{"status":"available","doknr":"OLD254070","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2008:0616.7K1928.07.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2008-06-16","aktenzeichen":"7 K 1928/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet. \n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nIm November 2006 stellte der Kläger einen Antrag auf Befreiung von der \nRundfunkgebührenpflicht. In diesem Antrag war angegeben, dass der Kläger \nEmpfänger von Ausbildungsförderung nach dem \nBundesausbildungsförderungsgesetz sei und bei seinen Eltern lebe. Mit Bescheid \nvom 6. Dezember 2006 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Hiergegen legte der \nKläger Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 7. August 2007 wies der Beklagte darauf \nhin, dass zur weiteren Bearbeitung eine beglaubigte Kopie oder das Original des \nvollständigen Bafög-Bescheides sowie der Wohnungsmietvertrag des Klägers \nvorzulegen sei. Nach Übersendung eines Bafög-Bescheides wies der Beklagte mit \nSchreiben vom 17. August 2007 darauf hin, dass der Wohnungsmietvertrag noch \nzugesandt werden müsse. Mit Bescheid vom 24. Oktober 2007 wies der Beklagte \nden Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde darauf \nhingewiesen, dass der nach den Befreiungsvorschriften erforderliche \nWohnungsmietvertrag nicht eingereicht worden sei. \n\n3\n\nZur Klagebegründung wird unter anderem vorgetragen: Der Kläger habe \nzunächst mit seiner Mutter in deren Haushalt im Erdgeschoss eines \nZweifamilienhauses gewohnt. Ab Mai 2006 habe er eine abgeschlossene Wohnung \nim Obergeschoss dieses Hauses bezogen. Ein förmlicher Mietvertrag mit seiner \nMutter sei nicht abgeschlossen worden. Nach Erlass des Widerspruchsbescheides \nhabe die Mutter des Klägers schriftlich bestätigt, dass ein Mietverhältnis seit dem 1. \nMai 2006 bestünde. Durch diese nachgereichte Bescheinigung stünde fest, dass der \nKläger von Anfang an von den Rundfunkgebühren zu befreien gewesen sei. Hinzu \nkomme, dass der Kläger von einem Mitarbeiter der Beklagten in seiner Wohnung \naufgesucht worden sei; hierbei habe der Mitarbeiter erkennen können, dass der \nKläger über eine eigene in sich abgeschlossene Wohnung verfüge.\n\n4\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n5\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom \n6. Dezember 2006 und des Widerspruchsbescheides vom 24. \nOktober 2007 zu verpflichten, ihn von der \nRundfunkgebührenpflicht zu befreien.\n\n6\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n7\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n8\n\nZur Klageerwiderung wird vorgetragen: Für eine Befreiung von der \nRundfunkgebührenpflicht gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 des \nRundfunkgebührenstaatsvertrages sei erforderlich, dass der Antragsteller \nAusbildungsförderung erhalte und einen eigenen Haushalt führe. Letzteres sei bis \nzum Abschluss des Widerspruchsverfahrens nicht nachgewiesen worden.\n\n9\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n10\n\nBei sachgerechter Auslegung des Klagebegehrens hat der Kläger eine \nVerpflichtungsklage erhoben, da er ausweislich der Klagebegründung offensichtlich \ndie Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht durch einen entsprechenden \nVerwaltungsakt des Beklagten erstrebt.\n\n11\n\nDie nicht auf einen bestimmten Zeitraum beschränkte Klage ist dahingehend zu \nverstehen, dass sie sich auf den Zeitraum bezieht, der einer gerichtlichen \nÜberprüfung zugänglich ist; das ist hier die Zeit von Dezember 2006 bis Oktober \n2007. Denn da die Antragstellung im November 2006 erfolgte, war eine \nGebührenbefreiung frühestens ab dem darauffolgenden Monat möglich (§ 6 Abs. 5 \ndes Rundfunkgebührenstaatsvertrages - RGebStV). Die gerichtliche Überprüfung \nendet grundsätzlich mit der letzten Verwaltungsentscheidung, hier mit dem im \nOktober 2007 erlassenen Widerspruchsbescheid.\n\n12\n\nVgl. hierzu auch allgemein Beschluss des OVG NRW vom \n3. Juni 2007 - 16 E 294/07 -.\n\n13\n\nDie so verstandene Verpflichtungsklage ist unbegründet. Die angefochtenen \nBescheide sind nicht rechtswidrig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten \n(§ 113 Abs. 5 VwGO). \n\n14\n\nAls Befreiungsvorschrift kommt hier allein die Bestimmung des § 6 Abs. 1 Nr. 5 \nRGebStV (bzw. § 6 Abs. 1 Nr. 5 a) RGebStV in der ab 1. März 2007 geltenden \nFassung) in Betracht; danach werden von der Rundfunkgebührenpflicht befreit nicht \nbei den Eltern lebende Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem \nBundesausbildungsförderungsgesetz.\n\n15\n\nDer Kläger hat jedoch die erforderlichen Unterlagen zu spät eingereicht, so dass \neine Befreiung nicht mehr in Betracht kommt. \n\n16\n\nDie Befreiungsvoraussetzungen sind durch Vorlage des entsprechenden \nBescheides nachzuweisen (§ 6 Abs. 2 RGebStV), gemäß § 6 Abs. 6 Satz 1 RGebStV \nist die Befreiung nach der Gültigkeitsdauer des Bescheides zu befristen; eine \nBefreiung wird gemäß § 6 Abs. 5 RGebStV nur mit Wirkung für die Zukunft \ngewährt.\n\n17\n\nAus diesen Vorschriften ergibt sich ein enger Regelungszusammenhang \nzwischen der Vorlage der entsprechenden Bescheide und der sich erst daran \nanschließenden Gebührenbefreiung. Ein Antrag, dem die erforderlichen Nachweise \nnicht beigefügt sind, geht ins Leere. Erst wenn die entsprechenden Bescheide \nbeigefügt sind, kann eine Befreiung - für die Zukunft - ausgesprochen werden. \nHieraus und aus der besonderen Mitwirkungspflicht des Antragstellenden folgt, dass \neine Befreiung für die Vergangenheit bei verspäteter Vorlage von Nachweisen \nausscheidet, auch wenn der Antrag selbst schon früher gestellt worden sein \nsollte.\n\n18\n\nBestätigt wird dies durch die Motive, die den ab 2005 neu geregelten \nBefreiungsvorschriften zugrunde liegen. Das Befreiungsverfahren sollte im \nGegensatz zum früheren Rechtszustand deutlich vereinfacht werden; es handelt es \nsich um ein Geschäft der Massenverwaltung, das im Interesse der Praktikabilität auf \ngeneralisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zurückgreift.\n\n19\n\nVgl. Hahn/Vesting, Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, \n2. Aufl. 2008, § 6 RGebStV Rn. 3, 12 m.w.N.\n\n20\n\nDem würde es entgegenlaufen, wenn die Behörden sich bei der verspäteten \nVorlage von Bewilligungsbescheiden mit Sachverhalten auseinandersetzen müssten, \ndie bereits (geraume Zeit) in der Vergangenheit liegen.\n\n21\n\nAnderer Ansicht: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss \nvom 8. Februar 2007 - 3 O 35/06 -, NVwZ-RR 2008, 327.\n\n22\n\nUnter Berücksichtigung dieser besonderen Gesetzesintention gilt die Vorlage von \nschriftlichen Nachweisen nicht nur für behördliche Bescheide, sondern ganz \nallgemein für den Nachweis der Befreiungsvoraussetzungen sowie darüber hinaus \nauch für das Vorliegen eines besonderen Härtefalles gemäß § 6 Satz 3 des \nRGebStV.\n\n23\n\nVgl. zu Letzterem Hahn/Vesting, a. a. O., \n§ 6 Rdnr. 41 m. w. N. \n\n24\n\nDas bedeutet, dass auch der Nachweis, dass der Antragsteller nicht bei den \nEltern lebt, durch schriftliche Unterlagen - üblicherweise durch Vorlage des \nentsprechenden Mietvertrages - zu führen ist. Ist ausnahmsweise ein förmlicher \nMietvertrag nicht geschlossen, so ist eine schriftliche Bestätigung des Vermieters \nvorzulegen, die das Bestehen eines entsprechenden Mietverhältnisses bestätigt. Nur \nso kann der vom Gesetz verlangten Verfahrensvereinfachung im \nBefreiungsverfahren ausreichend Rechnung getragen werden. Daher ist vorliegend \nnicht relevant, dass ein Mitarbeiter des Beklagten den Kläger in einer \nabgeschlossenen Wohnung angetroffen hat. Endgültige Klarheit konnte nur durch \neine entsprechende Bestätigung der Vermieterin gefunden werden; dies gilt in \ndiesem Fall um so mehr, als der Kläger in seinem ursprünglichen Befreiungsantrag \nangegeben hatte, noch bei seinen Eltern zu wohnen.\n\n25\n\nHier ist diese Bestätigung erst nach Erlass des Widerspruchsbescheides \neingereicht worden, so dass eine Befreiung für den entscheidungserheblichen \nZeitraum ausscheidet. \n\n26\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n27\n\nDie Zulassung der Berufung beruht auf § 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 \nVwGO. Die Klärung der Frage, ob bzw. inwieweit nachträglich eingereichte \nUnterlagen Berücksichtigung finden können, ist von grundsätzlicher Bedeutung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254070","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-06-16/7-k-1928-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254070","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254070","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-06-16/7-k-1928-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254070","retrieved":"2026-07-09 02:17:36.094420+00:00"}}