{"status":"available","doknr":"OLD253772","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2008:0626.8K52.07.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2008-06-26","aktenzeichen":"8 K 52/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie 0000 im Kosovo geborene Klägerin gehört zum Volk der Roma und reiste \n0000 mit ihren Eltern erstmals nach Deutschland ein. Nachdem ein Asylverfahren \nund zwei Asylfolgeverfahren Anfang der 1990er Jahre erfolglos blieben, verließ die \nKlägerin mit ihren Eltern das Bundesgebiet.\n\n3\n\nIm März 0000 reiste die Klägerin erneut in das Bundesgebiet ein. Das \nBundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (seit dem 1. Januar 2005 \nBundesamt für Migration und Flüchtlinge) lehnte einen weiteren Folgeantrag mit \nbestandskräftigem Bescheid vom 19. März 2003 ab, lehnte eine Abänderung der \nnegativen Feststellungen zu § 53 AuslG aus dem vorherigen Asylverfahren ab und \ndrohte der Klägerin die Abschiebung nach Serbien und Montenegro an. \n\n4\n\nAm 00.00.0000 gebar die Klägerin einen Sohn namens O. . Die \nVaterschaft erkannte der geduldete Lebensgefährte der Klägerin namens O1. \nJ. an.\n\n5\n\nMit bestandskräftigen Bescheiden vom 11. Mai 2004 lehnte das Bundesamt \neinen weiteren Asylfolgeantrag der Klägerin und eine Abänderung der negativen \nFeststellungen zu § 53 AuslG aus dem vorherigen Asylverfahren ab und lehnte einen \nAsylerstantrag des Sohnes der Klägerin ab. \n\n6\n\nAb dem 00.00.0000 befand die Klägerin sich in Untersuchungshaft. Mit \nrechtskräftigem Urteil vom 23. November 2004 verurteilte das Amtsgericht X. sie \nwegen räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, \ngewerbsmäßigen Diebstahls in sechs Fällen, davon einmal als Versuch, Diebstahls \nin zwei Fällen und vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung zu \neiner Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung \nausgesetzt wurde. Die Klägerin hatte die Straftaten zwischen dem 14. April 2003 und \ndem 16. August 2004 begangen. Hinsichtlich der Strafzumessung berücksichtigte \ndas Amtsgericht das vollumfängliche Geständnis sowie die persönliche \nLebenssituation der Klägerin zu deren Gunsten, stellte aber eine die meisten Taten \nbetreffende erhebliche kriminelle Energie und einen hohen Wert des Diebesgutes \nfest sowie eine hohe Rückfallgeschwindigkeit. \n\n7\n\nMit bestandskräftigem Bescheid vom 21. Juni 2005 lehnte das Bundesamt einen \nAsylfolgeantrag der Klägerin und ihres Sohnes ab. \n\n8\n\nMit rechtskräftigem Urteil vom 17. Mai 2005 verurteilte das Amtsgericht X. \ndie seit dem 00.00.0000 erneut in Untersuchungshaft befindliche Klägerin wegen \ngewerbsmäßigen Diebstahls in vier Fällen unter Einbeziehung des Urteils des \nAmtsgerichts X. vom 23. November 2004 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von \ndrei Jahren und drei Monaten. Die abgeurteilten Straftaten ereigneten sich am \n 00.00.0000 und 00.00.0000 sowie am 00.00.0000 und 00.00.0000. Die am \n 00.00.0000 gestohlenen Kosmetikartikel hatten einen Gesamtverkaufspreis von \n1.376,10 Euro, die am 00.00.0000 entwendeten Kosmetika von 275,10 Euro. \nNach den Feststellungen in dem Urteil verlangte die Mutter der Klägerin nach deren \nDarstellung von dieser eine Zahlung von 5.000,- Euro für die Herausgabe ihres \nSohnes, den sie während der Untersuchungshaft der Klägerin betreut hatte. Darauf \nhin habe die Klägerin die weiteren Diebstähle begangen und weiteres Geld in einem \nBordell verdient, so dass sie ihren Sohn Ende Februar 0000 zurück erhalten habe. \nDiese Darstellung der geständigen Klägerin sei nicht zu widerlegen gewesen, \nwenngleich es gewisse Zweifel hinsichtlich der Tatmotive gebe. \n\n9\n\nMit Entscheidung vom 00.00.0000 entzog das Jugendamt des \nschweizerischen Distrikts La Chaux-De-Fonds der Klägerin das Sorgerecht für ihren \nSohn und bestellte einen Mitarbeiter des Jugendamtes zum Vormund.\n\n10\n\nMit Schreiben vom 15. August 2006 hörte der Beklagte die Klägerin zu einer \nbeabsichtigten Ausweisung an.\n\n11\n\nMit Verfügung vom 16. Oktober 2006 wies der Beklagte die Klägerin gemäß § 53 \nNr. 1 AufenthG auf unbefristete Zeit aus. \n\n12\n\nAm 17. Oktober 2006 erklärte die Klägerin, mit einer etwaigen Aussetzung des \nStrafrestes zur Bewährung sei sie nicht einverstanden.\n\n13\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 28. Dezember 2006 wies die Bezirksregierung \nMünster den am 2. November 2006 erhobenen Widerspruch zurück.\n\n14\n\nDie Klägerin hat am 12. Januar 2007 Klage erhoben. Eine Ausweisung bzw. \nAbschiebung mache eine Einreise zu ihrem Sohn in die Schweiz unmöglich, im \nÜbrigen fehle es im Kosovo an einer Lebensgrundlage für sie und ihren Sohn. Die \nKlägerin ist auf Veranlassung Deutschlands im Schengener Informationssystem \n(SIS) zur Einreiseverweigerung betreffend alle Vertragsstaaten ausgeschrieben (Art. \n96 SDÜ). \n\n15\n\nIm Jahr 0000 nahm die Klägerin in der Justizvollzugsanstalt L. an einem \nsozialen Training und dessen Aufbaukurs mit Erfolg teil. Die Klägerin erklärte sich am \n 00.00.0000 mit einer vorzeitigen Haftentlassung einverstanden. Im P. 0000 \nmachte sie dort ihre Gesellenprüfung als Frisörin und erreichte den \nBerufsschulabschluss. Unter dem 26. Oktober 2007 bat die Diplom Sozialarbeiterin \nC. von der Straffälligenhilfe des Sozialdienstes Katholischer Frauen e.V. L. den \nBeklagten im Namen der Klägerin, eine Umverteilung nach L. zu ermöglichen. Die \nKlägerin habe während der Haft sehr viel an sich gearbeitet, um in Zukunft ein \nstraffreies Leben führen zu können. Ausweislich eines Schreibens einer L1. \nFrisörmeisterin vom 25. Oktober 2007 könnte die Klägerin dort nach Haftentlassung \narbeiten. Zudem habe sie einen Platz in einer Einrichtung für betreutes Wohnen \njunger Frauen. \n\n16\n\nDer Leiter der Justizvollzugsanstalt L. erklärte unter dem 2. November 2007, \ndie vollzügliche Führung der Klägerin sei absolut beanstandungsfrei. Seit P. \n0000 sei sie in einer intern gelockerten Vollzugsabteilung. Das Leistungsverhalten im \nanstaltseigenen Frisörsalon sei gewissenhaft, selbständig und kritikfähig. Seit dem \nAusbildungsabschluss werde sie dort weiter beschäftigt. Eine Aussetzung des \nStrafrestes zur Bewährung werde befürwortet. Der Beklagte teilte der \nStrafvollstreckungskammer am 5. Dezember 2007 mit, dass der Oberbürgermeister \nder Stadt L. einem Zuzug der Klägerin mit Schreiben vom 28. November 2007 \nnicht zugestimmt hat. Der Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer des \nLandgerichts L. erklärte der Klägerin in der Sitzung vom 20. Dezember 2007, dass \ndie Voraussetzungen für eine Reststrafenaussetzung zur Bewährung grundsätzlich \ngegeben sind, allerdings aufschiebend bedingt durch eine Zustimmung des \nOberbürgermeisters der Stadt L. zu einem Zuzug der Klägerin. Darauf hin erklärte \ndie Klägerin, dass sie bis dahin auf eine Reststrafenaussetzung verzichte. Die \nStraftaten habe sie begangen, da der Vater ihres Sohnes sie durch Schläge dazu \ngefügig gemacht habe. Von ihm habe sie sich getrennt. Er sei abgeschoben worden, \nreise aber immer wieder unerlaubt nach Deutschland ein. Deutsch habe sie erst seit \n2004 gelernt. \n\n17\n\nDer Oberbürgermeister der Stadt L. erklärte gegenüber der \nStrafvollstreckungskammer mit Schreiben vom 23. Januar 2008, es verbleibe bei der \nAblehnung eines Zuzugs der Klägerin. Am 00.00.0000 wurde die Klägerin aus der \nJustizvollzugsanstalt entlassen. \n\n18\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n19\n\ndie Verfügung des Beklagten vom 16. Oktober 2006 in \nGestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung \nMünster vom 28. Dezember 2006 aufzuheben. \n\n20\n\nDer Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf seinen Bescheid,\n\n21\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie der Strafakten \ndes Verfahrens 30 Js 1519/05 und des Vollstreckungsheftes Bezug genommen.\n\n23\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n24\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n25\n\nDie Verfügung des Beklagten vom 16. Oktober 2006 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheids der Bezirksregierung Münster vom 28. Dezember 2006 ist \nrechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO).\n\n26\n\nEntscheidungserheblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der \nAusweisung ist der der letzten mündlichen Verhandlung bzw. gerichtlichen \nEntscheidung, \n\n27\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 2007 - 1 C 45.06 -, \nInfAuslR 2008, 156 = DÖV 2008, 334.\n\n28\n\n1. Die Verfügung ist zunächst formell rechtmäßig. Der Beklagte war für den \nErlass der Ausweisungsverfügung zum Zeitpunkt ihrer Zustellung örtlich zuständig. \nDie Klägerin hielt sich zu diesem Zeitpunkt zwar nicht in seinem Bezirk, sondern in \nder Justizvollzugsanstalt L. auf. Auf Grund der auch nach Abschluss des \nAsylverfahrens fortbestehenden örtlichen Zuweisung der Klägerin zur Stadt I. im \nBezirk des Beklagten bestand aber ein hinreichender Anknüpfungspunkt für die \nVermutung der Rückkehr der Klägerin dorthin nach Haftentlassung, \n\n29\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Juli 1997 - 18 B \n1853/96 - m.w.N., vom 6. März 2004 - 18 B 190/03 - und vom \n20. Juli 2007 - 18 B 2514/06 -,\n\n30\n\nwelche sich im Übrigen auch tatsächlich verwirklicht hat.\n\n31\n\nDer Beklagte hörte die Klägerin mit Schreiben vom 15. August 2006 zu der \nbeabsichtigten Ausweisung an (§ 28 Abs. 1 VwVfG NRW).\n\n32\n\n2. Die Ausweisung der Klägerin ist auch materiell rechtmäßig. \n\n33\n\na) Die Klägerin erfüllt den Tatbestand der zwingenden Ausweisung nach § 53 Nr. \n1 Alt. 1 AufenthG. Sie wurde durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts X. \nvom 17. Mai 2005 - 84 Ls 30 Js 1519/05 - wegen gewerbsmäßigen Diebstahls in vier \nFällen unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts X. vom 23. November \n2004 - 84 Ls 30 Js 11112/04 - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und \ndrei Monaten verurteilt. Das Urteil vom 23. November 2004 betraf ebenso allein \nvorsätzliche Straftaten, nämlich räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher \nKörperverletzung, gewerbsmäßigen Diebstahl in sechs Fällen, davon einmal als \nVersuch, Diebstahl in zwei Fällen und vorsätzliche Körperverletzung in Tateinheit mit \nBeleidigung.\n\n34\n\nDass die Strafe in dem einbezogenen Urteil vom 23. November 2004 noch zur \nBewährung ausgesetzt worden war, steht der Verwirklichung des § 53 Nr. 1 Alt. 1 \nAufenthG durch das Urteil vom 17. Mai 2005 nicht entgegen, \n\n35\n\nvgl. Discher, in: Gemeinschaftskommentar zum AufenthG, \nII-§ 53 Rn. 121, 137; OVG NRW, Beschluss vom 5. Januar \n1998 - 18 B 450/96 -, www.nrwe.de.\n\n36\n\nb) Die nach erfolglosen Asylverfahren vollziehbar ausreisepflichtige Klägerin, die \nin Deutschland nie über einen Aufenthaltstitel verfügte, genießt keinen besonderen \nAusweisungsschutz nach § 56 AufenthG. Ein solcher folgt ersichtlich nicht daraus, \ndass sie 2003 in Deutschland einen Sohn geboren hat, der hier über kein \nAufenthaltsrecht verfügt und sich gegenwärtig (rechtmäßig) bei der Mutter der \nKlägerin in der Schweiz aufhält.\n\n37\n\nc) § 53 AufenthG räumt dem Beklagten kein Ermessen ein, sondern sieht die \nAusweisung als gebundene Entscheidung vor. \n\n38\n\nDie Ausweisung der Klägerin ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt - auch unter \nBeachtung des anwendbaren Völkerrechts, insbesondere des Art. 8 EMRK - nicht \nunverhältnismäßig. \n\n39\n\nDie Klägerin hielt und hält sich in Deutschland nicht rechtmäßig auf und \nschutzwürdige Belange im Sinne des § 55 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG sind nicht \nerkennbar. \n\n40\n\n§ 55 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG erfasst nur bestehende wirtschaftliche Bindungen, \nnicht aber wirtschaftliche Chancen. Da die Klägerin keinen Anspruch auf \nUmverteilung nach L. hat, kann sie aus dem Schreiben einer L1. \nFrisörmeisterin vom 25. Oktober 2007, wonach sie dort nach Haftentlassung arbeiten \nkönnte, nichts für sich herleiten. Daher bedarf es keiner Überprüfung, ob diese \nZusage gegenwärtig noch gilt. Nichts Anderes folgt aus dem Vortrag der Klägerin in \nder mündlichen Verhandlung, ein Arbeitgeber in I. habe zugesagt, sie als Frisörin \neinzustellen. Insoweit bedarf es nach den übereinstimmenden Angaben der \nBeteiligten erst noch der Beantragung der Arbeitserlaubnis einschließlich Prüfung \ndurch die Bundesagentur für Arbeit, ob diese zustimmen kann. \n\n41\n\nDie Klägerin hat keine Familienangehörigen oder Lebenspartner im Sinne des § \n55 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. \n\n42\n\nZwar ist ihre Abschiebung gegenwärtig mangels Passes bzw. Passersatzpapiers \n(§ 55 Abs. 3 Nr. 3, § 60a Abs. 2 AufenthG) ausgesetzt, es ist aber nicht erkennbar, \ndass für die Klägerin bei der ihr obliegenden Mitwirkung auf Dauer kein Pass oder \nPassersatzpapier zu erlangen ist. \n\n43\n\nDie Klägerin hat seit ihrer Einreise im März 0000 kein Privatleben im Sinne des \nArt. 8 Abs. 1 EMRK aufzubauen vermocht. Die überwiegende Zeit ihres \nunrechtmäßigen Aufenthalts verbrachte die Klägerin im Justizvollzug. Ein Privatleben \nfolgt nicht allein aus dem dort erlangten Berufsabschluss, da dieser keine spezielle \nBindung an die Bundesrepublik begründet und auch nicht allein in Deutschland von \nNutzen ist. Jedenfalls erweist sich die Ausweisung angesichts der nur sehr geringen \nBindungen der Klägerin an die Bundesrepublik und auf Grund ihrer vielfachen \nVerstöße gegen die öffentliche Sicherheit und wegen der fehlenden Sicherung ihres \nLebensunterhalts als verhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK. \n\n44\n\nDer Klägerin ist zwar durch die Justizvollzugsanstalt eine positive Sozialprognose \nausgestellt worden und für den Fall, dass die nach L. hätte zuziehen dürfen und \ndort hätte arbeiten können, wäre ihre Reststrafe Ende 0000 zur Bewährung \nausgesetzt worden.\n\n45\n\nDie Ausländerbehörden und die Verwaltungsgerichte sind bei der Beurteilung der \netwaigen Wiederholungsgefahr eines ausländischen Straftäters aber nicht an \nTatsachenfeststellungen der Strafgerichte gebunden.\n\n46\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 8. April 2004 - 1 B 201.03 -; \nOVG NRW, Beschluss vom 17. Januar 2007 - 18 A 1465/05 -, \nAuAS 2007, 127 = www.nrwe.de,\n\n47\n\nund Entscheidungen der Strafgerichte nach § 57 Abs. 1 StGB begründen auch \nnicht eine Vermutung für das Fehlen einer Rückfallgefahr im Sinne einer \nBeweiserleichterung.\n\n48\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2000 - 9 C 6.00 -, \nBVerwGE 112, 185 = InfAuslR 2001, 194.\n\n49\n\nZwar sind die Entscheidungen der Strafgerichte nach § 57 Abs. 1 StGB von \ntatsächlichem Gewicht und stellen im Rahmen der Prognose einer Rückfallgefahr ein \nwesentliches Indiz dar,\n\n50\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 1. März 2000 - 2 BvR \n2120/99 -, InfAuslR 2001, 113 = DVBl. 2000, 697; BVerwG, \nUrteil vom 16. November 2000 - 9 C 6.00 -, a.a.O.\n\n51\n\nAber die Bedingungen für die Ende 0000 in Aussicht gestellte \nReststrafenaussetzung bestehen auch gegenwärtig nicht, da die Klägerin zum \nZeitpunkt der mündlichen Verhandlung keine vergleichbare Arbeit ausübt, durch die \nsie ihren Lebensunterhalt sichert und sich einen ihren Bedürfnissen entsprechenden \nLebensstandard ermöglichen kann, so dass keine hinreichenden Anreize für eine \nerneute Straffälligkeit in Form von Eigentumsdelikten bestünden. Zudem lebt die \nKlägerin nicht in einer Einrichtung für betreutes Wohnen, welche eine zusätzliche \nHilfe gegen die Gefahr erneuter Straffälligkeit sein könnte. \n\n52\n\nSoweit die Klägerin vorträgt, ihr Sohn habe in der Schweiz eine befristete \nAufenthaltserlaubnis, im Falle ihrer Ausweisung werde die Schweiz ihr die Einreise \nauf Grund ihrer Ausschreibung in dem Schengener Informationssystem verweigern, \nergibt sich daraus keine Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung. \n\n53\n\nAuch angesichts der auf Art. 62 Abs. 2 EG beruhenden Art. 5 Abs. 1 bzw. Art. 15 \nf. des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) vom 19. Juni 1990, \n\n54\n\nvgl. BGBl. 1993 II, S. 1010,\n\n55\n\nsowie des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Europäischen \nUnion, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft \nüber die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, \nAnwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands, das seit dem 1. März \n2008 in Kraft ist, \n\n56\n\nvgl. ABlEU L 53/18 vom 27. Februar 2008, \n\n57\n\nist keine unionsrechtskonforme Auslegung des § 55 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG \ndergestalt geboten, dass die Folgen der Ausweisung für die Familienangehörigen \noder Lebenspartner des Ausländers, die sich außerhalb des Bundesgebiets, aber \ninnerhalb eines Schengener Vertragsstaates aufhalten und mit ihm dort in familiärer \noder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft leben (wollen), bei der \nEntscheidung über die Ausweisung zu berücksichtigen sind.\n\n58\n\nDafür könnte zwar sprechen, dass nach Art. 5 Abs. 1 bzw. Art. 15 SDÜ einem \nDrittausländer für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten die Einreise in das \nHoheitsgebiet der Vertragsparteien grundsätzlich nur gestattet werden kann bzw. ein \nVisum erteilt werden kann, wenn er nicht zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben \nist.\n\n59\n\nDagegen spricht jedoch erstens, dass die von der Klägerin befürchtete \nEinreiseverweigerung seitens der Schweiz nicht auf der Ausweisung aus dem \nBundesgebiet beruht, sondern gegebenenfalls auf ihrem Eintrag in dem SIS, so dass \netwaige rechtliche Schritte gegen diesen Eintrag zu unternehmen wären. \n\n60\n\nIn dem Fall, dass der Familienangehörige des Drittausländers - anders als der \nSohn der Klägerin - freizügigkeitsberechtigt im Sinne des Gemeinschaftsrechts ist, \ndarf eine Ausschreibung des Drittausländers zur Einreiseverweigerung nur erfolgen, \nwenn diese gemeinschaftsrechtlich zulässig ist, weil der Drittausländer eine \ntatsächliche gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung eines \nGrundinteresses der Gesellschaft darstellt, \n\n61\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 31. Januar 2006, Rs. C-503/03, \nKommission/Spanien, Rn. 52 f.. \n\n62\n\nDer Sohn der Klägerin ist als - nicht über ein Daueraufenthaltsrecht verfügender - \nDrittstaatsangehöriger aber nicht freizügigkeitsberechtigt. Die Klägerin bzw. ihr Sohn \nhaben auch keinen aus dem Unions-/Gemeinschaftsrecht folgenden Anspruch \ngegenüber der Schweiz auf Erlaubnis der Einreise der Klägerin als Mutter des dort \naufenthaltsberechtigten Sohnes. Das Abkommen zwischen der Europäischen \nGemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen \nEidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999,\n\n63\n\nvgl. ABlEG, L 114, S. 6, 30. April 2002, \n\n64\n\nräumt Drittstaatsangehörigen nur als Familienangehörigen von \nStaatsangehörigen einer Vertragspartei Rechte ein, gewährt ihnen aber kein \noriginäres, also von familiären Bindungen an einen Staatsangehörigen einer \nVertragspartei unabhängiges (Aufenthalts-)Recht. \n\n65\n\nZweitens hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung selbst erklärt, dass sie \n- ebenso wie ihr Sohn - gegenwärtig nicht über einen Pass verfüge, was einer \nEinreise in die Schweiz ebenso entgegenstehe. Daher wäre der Eintrag in das SIS \nnicht allein kausal für eine etwaige Einreiseverweigerung seitens der schweizer \nBehörden. \n\n66\n\nDrittens muss zwar nach Art. 5 Abs. 2 SDÜ im Falle der Ausschreibung zur \nEinreiseverweigerung grundsätzlich die Einreise in das Hoheitsgebiet der \nVertragsparteien verweigert werden. Eine Vertragspartei kann es aber u.a. aus \nhumanitären Gründen für erforderlich halten, von diesem Grundsatz abzuweichen, so \ndass die Zulassung des ausgeschriebenen Ausländers auf das Hoheitsgebiet dieser \nVertragspartei beschränkt wird und diese die übrigen Vertragsparteien davon \nunterrichtet,\n\n67\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 31. Januar 2006, Rs. C-503/03, \nKommission/Spanien, Rn. 9 und 49. \n\n68\n\nDaher können die Klägerin bzw. ihr minderjähriger Sohn gegenüber den \nBehörden der Schweiz, welche Vertragsstaat der Europäischen Konvention zum \nSchutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ist, ihr Recht auf \nFamilienleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK geltend machen, \n\n69\n\nvgl. auch BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2004 - 1 C \n14.04 -, Rn. 16-19,\n\n70\n\nwelches durch die Schranke des Art. 8 Abs. 2 EMRK begrenzt wird,\n\n71\n\nSoweit die Klägerin schließlich vorträgt, ihr bzw. ihrem Sohn sei ein Leben im \nKosovo nicht zumutbar, handelt es sich um zielstaatsbezogene Fragen, hinsichtlich \nderer der Beklagte und die Kammer nach § 42 AsylVfG an die hinsichtlich § 53 AuslG \n(seit 1. Januar 2005 § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG) negativen Feststellungen des \nBundesamtes in den Asylverfahren der Klägerin und ihre Sohnes gebunden sind. \n\n72\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 \nZPO. \n\n73","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253772","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-06-26/8-k-52-07","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":5},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":4},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253772","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253772","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-06-26/8-k-52-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253772","retrieved":"2026-07-09 02:17:11.246498+00:00"}}