{"status":"available","doknr":"OLD253925","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2008:0620.10L267.08.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2008-06-20","aktenzeichen":"10 L 267/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen zu 1. sind erstattungsfähig, die der Beigeladenen zu 2. \nsind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird auf 30.000,- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n \nG r ü n d e\n\n2\n\nDer Antrag der Antragsteller,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 24. April 2008 \ngegen die dem Beigeladenen zu 1. unter dem 16. April 2008 \nerteilte Baugenehmigung des Antragsgegners zum Neubau \neines Lidl-Verbrauchermarktes anzuordnen,\n\n4\n\nist gem. §§ 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 S. 2, 80 Abs. 5 VwGO statthaft und zulässig. \n\n5\n\nDer Antrag ist jedoch unbegründet. Die im Verfahren des § 80 Abs. 5 VwGO \nvorzunehmende, maßgeblich am Ausgang des Hauptsacheverfahrens orientierte \nAbwägung zwischen dem Interesse der Antragsteller (Nachbarn), bis zur \nEntscheidung in der Hauptsache von der Vollziehung der Baugenehmigung \nverschont zu bleiben, und dem Interesse des Beigeladenen zu 1. (Bauherr) an der \nsofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung geht hier zu Lasten der Antragsteller \naus. Dabei hat das Gericht im baurechtlichen Nachbarstreit ausschließlich die \n(subjektive) Rechtsverletzung der Nachbarn und nicht die (objektive) Rechtmäßigkeit \nder Baugenehmigung zu prüfen. Nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren \nallein möglichen summarischen Prüfung spricht Überwiegendes dafür, dass die \nKlage in der Hauptsache keinen Erfolg haben wird, weil die dem Beigeladenen zu 1. \nerteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 16. April 2008 Nachbarrechte der \nAntragsteller nicht verletzt.\n\n6\n\nZunächst ist eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften des \nBauordnungsrechts nicht feststellbar. Das Vorhaben des Beigeladenen zu 1. wahrt \ninsbesondere die nach § 6 BauO NRW gegenüber den Grundstücken der \nAntragsteller einzuhaltenden Abstandsflächen. \n\n7\n\nAuch unter dem Gesichtspunkt des § 51 Abs. 7 BauO NRW ist eine \noffensichtliche Verletzung von Nachbarrechten der Antragsteller nicht festzustellen. \nEntsprechend dieser Vorschrift müssen Stellplätze so angeordnet und ausgeführt \nwerden, dass Lärm und Abgase das Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der \nUmgebung nicht über das zumutbare Maß hinaus stören. Dabei ist das Kriterium der \nZumutbarkeit nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung nicht im \nenteignungsrechtlichen Sinne zu verstehen, sondern meint unterhalb dieser Schwelle \nliegende Belästigungen durch Lärm oder Gerüche, die der Umgebung, insbesondere \nder Nachbarschaft, billigerweise nicht zugemutet werden können. Die Frage, wann \ndie Benutzung von Stellplätzen die Umgebung unzumutbar stört, lässt sich dabei \nnicht abstrakt und generell nach festen Merkmalen beurteilen. Vielmehr kommt es \nentscheidend auf die konkrete Situation an, in der sich die Belästigungen auswirken. \nDementsprechend ist von Bedeutung, an welchem Standort die Plätze angeordnet \nwerden sollen und in welcher Lage sich dieser Standort zu den Grundstücken der \nNachbarn befindet. Entscheidend für die Feststellung, ob die Benutzung der \nStellplätze als unzumutbar zu bewerten ist, ist ferner der Umstand, wie der Bereich, \nin dem die Stellplätze errichtet werden sollen bzw. in dem sie sich auswirken werden, \nzu qualifizieren ist und welche Einwirkungen die Bewohner dort bereits hinzunehmen \noder zu erwarten haben. Dabei ist einerseits von dem Grundsatz auszugehen, dass \ndie durch die Nutzung von Stellplätzen verursachten Belästigungen nur selten zu \nunzumutbaren Beeinträchtigungen der Umgebung führen, wenn die Stellplätze, wie \nüblich und in der Regel durch die Konzeption der Bebauung vorgegeben, nahe der \nStraße untergebracht werden. Andererseits werden Lärm- und \nGeruchsbelästigungen von Stellplätzen in rückwärtigen Grundstücksbereichen \nweitaus eher die Grenze des Zumutbaren überschreiten. Dabei ist die Grenze umso \nniedriger anzusetzen, je empfindlicher und schutzwürdiger der Bereich, in dem die \nStellplätze errichtet werden sollen, hinsichtlich der in § 51 Abs. 7 BauO NRW \ngenannten Schutzgüter ist. Technisch-rechnerisch ermittelte Immissionswerte sind \ndabei für die Beurteilung nicht ausschlaggebend. \n\n8\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Oktober 2002 - 7 A 3185/01 \n-, Juris und Beschluss vom 16. August 2007 - 10 A 1777/06 -, \nBeschluss vom 30. Januar 2008 - 7 B 1987/07 -.\n\n9\n\nBei summarischer Prüfung fällt die Bewertung anhand der vorstehend \nzusammengefassten Kriterien danach zu Lasten der Antragsteller aus. Zwar waren \ndie Antragsteller in dem hier interessierenden Bereich südlich des Baurundstücks \neiner Stellplatzanlage bislang nicht ausgesetzt. Sie konnten aber nicht damit \nrechnen, dass diese Situation unverändert bestehen bleiben würde. Angesichts der \nbereits vor der 2. Änderung des bestehenden Bebauungsplanes „L. „ \nexistierenden gemischten Baufläche entlang der C. Straße mussten die \nAntragsteller mit einer gewerblichen Nutzung des Vorhabengrundstücks auch im \nvorderen zu ihren Grundstücken gelegenen Bereich rechnen, zumal der hintere \nBereich des Baugrundstücks bereits durch einen Gartenbaubetrieb gewerblich \ngenutzt wurde und damit vorgeprägt ist. Zudem werden die Stellplätze noch durch \ndie zwischen dem Baugrundstück und den rückwärtigen Bereichen der Grundstücke \nder Antragsteller verlaufende ca. 15 m breite Hauptverkehrsstraße, die L1.----straße \n4 (C. Straße) getrennt. Die rückwärtigen Grundstücksbereiche sind \ndementsprechend bereits zuvor durch den auf der C. Straße fließenden \nVerkehr vorbelastet gewesen. Im Weiteren hat die Beigeladene zu 2. auf die Belange \nder Antragsteller dadurch Rücksicht genommen, dass sie die Kundenstellplätze des \nneu genehmigten Lebensmitteldiscounters nicht an der südlichen Grundstücksseite \nmassiert hat, sondern sie zum weit überwiegenden Teil in der Mitte des \nBaugrundstücks und an dessen westlicher Seite angeordnet hat. Die den \nGrundstücken der Antragsteller näher gelegenen südlichen Kundenparkplätze \nwerden nach allgemeiner Lebenserfahrung zudem wesentlich weniger frequentiert \nwerden als die zum Geschäftseingang hin angelegten Stellplätze, so dass auch unter \ndiesem Gesichtspunkt nicht von einer Unzumutbarkeit durch Lärm und Gerüche der \nparkenden Kraftfahrzeuge auf die Grundstück der Antragsteller ausgegangen werden \nkann.\n\n10\n\nEine Verletzung nachbarschützender Vorschriften des Bauplanungsrechts ist \nebenso wenig feststellbar.\n\n11\n\nBauplanungsrechtlich beurteilt sich das Bauvorhaben des Beigeladenen zu 1. \nnach § 30 Abs. 1 BauGB, da es innerhalb des Geltungsbereichs des \nrechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. 2 „L. „ - 2. Änderung der \nBeigeladenen zu 2. in seiner Veröffentlichungsfassung vom 18. Dezember 2007 liegt. \nDabei kann offen bleiben, ob der Bebauungsplan Nr. 2 „L. „ - 2. Änderung der \nBeigelanden zu 2. wirksam oder unwirksam ist. Von der Wirksamkeit eines \nBebauungsplanes ist in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes angesichts \nseines Rechtsnormcharakters regelmäßig auszugehen, es sei denn, die \nFehlerhaftigkeit des Planes drängt sich offensichtlich, gleichsam mit ins Auge \nspringenden Mängeln, auf.\n\n12\n\nVgl. insoweit nur: Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 17. Mai \n2002 - 7 B 1360/01 -, vom 15. April 2002 - 7 B 182/02 - und \nvom 7. August 2000 - 10 B 919/00 -.\n\n13\n\nDies ist aber bei summarischer Prüfung nicht der Fall. Entgegen der \nAntragsbegründung der Antragsteller zur angeblichen Nichtberücksichtigung \nabwägungserheblicher privater Belange ist eine derartige Offensichtlichkeit von \nMängeln des Bebauungsplans Nr. 2 „L. „ - 2. Änderung der Beigeladenen zu 2. \nweder der Planurkunde noch der Planbegründung zu entnehmen. \n\n14\n\nZum einen ist von den Antragstellern weder substantiiert vorgetragen worden \nnoch sonst ersichtlich, dass den Festsetzungen des Bebauungsplans eine \nnachbarschützende Wirkung für ihre Grundstücke zuerkannt werden sollte. Vielmehr \nkann dem Bebauungsplan ohnehin nur eine nachbarschützende Funktion in dem \nfestgesetzten Plangebiet zukommen, da nur die in dem festgesetzten Plangebiet \nBetroffenen über die Art der dort festgesetzten Nutzung ihrer Grundstücke zu einer \nrechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbunden sind.\n\n15\n\nVgl. dazu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss \nvom 18. Dezember 2007 - 4 B 55/07 - NVwZ 2008, 427.\n\n16\n\nDer Bebauungsplan setzt für das Plangebiet ein Sondergebiet für den \ngroßflächigen Einzelhandel fest, in welchem das streitgegenständliche Bauvorhaben \ngemäß § 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zulässig ist. Auf die von den Antragstellern \naufgeworfene Fragen, ob der sich dort ansiedelnde Lebensmitteldiscounter \nschädliche Auswirkungen - jedenfalls im Hinblich auf die infrastrukturelle Ausstattung, \nauf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich und auf die \nEntwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder anderer \nGemeinden - hat, kommt es unter dem Gesichtspunkt der Verletzung eines \nNachbarrechtes nicht an. Ob gegen die Belange der Erhaltung des Ortsbildes und \neiner bisherigen städtebaulichen Planung verstoßen wurde, kommt es vorliegend \nnicht an, da diese Belange keinen Nachbarschutz vermitteln. Eine objektive Prüfung \ndes Bebauungsplanes findet - wie ausgeführt - im vorliegenden Verfahren nicht statt. \nDies betrifft auch die von den Antragstellern aufgeworfene Frage, dass der \nzugrundeliegende Flächennutzungsplan geändert wurde. Ob es sich um eine \nGefälligkeitsplanung der Beigeladenen zu 2. für den Beigeladenen zu 1. handelt, \nmuss das Gericht ebenfalls nicht prüfen. Hier sei nur angemerkt, dass die \nBeigeladene zu 2. konkrete Bauvorhaben durchaus zum Anlass nehmen kann, um \nbestimmte Bereiche ihres Gemeindegebietes einer geordneten städtebaulichen \nBebauung zuzuführen. \n\n17\n\nVgl. dazu OVG NRW, Urt. vom 22. Juni 1998 - 7a D \n108/96.NE - und Urt. vom 24. November 1999 - 7a D \n160/98.NE -.\n\n18\n\nSoweit die Antragssteller zum anderen schädliche Auswirkungen im Sinne des § \n3 BImSchG erwarten, weil die von dem Beigeladenen zu 1. in Auftrag gegebenen \nLärmimmissionsgutachten zu den vom Bauvorhaben des Beigeladenen zu 1. \nausgelösten Zu- und Abgangsverkehr ihre Belange nicht hinreichend berücksichtigt \nhätten, gehen die Ausführungen fehl. \n\n19\n\nDer Plangeber durfte die von dem Beigeladenen zu 1. eingeholten \nLärmimmissionsprognosen des Ingenieurbüros Wenker vom 31. Mai 2006 und vom \n9. März 2007 seiner planungsrechtlichen Abwägungsentscheidung zugrundelegen. \nIm Rahmen seines weiten Planungsermessens bleibt es dem Planungsgeber \nunbenommen, bei seiner Entscheidung auch Gutachten zu berücksichtigen, die nicht \nvon ihm, sondern von einem Verfahrenbeteiligten oder einer Behörde oder einem \nVorhabenträger in Auftrag gegeben worden sind. Ob er ein ihm vorgelegtes \nGutachten als bloßen „Interessenten\"-Vortrag ohne weitere Folgen für das \nAbwägungsergebnis zur Kenntnis nimmt oder sich als maßgebliche \nEntscheidungsgrundlage zu eigen macht, ist eine Frage der inhaltlichen Bewertung \nder gutachtlichen Stellungnahme, die nicht allein deshalb geringeres Gewicht als ein \nvon der Planungsbehörde eingeholtes Gutachten beansprucht, weil sie von einem \nseinerseits an einem bestimmten Verfahrensausgang Interessierten in Auftrag \ngegeben wurde. Je unzweifelhafter das Gutachten als Ausdruck der Sachkundigkeit, \nUnparteilichkeit oder Objektivität zu qualifizieren ist, desto unbedenklicher eignet es \nsich als maßgebliche Grundlage für die gebotene Abwägungsentscheidung. \n\n20\n\nVgl. insoweit BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 1994 - 4 \nB 35.94 -, NVwZ 1994, 680 = DVBl. 1994, 763, dessen \nmaßgebliche Aussagen auch auf die Aufstellung von \nBebauungsplänen zu übertragen ist.\n\n21\n\nDass die Lärmimmissionsprognosen des Ingenieurbüros Wenker parteilich oder \nvoreingenommen oder nicht von hinreichender Sachkunde getragen sind, legen die \nAntragsteller nicht substantiiert dar; solche Annahmen sind auch nicht ersichtlich. Die \nBeigeladene zu 2. hat die Gutachten des Ingenieursbüros Wenker ausweislich der \nPlanbegründung in den Abwägungsprozess einbezogen (Pkt. 3.1 und 5.3). Dass die \nLärmimmissionsprognose durchgreifenden Bedenken unterliegt ist bei summarischer \nPrüfung nicht ersichtlich. Zwar werden die maßgeblichen Immissionsorte IO-3 und \nIO-5 für die Grundstücke der Antragsteller zu 3. und 5. und 6. in dem Gutachten \nfehlerhaft als „C1. Straße 32\" und „C1. Straße 35\" bezeichnet, doch handelt \nes sich hierbei um eine offenbare Unrichtigkeit, die eine Verletzung von \nNachbarrechten der betroffenen Antragsteller nicht begründet. Der „Schalltechnische \nBericht\" und die „Ergänzende Geräuschimmissionsprognose\" bestehen nicht nur aus \nder Zusammenfassung, der Berechnung und den erforderlichen \nSchallschutzmaßnahmen, sondern auch aus den als Anlagen zu den Gutachten \nbeigefügten Anlagen, zu denen auch ein Lageplan im Maßstab 1:1000 gehört. \nDiesem Lageplan ist aber eindeutig und unmissverständlich zu entnehmen, dass es \nsich bei den gewählten Immissionsorten IO-3 und IO-5 um die Grundstücke der \nAntragsteller zu 3., 5. und 6. handelt. Ergänzt wird die Lärmimmissionsprognose \nnoch um einen weiteren Immissionsort IO-4, der das Grundstück „S. X. 33\" in \nBezug nimmt, ergänzt. Die von der Lärmimmissionprognose zugrundegelegten \nAnnahmen sind entgegen den Ausführungen der Antragsteller nicht zu beanstanden, \nwas im weiteren noch ausgeführt werden wird. Für die Abwägungsentscheidung der \nBeigeladenen zu 2. ergibt sich insoweit kein offensichtliches Abwägungsdefizit.\n\n22\n\nFragen nach einem planübergreifenden Nachbarschutz der Antragsteller richten \nsich nach dem allgemeinen in § 15 BauNVO verankerten Gebot der \nRücksichtnahme. Der Umfang der für jedes Vorhaben geltenden öffentlich-\nrechtlichen Pflicht, auf andere Rücksicht zu nehmen, hängt entscheidend von den \nUmständen des Einzelfalles ab. Das Rücksichtnahmegebot beinhaltet, dass umso \nmehr an Rücksichtnahme verlangt werden kann, je empfindlicher und schutzwürdiger \ndie Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu \nGute kommt; umgekehrt braucht derjenige, der ein Vorhaben verwirklichen will, umso \nweniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm \nverfolgten Interessen sind.\n\n23\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze ist eine Verletzung der Antragsteller in ihrem \nAnspruch auf gebotene Rücksichtnahme durch das genehmigte Bauvorhaben \nebenfalls nicht erkennbar. Die Antragsteller sehen das Vorhaben des Beigeladenen \nzu 1. maßgeblich unter dem Aspekt der Lärmbeeinträchtigung als unzumutbar an. Ob \nLärm- und Abgasimmissionen durch das von dem Bauvorhaben der Beigeladenen zu \n1. hervorgerufene Verkehrsaufkommen auf der C. Straße mit dem \nRücksichtnahmegebot vereinbar sind, hängt davon ab, was den Nachbarn nach Lage \nder Dinge zuzumuten ist. Das Kriterium der Zumutbarkeit ist in Fällen, in denen durch \neinen Zu- und Abgangsverkehr Immissionen zu erwarten sind, die einem \ngenehmigten Vorhaben zuzurechnen sind, in der Regel anhand der Grundsätze und \nBegriffe des Bundesimmissionsschutzgesetzes auszufüllen, da das Gebot der \nRücksichtnahme dort eine spezielle gesetzliche Ausprägung erfahren hat. Danach \nsind Immissionen unzumutbar, die im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG geeignet sind, \nerhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft hervorzurufen. Ob Belastungen im \nSinne des Immissionsschutzrechts erheblich sind, richtet sich nach der konkreten \nSchutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Rechtsgüter, die sich \nihrerseits nach der bebauungsrechtlichen Prägung der Situation und nach den \ntatsächlichen oder planerischen Vorbelastungen der Umgebung bestimmen.\n\n24\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993 - 4 C 19.90 -, \nBRS 55 Nr. 175; Urteil vom 27. August 1998 - 4 C 5.98 -, BRS \n60 Nr. 83 (S. 318); Beschluss vom 20. April 2000 - 4 B 25.00 -, \nBRS 63 Nr. 103 (S. 497).\n\n25\n\nFür die Beurteilung der Zumutbarkeit des vom Zu- und Abgangsverkehr eines \nBauvorhabens ausgehenden Lärms kann auf die TA Lärm als Orientierungshilfe \nzurückgegriffen werden, die zur Beurteilung von Geräuschimmissionen brauchbare \nAnhaltspunkte liefern kann. Ein Rückgriff ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die \nTA Lärm in erster Linie auf Anlagen im Sinne des § 3 Abs. 5 BImSchG abstellt. In der \nRechtsprechung ist geklärt, dass auch der unter Inanspruchnahme einer öffentlichen \nStraße abgewickelte Zu- und Abgangsverkehr der Anlage, durch deren Nutzung er \nausgelöst wird, dieser zuzurechnen ist, sofern er sich innerhalb eines räumlich \nüberschaubaren Bereichs bewegt und vom übrigen Straßenverkehr unterscheidbar \nist.\n \nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1992 - 7 C 25.91 -, BRS Nr. \n54 Nr. 188; Urteil vom 24. September 1992 - 7 C 6.92 -, BRS 54 \nNr. 187; Urteil vom 27. August 1998 - 4 C 5.98 -, BRS 60 Nr. \n83.\n\n26\n\nDie Antragsteller haben auf ihren Grundstücken bei einer derzeit allein möglichen \nprognostischen Betrachtung nicht mit Lärmeinwirkungen zu rechnen, die das ihnen \nzumutbare Maß innerhalb ihres Baugebietes überschreiten werden. Bei der \nBewertung der Lärmimmissionen geht der Einzelrichter davon aus, dass die \nGrundstücke der Antragsteller im unbeplanten Innenbereich und damit in einem \nGebiet liegen, das gem. § 34 Abs. 2 BauGB nach der Eigenart seiner näheren \nUmgebung einem allgemeinen Wohngebiet entspricht. \n\n27\n\nWie der Antragsgegner dargelegt hat und wie dies dem Grunde nach von den \nAntragstellern auch bestätigt wurde, ist in dem Baugebiet südlich der C. Straße, \nalso im Bereich „S. X. „ neben einer allgemeinen Wohnnutzung auch eine \ngewerbliche Nutzung vorhanden. Der Auszug aus dem Gewerberegister der \nBeigeladenen zu 2. belegt, dass in diesem Bereich eine Kosmetische Fusspflege, \neine Fahrschule, eine Galerie, ein Softwareentwicklungsunternehmen und ein \nEinzelhandel für Maschinen und Maschinenteile gemeldet sind. Bereits diese \nEinordnung weist auf ein Allgemeines Wohngebiet im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 \nBauNVO hin und nicht - wie die Antragsteller meinen - auf ein Reines Wohngebiet im \nSinne des § 3 Abs. 1 BauNVO. Die Antragsteller verkennen insoweit, dass zwar nach \n§ 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO in einem Reinen Wohngebiet auch nicht störende \nHandwerksbetriebe zugelassen werden können, aber nach dem Willen des \nGesetzgebers nur, wenn sie „zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner \ndes Gebiets dienen\", was bei den zuvor genannten eingetragenen Gewerben \noffensichtlich nicht der Fall ist. Alle angemeldeten Gewerbebetriebe, die - will man sie \nzu Gunsten der Antragsteller als Handwerksbetriebe einordnen - für sich genommen \nauf die umliegende Wohnnutzung nicht störend sein mögen, dienen aber nicht der \nVersorgung des täglichen Bedarfs der umliegenden Wohnbevölkerung. Einer \nInaugenscheinnahme durch den Einzelrichter bedarf es hierfür nicht. Im Übrigen \nbestimmt das Gericht Umfang und Art der Tatsachenermittlung nach pflichtgemäßem \nErmessen. Kommt ein Gericht einer Anregung der Beteiligten auf Durchführung einer \nOrtsbesichtigung nicht nach, stellt dies ohne weiteres noch keinen Verstoß gegen \nden Amtsermittlungsgrundsatz dar. Eine Pflicht zur Inaugenscheinnahme besteht nur \ndann, wenn die dem Verwaltungsgericht vorliegenden Erkenntnisquellen für die \nerforderliche Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht ausreichen.\n\n28\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 1994 - 4 V 136.94 -, \njuris; OVG NRW, Beschluss vom 1. Februar 2002 - 7 B 1370/01 \n-.\n\n29\n\nKommt dem Baugebiet der Antragsteller somit nicht der Charakter eines Reinen \nWohngebietes zu, richtet sich die Zumutbarkeit der Wohngrundstücke der \nAntragsteller grundsätzlich nach den für Allgemeine Wohngebiete geltenden \nImmissionsrichtwerten, die von dem Ingenieurbüro Wenker seinen \nLärmimmissionsprognosen zugrunde gelegt wurden.\n\n30\n\nNach der eingeholten Lärmimmissionsprognose durch das Ingenieurbüro Wenker \nvom 31. Mai 2006 in der Fassung der ergänzenden Geräuschimmissionsprognose \nvom 9. März 2007 wird das zumutbare Maß der von dem Bauvorhaben ausgehenden \nLärmeinwirkungen auf den Wohngrundstücken der Antragsteller nicht unzumutbar \nüberschritten, vielmehr hat das Ingenieurbüro Wenker eine Unterschreitung der \nzulässigen Lärmwerte von mehr als 2 dB (A) prognostiziert. Es gibt dem Gericht im \nRahmen dieses summarischen Verfahrens keinen Anlass, diese Prognose in Frage \nzu stellen. \n\n31\n\nDie Verwendung der TA Lärm 1998 zur Ermittlung der Immissionen für die \nbaurechtliche Zumutbarkeitsbestimmung ist nicht zu beanstanden. Das technische \nRegelwerk ist als Anhalt bei der Handhabung des Rücksichtnahmegebots geeignet. \nEs darf allerdings nicht schematisch und nur im Rahmen einer einzelfallbezogenen \nBetrachtung angewandt werden.\n\n32\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 22. September 1998 - 4 B \n88/98 -, BRS 60 Nr. 85. \n\n33\n\nDer Antragsgegner hat seiner Beurteilung das Gutachten des Ingenieurbüros \nWenker zugrunde gelegt, welches wiederum die TA Lärm 1998 herangezogen hat \nund dabei zu dem Ergebnis gelangt ist, dass an dem Immissionsort 3 (IO-3) mit einer \nLärmbelastung von tags bis zu 50 dB(A), am Immissionsort (IO-4) mit einem \nBeurteilungspegel tags von 53 dB (A) und am Immissionsort (IO-5) mit einem \nBeurteilungspegel tags vom 52 dB (A) zu rechnen ist. Der IO-3 befindet sich - wie \nausgeführt - auf dem Grundstück der Antragsteller zu 3. (S. X. 32), der IO-5 \nauf dem Grundstück der Antragsteller zu 5. und 6 (S. X. 35). Nach dem \nschalltechnischen Gutachten ist davon auszugehen, dass die Immissionen auf den \nGrundstücken der übrigen Antragsteller denen auf den Bezugsgrundstücken ähneln. \nAlle Wohnhäuser dürften nicht mehr als 10 m auseinanderliegen. Dementsprechend \nsieht das Gericht davon ab, die voraussichtlichen Immissionen auf dem Grundstück \ndes Antragstellers selbst zu messen. \n\n34\n\nDie Gesamtbelastung ist von den Gutachtern und ihnen folgend dem \nAntragsgegner methodisch einwandfrei ermittelt worden. Bei Geräuschen des An- \nund Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen gibt Nr. 7.4 Abs. 2 der TA Lärm \ninsoweit einen Anhaltspunkt für die Zumutbarkeit, soweit sie den Beurteilungspegel \nder Verkehrsgeräusche für den Tag oder die Nacht rechnerisch um mindestens 3 dB \n(A) erhöhen, keine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgt ist und die \nImmissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) erstmals \noder weiter gehend überschritten werden. Eine genaue Ermittlung ist im \nsummarischen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht möglich und auch \nnicht geboten. Insofern können die technischen Regelwerke lediglich Hinweise für \ndie summarische Beurteilung geben und eine Orientierungshilfe bieten.\n \nDer Einzelrichter lässt offen, ob es durch das der Beigeladenen zurechenbare \nVerkehrsmehraufkommen zu einer rechnerischen Erhöhung der vorhandenen \nLärmsituation um mindestens 3 dB (A) kommt. Inwieweit es durch das Bauvorhaben \nzu einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens kommt, ist zwar nicht konkret \nberechnet, gleichwohl ist fraglich, ob das anzunehmende Mehrverkehrsaufkommen \nbereits zu einer Erhöhung der Beurteilungspegel um 3 dB (A) führt. Selbst wenn man \nzu Gunsten der Antragsteller hiervon ausgeht und ferner annimmt, dass der \nprognostizierte Mehrverkehr dem Bauvorhaben des Beigeladenen zu 1. zugeordnet \nwerden kann, fehlt es jedoch am Vorliegen der dritten Voraussetzung.\n\n35\n\nNach der hier allein gebotenen summarischen Prüfung werden die von der 16. \nBImSchV vorgegebenen Immissionsgrenzwerte nicht überschritten. Die in § 2 16. \nBImSchV für bestimmte Baugebiete festgesetzten Immissionsgrenzwerte können \nnach der TA Lärm ebenfalls nur einen groben Anhaltspunkt für die Zumutbarkeit von \nLärmimmissionen geben, die von dem durch ein Bauvorhaben ausgelösten Zu- und \nAbgangsverkehr ausgelöst werden. Zu berücksichtigen ist, dass nördlich der C. \nStraße ein weiteres Sondergebiet für einen großflächigen Einzelhandel ausgewiesen \nist. Insoweit sieht § 2 Abs. 1 Nr. 4 16. BImSchV einen Immissionsgrenzwert von 69 \ndB (A) am Tag vor, der von dem hier prognostizierten Lärmwert nicht erreicht wird. \nHinzu kommt, dass für die Berechnung des Beurteilungspegels nach Anlage 1 der \n16. BImSchV Abschläge anzusetzen sind. Der Lärmwert für die stündliche \nVerkehrsstärke M geht von einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h \naus. Von dieser Voraussetzung kann für die C. Straße als innerörtlicher \nGemeindestraße nicht ausgegangen werden. Für geringere Fahrgeschwindigkeiten \nist nach dem Diagramm II aber eine Korrektur durch Abzug bestimmter Lärmwerte \nvorzunehmen, die den Beurteilungspegel reduzieren. Davon abgesehen, ist auch \nnicht von einem Immissionsgrenzwert für ein allgemeines Wohngebiet auszugehen. \nIn Bereichen, in denen - wie hier - Gebiete von unterschiedlicher Qualität und \nunterschiedlicher Schutzwürdigkeit zusammentreffen, gewerbliche Nutzung nördlich \nder C. Straße einerseits und Wohnnutzung südlich der C. Straße \nandererseits, haben sich die Lärmimmissionen an einer \"Art Mittelwert\" zu \norientieren.\n\n36\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1975 - IV C 71.73 -, \nBRS 29 Nr. 175 (S. 253); Beschluss vom 5. März 1975 - 4 B \n171.83 -, BRS 42 Nr. 66. \n\n37\n\nHierbei handelt es sich nicht um ein arithmetisches Mittel der beiden in Betracht \nkommenden Richtwerte, sondern um einen \"Zwischenwert\", der sich ohne \nmathematische Interpolation an der Ortsüblichkeit und den Umständen des \nEinzelfalls orientiert, um die Zumutbarkeit zu bestimmen.\n\n38\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 28. September 1993 - 4 B \n151.93 -, BRS 55 Nr. 165.\n\n39\n\nDieser \"Zwischenwert\" könnte sich vorliegend an einer mischgebietsähnlichen \nNutzung orientieren, da § 6 Abs. 1 BauNVO in Mischgebieten sowohl eine \nWohnnutzung als auch eine das Wohnen nicht wesentlich störende gewerbliche \nNutzung vorsieht. Als Zumutbarkeitsschwelle bietet sich deshalb der \nImmissionsgrenzwert für Mischgebiete an, den § 2 Abs. 1 Nr. 3 16. BImSchV mit 64 \ndB (A) am Tag festsetzt. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass dieser \nZwischenwert unter Berücksichtigung des bereits vorhandenen Verkehrs bei \nüberschlägiger Betrachtung auch nur annähernd erreicht werden könnte.\n\n40\n\nDa der Betrieb des Beigeladenen zu 1. zudem nur von Montags bis Samstags in \nder Zeit von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr - bei Tage - genehmigt wurde, erscheint eine \nRücksichtslosigkeit gegenüber den Grundstücken der Antragsteller ebenfalls \nausgeschlossen. \n\n41\n\nEine Verletzung sonstiger baurechtlich schützenswerter Interessen der \nAntragsteller sind nicht ersichtlich.\n\n42\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen zu 1. sind erstattungsfähig, weil er sich durch Stellung \neines eigenen Sachantrages einem Prozesskostenrisiko ausgesetzt hat, § 154 Abs. \n3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. sind \ndementsprechend nicht erstattungsfähig.\n\nDie Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und \norientiert sich an der geschätzten wirtschaftlichen Bedeutung der sechs Antragsteller \nam Ausgang des Verfahrens. In der Hauptsache wäre der Streitwert in Höhe von \n10.000,- Euro pro Antragsteller/Grundstück anzusetzen, mithin 60.000,- Euro, der \naufgrund der Vorläufigkeit des einstweiligen Verfahrens um die Hälfte zu reduzieren \nwar.\n\n43","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253925","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-06-20/10-l-267-08","cited_norms":[{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253925","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253925","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-06-20/10-l-267-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253925","retrieved":"2026-07-09 02:17:23.649648+00:00"}}