{"status":"available","doknr":"OLD253820","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2008:0625.9K32.07.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2008-06-25","aktenzeichen":"9 K 32/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nZiffer 1) (Sperrzeitfestsetzung) der Ordnungsverfügung des Beklagten \nvom 05. September 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung Münster vom 14. Dezember 2006 wird aufgehoben.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; außergerichtliche Kosten der \nBeigeladenen werden nicht erstattet.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben \nHöhe leisten.\n\n1\n\n Die Beigeladenen sind Betreiber der Gaststätte in N. Seine Gaststättenerlaubnis \nvom 10. August 2005, die auch die Nutzung einer Freifläche bis 22.30 Uhr beinhaltet, \nwurde durch eine Sondernutzungsgenehmigung vom 01. August 2006 ergänzt. In der \nSondernutzungsgenehmigung wurde darauf hingewiesen, dass die nicht betroffenen \nAuflagen auch weiterhin ihre Gültigkeit behalten. In der Gaststättenerlaubnis vom 10. \nAugust 2005 heißt es, Lärmwerte für ein Wohngebiet seien einzuhalten, und zwar in \nHöhe von 55 dB (A) in der Zeit von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr und von 40 dB (A) in der \nZeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr. Der Beigeladene beantragte unter dem 07. August \n2006, die Sperrzeit für die Außenbewirtschaftung täglich auf 24.00 Uhr festzusetzen. \n\n2\n\nDie Straße ist im Bebauungsplan Nr. 209 der Stadt N als besonderes \nWohngebiet (WB) festgesetzt. Eine Aufstellung des Beklagten ergab, dass 5 der 21 \nHäuser in der Straße ausschließlich zum Wohnen genutzt werden. In 7 Häusern sind \nGaststätten im Erdgeschoss, eines hat auch einen Gastraum im 1. Obergeschoss, in \n5 Häusern befinden sich im Erdgeschoss Läden oder Büros und in einem ein Lager. \nBis auf ein Haus wird jedes im 1. und - soweit vorhanden - im 2. Oberschoss \nwohnmäßig genutzt. Die übrigen Gaststättenbetriebe haben \nFreiflächengenehmigungen, die die Nutzung bis 22.30 Uhr erlauben. \n\n3\n\nDer Beklagte hat Lärmmessungen in der Zeit von Juni 2006 bis November 2006 \nin der Straße durchgeführt. Diese führten zu dem Ergebnis, dass sowohl vor 22.30 \nUhr als auch noch etwa eine Stunde danach die gemessenen Werte bis September \n2006 nahezu alle höher als 60 dB (A) lagen und ab September bis November 2006 in \nder Regel darunter. Wegen der weiteren Einzelheiten wird insoweit auf das \nentsprechende Protokoll in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten verwiesen. \n\n4\n\nMit Ordnungsverfügung vom 05. September 2006 setzte der Beklagte den \nBeginn der Sperrzeit am Freitag, Samstag und vor Feiertagen auf 24.00 Uhr und an \nden übrigen Tagen auf 23.00 Uhr fest. Im Übrigen wurde der Antrag der \nBeigeladenen abgelehnt.\n\n5\n\nDen dagegen eingelegten Widerspruch der Klägerinnen wies die \nBezirksregierung Münster mit Widerspruchsbescheid vom 14. Dezember 2006 \nzurück. \n\n6\n\nAm 18. September 2006 beantragten die Beigeladenen, beim Beklagten die \nAnordnung der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung vom 05. September \n2006. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 22. September 2006 ab, \nda die Anordnung weder im öffentlichen Interesse noch im überwiegenden Interesse \neines Beteiligten liege. Die Erfolgsaussichten seien in keiner Richtung evident, da \nschwierige gaststättenrechtliche und immissionsschutzrechtliche Problemstellungen \nvorlägen. Zwar halte er die getroffene Regelung für einen tragbaren Kompromiss \nzwischen den wirtschaftlichen Interessen der Beigeladenen und den \ngesundheitlichen Interessen der Nachbarn. Angesichts der \nGrundrechtsbeeinträchtigung, die die Nachbarn geltend machen, müssten diese \njedoch den Vorrang im einstweiligen Anordnungsverfahren haben. \n\n7\n\nAuch der Antrag der Beigeladenen auf Aufhebung des Bebauungsplanes wurde \nmit Bescheid des Beklagten vom 22. September 2006 abgelehnt. Das Ziel des \nBebauungsplanes, die Wohnfunktion zu sichern und zu stärken, sei erreicht worden \ndurch eine Steigerung der Wohnnutzung seit 1988 bis 2005 um 43 Wohneinheiten. \nEr sei daher nicht funktionslos geworden und werde nicht aufgehoben. \n\n8\n\nDie Klägerinnen haben am 09. Januar 2007 Klage erhoben. Zur Begründung \nführen sie aus: Die Klägerin zu 1) sei seit 1989 Eigentümerin des Gebäudes J in N, \nwelches im Erdgeschoss als Atelier und Werkstatt für Bildeinrahmung genutzt wird. \nIm Ober- und Dachgeschoss wohne sie. Alle Wohn- und Schlafräume hätten Fenster \nunmittelbar zur Straße. Die Klägerin zu 2) sei Mieterin von Räumen im 1. \nObergeschoss des Hauses X. Die Fenster ihres Wohnzimmers lägen zur Straße, die \nFenster ihres Schlafzimmers zu einer Hofeinfahrt seitlich der Gastwirtschaft des \nBeigeladenen. \n\n9\n\nDie Klägerinnen sind der Auffassung, dass sie in ihren Nachbarrechten \nunzulässig beeinträchtigt seien. Auch in einem besonderen Wohngebiet sei der \nSchutz ihrer Gesundheit vor nicht hinnehmbaren Lärmbelästigungen vorrangig. Die \nBestuhlung in der Straße, die zur Zeit insgesamt 300 Menschen Platz auf 60 Metern \nbiete, führe dazu, dass eine unerträgliche Lärmbelästigung von der \nGaststättenfreiflächenbewirtschaftung ausgehe. Auch § 9 Abs. 2 Nr. 2 des \nLandesimmissionsschutzgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - LimschG NW - \nführe nicht zu einer generellen Sperrzeitverkürzung bis 24.00 Uhr. Vielmehr solle \ndanach die Gemeinde den Beginn der Nachtruhe außerhalb von Kerngebieten und \nGewerbegebieten bis auf 22.00 Uhr vorverlegen, wenn dies zum Schutz der \nNachbarschaft geboten sei. Daraus ergebe sich, dass eine individuelle Betrachtung \nder konkreten Lärmbeeinträchtigung erforderlich sei. \n\n10\n\nDie Klägerinnen beantragen,\n\n11\n\ndie Sperrzeitfestsetzung in Ziffer 1) der Ordnungsverfügung \ndes Beklagten vom 05. September 2006 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom \n14. Dezember 2006 aufzuheben.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nGemäß § 18 GastG i. V. m. § 4 Abs. 3 GastV NW habe er rechtmäßig die \nSperrzeit verkürzt, da ein öffentliches Bedürfnis dafür bestehe. Es handele sich um \neine Bedarfslücke, da wegen geänderter Lebens- und Konsumgewohnheiten weiter \nKreise der Bevölkerung, insbesondere der speziellen Situation im Viertel mit seiner \nlangen Gaststättentradition, eine Freiflächenbewirtschaftung in der geregelten Form \nzu gestatten sei. Insbesondere an den Wochenenden im Sommer sei der Besuch \ndes Viertels ein Bestandteil des Nachtlebens. Bei der vorgenommenen Verkürzung \nnur an den Wochenenden und an den Nächten vor Feiertagen sei dem \nNachbarschutz auch hinreichend Rechnung getragen.\n\n15\n\nDie Beigeladenen haben keinen eigenen Antrag gestellt.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten vorgelegten \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n17\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n18\n\nDie Klage ist zulässig und begründet. Die angefochtenen Bescheide sind \nrechtswidrig und verletzen die Klägerinnen in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).\n\n19\n\nGemäß § 18 Abs. 1 GastG i. V. m. 19 S. 1 GastV NW kann bei Vorliegen eines \nöffentlichen Bedürfnisses oder besonderer Verhältnisse befristet und widerruflich die \nSperrzeit verkürzt oder aufgehoben werden. Da die Sperrzeitbestimmungen auch \ndem Interesse der Nachbarn zu dienen bestimmt sind, haben diese grundsätzlich \neinen Anspruch darauf, dass Sperrzeitverkürzungen nicht entgegen diesen \nVorschriften erteilt werden. \n\n20\n\nGemäß § 9 des Landesimmissionsschutzgesetzes LImschG sind von 22 bis 6 \nUhr Betätigungen verboten, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind. Gemäß \ndessen Abs. 2 Nr. 2 gilt dieses Verbot nicht für die Außengastronomie zwischen 22 \nund 24 Uhr. Die Gemeinde soll den Beginn der Nachtruhe aber außerhalb von \nKerngebieten, Gewerbegebieten, Sondergebieten für Freizeitparks, des \nAußenbereichs sowie von Gebieten nach § 34 Abs. 2 BauGB mit entsprechender \nEigenart der näheren Umgebung bis auf 22 Uhr vorverlegen, wenn dies zum Schutz \nder Nachbarschaft geboten ist. \n\n21\n\nDie Gastwirtschaft der Beigeladenen und die Wohnungen der Klägerinnen \nbefinden sich in einem als besonderes Wohngebiet im Sinne des § 4 a BauNVO \nausgewiesenen Bereich. Besondere Wohngebiete sind überwiegend bebaute \nGebiete, die aufgrund ausgeübter Wohnnutzung und vorhandener sonstiger in Abs. 2 \ngenannter Anlagen eine besondere Eigenart aufweisen und in denen unter \nBerücksichtigung dieser Eigenart die Wohnnutzung erhalten und fortentwickelt \nwerden soll. \n\n22\n\nBesondere Wohngebiete die neu vorwiegend dem Wohnen; sie dienen auch der \nUnterbringung von Gewerbebetrieben und sonstigen Anlagen im Sinne der § 4 a \nAbs. 2 und 3 BauNVO, soweit diese Betriebe und Anlagen nach der besonderen \nEigenart des Gebiets mit der Wohnnutzung vereinbar sind. Zulässig sind gem. \ndessen Abs. 2 u. a. Wohngebäude und Schank- und Speisewirtschaften. \n\n23\n\nDie tatsächliche Nutzung ist auch durch Wohnen geprägt. Es befindet sich \nnahezu in jedem der Gebäude im ersten und - soweit vorhanden - zweiten \nObergeschoss Wohnnutzung. \n\n24\n\nVorliegend besteht kein öffentliches Bedürfnis im Sinne von § 19 GastV NW. Ein \nsolches ist nicht schon dann anzunehmen, wenn ein Bedarf an einer längeren \nÖffnungszeit der Gaststätte mit Blick auf das Interesse der Gaststättenbesucher \nbesteht. Vielmehr ist außerdem erforderlich, dass der Befriedigung dieses Bedarfs \nkeine sonstigen öffentlichen Belange entgegenstehen. Insbesondere darf der mit der \nSperrzeitregelung unter anderem bezweckte Schutz der Nachtruhe nicht ausgehöhlt \nwerden. \n\n25\n\nVgl. BVerwG Urteile von 23. September 1976 - 1 C 7.75 - \nund Urteil vom 7. Mai 1996 in NVwZ 1997, 276; OVG NRW \nBeschluss vom 28. Dezember 1995 - 4 B 3220/95. \n\n26\n\nDas Grundstück befindet sich auch nicht in einem der in § 9 Abs. 2 Nr. 2 \nLImschG bezeichneten Gebiete, so dass grundsätzlich die Gemeinde den Beginn der \nNachtruhe bis auf 22 Uhr vorverlegen soll, wenn dies zum Schutz der Nachbarschaft \ngeboten ist. Angesichts der engen Straße und der auf der nur 60 m langen Strecke \nbefindlichen sieben Gaststätten mit Außenbewirtschaftung ist davon auszugehen, \ndass die Lärmbelästigung für die Nachbarschaft erheblich ist. Gestützt wird dies \ndurch die eigenen Lärmmessungen des Beklagten, die in den Sommermonaten bis \nSeptember 2006 auch nach 22 Uhr fast alle über 60 dB (A) lagen. \n\n27\n\nDas Bundesverwaltungsgericht hat in Anknüpfung an den in §§ 4 und 5 GastG \nenthaltenen Hinweis auf das Bundesimmissionsschutzgesetz zum \nTatbestandsmerkmal des öffentlichen Bedürfnisses im Sinne des § 18 GastG \nausgeführt, dass dieses so auszulegen sei, dass eine Verkürzung der Sperrzeit nicht \nzu schädlichen Umwelteinwirkung im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes \nführen dürfe. Die Regelung in § 9 Abs. 2 Landesimmissionsschutzgesetz entspricht \ndiesen nachbarschutzrechtlichen Vorgaben. Geräuschentwicklungen, die die \nVersagung der Erlaubnis oder Schutzauflagen rechtfertigen würden, müssten auch \nbei der Entscheidung über die Verkürzung der Sperrzeit als Element des öffentlichen \nBedürfnisses berücksichtigt werden. Die Nachtruhe von Personen, die in der \nNachbarschaft von Gaststätten wohnten, gehöre zu den Interessen, deren Wahrung \nder Rechtsbegriff des öffentlichen Bedürfnisses diene. \n\n28\n\nBei der Nähe der Wohnungen der Klägerinnen von unter 5 bzw. 20 m zur \nGaststätte der Beigeladenen mit einem Platzangebot von über 80 Sitzplätzen geht \ndas Gericht auch ohne weitere Lärmmessungen davon aus, dass die zulässigen \nLärmwerte überschritten werden. \n\n29\n\nZwar sind die Werte der TA-Lärm mit den dort vorgegebenen \nImmissionsrichtwerten für den Beurteilungspegel für Außengastronomie nicht \nunmittelbar anzuwenden. Gleichwohl lässt sich daraus entnehmen, dass in der Regel \nfür Mischgebiete Tags 60 dB (A) und Nachts 45 dB (A) als hinnehmbar gewertet \nwerden und für allgemeine Wohngebiete Tags 55 und Nachts 40 dB (A). Die \nSituation des hier gegebenen besonderen Wohngebietes dürfte sich, da es nach den \nFestlegungen und der tatsächlichen Nutzung überwiegend zum Wohnen genutzt \nwerden soll und wird in dem Zwischenbereich befinden. Da der Beklagte bei eigenen \nMessungen festgestellt hat, dass die Lärmwerte nach Beginn der Nachtzeit, die ab \n22 Uhr beginnt, regelmäßig über 60 dB (A) lagen, kann nicht zweifelhaft sein, dass \ndies die zulässigen Lärmbeeinträchtigungen für die Nachbarschaft deutlich \nüberschreitet. Gerade Geräusche, die von zum Teil auch betrunkenen Gästen und \nderen Unterhaltungen verursacht werden, stellen durch ihren impulsartigen Werte \nund den Informationsgehalt der Rufe oder Gespräche zur Nachtzeit eine besondere \nStörung dar und beeinträchtigen in besonderer Weise die Nachtruhe, so dass \nGesundheitsschäden nicht auszuschließen sind. Der menschliche Organismus kann \nsich auf ein relativ einheitliches gleichmäßiges Geräusch einstellen, von einem \nDauergeräusch unterscheidet sich aber die durch die Gaststätte der Beigeladenen \nverursachten Geräusche in ihrer Störwirkung erheblich. \n\n30\n\nIn diesem Zusammenhang ist es daher unschädlich, dass der Beklagte keine \nweiteren Lärmmessungen durchgeführt hat. Auch unabhängig von konkreten \nSchallpegeln und Pegelerhöhungen hält das Gericht jedenfalls über die genehmigte \nÖffnungszeit bis 22.30 Uhr hinausgehende Öffnungszeiten mit für die Nachbarn \nerheblichen Lärmauswirkungen für unzumutbar. \n\n31\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, Abs. 3 VwGO. Die Kosten der \nBeigeladenen waren nicht zu erstatten, da diese keinen eigenen Antrag gestellt und \nsich damit nicht am Kostenrisiko beteiligt haben. \n\n32\n\nDie Entscheidung über die vorläufige vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, \n§§ 708 Nr. 10, 711 der ZPO. \n\n33","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253820","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-06-25/9-k-32-07","cited_norms":[{"jurabk":"GastG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":3},{"jurabk":"GastG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"GastG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 4a","ref_norm":"4a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253820","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253820","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-06-25/9-k-32-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253820","retrieved":"2026-07-09 02:17:15.240590+00:00"}}