{"status":"available","doknr":"OLD254003","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2008:0618.9K1306.07.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2008-06-18","aktenzeichen":"9 K 1306/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten um die Zuweisung eines erhöhten betriebsindividuellen \nBetrages (BIB) als Referenzwert zur Festsetzung von Zahlungsansprüchen, die zur \nBeantragung der Betriebsprämie dienen.\n\n3\n\nDer Kläger betreibt ein landwirtschaftliches Unternehmen mit Bullenmast. Am 25. \nApril 2005 beantragte er die Festsetzung und Zuweisung von Zahlungsansprüchen. \nZugleich stellte er den Antrag auf Berücksichtigung eines Härtefalles nach Artikel 40 \nAbs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (sog. Anlage 40). \n\n4\n\nMit Bescheid vom 31. März 2006 wies der Beklagte dem Kläger 31,76 \nZahlungsansprüche (ZA) für Ackerland mit einem Wert von jeweils 414,72 Euro, 1,99 \nZA für Dauergrünland mit einem Wert von 251,97 Euro sowie 2,59 ZA \nStillegungsfläche mit einem Wert von 267,70 Euro zu. Auf der Grundlage der im \nBezugszeitraum 2000 bis 2002 dem Kläger gewährten Sonderprämie für männliche \nRinder ist darin ein BIB in Höhe von 5.012,00 Euro (vor Modulation in Höhe von 1 v. \nH.) enthalten. Insoweit hatte der Beklagte die im Bezugszeitraum durchschnittlich \ngezahlte Sonderprämie, die seinerzeit 210 Euro pro Tier betrug, berücksichtigt. Dazu \nhatte er für die Jahre 2000 sowie 2001 jeweils 25 Tiere und für das Jahr 2002 (auf \nGrund einer generellen Plafondkürzung in Höhe von 13,4 %) 21,6 Tiere eingestellt. \nDiese Zahlen entsprechen der vom Kläger in den Jahren 2000 bis 2002 gewählten \nsog. Kleinerzeugerregelung, mit der er pauschal nur für eine 15 Großvieheinheiten \n(GVE) entsprechende Tierzahl (hier 25 Bullen) die Sonderprämie erhalten hatte. \nDazu hatte der Kläger in seinem Härtefallantrag erläutert, tatsächlich habe er im \nDurchschnitt dieser Jahre jedoch 66 Prämienbullen verkauft, nämlich 80 im Jahre \n2000, 55 im Jahre 2001 und 63 im Jahre 2002. Nach einer durch den Berater der \nLandwirtschaftskammer angestellten Berechnung verliere er im Rahmen der ab 2005 \nneu eingeführten Betriebsprämie bis 2013 fast 60.000,00 Euro an Prämien, wenn als \nReferenzbetrag bei der Festsetzung der Zahlungsansprüche wegen der \nBerücksichtigung der mittels der Kleinerzeugerregelung gezahlten Sonderprämien \ntatsächlich von 25 Bullen statt 66 Prämienbullen ausgegangen werde. Die darauf \nbezogene Anerkennung eines Härtefalles lehnte der Beklagte mit der Begründung \nab, die Nutzung der Kleinerzeugerregelung im Bezugszeitraum stelle keinen als \nhöhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände zu berücksichtigenden Härtefall im \nSinne der Verordnung dar.\n\n5\n\nDen Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Bescheid vom 26. Juli 2007 \nzurück. Zur Begründung führte er aus: Der Begriff der höheren Gewalt im Sinne des \nArt. 40 Abs. 4 der VO (EG) Nr. 1782/2003 zur Anerkennung eines Härtefalles werde \nsowohl im Gemeinschaftsrecht als auch im nationalen Recht als ein vom Willen des \nBetroffenen unabhängiges, ungewöhnliches und unvorhersehbares Ereignis definiert. \nDavon könne vorliegend keine Rede sein, weil sich der Kläger für die Beantragung \nder Sonderprämie nach der Kleinerzeugerregelung an Stelle der \nBesatzdichteregelung, nach der im Verhältnis der zur Verfügung stehenden \nFutterfläche über die im Bezugszeitraum beantragten 25 Tiere hinaus Sonderprämie \nfür prämienfähige männliche Rinder hätte beantragt werden können, entschieden \nhabe. Wenn der Kläger seinerzeit damit u. a. habe Verwaltungsaufwand sparen \nwollen, beruhe dies nicht auf Umständen, die von seinem Willen unabhängig \ngewesen seien. Es handele sich unter dem Strich um ein eigenes unternehmerisches \nRisiko, die Kleinerzeugerregelung in Anspruch zu nehmen. \n\n6\n\nMit seiner daraufhin erhobenen Klage trägt der Kläger vor: Er erhalte auf der \nGrundlage der von ihm im Bezugszeitraum genutzten Kleinerzeugerregelung statt \nder Zahl der tatsächlich im Bezugszeitraum gehaltenen prämienfähigen männlichen \nRinder erheblich weniger Betriebsprämie, obwohl damals hinreichend Fläche zur \nVerfügung gestanden habe, um dem Besatzdichtefaktor gerecht zu werden. Dieser \nUmstand müsse entweder durch Anwendung des Art. 40 der VO (EG) Nr. 1782/2003 \nals Härtefall Berücksichtigung finden oder - mit Rücksicht auf \nVertrauensschutzgesichtspunkte - im Wege der ergänzenden Auslegung der \neinschlägigen Vorschriften ausgeglichen werden. Sollten diese beiden rechtlichen \nInstrumente nicht zur Anwendung gelangen können, verstießen die derzeitigen \nRegelungen gegen das Gemeinschaftsrecht. Dann sei das Verfahren auszusetzen \nund eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs einzuholen. \n\n7\n\nIm Einzelnen gelte Folgendes: Entgegen der vom Beklagten geäußerten Ansicht \nlägen die Voraussetzungen des Art. 40 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 vor. Zwar \nstelle die Wahl der Kleinerzeugerregelung im Bezugszeitraum keinen der in Artikel 40 \nAbs. 4 vorgenannte Verordnung ausdrücklich genannten Fälle der höheren Gewalt \noder außergewöhnlicher Umstände dar. Bei gemeinschaftsrechtskonformem \nVerständnis des Begriffs des außergewöhnlichen Umstandes oder der höheren \nGewalt müsse darunter jedoch auch die für den Landwirt nachteilige Wahl der \nKleinerzeugerregelung gefasst werden. Im Ergebnis gehe es nämlich um die Frage \ndes auch gemeinschaftsrechtlich bedeutsamen Vertrauensschutzes. Während des \nBezugszeitraumes habe keiner der Landwirte, die an der Kleinerzeugerregelung \nteilgenommen hätten, mit den gravierenden Änderungen der europarechtlichen \nBeihilferegelungen rechnen können. Vielmehr sei man den Empfehlungen des \nLandwirtschaftsministeriums und den Beratungen der Landwirtschaftskammer \ngefolgt. Das Vertrauen auf den Beibehalt der Sonderprämie und der übrigen \nPrämienregelungen sei durch die Neuregelungen nachhaltig erschüttert worden. \nFrühestens ab 2003 - und damit nach Ablauf des Bezugszeitraumes - sei erst \nerkennbar geworden, dass gerade auch die Sonderprämien von Bedeutung für den \nbetriebsindividuellen Betrag und damit für die Höhe der zukünftigen \nBetriebsprämiengewährung sein würden. Bei dieser Sachlage sei entgegen der \nAuffassung des Beklagten davon auszugehen, dass die neuen Prämienregelungen \nein im Sinne von Art. 40 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 von außen auf die Produktion \neinwirkendes Ereignis gewesen seien.\n\n8\n\nSollte die Härtefallregelung nicht angewendet werden können, seien angesichts \ndes sich aufdrängenden Vertrauensschutzes, den die betroffenen Landwirte in \nAnspruch nehmen könnten, die einschlägigen Regelungen \ngemeinschaftsrechtskonform dahin auszulegen, dass bei der Festsetzung des \nerhöhten BIB die Zahl der im Bezugszeitraum tatsächlich gehaltenen prämienfähigen \nmännlichen Rinder bei der Bemessung des Referenzbetrages berücksichtigt werden \nmüssten. Dass der Vertrauensschutz bei einer Konstellation wie vorliegend auch im \nGemeinschaftsrecht zu berücksichtigen sei, folge u. a. aus den Entscheidungen des \nEuropäischen Gerichtshofes (EuGH) zur sogenannten Nichtvermarktungsprämie vom \n28. April 1988. Nach der in diesen Entscheidungen behandelten Fallgestaltung \nhätten sich Landwirte für fünf Jahre verpflichtet, keine Milch zu erzeugen. Mit der VO \n(EG) Nr. 857/84 sei die Milchreferenzmenge eingeführt worden sei. Den betroffenen \nLandwirten sei keine Milchreferenzmenge zugewiesen worden, weil sie im \nmaßgeblichen - im Nichtvermarktungszeitraum liegenden - Referenzjahr keine Milch \nhätten liefern dürfen. Eine Regelung, die diese Situation angemessen erfasst habe, \nsei nicht vorgesehen gewesen. Der EuGH habe dies als Verstoß gegen das \nVertrauensschutzgebot angesehen. Nicht anderes gelte im vorliegenden Fall.\n\n9\n\nSofern keine ergänzende bzw. gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung der \nbestehenden Regelungen in Frage komme, sei - gerade mit Blick auf die genannten \nEntscheidungen des EuGH - dann ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht \nfestzustellen. Dies erfordere die Aussetzung des vorliegenden Verfahrens und die \nEinholung einer Vorabentscheidung des EuGH, der damit drei Fragen - wegen des \nInhalts im einzelnen wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 13. September 2007 \nBezug genommen - zu beantworten hätte. Die hier vorliegende Fallgestaltung sei \nohne Weiteres mit der Sachlage in den vom EuGH entschiedenen Nichtvermarkter-\nFällen vergleichbar. Die Bestimmungen zur Betriebsprämie hätten die nach den \nseinerzeit geltenden Verordnungen bestehende Möglichkeit, sich zwischen der \nNutzung der Kleinerzeugerregelung oder der Regelung, die tatsächliche Zahl \nprämienfähiger männlicher Rinder unter Berücksichtigung des Besatzdichtefaktors \nzur Sonderprämie zu beantragen, entscheiden zu können, aufgreifen müssen, weil \neinerseits ohne Zahlung der erhöhten Betriebsprämie durchaus von einer \nExistenzgefährdung der betroffenen landwirtschaftlichen Betriebe ausgegangen \nwerden müsse. Dies weise etwa sein Betriebsergebnis für das Jahr 2006, das mit \nVerlust abschließe, und das für 2007 nach. Andererseits habe - ebenfalls wie in den \nNichtvermarkterfällen - auch die Kleinerzeugerregelung zu einer faktischen \nBeschränkung auf eine bestimmte Produktion geführt. Soweit der Beklagte in diesem \nZusammenhang einwende, die Landwirte hätten bei Nutzung der \nKleinerzeugerregelung dann Flächenprämien erhalten können, weil eine Anrechnung \ndieser Flächen auf die andernfalls für den Besatzdichtefaktor nachzuweisenden \nFutterflächen nicht erfolgte, sei gerade im Falle des Klägers festzustellen, dass \ngleichwohl bei Anwendung der aktuellen Regelungen ein deutlicher Fehlbetrag \nentstünde. \n\n10\n\nDen rechtlichen Wertungen des Verwaltungsgerichts Augsburg in seinem Urteil \nvom 24. Juli 2007 - Au 3 K 06.114 -, das die Regelungen zur Ermittlung des BIB - \nauch im Hinblick auf die Kleinerzeugerregelung - für beanstandungsfrei halte, könne \nhingegen nicht gefolgt werden. \n\n11\n\nDer Kläger beantragt,\n\n12\n\nden Beklagten unter teilweiser Änderung des Festsetzungs- \nund Zuweisungsbescheides vom 31. März 2006 in der Fassung \ndes Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 2007 zu verpflichten, \nihm - dem Kläger - Zahlungsansprüche unter Berücksichtigung \neines weiteren betriebsindividuellen Betrages auf der Basis der \nin den Referenzjahren 2000 - 2002 tatsächlich gehaltenen \nBullen (2000: 80; 2001: 55; 2002: 63 Tiere) zuzuweisen. \n\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nEr tritt dem Vorbringen des Klägers im Einzelnen entgegen und führt u. a. aus:\nEine Anwendung des Art. 40 der VO (EG) Nr. 1782/2003 scheide schon deswegen \naus, weil von einer Produktionsbeeinträchtigung - wie es Art. 40 Abs. 1 der \nvorgenannten Verordnung voraussetze - mit der Wahl der Kleinerzeugerregelung \nnach den früher geltenden Bestimmungen nicht ausgegangen werden könne. \nVielmehr habe es sich insoweit um eine unternehmerische Entscheidung des jeweils \nbetroffenen Landwirtes gehandelt. Die Kleinerzeugerregelung stehe in engem \nZusammenhang damit, dass der Landwirt seinerzeit dadurch in die Lage versetzt \ngewesen sei, auch noch Flächenprämien zu beantragen. Er sei nämlich nicht darauf \nangewiesen gewesen, zur Einhaltung des 15 GVE überschreitenden \nBesatzdichtefaktors entsprechende Hauptfutterflächen nachzuweisen. Dies zeige die \nrelativ geringfügige Besserstellung des Klägers bezüglich der im Bezugszeitraum \nerhaltenen Tier- und Flächenprämien, wenn statt der Kleinerzeugerregelung die \ntatsächlich gehaltenen prämienfähigen Bullen zur Sonderprämie angemeldet worden \nwären. Die VO (EG) Nr. 1782/2003 stelle im Übrigen für die Ermittlung des BIB auf \ndie erhaltenen Prämienzahlungen - hier die Sonderprämien im Bezugszeitraum 2000 \nbis 2002 - ab und nicht auf solche, die der Landwirt hätte erhalten können. Insoweit \nbegehre der Kläger eine unzulässige Besserstellung im Verhältnis zu denjenigen \nLandwirten, die die tatsächliche Zahl gehaltener männlicher Rinder zur \nPrämienzahlung angemeldet und denen Sonderprämien unter Berücksichtigung des \nBesatzdichtefaktors mit entsprechender Einschränkung bei einer \nFlächenprämienbeantragung gewährt worden sei. Art. 40 Abs. 1 der genannten \nVerordnung sei auch der Rechtsfolgenseite nach nicht gegeben, weil er lediglich \neröffne, einen anderen Bezugszeitraum - hier 1997 bis 1999 - zu Grunde zu legen. \nDas begehre der Kläger jedoch nicht. \n\n16\n\nEiner ergänzenden Auslegung seien die einschlägigen \nBetriebsprämienvorschriften mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen und auch \ndeswegen nicht zugänglich, weil sie klar auf die erhaltenen Sonderprämien und nicht \nauf die tatsächliche Produktion an männlichen Rindern im Bezugszeitraum zur \nErmittlung des betriebsindividuellen Betrages abstellten. Vertrauensschutz könne in \ndiesem Zusammenhang nicht geltend gemacht werden.\n\n17\n\nAnhaltspunkte dafür, dass wegen Verstoßes gegen Gemeinschaftsrecht eine \nVorabentscheidung beim EuGH einzuholen sei, seien nicht ersichtlich. Das gelte \ninsbesondere auch unter dem Gesichtspunkt des vom Kläger als vergleichbar \nherangezogenen Urteils des EuGH zur Nichtvermarktungsprämie. Ferner stehe dem \neuroparechtlichen Verordnungsgeber gerade im Bereich des Agrarrechts ein weites \nErmessen zu. Dass dieses hier nicht sachgerecht ausgeübt worden sei, sei nicht \nersichtlich.\n\n18\n\nWegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der \nBeteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vom Beklagten \nvorgelegten Verwaltungsvorgänge (2 Hefte) Bezug genommen. \n\n19\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n20\n\nDie Klage hat keinen Erfolg. \n\n21\n\nDie gemäß § 42 Abs. 1, 2. Variante Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - \nzulässige Verpflichtungsklage ist nicht begründet. Die Ablehnung der Zuweisung \neines weiteren erhöhten betriebsindividuellen Betrages im Rahmen der Festsetzung \nder Zahlungsansprüche des Klägers in dem Bescheid des Beklagten vom 31. März \n2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 \nAbs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erhöhung der \nzugewiesenen Zahlungsansprüche unter Berücksichtigung der von ihm in den Jahren \n2000 bis 2002 tatsächlich gehaltenen sonderprämienfähigen männlichen Rinder. \n\n22\n\n1. Gemeinschaftsrechtliche Rechtsgrundlage für die Festsetzung von \nZahlungsansprüchen sind die Bestimmungen über die einheitliche Betriebsprämie in \nTitel III der VO (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit \ngemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen \nAgrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher \nBetriebe (ABl. Nr. L 270/1) sowie die VO (EG) Nr. 795/2004 der Kommission vom 21. \nApril 2004 (ABl. Nr. L 141/1) und die VO (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. \nApril 2004 (ABl. Nr. L 141/18) jeweils mit nachfolgenden Änderungen. Die \nUmsetzung dieser Vorschriften auf nationaler Ebene ist u.a. durch das Gesetz zur \nDurchführung der einheitlichen Betriebsprämie \n(Betriebsprämiendurchführungsgesetz - BetrPrämDurchfG -) vom 21. Juli 2004 \n(BGBl. I S. 1763) sowie durch die Verordnung zur Durchführung der einheitlichen \nBetriebsprämie (BetrPrämDurchfV) vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3204) - \njeweils mit späteren Änderungen - erfolgt. \n\n23\n\nDie Beihilfen im Rahmen der Betriebsprämienregelung werden gemäß Art. 36 \nAbs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 auf der Grundlage der Zahlungsansprüche für eine \nentsprechende Hektarzahl beihilfefähiger Flächen im Sinne des Art. 44 Abs. 2 \ngezahlt. Jeder Zahlungsanspruch ergibt zusammen mit je einem Hektar \nbeihilfefähiger Fläche Anspruch auf die Zahlung des mit dem Zahlungsanspruch \nfestgesetzten Betrags [Art. 44 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1782/2003]. Der Wert eines \nZahlungsanspruches berechnet sich, indem ein regionaler flächenbezogener Betrag \ndurch einen sog. „Top Up\" erhöht wird, der sich im Wesentlichen aus einem \nbetriebsindividuellen Betrag, geteilt durch die nach Art. 44 Abs. 2 VO (EG) Nr. \n1782/2003 angemeldete Hektarzahl ergibt [§ 59 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 1782/2003 \ni.V. mit § 5 BetrPrämDurchfG]. Er bildet den Referenzbetrag der einheitlichen \nBetriebsprämie. Der betriebsindividuelle Betrag wird für das Jahr 2005 u.a. aus dem \nDreijahresdurchschnitt (Bezugszeitraum) der Gesamtbeträge der in § 5 Abs. 2 Nr. 1 \nBetrPrämDurchfG genannten Direktzahlungen berechnet, die der Betriebsinhaber in \njedem der Jahre 2000 - 2002 bezogen hat [Art. 37 Abs. 1, Art. 38 VO (EG) Nr. \n1782/2003 i. V. mit Anhang VI und VII der VO (EG) Nr. 1782/2003 sowie § 5 Abs. 2 \nNr. 1. BetrPrämDurchfG]. Hierzu gehört auch die Sonderprämie für männliche Rinder \n[§ 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a), aa) BetrPrämDurchfG]. Die Berechnung des BIB auf der \nGrundlage der Sonderprämie für männliche Rinder richtet sich nach dem \nBerechnungsmodus des Anhang VII C. der VO (EG) Nr. 1782/2003 i. V. m. § 5 Abs. \n2 BetrPrämDurchfG. Danach ist der Betrag je (Durchschnitts-) Tier zugrunde zu \nlegen, der für das Kalenderjahr 2002 in den im Anhang VI aufgeführten \neinschlägigen Artikeln - hier Spalte „Rindfleisch\" - festgelegt ist. Nach Artikel 4 Abs. 7 \na) der dort genannten - im übrigen außer Kraft getretenen - Verordnung (EG) Nr. \n1254/1999 sind dies 210 Euro/Tier. \n\n24\n\nEntsprechend diesen Bestimmungen hat der Beklagte den betriebsindividuellen \nBetrag des Klägers auf der Grundlage der Sonderprämie dadurch ermittelt, dass er \ndie für die Jahre 2000 und 2001 jeweils an den Kläger gezahlten 25 Sonderprämien \ná 210 Euro berücksichtigt hat. Für das Jahr 2002 hat er entsprechend der \nBestimmung des Artikel 4 Abs. 4 der VO (EG) Nr. 1254/1999 und der dadurch zu \nberücksichtigenden - für Deutschland bestimmten - regionalen Höchstgrenze, \nsogenannter Plafond, \n\n25\n\nvgl. dazu Urteil des Gerichts vom 23. August 2006 - 9 K \n4462/03 - , in NRWE,\n\n26\n\ndie Zahl der berücksichtigungsfähigen Tiere um 13,4 % von 25 auf 21,60 Tiere \ngekürzt. In der Summe ergibt sich für den genannten Dreijahreszeitraum eine \nberücksichtigungsfähige Zahl von 71,6 zur Sonderprämie angemeldeter Tiere, also \nim Durchschnitt 23,866 berücksichtigungsfähige Tiere, die multipliziert mit dem \nPrämienbetrag von 210 Euro einen betriebsindividuellen Betrag von 5.011,86, \ngerundet 5.012,00 Euro ergeben, die nach Modulation von 1 % (vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 3 \nBetrPrämDurchfG) mit 4.961,88 Euro in den Referenzbetrag des Klägers \neingegangen sind. \n\n27\n\nDie dem folgende Festsetzung der Zahlungsansprüche durch den Beklagten ist \nentgegen der Auffassung des Klägers nicht zu beanstanden. \n\n28\n\n2. Zwar kann abweichend von der Berechnung des Referenzbetrages nach \nArtikel 37 der VO (EG) Nr. 1782/2003 nach Artikel 40 Abs. 1 der vorgenannten \nVerordnung ein Betriebsinhaber, dessen Produktion im Bezugszeitraum durch vor \ndiesem Zeitraum oder während dieses Zeitraums eingetretene Fälle höherer Gewalt \noder außergewöhnliche Umstände beeinträchtigt ist, beantragen, dass der \nReferenzbetrag auf der Basis des/der durch die höhere Gewalt oder die \naußergewöhnlichen Umstände nicht betroffenen Kalenderjahre(s) des \nBezugszeitraumes berechnet wird. Wird der gesamte Bezugszeitraum dadurch \nbetroffen, wird nach Absatz 2 dieses Artikels der Referenzbetrag auf der Basis des \nZeitraumes 1997 bis 1999 berechnet. In Absatz 4 werden als höhere Gewalt oder \naußergewöhnliche Umstände unter anderem der Tod des Betriebsinhabers, länger \nandauernde Berufsunfähigkeit des Betriebsinhabers, eine schwere Naturkatastrophe, \nunfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden oder Seuchenbefall des Tierbestandes \ngenannt. \n\n29\n\nEntgegen der Ansicht des Klägers stellt der Umstand der von ihm gewählten \n„Kleinerzeugerregelung\" bei der Beantragung der Sonderprämien im Bezugszeitraum \ni. V. m. der ab dem Jahre 2005 eingetretenen Änderung des europarechtlichen \nBeihilferechts im Agrarsektor keinen damit vergleichbarer Fall höherer Gewalt oder \naußergewöhnlicher Umstände dar. Nach Art. 12 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1254/1999 \ngalt u. a. in den Jahren 2000 bis 2002 eine Besatzdichteregelung bei Beantragung \nder Sonderprämie. Nach Satz 1 der Bestimmung wurde die Gesamtzahl der Tiere \neines Betriebes, für die die Sonderprämie gewährt werden konnte, anhand eines \nBesatzdichtefaktors von 2 Großvieheinheiten (GVE) je ha und Kalenderjahr begrenzt. \nDieser Faktor wird ausgedrückt in GVE je innerbetrieblicher Futterfläche, die zur \nErnährung der Tiere verwendet wird. Der Besatzdichtefaktor galt nach Satz 4 jedoch \nnicht für Erzeuger, deren Tierbestand, der zur Bestimmung des Besatzdichtefaktors \nzu berücksichtigen ist, 15 GVE nicht überschritt. Diese - hier in Rede stehende - \nKleinerzeugerregelung eröffnete dem Kläger die Möglichkeit, bei einem vorliegend in \nAnsatz zu bringenden Faktor von 0,6 GVE unter Inanspruchnahme der \nKleinerzeugerregelung 25 Tiere und damit einen 15 GVE nicht überschreitenden \nTierbestand ohne Nachweis einer Futterfläche zu beantragen. \n\n30\n\nHöhere Gewalt im Sinne des Europäischen Gemeinschaftsrechts und damit auch \ndes Art. 40 VO (EG) Nr. 1782/2003 setzt voraus, dass der Nichteintritt einer Tatsache \nauf Umständen beruht, die vom Willen desjenigen, der sich hierauf beruft, \nunabhängig sowie ungewöhnlich und unvorhersehbar sind und deren Folgen trotz \naller Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können. \n\n31\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 - 3 C 27.03 -, \nBVerwGE 121,10 ff. \n\n32\n\nDem entspricht die seinerzeitige Entscheidung des Klägers, die \nKleinerzeugerregelung in Anspruch zu nehmen, nicht. Vorliegend fehlt es schon an \nder Voraussetzung, dass der Nichteintritt der Tatsache vom Willen des Klägers \nunabhängig gewesen ist. Wie auch in den in Artikel 40 Abs. 4 der Verordnung \nausdrücklich aufgeführten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände \nmuss es sich dabei um Umstände handeln, die von außen auf den Betrieb einwirken, \nohne dass der Betriebsinhaber Einfluss darauf nehmen kann. Dem steht jedoch \nentgegen, dass der Kläger als Betriebsinhaber selbst einerseits im Bezugszeitraum \ndie Entscheidung getroffen hat, die Kleinerzeugerregelung in Anspruch zu nehmen. \nEr hat - worauf der Beklagte zurecht verweist - damit nämlich eine unternehmerische \nEntscheidung getroffen, um seinerzeit neben den Tierprämien auch mit Erfolg \nFlächenprämien beantragen zu können, wofür jedenfalls in dem Umfang, insoweit \ndiese Flächen als Hauptfutterfläche im Rahmen des Besatzdichtefaktors hätten \neingesetzt werden müssen, dann keine Beihilfegewährung in Betracht gekommen \nwäre. Mit dieser Ausnutzung der durch die europarechtlichen Vorgaben möglichen \nvollständigen Inanspruchnahme von Agrarbeihilfen - im Sinne einer \nPrämienoptimierung - handelte es sich dann aber nicht um eine vom Willen des \nKlägers unabhängig eingetretene Tatsache, da er sich gerade mit einer bewussten \nEntscheidung für die Kleinerzeugerregelung und damit für den Verzicht, über die \nbegrenzte Zahl an Tieren hinaus in Höhe der tatsächlichen Zahl gehaltener Rinder \nSonderprämien zu beantragen, festgelegt hatte. Angesichts dessen kann weder die \nRede von höherer Gewalt noch von außergewöhnlichen Umständen sein. Auch die \nKausalitätsvoraussetzung des Art. 40 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1782/2003, dass die \nProduktion im Bezugszeitraum durch einen Fall höherer Gewalt oder einen \naußergewöhnlichen Umstand beeinträchtigt gewesen sein muss, ist danach nicht \nerfüllt, zumal die Produktion an männlichen Rindern - wie dargestellt - nicht gelitten \nhatte, sondern lediglich ihre vollständige Anmeldung zur Sonderprämie aufgrund der \nvom Kläger getroffenen Entscheidung nicht erfolgt war. Vielmehr hatte der Kläger im \nErgebnis seinerzeit lediglich die vorgegebenen Möglichkeiten genutzt, mit der Wahl \nzwischen Tier- und Flächenprämien eine - beanstandungsfreie - Bestimmung zur \nPrämienoptimierung zu treffen, die allerdings eben nicht ohne sein eigenes Zutun \neingetreten war. \n\n33\n\nDass der Kläger die Auswirkungen seiner Entscheidung für die \nKleinerzeugerregelung im Hinblick auf die Ermittlung des betriebsindividuellen \nBetrages nicht hat vorhersehen können, stellt ebenfalls keinen Umstand dar, der von \naußen auf den Betrieb einwirkte und die Produktion beeinträchtigte. Vielmehr ist dies \ngerade das Ergebnis der durch Art. 38 der VO (EG) Nr. 1782/2003 mit Einführung \ndes Bezugszeitraumes bedingten Stichtagsregelung. Sie knüpft daran an, dass die \nbetroffenen Landwirte in diesem Zeitraum jeweils Entscheidungen getroffen hatten, \nbestimmte Prämien zu beantragen, und legt diese - als teilweise Abbildung der \nbisherigen Prämiengestaltung - für die Ermittlung des Referenzbetrages zugrunde. \nUnter diesem Gesichtspunkt basieren die neuen Betriebsprämienregelungen gerade \nauf den jeweiligen unternehmerischen Entscheidungen des Betriebsinhabers und \nschreiben diese innerhalb der derzeit geltenden Betriebsregelungen fort. Gleiches gilt \nin diesem Zusammenhang deshalb für den Vortrag des Klägers, er habe sich \nseinerzeit auf die Beratungen der Landwirtschaftskammer sowie die Informationen \ndes Bundesministeriums zu den früher gezahlten Prämien verlassen. Eine \nPflichtverletzung dieser Behörden insoweit schließt der Kläger selbst aus. Ein von \naußen einwirkendes, vom Willen des Klägers unabhängiges, Ereignis auf die \nProduktion ist damit ebenso nicht dargetan, weil die Wahl der Kleinerzeugerregelung \nauf die eigene unternehmerische Entscheidung des Klägers zurückgeht. \n\n34\n\nLetztlich scheitert die Anwendung der Härtefallregelung des Art. 40 der \nVerordnung auch daran, dass - wie der Beklagte zurecht anführt - die von dem \nKläger begehrte Rechtsfolge in der Bestimmung nicht vorgesehen ist: Der Kläger \nmöchte die Zahl der tatsächlich im Bezugszeitraum gehaltenen prämienfähigen \nmännlichen Rinder bei Ermittlung des BIB angerechnet wissen. Art. 40 Abs. 2 der VO \n(EG) Nr. 1782/2003 sieht jedoch bei Vorliegen der Voraussetzungen als Rechtsfolge \nlediglich die Berechnung nach dem Maßstab der nichtbetroffenen Kalenderjahre des \nBezugszeitraumes vor oder die Ermittlung auf der Basis eines anderes \nBezugszeitraumes, nämlich der Jahre 1997 bis 1999. Eine \nReferenzbetragsermittlung nach diesen Maßgaben scheidet aber nach dem \nBegehren des Klägers aus. \n\n35\n\nIm Ergebnis ebenso: VG Augsburg, Urteil vom 24. Juli 2007 \n- Au 3 K 06.1144 -, Juris. \n\n36\n\n3. Eine gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung der Regelungen zur \nBetriebsprämie und zur Ermittlung des Referenzbetrages unter dem Gesichtspunkt \ndes Vertrauensschutzes im Sinne des Begehrens des Klägers kommt nicht in \nBetracht. Zwar ist auch der Vertrauensschutzgedanke im europäischen Recht \nverankert. Zutreffend verweist der Kläger in diesem Zusammenhang auf die \nEntscheidungen des EuGH vom 28. April 1988 zur sogenannten \nNichtvermarkterprämie. \n\n37\n\nRechtssachen C - 120/86 DVBl 1988, 731 sowie C - \n170/86, Slg. 1988, 2355.\n\n38\n\nIn den vorgenannten Entscheidungen hat der EuGH bei der gegebenen \nKonstellation den Vertrauensschutzgedanken gemeinschaftsrechtlich dahin bestätigt, \ndass ein Wirtschaftsteilnehmer, der seine Erzeugung für eine bestimmte Zeit freiwillig \neingestellt habe, zwar nicht darauf vertrauen dürfe, dass er die Erzeugung unter \ndenselben Bedingungen, wie den vorher geltenden, wiederaufnehmen könne und \ndass er eventuell inzwischen erlassenen marktpolitischen oder strukturpolitischen \nBestimmungen nicht unterworfen werde. Ein solcher Wirtschaftsteilnehmer dürfe \naber, wenn er durch eine Handlung der Gemeinschaft dazu veranlasst worden sei, \ndie Vermarktung im Allgemeininteresse gegen Zahlung einer Prämie für eine \nbegrenzte Zeit einzustellen, darauf vertrauen, dass er nach dem Ende seiner \nVerpflichtung nicht Beschränkungen unterworfen werde, die ihn gerade deswegen in \nbesonderer Weise beeinträchtigten, weil er die von der Gemeinschaftsregelung \ngebotenen Möglichkeiten in Anspruch genommen habe. Das gelte jedenfalls dann, \nwenn diese Beeinträchtigung nicht für den Erzeuger vorhersehbar gewesen sei. \n\n39\n\nAnhaltspunkte dafür, dass die einschlägigen Regelungen im Sinne des vom \nKläger befürworteten Verständnisses anzuwenden sind, weil sie andernfalls gegen \nden Vertrauensschutzgedanken verstießen, bestehen jedoch nicht. \n\n40\n\nZurecht verweist der Beklagte darauf, dass schon der Wortlaut des Art. 37 Abs. 1 \nUnterabs. 1 der VO (EG) Nr. 1782/2003 bei Ermittlung des Referenzbetrages ein \nsolches Verständnis ausschließt, weil dort von den „bezogenen\" Zahlungen im \nRahmen der Stützungsregelungen nach Anhang VI der Verordnung die Rede ist. \nAuch der Erwägungsgrund 25 der Verordnung lässt keine andere Deutung zu. In ihm \nheißt es ausdrücklich: „Mit diesen Regelungen sollten verschiedene bestehende \nDirektzahlungen an die Betriebsinhaber in einer einzigen Zahlung kombiniert werden, \ndie auf Basis der bisherigen Ansprüche in einem Bezugszeitraum unter \nBerücksichtigung der vollen Anwendungen . . . zu bestimmen ist.\" Damit \nkorrespondiert der Erwägungsgrund 29, der ausdrücklich formuliert, dass bei der \nErmittlung des Beihilfeanspruchs eines Betriebsinhabers im Rahmen der neuen \nRegelung die Beträge zugrunde zu legen sind, die er in einem Bezugszeitraum \nerhalten hat. \n\n41\n\nDamit sind nach der Vorstellung des Verordnungsgebers Anknüpfungspunkt für \ndie Ermittlung des BIB die tatsächlich erhaltenen (Prämien-)Zahlungen im \nBezugszeitraum, die durch die Betriebsprämie nur im wesentlichen neu abgebildet \nwerden. Der vom Kläger geltend gemachte Vertrauensschutz geht darüber hinaus. Er \nmöchte nämlich so behandelt werden, als habe er im einschlägigen Bezugszeitraum \nmehr Prämien, als seinerzeit beantragt, erhalten können, die in die Festsetzung des \nReferenzbetrages eingehen sollen. Schon mit Blick darauf ist die Situation des \nKlägers aber nicht mit derjenigen, wie sie dem oben genannten Urteil des EuGH \nzugrunde gelegen hat, vergleichbar. Ein den Vorgaben des EuGH entsprechendes - \nschützenswertes - Vertrauen des Klägers auf den Fortbestand der bisherigen \nMarktorganisationsregelungen und Produktionsbeihilfen ist angesichts des \nUmstands, dass die neuen Regelungen zur Betriebsprämie gerade an das bisherige \nPrämiensystem anknüpfen, damit nicht betroffen. Würde die im Bezugszeitraum vom \nKläger tatsächlich produzierte Zahl sonderprämienfähiger Rinder statt lediglich 25 \nPrämienbullen zugrunde gelegt, würde der Kläger nämlich so behandelt, als wenn er \nden Nachweis von Futterflächen und Besatzdichte erbracht hätte, obwohl dies \ngerade nicht der Fall gewesen war. Andererseits hat der Kläger im Bezugszeitraum \ndie für den Nachweis der Besatzdichte nicht benötigten Flächen zur Erlangung von \nFlächenprämien nutzen können. Daraus, dass der Kläger die von ihm seinerzeit \nbeanspruchte Meistbegünstigung - sowohl nach Flächenprämien wie auch nach \nTierprämien - bei Einführung der Neuregelung nicht mehr uneingeschränkt in \nAnspruch nehmen kann, folgt aber keine unangemessene Einschränkung seiner \nRechtsposition, zumal sich der Kläger gerade unter dem Gesichtspunkt der mit der \nKleinerzeugerregelung verbundenen Vorteile - u. a. eine Verwaltungsvereinfachung - \nfür deren Wahl entschieden hatte. \n\n42\n\nDie vom EuGH entschiedene Fallkonstellation zur Nichtvermarkterprämie mit \ndem Ergebnis einer Vertrauensschutznotwendigkeit weicht von der vorliegenden \nSituation ferner maßgeblich ab, weil den dort betroffenen Landwirten, die sich gegen \nPrämienzahlungen zur zeitweisen Einstellung der Milchproduktion entschieden \nhatten, durch die später eingeführten Regelungen die Wiederaufnahme der \nMilcherzeugung wirtschaftlich vollständig unmöglich gemacht worden war. Im \nGegensatz dazu verbleiben dem Kläger jedoch die Vorteile aus den seinerzeit \nbestehenden Wahlmöglichkeiten zwischen verschiedenen Prämienarten, da diese - \nnach ihrem jeweiligen Bezug - in die Betriebsprämienregelung eingebunden sind. \nDies gilt auch für die Flächenprämie, die jedenfalls als (fester) Grundbetrag nach § 5 \nAbs. 1 und 3 BetrPrämDurchfG in den Wert des Zahlungsanspruches eingegangen \nist und dem Kläger im Rahmen der Betriebsprämie zu Gute kommt. Eine \ngravierende, einer Existenzvernichtung des Betriebs oder der dortigen Produktion \ngleichkommende, Bedrohung der wirtschaftlichen Betätigung des Klägers kann \ndaraus schon demgemäß nicht gefolgert werden. Denn lediglich für den \nbetriebsindividuellen Betrag wird - wie aus § 5 Abs. 2 BetrPrämDurchfG folgt - keine \nim Bezugszeitraum gezahlte Flächenprämie zugrunde gelegt. Insoweit hat sich der \nnationale Gesetzgeber unter Anwendung der Artikel 58 und 59 der VO (EG) Nr. \n1782/2003 zu der europarechtlich vorgesehenen und möglichen Anwendung einer \nsolchen Abbildung bisheriger Prämienregelungen in der (neuen) Betriebsprämie im \nWege eines Kombinationsmodells entschieden. Damit hat er den vorgegebenen \nSpielraum der zugrundeliegenden europarechtlichen Verordnungen in Anspruch \ngenommen, für die der Gemeinschaftsgesetzgeber jedenfalls in den Fällen über ein \nweites Ermessen verfügt, in denen er einen komplexen wirtschaftlichen Sachverhalt \nzu beurteilen hat, was regelmäßig bei der gemeinsamen Agrarpolitik der Fall ist. \n\n43\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 11. Mai 2000 - Rs. C - 56/99, EuGHE \n2000,I - 03079 und vom 25. Oktober 2001 - Rs. C 20/99, \nEuGHE 2001, I - 07997; siehe auch die bereits zitierten Urteile \ndes EuGH vom 28. April 1988 zur Nichtvermarktungsprämie \na.a.O.\n\n44\n\nUnabhängig davon geht der Vortrag des Klägers, er erleide in der Zeit von 2005 \nbis 2013 Verluste in Höhe von rund 6.600,00 Euro jährlich, die durch einen \ngeringeren betriebsindividuellen Betrag mit entsprechend geringerer Betriebsprämie \nbedingt seien, für die Frage der Gewährung von Vertrauensschutz von einer nicht \nzutreffenden Grundlage aus: Die Verlustberechnung des Klägers knüpft daran an, \nwas er bei optimierter Prämienbeantragung in der Vergangenheit mit Blick auf die \nneuen Betriebsprämienregegelungen derzeit und in Zukunft an landwirtschaftlichen \nBeihilfen erhalten könnte. Ob der Kläger jedoch im Verhältnis zu früher bezogenen \nund ihm heute zustehenden Beihilfen bei gleicher Ausgangslage weniger erhält, ist \ndamit gerade nicht nachgewiesen. Die vorgelegten Betriebsrechnungen des Klägers, \ndie sich ausschließlich zum Betriebsteil „Bullenmast\" verhalten, zeigen insoweit auch \nkeine durchgreifende Existenzgefährdung seines Betriebes auf, an der die Höhe der \nderzeit bezogenen Prämien maßgeblichen Anteil haben könnte. Für das \nWirtschaftsjahr 2006/2007 wird für die Bullenmast vielmehr ein Gewinn (4273,30 \nEUR) und für das Wirtschaftjahr 2005/2006 nur ein relativ geringer Verlust (540,06 \nEUR) ausgewiesen. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass der Kläger die Existenz \nseines Betriebes nicht durch Betriebsprämien, sondern im wesentlichen durch die auf \nseinem Hof durchgeführte Produktion, die sich auch nicht auf die Bullenmast \nbeschränkt, finanziert. Damit stellt die Anknüpfung des betriebsindividuellen Betrags \nan die Zahl mit Sonderprämie geförderten Rinder - unter dem Gesichtspunkt des \nVertrauensschutzes auf Beibehaltung der bisherigen Marktorganisation - keinen \nunverhältnismäßigen, nicht tragbaren Eingriff in die Berufsfreiheit wie in den Schutz \ndes Eigentums des Klägers dar. \n\n45\n\nSoweit Deutschland unter Anwendung der Regelungen der Art. 58 und 59 der \nVO (EG) Nr. 1782/2003 mit dem Betriebsprämiendurchführungsgesetz und der \nBetriebsprämiendurchführungsverordnung das bereits erwähnte sogenannte \nKombinationsmodell unter Entkoppelung von Direktzahlungen bei der Einführung der \nBetriebsprämie gewählt hat, wird hierdurch ebenfalls kein schützenswertes Vertrauen \nenttäuscht. Die vorzitierten Vorschriften dieser Ratsverordnung räumen den \nMitgliedsstaaten bei der nationalen Umsetzung der Beschlüsse zur Reform der \ngemeinsamen Agrarpolitik einen Spielraum ein, der vorliegend bei der Ermittlung des \nReferenzbetrages berücksichtigt ist. Verbunden ist damit allerdings, dass einerseits \nFlächenprämien auf bislang nicht prämienberechtigte Flächen und andererseits \nTierprämien auf die Fläche umgelegt werden.\n\n46\n\nVgl. dazu Broschüre des Bundesministeriums für \nVerbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft „Meilensteile \nder Agrarpolitik\", Ausgabe 2005, Seiten 13 und 14.\n\n47\n\nMit der Entscheidung, auf den - allen Betrieben zustehenden - Flächenbetrag \nerst den betriebsindividuellen Betrag aufzusetzen, der im Wesentlichen aus den im \nBezugszeitraum gezahlten Tierprämien einschließlich der Sonderprämie ermittelt \nwird, ist ein im Rahmen des Subventionsrechts dem Gesetzgeber zustehender und \nzu nutzender Spielraum gegeben. Dass der Gesetzgeber eine bestimmte Förderung \nfortführt, kann hingegen bereits nach nationalem Recht nicht erwartet werden; der \nSubventionsempfänger muss vielmehr mit einer Kürzung rechnen, die einen \nAnspruch des Subventionsempfängers auf Fortführung der bisherigen Förderung \nausschließt. \n\n48\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteil vom 11. Mai 2006 - 5 C 10.05 -, \nBVerwGE 126, 33 ff..\n\n49\n\nSo liegt es auch hier. In einem Rechtsgebiet mit einer derart bewegten \nEntwicklung, wie es das gemeinsame Agrarrecht der EU und die darauf basierenden \nBeihilfezahlungen darstellen, mussten landwirtschaftliche Subventionsempfänger \nangesichts des durch die europarechtlichen Betriebsprämienregelungen Deutschland \neingeräumten Ermessens, sich im Rahmen der Entkoppelung und des \nKombinationsmodells auch dafür entscheiden zu können, bestimmte Erzeuger durch \neine Kürzung im Verhältnis zu bisher empfangenen Prämien zu belasten, damit \nrechnen, dass es bei der bisherigen Förderungshöhe nicht verbleiben würde. Ein \nschützenswertes Vertrauen darauf, dass nicht nur die bisherige Förderung zur Basis \ndes betriebsindividuellen Betrages gemacht wird, sondern darüber hinaus auch die \nAnzahl der bislang gar nicht geförderten Tiere einbezogen werden soll, besteht unter \ndiesen Umständen erst recht nicht.\n\n50\n\nSo auch VG Augsburg, Urteil vom 24. Juli 2007 a.a.O. \n\n51\n\nDass die nationale Gestaltung der Betriebsprämienregelung den vorgegebenen \nRahmen der einschlägigen europarechtlichen Verordnungen bewusst derart hat \nausfüllen wollen, lässt sich der Antwort der Bundesregierung durch den \nParlamentarischen Staatssekretär Dr. Gerald Talheim am 03. Juni auf die Frage der \nAbgeordneten Konnemann (Bundestags-Drucksache 15/5661, Seiten 27 und 28) zur \nFrage der Berücksichtigung der Kleinerzeugerregelung bei Festsetzung des \nReferenzbetrages entnehmen. Dort heißt es:\n\n52\n\n„Bei der Ausgestaltung des Kombinationsmodells haben \nsich Bundestag und Bundesrat grundsätzlich von dem \nGedanken leiten lassen, dass zwar einerseits große \nVerringerungen der zu gewährenden Direktzahlungen \ngegenüber der Situation vor Einführung der \nBetriebsprämienregelung möglichst vermieden werden sollten, \nandererseits aber im Rahmen der Verwaltungsdurchführung vor \ndem Hintergrund der sehr unterschiedlichen Produktionsarten \nund dadurch bedingten Möglichkeiten der Prämienbeantragung \nnur eine sektorale Durchschnittsbetrachtung Grundlage sein \nkonnte. Jedoch liegt darin noch keine rechtlich relevante \nBenachteiligung von Kleinerzeugern. Eine solche könnte nur in \nErwägung gezogen werden, wenn die Prämiensysteme \nvollständig miteinander vergleichbar wären. Dies ist aber nicht \ngegeben. Das Betriebsprämienmodell bedingt bewusst eine \nAbkehr von der Kopplung der Beihilfen an die Produktion. Der \ndurch die Umstellung der Prämiensysteme erforderliche \nÜbergang auf das neue System musste dabei - um \ngrundsätzliche Benachteiligungen von Beginn an zu vermeiden \n- an Hand objektiver Merkmale bewerkstelligt werden. Aufgrund \nder EG-rechtlichen Vorgaben konnten bei der Berechnung der \nbetriebsindividuellen Beträge für die Betriebsprämie nur die \ntatsächlichen Prämientiere (sog. ermittelte Tiere aufgrund der \nPrämienanträge 2000 bis 2002) zugrunde gelegt werden, die \ndamit der Entscheidung der betroffenen Erzeuger im alten \nPrämienmodell entsprachen. Die rein finanzielle \nSchlechterstellung der Kleinerzeuger beruht damit \nausschließlich auf einem bewussten Verhalten dieser \nPersonengruppe, da sie die legalen Möglichkeiten des alten \nPrämiensystems (Beantragung der Sonderprämie bis \nhöchstens 15 Großvieheinheiten ohne Nachweis von \nFutterflächen) zu ihren Gunsten ausgenutzt haben. An diesem \nVerhalten müssen sich die Kleinerzeuger festhalten lassen, da \nes sonst zur Ungleichbehandlung mit den übrigen Erzeugern \nkäme, die sich grundsätzlich auch ihr Verhalten nach dem alten \nSystem zurechnen lassen müssen. \nFür eine andere Ausgestaltung der Betriebsprämienregelung \nfand sich im Gesetzgebungsverfahren keine Mehrheit.\"\n\n53\n\nAus diesen Ausführungen geht mithin hervor, dass sich der nationale \nGesetzgeber bei Umsetzung der europarechtlichen Betriebsprämienregelung in das \nnationale Recht aus sachgerechten Gründen bewusst dahin entschieden hat, \netwaige Nachteile für von der Kleinerzeugerregelung betroffene Landwirte zur \nDurchsetzung der Entkoppelung sowie des Kombinationsmodells hinzunehmen. \nDiese Nachteile tangieren jedoch - wie bereits oben dargelegt - nicht die \nBetriebsausübung und das Eigentum der betroffenen Landwirte in \nexistenzgefährdender Form. Vielmehr können damit erst die durch die neuen \nRegelungen verfolgten Ziele in angemessener Form umgesetzt werden, wie das VG \nAugsburg in seinem Urteil vom 24. Juli 2007 a.a.0., folgendermaßen formuliert \nhat:\n\n54\n\n„Das Ziel der mit der Verordnung (EG) 1782/2003 erfolgten \nUmstellung von produktionsbezogenen Beihilfen auf einen \nGesamtanspruch für den einzelnen Betrieb ist neben einer \nVerwaltungsvereinfachung (Vorerwägung RdNrn. 13 und 25 VO \n(EG) 1782/2003), die Verbesserung des Tier- und \nUmweltschutzes (Vorerwägung RdNr. 2), aber auch die \nWahlfreiheit der Betriebsinhaber, Erzeugnisse anzubauen, für \ndie weiter produktionsbezogene Zahlungen geleistet werden \n(Vorerwägung RdNr. 28). Insoweit führt der \nGemeinschaftsgesetzgeber mit diesen Regelungen das fort, \nwas er mit der Koppelung der Sonderprämie für Rinder an den \nNachweis der Futterfläche und Besatzdichte mit der VO (EG) \n1254/1999 eingeleitet hat. Die Vermeidung eines Anreizes zur \nexzessiven Intensivtierhaltung (Vorerwägung RdNr. 13 VO (EG) \n1254/1999) verfolgt die Ziele des Tier- und Umweltschutzes. \nAndererseits waren durch die \"Kleinerzeugerregelung\" die \nBetriebe vom Nachweis der Futterflächen und Besatzdichte \nbefreit, die nur maximal 25 Bullen (entspr. 15 GVE) erzeugten. \nVon dieser Regelung wurden auch Betriebe erfasst, die \ntatsächlich mehr als 25 Bullen hielten, sich aber \nförderungsrechtlich als \"Kleinerzeuger\" deklarierten.\nWenn der Kläger einerseits förderungsrechtlich als \n\"Kleinerzeuger\" behandelt werden wollte, muss er sich \nandererseits auch bei der Bemessung des betriebsindividuellen \nBetrages daran festhalten lassen. An sich hat er durch die \nHaltung von mehr als 25 Bullen ohne Futterflächen und \nBesatzdichtenachweis den Zielen der Verordnung (EG) \n1254/1999 zuwidergehandelt. Das wird aber dadurch relativiert, \ndass er lediglich für 25 Bullen Förderung beantragt und auch \nerhalten hat, um den Nachweis von Futterflächen und \nBesatzdichte nicht führen zu müssen. Die Bemessung des \nbetriebsindividuellen Betrags nach den tatsächlich erhaltenen \nZahlungen im Bezugszeitraum entspricht damit den von der \nFörderung verfolgten, gerade dargestellten Zielen. Eine davon \nabweichende Bemessung des betriebsindividuellen Betrags \nnach der Zahl der im Referenzzeitraum tatsächlich gehaltenen \nTiere würde diesen Zielen widersprechen. Im übrigen würde der \nKläger ansonsten so behandelt, wie wenn er den Nachweis von \nFutterflächen und Besatzdichte erbracht hätte; das hat er aber \ngerade nicht. Im Gegenteil konnte er die für den Nachweis nicht \nbenötigten Flächen zur Erlangung anderer Förderungen nutzen, \nwas der Kläger auch getan hat. Aus dem Unterlassen einer \nsolchen Meistbegünstigung folgt aber keine unangemessene \nEinschränkung der Rechtsposition des Betroffenen, der sich \nohne Zwang über mehrere Jahre für die \n\"Kleinerzeugerregelung\" entschieden hat, auch unter dem \nGesichtspunkt, die damit verbundenen Vorteile zu \nerlangen.\"\n\n55\n\nDiesen Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht an.\n\n56\n\n4. Einer Vorabentscheidung des EuGH gemäß Art. 267 EG (ehemals Art. 234 \nEGV) dazu, ob Art. 37 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 den Gewährleistungen des \nVertrauensschutzes nicht gerecht wird und ob diese - gegebenenfalls - eine \nAuslegung dieser Vorschrift oder ergänzende Regelungen dahin gebieten, \nPrämienverluste durch den Systemwechsel von Direktzahlungen zur einheitlichen \nBetriebsprämie bei Ermittlung des Referenzbetrages auszugleichen, bedarf es nach \nallem nicht. Denn nach der vorstehend geäußerten Auffassung des Gerichts \ngenügen die Regelungen in Art. 37 Abs. 1 der Verordnung in Verbindung mit § 5 \nBetriebsprämiendurchführungsgesetz zur Ermittlung des Referenzbetrages dem \neuroparechtlichen Vertrauensschutz. Sie entsprechen in ihrem Inhalt und Umfang \nden Vorgaben, die der Europäische Gerichtshof bei der Referenzwertbestimmung \nanhand eines zurückliegenden Bezugszeitraumes bereits bisher für erforderlich \ngehalten hat. Insbesondere ist hier auch die Rechtsprechung des EuGH zur \nNichtvermarktungsprämie im Milchsektor aus den oben genannten Gründen nicht \nübertragbar. Dem Vertrauensschutzgebot kann daher kein Anspruch des Klägers auf \nErlass einer Härtefallregelung mit einem bestimmten Inhalt entnommen werden, wie \nsie mit den drei Vorlagefragen im Schriftsatz vom 13. September 2007 des Klägers \nangesprochen werden und zum Ergebnis haben sollen, die Zahl tatsächlich \ngehaltener Rinder im Bezugszeitraum bei Ermittlung des BIB zugrunde zu legen. Es \nbleibt dem Verordnungsgeber überlassen, Voraussetzungen und Umfang des \nVertrauensschutzes angemessen festzulegen. Er ist dabei grundsätzlich nicht \nverpflichtet, im Rahmen der generell abstrakten Regelung von Übergangsfällen einen \nHärtefallausgleich für jede denkbare Verkürzung einzelbetrieblicher \nGewinnaussichten vorzusehen. Es ist den EU-Rechtssetzungsorganen - und ebenso \nim durch das Europarecht vorgegebenen Spielraum dem nationalen Gesetzgeber - \nnicht verwehrt, im Rahmen des Systemwechsels nur bestimmte \nSachverhaltskonstellationen als Härtefälle anzuerkennen und deren Gründe \ntypisierend zu erfassen. Ein schützenswertes Vertrauen auf Beibehaltung des \nbisherigen Fördersystems ist - wie bereits oben erörtert - daher nur in den Grenzen \nder ausdrücklich geregelten Fälle anzuerkennen, wie sie vorliegend etwa in Art. 42 \nAbs. 4 der VO (EG) Nr. 1782/2003 oder den - hier nicht einschlägigen - Art. 18 ff. der \nVO (EG) Nr. 795/2004 typisierend geregelt sind. \n\n57\n\nVgl. dazu VG Neustadt, Urteil vom 26. März 2008 - 1 K \n427/07.NW -, JURIS.\n\n58\n\n5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung \nüber deren vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 \nNr. 11, 711 Zivilprozessordnung.\n\n59\n\nDie Berufung war nach § 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen \ngrundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, da der in dem vorliegenden \nRechtsstreit entscheidenden Problematik tragende Bedeutung für eine Vielzahl \ngleich gelagerter Fälle zukommt.\n\n60","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254003","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-06-18/9-k-1306-07","cited_norms":[{"jurabk":"BetrPrämDurchfG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254003","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254003","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-06-18/9-k-1306-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254003","retrieved":"2026-07-09 02:17:30.695895+00:00"}}