{"status":"available","doknr":"OLD254337","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2008:0604.8K292.08.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2008-06-04","aktenzeichen":"8 K 292/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird verpflichtet, den Kläger zu 3. unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage \nabgewiesen.\n\nDie Gerichtskosten tragen die Kläger zu 1., zu 2., zu 4., zu 5., zu 6., zu 7. und zu \n8. jeweils zu einem Achtel, der Kläger zu 3. und der Beklagte zu jeweils einem \nSechzehntel. Die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1., zu 2., zu 4., zu 5., zu \n6., zu 7. und zu 8. tragen diese selbst, die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu \n3. trägt dieser zur Hälfte, die andere Hälfte trägt der Beklagte. Die außergerichtlichen \nKosten des Beklagten trägt dieser zu einem Sechzehntel, die Kläger zu 1., zu 2., zu \n4., zu 5., zu 6., zu 7. und zu 8. jeweils zu einem Achtel und der Kläger zu 3. zu einem \nSechzehntel.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe \ndes jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Kläger sind syrische Staatsangehörige. Der Kläger zu 1. wurde 1963, die \nKlägerin zu 2. wurde 1971, der Kläger zu 3. am 11. August 1990, die Klägerin zu 4. \nam 4. Dezember 1993, der Kläger zu 5. am 23. Oktober 1995, der Kläger zu 6. am \n17. Juni 1997, der Kläger zu 7. am 28. Mai 1998, die Klägerin zu 8. am 5. Februar \n2003 geboren. \n\n3\n\nDie Kläger zu 1. bis 5. reisten Ende Oktober 1996 in das Bundesgebiet ein. Im \nRahmen ihres Asylverfahrens gaben die Kläger zu 1. und 2. an, sie seien unter \nNutzung ihrer Personalausweise zunächst von Syrien in die Türkei gereist und dann \nmit gefälschten Pässen nach Deutschland geflogen. Ihre Heiratsurkunde hätten sie \nnach Deutschland mitgebracht, sie sei bei einem Onkel des Klägers zu 1. in Bremen. \nDas Bundesamt lehnte den Asylantrag mit Bescheid vom 13. November 1996 als \noffensichtlich unbegründet ab, drohte die Abschiebung an und setzte eine \neinwöchige Ausreisefrist. Einen Eilantrag lehnte das erkennende Gericht mit \nBeschluss vom 13. Februar 1997 - 8 L 1205/96. A - ab. Das Asylverfahren wurde am \n7. Mai 1997 - 8 K 3809/96.A - bestandskräftig negativ abgeschlossen. \n\n4\n\nAm 29. Dezember 1998 änderte der Kläger zu 1. seine Angabe aus dem \nAsylverfahren bezüglich der Heiratsurkunde dahingehend, dass er diese nicht \nvorlegen könnten, da er sie nach ihrer Einreise einem Schlepper gegeben habe. \nPersonaldokumente besitze er nicht.\n\n5\n\nIm Jahr 2000 waren die Kläger zu 1. und 2. gemeinsam mit einem Mitarbeiter des \nBeklagten bei der syrischen Botschaft, Pässe wurden nicht erteilt.\n\n6\n\nAm 26. Juli 2001 setzte der Beklagte die Kläger zu 1. und 2. davon in Kenntnis, \ndass der seit 1999 abgelaufene Pass des Klägers zu 1. und der bis November 2001 \ngültige Pass der Klägerin zu 2., in den auch die Kläger zu 3. bis 5. eingetragen \nwaren, bei einer Hausdurchsuchung im Märkischen Kreis gefunden wurden. Aus den \nPässen ergibt sich, dass die Kläger zu 1. bis 5. am 00.00.0000 mit einem von der \nbelgischen Botschaft in Abu Dhabi ausgestellten Schengen-Visum in die Niederlande \nflogen. Darauf hin erklärten die Kläger zu 1. und 2., ihre Beschreibung des \nReiseweges im Asylverfahren sei falsch gewesen. \n\n7\n\nDie Botschaft der Republik Syrien machte im September 2001 die Ausstellung \nvon Pässen für die Kläger zu 6. und 7. davon abhängig, dass der Kläger zu 1. die \nVaterschaft anerkennt, was dieser im Oktober 2001 tat.\n\n8\n\nEin Anfang 2002 gestellter Asylfolgeantrag der Kläger zu 1. bis 5. und ein Ende \n2001 gestellter Asylantrag der Kläger zu 6. und 7. wurde mit Bescheiden vom 23. \nJanuar 2002 abgelehnt, der Antrag der Kläger zu 6. und 7. als offensichtlich \nunbegründet. In diesem Zusammenhang wurde gegen die Kläger zu 6. und 7. \nerstmals eine Abschiebungsandrohung erlassen. Einen Antrag der Kläger zu 1. bis 5. \nauf einstweiligen Rechtsschutz lehnte das erkennende Gericht mit Beschluss vom 4. \nMärz 2002 -10 L 149/02.A - ab. Am 22. Mai 2004 wurden die Bescheide nach \nKlageabweisung durch Urteil des erkennenden Gerichts vom 30. April 2004 - 10 K \n272/02.A - bestandskräftig.\n\n9\n\nAm 24. Oktober 2002 forderte der Beklagte die Kläger zu 1. und 2. auf, ihre \nHeiratsurkunde vorzulegen. \n\n10\n\nEin im März 2005 gemäß § 14a Abs. 2 AsylVfG als gestellt geltender Asylantrag \nder Klägerin zu 8. wurde mit Bescheid vom 28. Juni 2005 abgelehnt, die Klage wurde \nmit Urteil des erkennenden Gerichts vom 3. April 2006 - 10 K 1344/05.A - \nabgewiesen, die Abschiebungsandrohung aus dem Bescheid wurde am 10. Mai \n2007 bestandskräftig, als die Beteiligten das Verfahren vor dem OVG NRW - 3 A \n1809/06.A - in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärten.\n\n11\n\nAm 00.00.0000 beantragten die Kläger bei dem Beklagten die Erteilung von \nAufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Mit Schreiben vom 1. \nSeptember 2005 hörten der Beklagte die Kläger zu einer Ablehnung des Antrages \nan.\n\n12\n\nMit Bescheid vom 19. Oktober 2005 lehnte der Beklagte die Erteilung von \nAufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs. 5 AufenthG ab, da eine freiwillige Ausreise \nmöglich sei und die Kläger die bisherige Nichterteilung von Pässen zu vertreten \nhätten.\n\n13\n\nHiergegen erhoben die Kläger am 16. November 2005 Widerspruch. Die \nBezirksregierung Münster wies mit am 26. Januar 2006 zugestelltem \nWiderspruchsbescheid vom 25. Januar 2006 den Widerspruch der Kläger zu 1., zu 2. \nund zu 6. bis 8. zurück. Den Widerspruch der Kläger zu 3. bis 5. blieb unbeschieden. \n\n14\n\nGegen den Bescheid vom 19. Oktober 2005 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 25. Januar 2006 haben die Kläger zu 1. und 2. und zu \n6. bis 8. am Montag, den 27. Februar 2006, Klage - 8 K 421/06 - erhoben. Ein \nAnspruch auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen ergebe sich aus Art. 8 EMRK, \ndie erforderlichen Integrationsleistungen seien erbracht. Das syrische Konsulat stelle \nPässe nur bei Erteilung einer Aufenthalterlaubnis aus. \n\n15\n\nAm 26. April 2006 forderte der Beklagte die Kläger zu 1. und 2. erneut auf, ihre \nHeiratsurkunde vorzulegen. Am 2. November 2006 forderte er sie auf, hilfsweise in \nSyrien lebende Personen mit einer Registrierung der Ehe zu beauftragen und einen \nFamilienregisterauszug oder eine Bescheinigung der Registrierung nach \nDeutschland schicken zu lassen. \n\n16\n\nAm 11. Mai 2007 beantragten die Kläger die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis \nnach § 23 Abs. 1 AufenthG i.V.m. dem Erlass des Innenministeriums des Landes \nNordrhein-Westfalen vom 11. Dezember 2006. Der Kläger zu 3. beantragte bei dem \nBeklagten am 23. Oktober 2007, ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104a \nAufenthG zu erteilen.\n\n17\n\nIm Dezember 2007 legten die Kläger einen 1993 erstellten Auszug aus dem \nFamilienbuch vor, aus dem sich die 0000 erfolgte Eheschließung der Kläger zu 1. \nund 2. ergibt. In der mündlichen Verhandlung haben die Kläger zu 1. und 2. erklärt, \nvon ihnen zuvor um Übersendung gebetene Verwandte hätten von den Behörden \nkeinen Registerauszug erhalten, dies habe erst ein schließlich beauftragter syrischer \nRechtsanwalt erreicht. \n\n18\n\nMit am 3. Januar 2008 zugestelltem Bescheid vom 3. Dezember 2007 lehnte der \nBeklagte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1, § 104a Abs. 1 \noder § 25 Abs. 5 AufenthG ab. \n\n19\n\nDie Kläger haben am Montag, den 4. Februar 2008 Klage - 8 K 292/08 - erhoben. \nSie tragen vor, sie erfüllten die Voraussetzungen des § 104a AufenthG, \ninsbesondere auch dessen Abs. 1 Nr. 4. Die Kläger haben während ihres Aufenthalts \nim Bundesgebiet praktisch durchgängig von Sozialhilfeleistungen gelebt. Die \njedenfalls ab 2007 angestrebte Ausübung einer Erwerbstätigkeit wurde dem Kläger \nzu 1. zunächst nicht erlaubt (§ 11 BeschVerfV). Am 18. März 2008 hat der Beklagte \ndie Zustimmung nach § 10 Satz 3 BeschVerfV erteilt, zunächst befristet bis zum 18. \nJuni 2008, ein prüffähiges Arbeitsplatzangebot hat der Kläger zu 1. aber bisher nicht \nvorgelegt. Der Kläger zu 3. erwarb im Juni 2007 den Hauptschulabschluss nach \nKlasse 10 und besucht seit August 2007 die zweijährige Berufsfachschule für \nWirtschaft und Verwaltung in Lengerich. Mit rechtskräftigem Urteil vom 00.00.0000 \nsprach das Amtsgericht - Jugendgericht - Tecklenburg den Kläger zu 3. des \nvorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig und erlegte ihm die \nunverzügliche Erbringung von 60 Stunden unentgeltlicher Arbeitsleistung auf. Dem \nlag zu Grunde, dass der Kläger zu 3. einmalig einen Motorroller ohne Fahrerlaubnis \nsteuerte.\n\n20\n\nDie Kläger beantragen,\n\n21\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 19. \nOktober 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung Münster vom 25. Januar 2006 und des \nBescheides vom 3. Dezember 2007 zu verpflichten, ihnen \nAufenthaltserlaubnisse zu erteilen.\n\n22\n\nDer Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Begründung seiner Bescheide \nund des Widerspruchsbescheids,\n\n23\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte - auch des Verfahrens 8 K 421/06 - und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n25\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n26\n\nDie zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang \nbegründet.\n\n27\n\nDie Bescheide des Beklagten vom 19. Oktober 2005 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheids der Bezirksregierung Münster vom 25. Januar 2006 und vom \n3. Dezember 2007 sind insoweit rechtswidrig und verletzen den Kläger zu 3. insoweit \nin seinen Rechten, als sie keine Ermessensentscheidung nach § 25 Abs. 5, § 5 Abs. \n3 Satz 2, Abs. 1 Nr. 1 und 4 AufenthG enthalten (2.). Im Übrigen sind die Bescheid \ndes Beklagten vom 19. Oktober 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der \nBezirksregierung Münster vom 25. Januar 2006 und vom 3. Dezember 2007 \nrechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten, da diese keinen \nAnspruch auf die begehrten Aufenthaltserlaubnisse haben (1.), vgl. § 113 Abs. 1 \nSatz 1, Abs. 5 VwGO.\n\n28\n\n1. a) Die Kläger haben weder einen Anspruch auf Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG i.V.m. dem Erlass des \nInnenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. Dezember 2006 noch \nnach § 104a bzw. nach § 104b AufenthG.\n\n29\n\nBezüglich § 23 Abs. 1 AufenthG i.V.m. dem Erlass des Innenministeriums des \nLandes Nordrhein-Westfalen vom 11. Dezember 2006 erfüllen die Kläger bereits \nnicht die Voraussetzungen der Nr. 1.1.2 und 1.1.3, da keiner von ihnen am Stichtag \ndes 17. November 2006 in einem Beschäftigungsverhältnis stand oder Rente auf \nunbestimmte Zeit bezog und ihr Lebensunterhalt an diesem Stichtag nicht durch \nArbeits- oder Renteneinkünfte gesichert war.\n\n30\n\nZudem haben die Kläger zu 1. und zu 2. den Ausschlusstatbestand der Nr. 1.4.2 \nverwirklicht. Denn sie haben den Beklagten vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich \nrelevante Umstände getäuscht.\n\n31\n\nEine vorsätzliche Täuschung über solche Umstände lag darin, dass die Kläger zu \n1. und 2. im Juli 2001 ihre Pässe nicht dem Beklagten vorgelegt, sondern diese \nunterdrückt haben und dass sie wahrheitswidrig erklärten, sie verfügten über keine \nPässe.\n\n32\n\nDas Verschweigen der Existenz eines Passes und dessen Nichtvorlage \ngegenüber der Ausländerbehörde ist von einem solchen Gewicht, dass auch bei \nBerücksichtigung der Tatsache, dass insofern kein zu strenger Maßstab angelegt \nwerden darf, eine vorsätzliche Täuschung im Sinne der Nr. 1.4.2 regelmäßig vorliegt, \n\n33\n\nvgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Januar 2008 - 18 B \n1864/07 - und vom 12. Februar 2008 - 18 B 230/08 -; \nHailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, Februar 2008, A 1 § \n104a AufenthG, Rn. 9.\n\n34\n\nSoweit die Kläger zu 1. und 2. in der mündlichen Verhandlung vorgetragen \nhaben, sie hätten über die Pässe seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet gar nicht \nverfügt, da diese erst drei Tage vor ihrer Beschlagnahme bei der Hausdurchsuchung \nim Märkischen Kreis von einem in das Bundesgebiet gebracht worden seien, haben \nsie diese Behauptung bereits nicht näher nachgewiesen. \n\n35\n\nGegen deren Wahrheitsgehalt spricht, dass die Kläger ausweislich der \nEinreisestempel vom 28. Oktober 1996 die Pässe nutzten, um in die Niederlande \neinzureisen. Es ist nicht erklärlich und die Kläger haben nicht erklärt, wie bzw. warum \ndie Pässe anschließend wieder nach Syrien gebracht oder geschickt worden sein \nsollten. Vielmehr haben die Kläger zu 1. und 2. ausweislich der Niederschrift des \nBeklagten vom 26. Juli 2001 diesem gegenüber erklärt, ihnen seien die Pässe in \nIserlohn übergeben worden, sie hätten sie aber nicht bei sich haben wollen und \nhätten sie deshalb einem Bekannten gegeben. \n\n36\n\nDie Täuschungshandlung ist auch nicht etwa deshalb unbeachtlich, weil sie zu \nlange zurückläge. Zwar spricht nicht zuletzt der Vergleich der Nr. 1.4.2 mit dem \nAusschlussgrund der Verurteilung zu einer Geldstrafe von mehr als 50 bzw. 90 \nTagessätzen (Nr. 1.4.6), bei dem nur die noch nicht nach dem BZRG getilgten bzw. \nzu tilgenden Verurteilungen zu berücksichtigen sind, dafür, dass es eine zeitliche \nGrenze für die Berücksichtigung von Täuschungshandlungen geben dürfte,\n\n37\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2008 - 18 B \n230/08 -.\n\n38\n\nSo kann nach Nr. 1.4.2 der Bleiberechtsanordnung zu Gunsten des Ausländers \nberücksichtigt werden, dass die Täuschung bereits länger zurück liegt. Eine genaue \nzeitliche Grenze enthält aber weder die Bleiberechtsanordnung noch der insoweit \ngleichlautende § 104a Abs. 1 AufenthG. \n\n39\n\nDie Kammer ist der Auffassung, dass zumindest regelmäßig solche \nTäuschungen zu berücksichtigen sind, die innerhalb des Zeitraumes begangen \nwurden, den die Bleiberechtsanordnung (bzw. § 104a Abs. 1 AufenthG) als für die \nGewährung eines Aufenthaltsrechts notwendigen Zeitraum des ununterbrochenen \nAufenthalts im Bundesgebiet ansieht. Da die Kläger zu 1. und 2. mit minderjährigen \nKindern in häuslicher Gemeinschaft leben, ist dies in ihrem Fall ein Zeitraum von \nsechs Jahren, zurück gerechnet seit dem Stichtag des 17. November 2006, so dass \nzumindest hinreichend gewichtige Täuschungen ab dem 17. November 2000 (im \nFalle des § 104a Abs. 1 AufenthG ab dem 1. Juli 2001) ihnen entgegen zu halten \nsind. \n\n40\n\nDas Verschweigen der Existenz der Pässe und deren Zurückhaltung gegenüber \ndem Beklagten dauerte bis zu der Aufklärung der Kläger zu 1. und 2. über die \nBeschlagnahme der Pässe am 26. Juli 2001 an. \n\n41\n\nDementsprechend erfüllen die Kläger auch nicht die inhaltlich übereinstimmende \nTatbestandsvoraussetzung des § 104a Abs. 1 Nr. 4 Alt. 1 AufenthG, dass die \nAusländerbehörde nicht vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände \ngetäuscht wurde.\n\n42\n\nHinsichtlich der bereits erwähnten nicht näher substantiierten Erklärung der \nKläger in der mündlichen Verhandlung, sie hätten über die Pässe im Bundesgebiet \nnicht verfügt, welche wie erwähnt zu den darin befindlichen Einreisestempeln und zu \nder Erklärung der Kläger zu 1. und 2. vom 26. Juli 2001 in Widerspruch stehen, ist zu \nergänzen, dass es sich bei § 104a Abs. 1 Nr. 4 AufenthG nach der Rechtsprechung \ndes OVG NRW nicht um Ausschlusstatbestände handelt, für die der Beklagte die \nBeweislast trägt, sondern um positive Tatbestandsmerkmale, so dass den Klägern \ndie Beweislast obliegt,\n\n43\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2007 - 17 B \n1779/07 -, www.nrwe.de, Rn. 7.\n\n44\n\nDa die Kläger zu 1. und 2. die Tatbestandsvoraussetzungen des § 104a Abs. 1 \nAufenthG nicht erfüllen, verfügen auch die Kläger zu 3. bis 8. nicht über ein daraus \nabgeleitetes Aufenthaltsrecht, \n\n45\n\nvgl. BT-Drs. 16/5065, S. 202; Hailbronner, Ausländerrecht, \nKommentar, Februar 2008, A 1 § 104a AufenthG, Rn. 19. \n\n46\n\nZudem erfüllen die Kläger gegenwärtig nicht die Regelerteilungsvoraussetzung \nder Erfüllung der Passpflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 4, § 3 AufenthG). Besondere Umstände, \ndie für eine Ausnahme von dieser Regelerteilungsvoraussetzung sprechen, sind \nweder vorgetragen noch ersichtlich. Es ist insbesondere nicht erkennbar, dass das \nStellen eines Antrags auf Ausstellung syrischer Pässe deshalb unzumutbar wäre, \nweil ein solcher Antrag für die Kläger von vornherein ohne Erfolgsaussichten wäre. \n\n47\n\nZwar kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 104a Abs. 1 nach § 5 Abs. \n3 Satz 2 AufenthG von der Anwendung des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG abgesehen \nwerden. Dass ein in diesem Fall von dem Beklagten auszuübendes Ermessen des \nBeklagten dergestalt reduziert wäre, dass allein ein Absehen von der \nRegelerteilungsvoraussetzung rechtmäßig wäre, ist auch weder vorgetragen noch \nersichtlich. \n\n48\n\nDie Kläger zu 3. bis 8. erfüllen auch nicht die Tatbestandsvoraussetzungen des \n§104a Abs. 2 AufenthG, da zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keiner von \nihnen volljährig ist.\n\n49\n\nDer Kläger zu 3. unterfällt zwar von seinem Alter her noch bis zum 10. August \n2008 dem Tatbestand des § 104b AufenthG, aber weder sind seine Eltern, die Kläger \nzu 1. und zu 2., ausgereist noch ist für diesen Fall seine Personensorge \nsichergestellt.\n\n50\n\n2. Der Kläger zu 3. hat gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf \nBescheidung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. \n5 AufenthG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts.\n\n51\n\nDer Tatbestand des § 25 Abs. 5 AufenthG ist bezüglich diesem Kläger erfüllt, da \ndie Ausreise des vollziehbar ausreisepflichtigen Klägers zu 3. aus unverschuldeten \nGründen auf nicht absehbare Zeit rechtlich unmöglich ist.\n\n52\n\nBei der Frage, ob die Ausreise rechtlich unmöglich ist, ist auch eine Prüfung der \nZumutbarkeit vorzunehmen,\n\n53\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2006 - 1 C 14.05 -, \nBVerwGE 126, 192, Rn. 17.\n\n54\n\nEine inlandsbezogene Unzumutbarkeit der Ausreise folgt daraus, dass der \nKläger zu 3. in einem Maße in Deutschland integriert ist, dass eine \nAufenthaltsbeendigung unverhältnismäßig wäre. Dabei ist auch das Recht des \nKlägers zu 3. auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK in den Blick zu nehmen.\n\n55\n\nDieser Schutzbereich ist weit gefasst, da „die Gesamtheit der sozialen Bindungen \nzwischen den niedergelassenen Einwanderern und der Gemeinschaft, in der sie \nleben, fester Bestandteil des Privatlebens im Sinne des Artikels 8\" EMRK ist, \n\n56\n\nvgl. EGMR, Urteil vom 18. Oktober 2006 - 46410/99 -, Üner, \nDVBl. 2007, 689, Rn. 59.\n\n57\n\nDer Kläger zu 3. reiste im Alter von fünf Jahren in das Bundesgebiet ein, so dass \nsein gesamter Schulbesuch in Deutschland erfolgt ist. Die Hauptschule hat er im Juni \n2007 mit dem Hauptschulabschluss nach Klasse 10 verlassen und besucht nun seit \nAugust 2007 die zweijährige Berufsfachschule für Wirtschaft und Verwaltung. Dies \nlässt ein hohes Maß an Integration erkennen, das eine dauerhafte Ausreise aus dem \nBundesgebiet als unzumutbar erscheinen lässt, \n\n58\n\nvgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. August 2006 - 18 B \n1539/06 - und vom 27. Dezember 2007 - 18 E 772/07 -.\n\n59\n\nDies gilt umso mehr, als auf Grund der Ausbildung des Klägers zu 3. die \nbegründete Hoffnung besteht, dass dieser auf absehbare Zeit wird seinen \nLebensunterhalt selbst sichern können.\n\n60\n\nDass er mit rechtskräftigem Urteil vom 00.00.0000 durch das Amtsgericht - \nJugendgericht - Tecklenburg des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig \ngesprochen und ihm die unverzügliche Erbringung von 60 Stunden unentgeltlicher \nArbeitsleistung auferlegt wurde, steht dem nicht entgegen, da dem nur ein \neinmaliges Fahren eines Motorrollers ohne Fahrerlaubnis zu Grunde lag, und sich \ndaraus nicht eine fehlende Integrationsfähigkeit bzw. - bereitschaft ableiten lässt.\n\n61\n\nFür einen Ausnahmefall von der somit erfüllten Sollvorschrift des § 25 Abs. 5 \nSatz 2 AufenthG ist nichts ersichtlich oder vorgetragen. \n\n62\n\nZwar erfüllt der Kläger zu 3. gegenwärtig nicht die allgemeinen \nRegelerteilungsvoraussetzungen der Erfüllung der Passpflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 4, § 3) \nund der Sicherung des Lebensunterhalts (§ 5 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 3 AufenthG) und \nein atypischer Sachverhalt, der von einem Absehen von diesen \nRegelerteilungsvoraussetzungen zwingen würde, ist insbesondere hinsichtlich der \nPasspflicht nicht erkennbar. \n\n63\n\nDiesbezüglich besteht nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG aber ein Anspruch auf \nermessensfehlerfreie Entscheidung des Beklagten. Ein solche Entscheidung ist \nweder in dem Bescheid des Beklagten vom 19. Oktober 2005 noch in dem Bescheid \nvom 3. Dezember 2007 erfolgt. \n\n64\n\nZwar wurde in dem Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Münster vom \n25. Januar 2006 ausgeführt, Gründe, die ein Absehen von den genannten \nRegelerteilungsvoraussetzungen rechtfertigen würden, seien nicht ersichtlich. Der \nWiderspruchsbescheid bezog sich aber allein auf die Kläger zu 1., zu 2. und zu 6. bis \n8., der Widerspruch der Kläger zu 3. bis 5. blieb unbeschieden. \n\n65\n\nDass das Ermessen des Beklagten nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG dergestalt \nreduziert wäre, dass allein ein Absehen von der Regelerteilungsvoraussetzung \nrechtmäßig wäre, ist nicht ersichtlich. \n\n66\n\nHinsichtlich der Kläger zu 1. und zu 2. sowie zu 4. bis 8. sind die \nTatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG dagegen nicht erfüllt, da ihre \nAusreise nicht aus unverschuldeten Gründen auf nicht absehbare Zeit tatsächlich \noder rechtlich unmöglich ist. \n\n67\n\nDass mit dem Wegfall der gegenwärtigen tatsächlichen Unmöglichkeit der \nAusreise mangels Passes oder Passersatzpapiers, wie von § 25 Abs. 5 Satz 1 \nAufenthG voraus gesetzt, in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist, ist schon nicht mit \nhinreichender Wahrscheinlichkeit festzustellen. Denn die Kläger haben (erst) im \nDezember 2007 den Auszug aus ihrem Familienbuch vorgelegt, aus dem sich die \nEheschließung ergibt, deren Nachweis von der Botschaft für die Ausstellung der \nPässe gefordert worden war. \n\n68\n\nInsbesondere ist die Ausreise nicht wegen einer erfolgreichen Integration \nrechtlich unmöglich, weil unzumutbar. Anders als der Kläger zu 3. sind die 1963 bzw. \n1971 geborenen Kläger zu 1. und zu 2. nicht als Kind, sondern als Erwachsene nach \nDeutschland gekommen und sie verfügen auch nicht über entsprechende \nIntegrationsleistungen wie einen Hauptschulabschluss und den Besuch der \nBerufsfachschule. \n\n69\n\nBezüglich der vierzehnjährigen Klägerin zu 4. und der noch jüngeren Kläger zu 5. \nbis 8. lassen sich gegenwärtig keine Integrationsleistungen einer vergleichbaren bzw. \nhinreichenden Quantität und Qualität feststellen, die eine Unzumutbarkeit der \nAusreise begründen können. Solche sind auch nicht von den Klägern vorgetragen \nworden. \n\n70\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, § 159 Satz 1 \nVwGO, § 100 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § \n167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254337","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-06-04/8-k-292-08","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 104a","ref_norm":"104a","n":11},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":8},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 104b","ref_norm":"104b","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254337","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254337","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-06-04/8-k-292-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254337","retrieved":"2026-07-09 02:17:57.953109+00:00"}}