{"status":"available","doknr":"OLD253871","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2008:0624.5K1367.07.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2008-06-24","aktenzeichen":"5 K 1367/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in \nHöhe von 110 v. H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der \nBeklagte in gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, dem geduldeten \nKläger die Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit zu erlauben.\n\n3\n\nDer Kläger ist nach seinen eigenen Angaben ein 1978 geborener lediger \nlibanesischer Staatsangehöriger.\n\n4\n\nDer Kläger reiste, ebenfalls nach eigenen Angaben, im Jahre 1997 auf dem \nLandwege angeblich mit einem gefälschten libanesischen Pass in die \nBundesrepublik Deutschland ein und beantragte seine Anerkennung als \nAsylberechtigter. Anlässlich seiner Anhörung im Rahmen des Asylverfahrens gab der \nKläger an, dass seine Eltern und neun Geschwister im Libanon leben und dass er im \nBesitz eines libanesischen Reisepasses gewesen sei, den er in seinem Heimatland \nzurückgelassen habe.\n\n5\n\nDas Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt \nfür Migration und Flüchtlinge; im Folgenden: Bundesamt) lehnte den Asylantrag des \nKlägers durch Bescheid vom 4. November 1997 ab. Bestandskraft trat im Jahre 1998 \nein. Der Asylfolgeantrag des Klägers wurde durch Bescheid des Bundesamtes vom \n4. Oktober 2002 abgelehnt. Die Klage wurde durch rechtskräftiges Urteil des \nVerwaltungsgerichts Freiburg vom 22. Juni 2004 abgewiesen. Der im August 2006 \nvom Kläger gestellte Antrag auf Wiederaufgreifen seines Asylverfahrens wurde vom \nBundesamt durch Bescheid vom 14. Mai 2007 abgelehnt. Über die Klage ist, soweit \nersichtlich, vom Verwaltungsgericht Arnsberg noch nicht entschieden worden.\n\n6\n\nDer Kläger erhält seit dem Eintritt der Bestandskraft des Bescheides des \nBundesamtes vom 4. November 1997 Duldungen. Er wurde nach seiner Einreise \nzunächst dem Land Baden-Württemberg zugewiesen. Im Jahre 2002 erfolgte seine \nUmverteilung nach Nordrhein-Westfalen. Seitdem hält sich der Kläger im \nZuständigkeitsbereich des Beklagten auf und erhält von ihm Duldungen. Diese \nDuldungen waren bis Februar 2005 mit der Nebenbestimmung versehen, dass dem \nKläger eine unselbstständige Beschäftigung erlaubt wurde. Seit März 2005 ist den \ndem Kläger erteilten Duldungen diese Nebenbestimmung nicht mehr beigefügt. \n\n7\n\nDer Kläger beantragte am 5. September 2005 bei dem Beklagten, den ihm \nerteilten Duldungen weiterhin die Nebenbestimmung beizufügen, dass eine \nunselbstständige Beschäftigung erlaubt ist. \n\n8\n\nDer Kläger legte im Rahmen dieses Antragsverfahrens im März 2007 die Kopie \neines Auszuges eines im Libanon erstellten Personenstandsregisters vor. Zugleich \nteilte er mit, dass ihm weitere Bemühungen um Identitätsnachweise nicht möglich \nseien.\n\n9\n\nDer Beklagte lehnte den Antrag des Klägers auf Erteilung einer \nArbeitsgenehmigung durch Ordnungsverfügung vom 14. Mai 2007 ab. Zur \nBegründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, dass dem Kläger die \nbeantragte Erlaubnis nicht erteilt werden dürfe, weil aus von ihm zu vertretenden \nGründen keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen durchgeführt werden könnten. \nSeit dem 8. Januar 1998 werde er aufgefordert, Identitätsunterlagen vorzulegen. Am \n7. März 2007 habe er daraufhin lediglich die Kopie eines libanesischen \nRegisterauszuges vorgelegt. Das Original dieser Kopie sei bereits am 29. Oktober \n2002 beantragt und am 30. Oktober 2002 legalisiert worden. Eine Zusendung dieses \nAuszuges sei somit seit mehr als 4½ Jahren möglich gewesen. Auch sei es dem \nKläger möglich und zumutbar gewesen, über seine im Libanon lebenden Eltern und \nGeschwister Identitätsdokumente anzufordern und dem Ausländeramt vorzulegen. \nZudem seien Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass der in Kopie vorgelegte \nRegisterauszug gefälscht sei.\n\n10\n\nDen Widerspruch des Klägers wies die Bezirksregierung Münster durch \nWiderspruchsbescheid vom 30. Juli 2007 im Wesentlichen aus den Gründen des \nBescheides des Beklagten vom 14. Mai 2007 zurück.\n\n11\n\nDer Kläger hat am 16. August 2007 Klage erhoben.\n\n12\n\nEr macht geltend, dass er alle ihm möglichen und zumutbaren Anstrengungen \nunternommen habe, um gegenüber dem Ausländeramt des Beklagten seine Identität \nund libanesische Staatsangehörigkeit nachzuweisen. Es sei ihm lediglich gelungen, \naus dem Libanon die von ihm vorgelegte Kopie des Personenstandsregisters zu \nerhalten. Weitere Bemühungen seien erfolglos geblieben. Das Ausländeramt müsse \nihm schon mitteilen, welche Anstrengungen er noch unternehmen müsse, um \ngegenüber dem Ausländeramt nachzuweisen, dass er seine Passlosigkeit nicht zu \nvertreten habe.\n\n13\n\nDer Kläger beantragt,\n\n14\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 14. \nMai 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung Münster vom 19. Juli 2007 zu verpflichten, \nihm zu erlauben, eine unselbstständige Beschäftigung \nauszuüben.\n\n15\n\nDer Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den Inhalt der angefochtenen \nBescheide,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nDas Regierungspräsidium Freiburg hat den Kläger durch Bescheid vom \n27. August 2002 wegen von ihm begangener Straftaten aus der Bundesrepublik \nDeutschland ausgewiesen. U. a. wurde der Kläger durch Urteil des Amtsgerichts \nFreiburg vom 9. September 2002 wegen versuchter sexueller Nötigung in Tateinheit \nmit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, \nderen Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Verwaltungsgericht \nFreiburg wies die Klage gegen die Ausweisung durch rechtskräftiges Urteil vom 00. \nApril 2004 ab.\n\n18\n\nÜber den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom \n3. November 2006 hat der Beklagte, soweit ersichtlich, noch nicht entschieden.\n\n19\n\nDer Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist vom Gericht \ndurch Beschluss vom 27. Februar 2008 abgelehnt worden. Der Kläger hat keine \nBeschwerde eingelegt.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung \ngewesen sind.\n\n21\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n22\n\nDie zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Kläger kann nicht \nbeanspruchen, dass der Beklagte ihm erlaubt, einer unselbstständigen \nBeschäftigung nachzugehen. Vielmehr ist der Bescheid des Beklagten vom 14. Mai \n2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster \nvom 19. Juli 2007 rechtmäßig.\n\n23\n\n§ 4 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) in der Fassung der \nBekanntmachung vom 25. Februar 2008, BGBl. I S. 162 sieht vor, dass Ausländer \neine Beschäftigung nur ausüben dürfen, wenn der Aufenthaltstitel es erlaubt und \nwenn sie über einen solchen Aufenthaltstitel verfügen. Die Aufenthaltstitel werden \ngemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG als Visum, Aufenthaltserlaubnis, \nNiederlassungserlaubnis oder als Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG erteilt. Ein \nAusländer, der nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels ist - dazu gehört der lediglich \ngeduldete Kläger -, darf keine Beschäftigung ausüben. Allerdings sieht § 42 Abs. 2 \nNr. 5 AufenthG vor, dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch \nRechtsverordnung Fälle bestimmen darf, in denen geduldeten Ausländern \nabweichend von § 4 Abs. 3 Satz 1 AufenthG eine Beschäftigung erlaubt werden \nkann. § 10 Satz 1 der auf dieser Grundlage ergangenen Verordnung über das \nVerfahren und die Zulassung von im Inland lebenden Ausländern zur Ausübung einer \nBeschäftigung (Beschäftigungsverfahrensverordnung) vom 22. November 2004, \nBGBl. I S. 2934 in der Fassung von Artikel 7 Abs. 5 des Gesetzes zur Umsetzung \naufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August \n2007, BGBl. I S. 1970, S. 2114 regelt, dass geduldeten Ausländern mit Zustimmung \nder Bundesagentur für Arbeit die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden darf, \nwenn sie sich seit einem Jahr erlaubt oder geduldet im Bundesgebiet aufgehalten \nhaben. Diesem Personenkreis darf allerdings gemäß § 11 Satz 1 der \nBeschäftigungsverfahrensverordnung die Ausübung einer Beschäftigung nicht \nerlaubt werden, wenn aus von ihnen zu vertretenen Gründen aufenthaltsbeendende \nMaßnahmen ihnen gegenüber nicht vollzogen werden können. Auf diese \nRechtsgrundlage hat der Beklagte zu Recht seine Entscheidung gestützt, die von \ndem Kläger begehrte Erlaubnis für eine Beschäftigung abzulehnen, denn bei dem \nKläger können aus von ihm zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende \nMaßnahmen nicht vollzogen werden. \n\n24\n\nEin Ausländer hat die Gründe dafür, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen \nnicht vollzogen werden können, gemäß § 11 S, wenn er das Abschiebungshindernis \ndurch Täuschung über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit durch falsche \nAngaben herbeiführt. Diese Aufzählung ist allerdings, wie schon die Verwendung des \nWortes „insbesondere\" belegt, nicht abschließend. Darüber hinaus hat der Ausländer \ndie Gründe auch dann zu vertreten, wenn er an der Beschaffung von \nAusreisepapieren nicht entsprechend den gesetzlichen Vorgaben mitwirkt (OVG \nNRW, Beschluss vom 18. Januar 2006 - 18 B 1772/05 -, InfAuslR 2006, 222 = \nNVwZ-RR 2007, 60 m. w. N. zur Rechtsprechung und zum Schrifttum).\n\n25\n\nZur näheren Bestimmung des Vertretenmüssens im Sinne des § 11 Satz 1 der \nBeschäftigungsverfahrensverordnung können die Maßstäbe des § 25 Abs. 5 Satz 4 \nAufenthG zum Ausschluss der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären \nGründen übernommen werden, was die Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen \nzur Beseitigung von Ausreisehindernissen betrifft (vgl. OVG NRW, Beschluss vom \n18. Januar 2006 - 18 B 1772/05 -, a. a. O.).\n\n26\n\nAußerdem ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der Begriff des \nVertretenmüssens im Sinne des § 11 Satz 1 der \nBeschäftigungsverfahrensverordnung zu Lasten des lediglich geduldeten Ausländers \neng auszulegen ist, weil es sich um eine Ausnahmeregelung handelt. Dies ergibt sich \naus dem Zusammenhang der §§ 4 Abs. 3 Satz 1, 4 Abs. 1 Satz 2 und 42 Abs. 2 Nr. 5 \nAufenthG. Sinn und Zweck dieser Vorschriften ist es, in der Regel nur dem Ausländer \neine Beschäftigung zu erlauben, der im Besitz eines zu diesem Zweck erteilten \nAufenthaltstitels ist. Da die Duldung, wie oben ausgeführt, kein Aufenthaltstitel im \nSinne des Aufenthaltsgesetzes ist, darf umgekehrt einem geduldeten Ausländer nur \nausnahmsweise eine Beschäftigung erlaubt werden. \n\n27\n\nHieran anknüpfend ist über die Zumutbarkeit der einem Ausländer obliegenden \nHandlungen bei der Beschaffung von Heimreisepapieren unter Berücksichtigung aller \nUmstände und Besonderheiten des Einzelfalles zu entscheiden. Dabei kann auch \nden individuellen intellektuellen Fähigkeiten des Ausländers Rechnung getragen \nwerden (BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 2006 - 1 B 54.06 -, Buchholz, Sammel- \nund Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, \nGliederungsnr. 402.242, § 25 AufenthG Nr. 4 und OVG NRW, Beschluss vom 5. Juni \n2007 - 18 E 413/07 -).\n\n28\n\nDiesen Anforderungen genügt das Verhalten des Klägers nicht.\n\n29\n\nDie insoweit maßgebliche Rechtsprechung des OVG NRW geht im \nZusammenhang mit § 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG von folgenden Grundsätzen \naus:\n\n30\n\nEs ist die ureigene Angelegenheit eines Ausländers, seine Identität aufzuklären \nund sich bei der für ihn zuständigen Auslandsvertretung um die Ausstellung eines \nAusweispapieres zu bemühen. Der Besitz eines gültigen Passes zählt zu den \nObliegenheiten eines Ausländers (vgl. § 3 Abs. 1 AufenthG). Jener ist ferner \nRegelvoraussetzung für die Erteilung eines jeden Aufenthaltstitels (vgl. § 5 Abs. 1 \nAufenthG). Zudem verdeutlicht § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, dass ein Ausländer bei \nder Beschaffung von Identitätspapieren alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen \nvorzunehmen hat, wozu neben einem Pass oder Passersatz auch sonstige Urkunden \nund Dokumente unabhängig vom Aussteller gehören, sofern sie zu dem Zweck \ngeeignet sind, die Ausländerbehörde bei der Geltendmachung und Durchsetzung \neiner Rückführungsmöglichkeit zu unterstützen.\n\n31\n\nDeshalb hat ein ausreisepflichtiger Ausländer - wie der Kläger - alle zur Erfüllung \nseiner Ausreisepflicht erforderlichen Maßnahmen, und damit auch die zur \nBeschaffung eines gültigen Passes oder Passersatzpapieres, grundsätzlich ohne \nbesondere Aufforderung durch die Ausländerbehörde unverzüglich einzuleiten. Dabei \nhat er - und nicht etwa die Ausländerbehörde - sich gegebenenfalls unter \nEinschaltung von Mittelspersonen in seinem Heimatland um erforderliche Dokumente \nund Auskünfte zu bemühen. \n\n32\n\nZweifel in Besitz auf die Unmöglichkeit einer Passbeschaffung gehen zu Lasten \ndes Ausländers, weil er generell und damit insbesondere auch - wie hier - im \nVerfahren auf Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung einer unselbstständigen \nBeschäftigung für die ausschließlich seinem Einflussbereich unterliegenden, ihm \ngünstigen Tatsachen darlegungs- und beweispflichtig ist und dies auch in Ansehung \neiner für ihn möglicherweise schwierigen Beweissituation gilt. Im Vordergrund steht \nhier, dass es um die Erfüllung von Obliegenheiten und Mitwirkungspflichten des \nAusländers geht, hinsichtlich derer der Ausländerbehörde mangels eigener \nWahrnehmungsmöglichkeiten regelmäßig auch keine Darlegung und kein \nBeweisantritt möglich sein wird. Erst wenn ein Ausländer die aufgezeigten üblichen \nMitwirkungshandlungen erfüllt hat, trägt die Ausländerbehörde die Darlegungs- und \nBeweislast dafür, welche konkreten weiteren und nicht von vornherein aussichtslosen \nMitwirkungshandlungen der Betroffene zur Beseitigung des Ausreisehindernisses \nnoch unternehmen kann.\n\n33\n\nAusländer, die den aufgezeigten Obliegenheiten und Mitwirkungsverpflichtungen \nnicht nachkommen, haben die sich aus ihrem Verhalten ergebenden Nachteile \ngrundsätzlich hinzunehmen und können nicht darauf vertrauen, eine \nAufenthaltserlaubnis zu erhalten (ständige Rechtsprechung des OVG NRW; vgl. statt \naller das Urteil vom 9. Februar 1999 - 18 A 5156/96 -, DVBl. 1999, 1222 und den \nBeschluss vom 14. Februar 2008 - 18 E 968/07 -).\n\n34\n\nDies zu Grunde gelegt kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger \nseinen Mitwirkungsobliegenheiten genügt hat. Er ist von den zuständigen \nAusländerbehörden seit dem Abschluss des ersten Asylverfahrens im Jahre 1998 \nimmer wieder aufgefordert worden, Papiere vorzulegen. In diesem Zusammenhang \ndurften die Behörden davon ausgehen, dass der Kläger nach seinen eigenen \nAngaben im Libanon einen eigenen Reisepass besaß, den er, folgt man ebenfalls \nseinen eigenen Angaben, vor seiner Ausreise dort zurückgelassen hat. Die Behörden \ndurften auch davon ausgehen, dass die Eltern und neun Geschwister im Libanon \nleben. Hieran anknüpfend durften und dürfen die Behörden erwarten, dass der \nKläger mit Hilfe seiner Verwandten Identitätspapiere aus dem Libanon vorlegt. Dies \nist bisher nicht geschehen. Die von dem Kläger bisher lediglich vorgelegte Kopie aus \neinem libanesischen Personalregister reicht nicht aus, weil sich hieraus keine \nverlässlichen Angaben über seine Identität und Staatsangehörigkeit entnehmen \nlassen. Insbesondere hat der Kläger nicht das Vorbringen des Beklagten widerlegt, \ndass es sich bei der vorgelegten Kopie um eine Fälschung handelt. \n\n35\n\nZur weiteren Begründung wird Bezug genommen auf den Beschluss des \nGerichts vom 27. Februar 2008 bezüglich der Ablehnung von Prozesskostenhilfe und \nauf die Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung. Eine \nweitere Begründung entfällt gemäß § 117 Abs. 5 VwGO.\n\n36\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, ihre vorläufige \nVollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n37","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253871","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-06-24/5-k-1367-07","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":4},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253871","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253871","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-06-24/5-k-1367-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253871","retrieved":"2026-07-09 02:17:19.376450+00:00"}}