{"status":"available","doknr":"OLD253872","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2008:0624.5K930.06.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2008-06-24","aktenzeichen":"5 K 930/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage der Kläger zu 1.bis 6. und 8. wird abgewiesen.\n\nBezüglich des Klägers zu 7. wird das Verfahren eingestellt.\n\nDie Kläger zu 1. bis 6. sowie der Kläger zu 8. tragen die Kosten des \nRechtsstreites zu 7/8 als Gesamtschuldner. Der Kläger zu 7. trägt die Kosten des \nRechtsstreites zu 1/8.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung \nin Höhe von 110 v. H. des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht \nder Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte die den Klägern erteilte \nAufenthaltserlaubnis widerrufen und ihnen die Abschiebung in die Türkei androhen \ndarf.\n\n3\n\nDie Kläger zu 1. und 2. sind die Eltern der Kläger zu 3. bis 8.\n\n4\n\nDie Kläger zu 1. und 2. sowie die Kläger zu 7. und 8., ihre 1984 und 1982 \ngeborenen Söhne, reisten nach ihren eigenen Angaben ohne Papiere im November \n1989 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie gaben ihren Familiennamen mit \n„L. \" an und trugen vor, dass sie libanesische Staatsangehörige oder staatenlose \nAusländer kurdischer Volkszugehörigkeit seien und vor ihrer Einreise in die \nBundesrepublik Deutschland im Libanon gelebt hätten.\n\n5\n\nDer Asylantrag der Kläger zu 1. und 2. sowie zu 7. und 8. wurde abgelehnt. \nDiese Entscheidung wurde 1993 bestandskräftig.\n\n6\n\nDie Kläger zu 3. bis 6. sind in den Jahren 1991, 1993, 2000 und 2005 in der \nBundesrepublik Deutschland geboren worden.\n\n7\n\nDer Beklagte erteilte den Klägern im Jahre 1996 Aufenthaltsbefugnisse nach \n§ 30 Abs. 4 des Ausländergesetzes und im Jahre 1999 unbefristete \nAufenthaltserlaubnisse nach § 35 des Ausländergesetzes.\n\n8\n\nDie Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Ankara übermittelte dem \nAusländeramt des Beklagten in einem am 3. März 2005 eingegangenen Schreiben \nvom 21. Februar 2005 einen Registerauszug aus der Gemeinde N. . In diesem \nRegisterauszug sind die Kläger zu 1. und 2. sowie zu 7. und 8. mit Vornamen, \nNamen und Geburtsdatum verzeichnet.\n\n9\n\nNach Anhörung der Kläger nahm der Beklagte durch Bescheide vom 28. Februar \n2006 gegenüber den Klägern zu 1. und 2., zugleich als Eltern der Kläger zu 3. bis 6., \nsowie gegenüber den Klägern zu 7. und 8. die ihnen am 21. September 1999 erteilte \nunbefristete Aufenthaltserlaubnis rückwirkend für die Vergangenheit zurück und \nordnete die sofortige Vollziehung dieser Entscheidung. Zugleich forderte der \nBeklagte die Kläger auf, das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bis zum 1. April \n2006 zu verlassen. Für den Fall, dass die Kläger nicht innerhalb der genannten Frist \nfreiwillig ausgereist sein sollten, drohte er ihnen die Abschiebung in die Türkei oder in \njedes andere Land an, in das sie einreisen durften oder das zu ihrer Rückübernahme \nverpflichtet sei.\n\n10\n\nZur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, die den Klägern \nerteilte Aufenthaltserlaubnis sei von Anfang an rechtswidrig gewesen, weil sie \ntürkische Staatsangehörige und nicht - wie von ihnen anlässlich ihrer Einreise \nangegeben - libanesische Staatsangehörige bzw. staatenlose Ausländer aus dem \nLibanon seien. Dies ergebe sich aus dem von der deutschen Botschaft in Ankara \nvorgelegten Registerauszug der Gemeinde N. . Vertrauensschutz stehe den \nKlägern nicht zu, weil die Kläger zu 1. und 2. schon bei ihrer Einreise vorsätzlich \nfalsche Angaben über ihre Identität und Staatsangehörigkeit gemacht hätten. Diese \nnicht der Wahrheit entsprechenden Angaben müssten sich ihre Kinder, die Kläger zu \n3. bis 8., zurechnen lassen. Eine Integration der Kläger sei während ihres bisherigen \nAufenthaltes ebenfalls nicht erfolgt, weil sie ihren Lebensunterhalt bisher weitgehend \naus staatlichen Sozialleistungen sichergestellt hätten.\n\n11\n\nDen Widerspruch der Kläger wies die Bezirksregierung Münster durch \nWiderspruchsbescheid vom 26. April 2006, dem Prozessbevollmächtigten der Kläger \nzugestellt am 28. April 2006, im Wesentlichen aus den Gründen der Bescheide des \nBeklagten zurück.\n\n12\n\nDie Kläger haben am Montag, dem 29. Mai 2006, Klage erhoben.\n\n13\n\nSie tragen vor:\n\n14\n\nSie seien keine türkischen Staatsangehörigen. Vielmehr seien die Kläger zu 1. \nbis 4. im Libanon geboren worden und hätten sich dort auch bis zu ihrer Ausreise im \nJahre 1989 aufgehalten. Auch die Ehe der Kläger zu 1. und 2. sei im Libanon \ngeschlossen worden, wie durch die vorgelegte Kopie der Heiratsurkunde belegt \nwerde. Ihre Heimatsprache sei das im Libanon landesübliche arabisch. Die türkische \nSprache sei ihnen nicht geläufig. Mit den Personen, die in dem Registerauszug \naufgeführt seien, seien sie nicht identisch. Der Beklagte habe auch sonst keinerlei \nBelege dafür, dass sie türkische Staatsangehörige seien. Bei einer von dem \nAusländeramt des Beklagten veranlassten Hausdurchsuchung Anfang Mai 2006 \nseien beispielsweise keinerlei Beweisstücke gefunden worden, die auf die türkische \nStaatsangehörigkeit hindeuten könnten.\n\n15\n\nDie Kläger beantragen,\n\n16\n\ndie Bescheide des Beklagten vom 28. Februar 2006 in der \nGestalt der Widerspruchsbescheide der Bezirksregierung \nMünster vom 26. April 2006 aufzuheben.\n\n17\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nEr bezieht sich auf die Gründe der angefochtenen Bescheide und trägt \nergänzend vor:\n\n20\n\nDie Vorlage der Heiratsurkunde beweise nicht, dass die Kläger libanesische und \nkeine türkischen Staatsangehörigen seien. Vielmehr sei aus der ohnehin nur in Kopie \nvorgelegten Unterlage allenfalls zu entnehmen, dass die Kläger zu 1. und 2. vor ihrer \nAusreise in die Bundesrepublik Deutschland im Libanon gelebt hätten. Dies werde \nnicht bestritten. Der Aufenthalt der Kläger zu 1. und 2. sowie von 7. und 8. im \nLibanon vor ihrer Ausreise beweise allerdings auch nicht, dass alle Kläger \nlibanesische Staatsangehörige oder staatenlose Ausländer aus dem Libanon \nseien.\n\n21\n\nDer Beklagte hat mitgeteilt, dass er den Kläger zu 8. mit Wirkung vom 1. April \n2006 amtlich abgemeldet habe, weil sein Aufenthaltsort unbekannt sei und weder \nseine Familie noch sein Prozessbevollmächtigter Angaben darüber hätten machen \nkönnen, wo sich der Kläger zu 8. aufhalte. Das Bundeskriminalamt habe auf Anfrage \nmitgeteilt, dass eine Person mit dem Namen des Klägers zu 8. am 20. März 2006 mit \neinem Reisepass am Grenzübergang Edirne in die Türkei eingereist sei.\n\n22\n\nDer Prozessbevollmächtigte der Kläger hat daraufhin mitgeteilt, dass der Kläger \nzu 8. in der Bundesrepublik Deutschland eine Polin kennen gelernt habe und mit \ndieser auf und davon gegangen sei. Vermutlich befinde er sich in Polen. Auf die vom \nBeklagten eingeholte Auskunft des Bundeskriminalamtes komme es nicht an, denn \nder Kläger zu 8. sei nicht mit der Person identisch, die nach den Angaben des \nBundeskriminalamtes am 20. März 2006 in die Türkei eingereist sei.\n\n23\n\nDer Beklagte hat den Antrag der Kläger, ihnen eine neue Aufenthaltserlaubnis zu \nerteilen, abgelehnt. Hiergegen haben die Kläger zum Aktenzeichen 8 K 1300/08 \nKlage erhoben, über die noch nicht entschieden worden ist.\n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung \ngewesen sind. \n\n25\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n26\n\nDie Klage der Kläger zu 1. bis 6. und des Klägers zu 8. hat keinen Erfolg.\n\n27\n\nDie Klage des Klägers zu 8. ist in dem für die Beurteilung der Sach- und \nRechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts unzulässig. Der \nKläger zu 8. hält sich nach den Angaben seines Prozessbevollmächtigten im Ausland \nauf. Sein Prozessbevollmächtigter ist mit gerichtlicher Verfügung vom 18. Januar \n2008 unter Fristsetzung aufgefordert worden, die ladungsfähige Anschrift des \nKlägers zu 8. anzugeben und eine Vollmacht vorzulegen. Diese gerichtliche \nVerfügung ist unbeantwortet geblieben. Die Klage des Klägers zu 8. entspricht mithin \nnicht den gesetzlichen Anforderungen des § 82 Abs. 1 VwGO und ist deshalb \nunzulässig.\n\n28\n\nUnbeschadet der Unzulässigkeit der Klage des Klägers zu 8. sind die Klagen \naller Kläger mit Ausnahme der Klage des Klägers zu 7., der seine Klage \nzurückgenommen hat, unbegründet, denn die Bescheide des Beklagten vom 28. \nFebruar 2006 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide der Bezirksregierung \nMünster vom 26. April 2006 sind rechtmäßig. Der Beklagte durfte die den Klägern \nerteilten Aufenthaltserlaubnisse zurücknehmen und die sofortige Vollziehung dieser \nEntscheidung anordnen. Auch durfte der Beklagte den Klägern ihre Abschiebung in \ndie Türkei oder in einen anderen zu ihrer Aufnahme bereiten bzw. verpflichteten \nStaat androhen. \n\n29\n\nRechtsgrundlage der vom Beklagten verfügten Rücknahme der den Klägern \nerteilten Aufenthaltserlaubnisse ist § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Nach dieser Vorschrift \nkann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden \nist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit \nzurückgenommen werden. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. \n\n30\n\nDie den Klägern im Jahre 1999 erteilte Aufenthaltserlaubnis ist rechtswidrig. Sie \nwurde auf der Grundlage erteilt, dass die Kläger aus dem Libanon stammende \nstaatenlose Ausländer kurdischer Volkszugehörigkeit sind. Dies trifft nicht zu. \nVielmehr sind die Kläger türkische Staatsangehörige. Dies ergibt sich aus dem \nRegisterauszug der Gemeinde N. . Darin sind die Kläger zu 1. und 2. sowie zu 7. \nund 8. als türkische Staatsangehörige verzeichnet. Als Kinder der Kläger zu 1. und 2. \nsind die hier geborenen Kläger zu 3. bis 6. ebenfalls türkische Staatsangehörige.\n\n31\n\nDie türkische Staatsangehörigkeit der Kläger wird durch die Vorgänge um den \nKläger zu 8. bestätigt. Der Kläger zu 8. hält sich zur Überzeugung des Gerichts, \nausgestattet mit Personalpapieren der Türkei, dort seit März 2006 auf. In den \nVerwaltungsvorgängen des Beklagten über den Kläger zu 8. befindet sich ein \nAuszug aus dem Sportteil einer örtlichen Tageszeitung vom 00.00.2006. Darin heißt \nes u. a., dass der Kläger zu 8. kurzfristig von seinem Heimatland zum Wehrdienst \neinberufen sei und für einen längeren Zeitraum nicht mehr zur Verfügung stehe. \nNach den unbestritten gebliebenen Ermittlungen des Beklagten hält sich der Kläger \nzu 8. seit März 2006 nicht mehr im Haushalt der Familie auf. Auch bei der \nDurchsuchung des Hauses Anfang Mai 2006 ist der Kläger zu 8. nicht angetroffen \nworden. Aus der vom Beklagten eingeholten Auskunft des Bundeskriminalamtes geht \nhervor, dass eine Person mit dem Namen des Klägers zu 8. und mit einem \ntürkischen Pass am 20. März 2006 in die Türkei eingereist ist. Aus dem \nZusammenhang dieser Vorgänge ergibt sich insgesamt, dass der Kläger zu 8. als \ntürkischer Staatsangehöriger anzusehen ist. Dies bestätigt den von der deutschen \nBotschaft in Ankara vorgelegten Registerauszug.\n\n32\n\nDem gegenüber lässt sich aus der von den Klägern vorgelegten Heiratsurkunde \nnicht der Schluss ziehen, dass die Kläger zu 1. und 2. und ihre Kinder libanesische \nund keine türkischen Staatsangehörigen sind, denn die Heiratsurkunde enthält keine \nAngaben über die Staatsangehörigkeit der Kläger, abgesehen davon, dass diese \nUrkunde nicht im Original, sondern nur als Kopie vorgelegt worden ist und es deshalb \ndem Gericht nicht möglich ist, nachzuprüfen, ob es sich um eine echte Urkunde \nhandelt.\n\n33\n\nDer Umstand, dass die Kläger zu 1. und 2. sowie zu 7. und 8. nach ihren eigenen \nAngaben ein im Libanon landesübliches arabisch sprechen und nach eigenen \nAngaben die türkische Sprache nicht beherrschen, lässt ebenfalls nicht den Schluss \nzu, dass die Kläger keine türkischen Staatsangehörigen, sondern entweder \nlibanesische Staatsangehörige oder staatenlose Ausländer aus dem Libanon sind. \nDie arabischen Sprachkenntnisse dieser Kläger sprechen lediglich dafür, dass sich \ndiese Kläger vor ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland im Libanon \naufgehalten haben könnten. Dieser Aufenthalt ist allerdings kein Beweis dafür, dass \ndie Kläger keine türkischen Staatsangehörigen sind. Die von den Klägern \nbehaupteten vorhandenen bzw. nicht vorhandenen Sprachkenntnisse sind deshalb \nnicht geeignet, den vorgelegten Registerauszug aus der Türkei als Beweis für die \ntürkische Staatsangehörigkeit ernsthaft in Frage zu stellen. \n\n34\n\nDas Gericht sieht keinen Anlass, von Amts wegen der Anregung der Kläger zu \nfolgen, Beweis darüber zu erheben, dass die Kläger libanesische Staatsangehörige \nsind, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens mit dem Ziel, durch eine \nBefragung der Kläger zu 1. und 2. ihre Herkunft aus dem Libanon zu klären, weil es \nsich um einen unzulässigen Beweisermittlungsantrag handelt. Die Tatsachen, über \nderen Wahrheitsgehalt Beweis erhoben werden soll, sollen erst durch die beantragte \nBeweisaufnahme, die Vernehmung der Kläger durch einen Sachverständigen, \nermittelt werden (vgl. zur Unzulässigkeit von Beweisermittlungsanträgen InfAuslR \n1984, S. 114, S. 117 linke Spalte mit Nachweisen zur Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts). \n\n35\n\nSelbst wenn ein Sachverständiger durch eine Befragung der Kläger zu 1. und 2. \nklären könnte, ob diese Kläger Kenntnisse über die Verhältnisse im Libanon haben, \nwäre ein etwaiger Beweisantrag gemäß § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO abzulehnen. Nach \ndieser Vorschrift darf ein Beweisantrag u. a. dann abgelehnt werden, wenn die \nTatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist oder \nwenn das Beweismittel völlig ungeeignet ist. Beides trifft hier zu. Durch eine etwaige \nBefragung der Kläger zu 1. und 2. könnte allenfalls geklärt werden, dass sich diese \nKläger vor ihrer Ausreise in die Bundesrepublik Deutschland im Libanon aufgehalten \nhaben. Dies besagt jedoch nichts darüber, ob sie libanesische Staatsangehörige \noder jedenfalls staatenlose Ausländer ohne eigene Staatsangehörigkeit sind. \nVielmehr ist die Befragung durch einen Sachverständigen völlig ungeeignet, die \nStaatsangehörigkeit der Kläger zu 1. und 2. zu klären. Zugleich wäre etwaige \nKenntnisse der Kläger zu 1. und 2. über die Lebensverhältnisse im Libanon für die \nKlärung ihrer Staatsangehörigkeit ohne Bedeutung.\n\n36\n\nVielmehr wird der vom Beklagten vorgelegte Registerauszug durch etwaige \nAngaben der Kläger über ihre Lebensverhältnisse im Libanon nicht wiederlegt. \nDeshalb kommt auch keine Parteivernehmung der Kläger zu 1. und 2. zu ihren \nLebensverhältnissen im Libanon in Betracht.\n\n37\n\nWenn - wie hier - die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Rücknahme \neines Verwaltungsaktes vorliegen, steht es im Ermessen des Beklagten, ob er den \nrechtswidrigen Verwaltungsakt ganz oder teilweise für die Vergangenheit oder für die \nZukunft zurücknimmt. Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem \nErmessen zu handeln, prüft das Gericht gemäß § 114 Satz 1 VwGO, ob der \nVerwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens \nüberschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung \nnicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Diese Prüfung ergibt, dass der \nBeklagte weder sein Ermessen überschritten hat noch von seinem Ermessen in einer \ndem Zweck der Ermessensermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch \ngemacht hat. Vielmehr hat der Beklagte von seinem Ermessen sachgerecht \nGebrauch gemacht, weil er das öffentliche Interesse daran, dass die rechtswidrig \nerteilten Aufenthaltserlaubnisse für die Vergangenheit zurückgenommen werden, \nund das private Interesse der Kläger an einem weiteren rechtmäßigen Aufenthalt in \nder Bundesrepublik Deutschland unter Beachtung des Grundsatzes der \nVerhältnismäßigkeit angemessen gewichtet hat und sich mit einer rechtlich nicht zu \nbeanstandenden Argumentation für die Rücknahme der rechtswidrig erteilten \nAufenthaltserlaubnisse ab dem Zeitpunkt ihrer Erteilung entschieden hat. Das Gericht \nfolgt insoweit den Ausführungen in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid, die \ndurch das Klagevorbringen nicht entkräftet worden sind. Eine weitere Begründung ist \ngemäß § 117 Abs. 5 VwGO entbehrlich.\n\n38\n\nDie Anordnung der sofortigen Vollziehung der Rücknahme der \nAufenthaltserlaubnis und die Androhung der Abschiebung entsprechen den \ngesetzlichen Anforderungen (§ 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 VwGO und § 59 \nAufenthG).\n\n39\n\nDas Klageverfahren bezüglich des Klägers zu 7. wird gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 \nVwGO eingestellt.\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1,155 Abs. 2 und 159 Satz 2 \nVwGO.\n\n40\n\nDie Kostenentscheidung ist gemäß § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und \n§ 711 ZPO vorläufig vollstreckbar.\n\n41\n\nDie Einstellung des Verfahrens bezüglich des Klägers zu 7. ist gemäß § 92 Abs. \n3 Satz 2 VwGO unanfechtbar. Im übrigen gilt die nachfolgende \nRechtsmittelbelehrung.\n\n42","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253872","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-06-24/5-k-930-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253872","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253872","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-06-24/5-k-930-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253872","retrieved":"2026-07-09 02:17:19.457873+00:00"}}