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung durch den Halter \nnicht sicherzustellen, die Behörde das Tier veräußern. \n\n30\n\nDer Beklagte hat dem Kläger mehrfach, zuletzt am 17. Januar 2006, eine \ninsgesamt ausreichend lange, aber fruchtlos verstrichene Frist zur Sicherstellung \neiner den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechenden Haltung gesetzt. Er \ndurfte daher - auch vor dem Hintergrund der am 4. Januar 2006 vorgefundenen \nmarginalen, tierschutzrechtlich nicht hinreichenden Änderungen der Unterbringung - \ndavon ausgehen, dass eine entsprechende Haltung durch den Kläger nicht \nsicherzustellen war. Auch Art und Weise der Veräußerung sind rechtlich nicht zu \nbeanstanden. Insbesondere durfte der Beklagte die Tiere ohne Durchführung einer \nVersteigerung an das Tierheim verkaufen. Zwar hat nach dem für die \ntierschutzrechtliche Veräußerung entsprechend anwendbaren § 45 Abs. 3 PolG \nNRW, der die Verwertung sichergestellter Sachen regelt, grundsätzlich eine \nöffentliche Versteigerung zu erfolgen, ausnahmsweise, wenn die Kosten der \nVersteigerung voraussichtlich den zu erwartenden Erlös übersteigen würden, auch \nein freihändiger Verkauf. Diese Vorgaben, die lediglich entsprechend anzuwenden \nsind, bedürfen aber in Einzelfällen besonderer Modifikationen, um den \nBesonderheiten von Veräußerungen nach § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG gerecht zu \nwerden. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass eine öffentliche Versteigerung \nzeitaufwändig ist. Sind aber bereits hohe Unterbringungskosten angefallen, ist eine \nschnelle Veräußerung nicht nur im öffentlichen, sondern auch im Interesse des \nKostenpflichtigen geboten.\n\n31\n\nVgl. Thum, Giftspinnen, Schlangen und andere gefährliche \nTiere aus tierschutz-, sicherheits- und artenschutzrechtlicher \nSicht, Natur und Recht 2001, 558 (566).\n\n32\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze durfte der Beklagte die Tiere in der erfolgten \nWeise verkaufen. Die Fortnahme und Unterbringung der Schweine hatte bis zum 19. \nJanuar 2006 bereits Kosten in Höhe von 600 Euro verursacht. Diese Kosten \nübertrafen den vom Beklagten in nicht zu beanstandender Weise - auf der Grundlage \neiner Gewichtsschätzung durch den insoweit ausgebildeten und erfahrenen \nAmtstierarzt und der aktuellen Schweinepreise gemäß Angabe im \nLandwirtschaftlichen Wochenblatt mittels Berechnungsprogramms der \nTierseuchenkasse - ermittelten Wert der Tiere. Angesichts der sich daraus \nergebenden Eilbedürftigkeit der Verwertung sowie des Umstandes, dass bei einer \nVersteigerung noch weitere Kosten (der Versteigerung selbst sowie der \nUnterbringung) hinzugekommen wären, ist der Verzicht auf eine Versteigerung und \ndie Veräußerung an den Betreiber des Tierheimes nicht zu beanstanden. Seinen \nEinwand, der Beklagte hätte für die Schweine einen höheren Preis erzielen können, \nhat der Kläger nicht ansatzweise zu substantiieren vermocht. Wie er zu einem kg-\nPreis von 1,50 Euro kommt, ist nicht erkennbar. Seine Behauptung, die Schweine \nhätten 100 kg gewogen, widerspricht nicht nur der sachverständigen Einschätzung \ndes Zeugen Dr. O. und den Angaben des Zeugen X. , sondern sogar denen \ndes Zeugen T. , der das Gewicht der von ihm täglich versorgten und daher ihm - \nals zudem ausgebildetem Landwirt - bestens bekannten Schweine auf 50 bis 90 kg \ngeschätzt hat. Unabhängig davon ist für die Überprüfung der Höhe der \nVeräußerungserlöse durch das Verwaltungsgericht im Rahmen des § 16 a Satz 2 Nr. \n2 TierSchG kein Raum. Diese Frage wäre im Rahmen eines vor einem Zivilgericht zu \nführenden Schadensersatzprozesses zu entscheiden.\n\n33\n\nVgl. VG Ansbach, Urteil vom 7. Dezember 2006 - AN 16 K \n05.01664 - juris; OLG Rostock, Beschluss vom 11. Juli 2002 - 1 \nW 12/01 - juris.\n\n34\n\nAuch hinsichtlich der Veräußerung sind Ermessensfehler im Sinne des § 114 \nSatz 1 VwGO nicht ersichtlich.\n\n35\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung \nbezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 \nVwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n36","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253712","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-06-27/1-k-1707-06","cited_norms":[{"jurabk":"TierSchG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":9},{"jurabk":"TierSchG","ref":"§ 16a","ref_norm":"16a","n":6},{"jurabk":"TierSchNutztV","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"TierSchG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"TierSchG","ref":"§ 2a","ref_norm":"2a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253712","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253712","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-06-27/1-k-1707-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253712","retrieved":"2026-07-09 02:17:05.707191+00:00"}}