{"status":"available","doknr":"OLD254613","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2008:0526.2K378.07.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2008-05-26","aktenzeichen":"2 K 378/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin ist eine kreisangehörige Stadt im westlichen N., die in ihren drei \nStadtteilen P., M. und X. insgesamt ca. 20.000 Einwohner beheimatet.\n\n3\n\nSie begehrt die Feststellung, dass die 78. Änderung ihres \nFlächennutzungsplanes als genehmigt gilt und beansprucht hilfsweise die \nGenehmigung der 78. Änderung ihres Flächennutzungsplanes durch die \nBeklagte.\n\n4\n\nIn der Ratssitzung vom 00.00.0000 beschloss der Rat der Klägerin als \nTagesordnungspunkt 6 unter anderem die 78. Änderung ihres \nFlächennutzungsplanes, nachdem dieser Plan mit Begründung zuvor vom \n00.00.0000 bis zum 00.00.0000 ausgelegen hatte. Die Änderung umfasst im \nWesentlichen den Bereich des vorhandenen sog. „F.\" in P., für das bislang eine \nSonderbaufläche (S 6) mit der Zweckbestimmung „Fabrikverkaufszentrum für \nMarkenartikel (G.-P.-Center) mit einer Verkaufsfläche von maximal 3.500 m²\" und \nMischbauflächen (M 1) festgesetzt waren. \n\n5\n\nMit der 78. Änderung des Flächennutzungsplanes wurde für diese Fläche u.a. \nFolgendes festgesetzt: „Sondergebiet (SO 5) gemäß § 11 Abs. 2, 3 BauNVO: \nGroßflächiger Einzelhandel mit der Zweckbestimmung Hersteller-\nDirektverkaufszentrum (G.-P.-Center G.) auf einer Verkaufsfläche von maximal \n11.500 m² und Büronutzung\". Wegen der Festsetzungen im Einzelnen wird auf die \nPlanurkunde (Blatt 83 der Beiakte 1) Bezug genommen.\n\n6\n\nFerner beschloss der Rat der Klägerin am 00.00.0000 die 6. Änderung des \nBebauungsplanes Nr. 00 „Umsetzung Rahmenplan W.\", der dem Änderungsbereich \ndes Flächennutzungsplanes entspricht.\n\n7\n\nMit Schreiben vom 00.00.0000 legte die Klägerin die 78. Änderungsfassung des \nFlächennutzungsplanes der Beklagten zur Genehmigung vor. \n\n8\n\nMit Bescheid vom 13. Februar 2007, der der Klägerin am gleichen Tag gegen \nEmpfangsbekenntnis überbracht worden ist, versagte die Beklagte die beantragte \nGenehmigung. Zur Begründung führte die Beklagte u.a. aus: \n\n9\n\nDurch Erlass des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie \n(Landesplanungsbehörde) vom 00.00.0000 sei ihr untersagt worden, längstens für \ndie Dauer von 2 Jahren, die Genehmigung zu erteilen. Die Landesregierung habe am \n00.00.0000 den Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur \nLandesentwicklung (§ 24 a LEPro) beschlossen und nach Beteiligung der \nkommunalen Spitzenverbände Anfang Januar dem Landtag vorgelegt. Der \nGesetzesentwurf sehe unter anderem vor, dass Hersteller-Direktverkaufszentren mit \nmehr als 5.000 m² Verkaufsfläche künftig nur ausgewiesen werden dürften, wenn \nsich der Standort in einer Gemeinde mit mehr als 100.000 Einwohnern befinde. \nHierbei handele es sich um ein in der Aufstellung befindliches Ziel der \nLandesplanung, das auch hinreichend konkretisiert sei. Die in der 78. Änderung des \nFlächennutzungsplanes der Klägerin beabsichtigte Planung stehe im Widerspruch zu \ndiesem eingeleiteten Ziel der Landesplanung, da die Klägerin deutlich weniger als \n100.000 Einwohner habe. Die zukünftige Zielverwirklichung sei daher konkret \ngefährdet. Weiterhin lägen aber auch inhaltliche/materielle Mängel vor. Insbesondere \nseien Beeinträchtigungen der umliegenden Grundzentren zu befürchten. Dies \nbegründe u. a. Abwägungsmängel in Bezug auf:\n\n10\n\n1. den zentralen Versorgungsbereich der Gemeinde I., \n\n11\n\n2. die in der Gemeinde X1. zu erwartenden Umsatzumverteilungen in der \nWarengruppe Bekleidung, \n\n12\n\n3. den zentralen Versorgungsbereich der Gemeinde N1. und \n\n13\n\n4. die eigene Innenstadt der Klägerin. \n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des angefochtenen \nBescheides der Beklagten vom 13. Februar 2007 verwiesen.\n\n15\n\nAuf einen gerichtlichen Hinweis erhob die Klägerin unter dem 16. Juli 2007 \nWiderspruch gegen den Bescheid vom 13. Februar 2007. Über diesen Widerspruch \nhat die Beklagte bislang nicht entschieden, da sie - ebenso wie die Klägerin - die \nDurchführung eines Vorverfahrens für entbehrlich hält. \n\n16\n\nUnter dem 9. März 2007 machte die Klägerin die 6. Änderung ihres \nBebauungsplanes Nr. 00 „Umsetzung Rahmenplan W.\" öffentlich bekannt. Am \nselben Tage erteilte der Landrat des Kreises T. auf der Grundlage dieser \nBebauungsplanfassung entsprechende Bauvorbescheide für die Erweiterung des \nbestehenden „F. P.\" auf 11.500 qm Verkaufsfläche.\n\n17\n\nAuf den Widerspruch der Nachbargemeinde X1. hob die Beklagte mit \n„Aufhebungs- und Widerspruchsbescheid\" vom 8. Mai 2007 die erteilten \nVorbescheide vom 9. März 2007 auf; die gegen diesen Aufhebungsbescheid \ngerichteten Klagen sind beim Verwaltungsgericht Münster unter dem Aktenzeichen 2 \nK 841/07 anhängig.\n\n18\n\nAm 8. März 2007 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, mit der sie sich \ngegen den oben genannten Versagungsbescheid vom 13. Februar 2007 wendet. \n\n19\n\nSie macht im Wesentlichen geltend:\n\n20\n\nAuf § 24 a des Landesentwicklungsprogramms (LEPro) könne der \nVersagungsbescheid nicht gestützt werden, da diese Regelung nicht die Qualität \neines Zieles der Raumordnung im Sinne des § 1 Abs. 4 BauGB besitze. \nInsbesondere besitze das Land nicht die erforderliche Gesetzgebungskompetenz für \ndiese Regelung, da eine Gesetzgebungskompetenz des Landes für unmittelbare, \nverbindliche Vorgaben in der Bauleitplanung nur für Ziele der Raumordnung gegeben \nsei.\n\n21\n\nFerner fehle es der Vorschrift an der erforderlichen Kennzeichnung als Ziel im \nSinne des § 7 Abs. 1 Raumordnungsgesetzes (ROG) und an der hinreichenden \nBestimmtheit. Außerdem sei § 24 a LEPro keine Regelung der Raumordnung, \nsondern ein planungsrechtlicher Zulässigkeitstatbestand, der die \nverfassungsrechtlich garantierte Planungshoheit der Gemeinde verletze. \n\n22\n\nEntgegen der Auffassung des Beklagten leide die 78. Änderung des \nFlächennutzungsplanes auch an keinen Abwägungsmängeln. Insbesondere seien \ndie Auswirkungen einer Erweiterung des „F.\" auf 11.500 m² Verkaufsfläche auf der \nGrundlage eines Gutachtens von K. und L. ordnungsgemäß abgewogen worden. \n\n23\n\nDie Beklagte überspanne die Anforderungen an die Darlegung des \nAbwägungsprozesses bezüglich der Gemeinde X1. Aus dem Gutachten von K. und \nL. (Stellungnahme aus Mai 2006) ergebe sich hinreichend deutlich, dass die \nErweiterung als raumordnerisch und städtebaulich verträglich anzusehen sei. Mit der \nErweiterung des „F.\" auf 11.500 m² Verkaufsfläche anstatt zuvor geplanter 13.000 m² \nsei eine Reduzierung der Verkaufsfläche in der Warengruppe Bekleidung um 500 bis \n1.500 m² verbunden. Eine Reduzierung der Verkaufsfläche im Bereich Bekleidung \nauf 7.000 m² lasse keine unvertretbaren negativen Auswirkungen für die Gemeinde \nX1. erwarten. Auch im Hinblick auf die Umsatzumverteilung im Sortiment Schuhe in \nX1. liege kein Abwägungsausfall vor. Insoweit sei auch darauf hinzuweisen, dass \nnach eigenen Feststellungen der Beklagten das Schuhgeschäft in X1. \nzwischenzeitlich aufgegeben worden sei. \n\n24\n\nFerner seien in dem der Abwägung zugrundeliegenden Gutachten von K. und L. \nalle drei im Bereich Bekleidung vorhandenen Betriebe in N1. erfasst, untersucht und \nbewertet worden. Es sei insbesondere berücksichtigt worden, dass durch das „F.\" \nbedingte negative Auswirkungen durch Umsatzumverteilungen von 11,4 % bis zu \n12,7 % in der Warengruppe Bekleidung die Funktionsfähigkeit des zentralen \nVersorgungsbereiches insgesamt nicht beeinträchtige. \n\n25\n\nAuch die Abwägung bezüglich der Auswirkungen auf die Innenstadt der Klägerin \nsei nicht zu beanstanden. So ergebe sich aus Ziffer I.3.0 und 4.0 der Begründung zur \n6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 00 die mit der Planänderung verfolgten Ziele, \ndie auch mit den zu erwartenden Umsatzumverteilungen in bestimmten Sortimenten \nin der Innenstadt von P. abgewogen worden seien. Dabei sei insbesondere auf das \nStadtmarketingkonzept P. 2003 sowie auf den Rahmenplan für die Innenstadt von P. \n(Erarbeitungsbeschluss des Ausschusses für Bauen, Planung und Umwelt vom \n10. August 2006) eingegangen worden. Bei diesem Rahmenplan handele es sich um \nein Gesamtkonzept unter Einbeziehung der historischen Innenstadt, welches \ninsbesondere auf einer Forderung der P. Kaufmannschaft beruhe. Sie leugne nicht \ndie Auswirkungen der Erweitung des „F.\" auf die P. Innenstadt, vielmehr habe sie die \nAuswirkungen erkannt, aber in der Abwägung den gesamtstädtischen Vorteilen \ndurch die Erweiterung des „F.\" das höhere Gewicht beigemessen. \n\n26\n\nDie Klägerin beantragt - sinngemäß -,\n\n27\n\nunter Aufhebung des Versagungsbescheides der Beklagten \nvom 13. Februar 2007 festzustellen, dass die Genehmigung der \n78. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt P. durch \ndie Beklagte nach § 6 Abs. 4 Satz 4 BauGB als erteilt gilt,\n\n28\n\nhilfsweise,\n\n29\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Versagungsbescheides \nvom 13. Februar 2007 zu verpflichten, der Klägerin die \nbeantragte Genehmigung der 78. Änderung des \nFlächennutzungsplanes der Stadt P. zu erteilen.\n\n30\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n31\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n32\n\nSie verteidigt den angefochtenen Versagungsbescheid und verweist darauf, dass \nzwischenzeitlich § 24 a LEPro in der Fassung vom 5. Juli 2007 in Kraft getreten sei. \nDamit sei die Bauleitplanung der Klägerin gemäß § 1 Abs. 4 BauGB an die neuen \nZiele der Raumordnung anzupassen. Zur weiteren Begründung nimmt die Beklagte \nBezug auf ihren Widerspruchs- und Aufhebungsbescheid vom 8. Mai 2007, mit dem \nder vom Landrat des Kreises T. erteilte positive Vorbescheid vom 9. März 2007 zur \nErweiterung des bestehenden „F.\" auf 11.500 m² Verkaufsfläche aufgehoben worden \nist.\n\n33\n\nAm 29. November 2007 hat das Gericht mit den Beteiligten die Sach- und \nRechtslage ausführlich erörtert.\n\n34\n\nDie Beteiligten haben ihr Einverständnis für eine Entscheidung ohne mündliche \nVerhandlung und durch den Berichterstatter erteilt.\n\n35\n\nEntscheidungsgründe:\n\n36\n\nDas Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) \ndurch den Berichterstatter (§ 87 a Abs. 2, 3 VwGO), da die Beteiligten hierzu ihr \nEinverständnis erklärt haben.\n\n37\n\nDie Klage hat weder mit dem Hauptantrag noch mit dem Hilfsantrag Erfolg.\n\n38\n\nI.\n\n39\n\nDie mit dem Hauptantrag begehrte Feststellung, dass die von der Klägerin mit \nVorlage vom 14. November 2006 begehrte Genehmigung der 78. Änderungsfassung \ndes Flächennutzungsplanes der Stadt P. gemäß § 6 Abs. 4 Satz 4 BauGB als erteilt \ngilt, ist zulässig.\n\n40\n\nNamentlich fehlt der Klägerin nicht das erforderliche Feststellungsinteresse (§ 43 \nAbs. 1 VwGO). Denn für den Fall, dass die Voraussetzung des § 6 Abs. 4 Satz 4 \nBauGB vorliegen sollten, besteht ein besonderes Interesse der Klägerin an der \nFeststellung, ob und wann die Fiktionswirkung der Genehmigung des \nFlächennutzungsplanes eingetreten ist. \n\n41\n\nEbensowenig erweist sich das Feststellungsbegehren als subsidiär gegenüber \neiner Gestaltungs- oder Leistungsklage (§ 43 Abs. 2 VwGO). Denn für den Fall, dass \ndie Fiktionswirkung bereits eingetreten ist, kann die Klägerin eine Genehmigung nicht \nmehr im Wege einer Verpflichtungsklage, die allein als vorrangige Gestaltungsklage \nin Betracht zu ziehen ist, erstreiten.\n\n42\n\nDie Feststellungsklage ist aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch \nauf die begehrte Feststellung.\n\n43\n\nGemäß § 6 Abs. 1 BauGB bedarf der Flächennutzungsplan der Genehmigung \nder höheren Verwaltungsbehörde; über die Genehmigung ist binnen drei Monaten zu \nentscheiden (§ 6 Abs. 4 Satz 1 BauGB). Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie \nnicht innerhalb der Frist unter Angabe von Gründen abgelehnt wird (§ 6 Abs. 4 \nSatz 4 BauGB). § 6 Abs. 4 BauGB dient somit zielgerichtet der Beschleunigung des \nGenehmigungsverfahrens bis zur (begründeten) Entscheidung über den \nGenehmigungsantrag.\n\n44\n\nDie Voraussetzungen für den Eintritt einer Genehmigungsfiktion im Sinne des § 6 \nAbs. 4 Satz 4 BauGB liegen nicht vor. \n\n45\n\nDie Beklagte hat mit Versagungsbescheid vom 13. Februar 2007 den Antrag der \nKlägerin vom 14. November 2006 auf Erteilung der Genehmigung der 78. Änderung \ndes Flächennutzungsplanes versagt. Dieser Versagungsbescheid ist der Klägerin \ninnerhalb der Frist von drei Monaten am 13. Februar 2007 gegen \nEmpfangsbekenntnis zugestellt worden. Mit der Bekanntgabe des \nVersagungsbescheides vom 13. Februar 2007 innerhalb der drei-Monatsfrist des § 6 \nAbs. 4 Satz 1 BauGB ist das Genehmigungsverfahren abgeschlossen und die \ngesetzliche Obliegenheit des Beklagten zu beschleunigtem Handeln erfüllt worden. \n\n46\n\nII.\n\n47\n\nDie Klage ist mit dem hilfsweise verfolgten Begehren, die Beklagte zu \nverpflichten, die Genehmigung der 78. Änderung des Flächennutzungsplanes der \nStadt P. zu erteilen, als Untätigkeitsklage i.S.d. § 75 VwGO zulässig (geworden), da \ndie Beklagte bislang nicht über den Widerspruch der Klägerin vom 16. Juli 2007 \nentschieden hat.\n\n48\n\nDie Klage ist aber unbegründet, da die Klägerin die begehrte Genehmigung der \n78. Änderung ihres Flächennutzungsplanes nicht beanspruchen kann. Denn es \nliegen Versagungsgründe i.S.d. § 6 Abs. 2 BauGB vor. \n\n49\n\nGemäß § 6 Abs. 2 BauGB darf die Genehmigung eines Flächennutzungsplanes \nnur versagt werden, wenn der Flächennutzungsplan (1) nicht ordnungsgemäß \nzustande gekommen ist, oder (2) diesem Gesetzbuch, (3) den aufgrund dieses \nGesetzbuches erlassenen oder (4) sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht. \n\n50\n\nZunächst bedarf es keiner weiteren Prüfung der Frage, ob die 78. Änderung des \nFlächennutzungsplanes der Stadt P. - wie von den Beteiligten übereinstimmend \nvorausgesetzt - ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Die 78. Änderung \nwiderspricht jedenfalls der landesgesetzlichen Regelung des § 24 a Abs. 1 Satz 4 \nLEPro als sonstiger Rechtsvorschrift im Sinne von (4) und auch der Regelung des \n§ 1 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 24 a Abs. 1 Satz 4 LEPro (2). \n\n51\n\nMaßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob der Klägerin ein \nAnspruch auf Erteilung der Genehmigung der 78. Änderung des \nFlächennutzungsplanes zusteht, ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. \n\n52\n\nDementsprechend ist § 24 a Abs. 1 Satz 4 LEPro in der Fassung vom \n5. Juli 2007 als zentrale Vorschrift, die den Darstellungen der 78. Änderung des \nFlächennutzungsplanes entgegensteht, zugrunde zu legen. \n\n53\n\nNach § 24 a Abs. 1 Satz 4 LEPro dürfen Hersteller-Direktverkaufszentren mit \nmehr als 5.000 m² Verkaufsfläche nur ausgewiesen werden, wenn sich der Standort \nin einer Gemeinde mit mehr als 100.000 Einwohnern befindet.\n\n54\n\n1.) \n\n55\n\nDie Regelung des § 24 a Abs. 1 Satz 4 LEPro unterliegt keinen durchgreifenden \nverfassungsrechtlichen Bedenken.\n\n56\n\nVon dem ordnungsgemäßen Zustandekommen des Gesetzes zur Änderung des \nGesetzes zur Landesentwicklung (Landesentwicklungsprogramm - LEPro) ist \nmangels anderweitiger Hinweise auszugehen. Insbesondere hat der \nLandesgesetzgeber im Gesetzgebungsverfahren die vorgebrachten Einwendungen \nder Gemeinden, u.a. der Klägerin (LT 14/986), zur Kenntnis genommen und in seine \nweiteren Überlegungen einbezogen.\n\n57\n\nAuch fehlte dem Landesgesetzgeber nicht die erforderliche \nGesetzgebungskompetenz. Denn in § 6 ROG ermächtigt der Bundesgesetzgeber die \nLänder, Rechtsgrundlagen im Rahmen der §§ 7 bis 16 ROG für eine Raumordnung \nim Land Nordrhein-Westfalen zu schaffen (sog. Rahmengesetzgebung in Art. 75 Abs. \n1 Satz 1 Nr. 4 GG a.F.). Mit dem Landesplanungsgesetz NRW i.d.F. vom 7. Mai 2005 \n(LPlG NRW) und den hierauf beruhenden Vorschriften des \nLandesentwicklungsprogrammes (LEPro) hat der Landesgesetzgeber in Nordrhein-\nWestfalen von dieser bundesgesetzlichen Ermächtigung Gebrauch gemacht,\n\n58\n\nvgl. nunmehr auch die „Abweichungskompetenz\" der \nLänder für den Bereich der Raumordnung nach der \nFöderalismusreform in Art. 74 Abs. 1 Nr. 31, 72 Abs. 3 Nr. 4 \nGG. \n\n59\n\nGemäß § 12 LPlG NRW werden die Grundsätze und Ziele der Raumordnung im \nLandesentwicklungsprogramm sowie in den Raumordnungsplänen dargestellt. Das \nLandesentwicklungsprogramm enthält gem. § 16 LPlG NRW Grundsätze und \nallgemeine Ziele der Raumordnung für die Gesamtentwicklung des Landes; \nRaumordnungspläne sind die Landesentwicklungspläne, die Regionalpläne, die \nRegionalen Flächennutzungspläne und die Braunkohlepläne (§ 2 Abs. 3 LPlG NRW), \nwobei weitere Planungsinstrumente neben den Raumordnungsplänen und \nRaumordnungsverfahren möglich sind (§ 2 Abs. 5 LPlG NRW). Der \nLandesentwicklungsplan legt auf der Grundlage des Landesentwicklungsprogramms \nZiele der Raumordnung für die Gesamtentwicklung des Landes fest, § 17 LPlG \nNRW.\n\n60\n\nDie Regelung des § 24 a Abs. 1 Satz 4 LEPro ist auch materiell \nverfassungsmäßig. \n\n61\n\nEs ist insbesondere von der Klägerin weder substantiiert dargelegt worden noch \nsonst ersichtlich, dass der Landesgesetzgeber mit dem § 24 a Abs. 1 Satz 4 LEPro \ndas in Art. 28 GG niedergelegte Recht der Gemeinden auf kommunale \nSelbstverwaltung (Planungshoheit) verletzt. \n\n62\n\nEs entspricht nämlich gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung,\n\n63\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 8. März 2006 - 4 B 75/05 - \nBRS Bd. 70, Nr. 2,\n\n64\n\ndass die kommunale Selbstverwaltung nur im Rahmen der Gesetze gewährleistet \nwird. Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG steht der Bindung der gemeindlichen Bauleitplanung \nan Ziele der Raumordnung und Landesplanung nicht prinzipiell entgegen. Jedoch \nmüssen überörtliche Interessen von höherem Gewicht den Eingriff in die \nPlanungshoheit rechtfertigen und muss dieser Eingriff verhältnismäßig sein.\n\n65\n\nBVerwG, Urteil vom 15. Mai 2003 - 4 CN 9/01 - BVerwG E \n118, 181(185); \n\n66\n\nDiese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.\n\n67\n\nEs ist anerkannt, dass die Standortplanung bei \nEinzelhandelsgroßbetrieben ein überörtliches Interesse rechtfertigen kann \nund diese bereits auf der Ebene der Landesplanung einsetzen kann.\n\n68\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 8. März 2006 - 4 B 75/05 - \nBRS Bd. 70, Nr. 2,\n\n69\n\nAus dem Wortlaut der Gesetzesregelung sowie der Begründung des \nLandesgesetzgebers ist mit hinreichender Bestimmtheit und Deutlichkeit ersichtlich, \ndass die Vorgaben in § 24 a Abs. 1 Satz 4 LEPro aus überörtlichen Interessen \nerfolgten. Denn es fanden die besondere Konzeption der Hersteller-\nDirektverkaufszentren gegenüber herkömmlichen Einkaufszentren einerseits und die \ngemeindlichen Belange andererseits Berücksichtigung. Vor dem Hintergrund des \ndemographischen Wandels in NRW wurde die landesplanerische Aufgabe \nwiederholt, eine wohnungsnahe Versorgung mit einem vielfältigen Angebot an Waren \nund Dienstleistungen, „das unabhängig vom motorisierten Individualverkehr auf \nkurzem Wege erreichbar ist\", zu erhalten. § 24 a Abs. 1 Satz 4 LEPro ist in Erfüllung \ndieser Aufgabe zielgerichtet darauf angelegt, konkrete raumordnerische und \nstädtebauliche Wirkungen für das Landesgebiet zu entfalten, um funktionsfähige \nZentren und damit funktionsfähige Versorgungsstrukturen vor Ort in den jeweiligen \nGemeinden zu sichern bzw. zu schaffen. \n\n70\n\nZudem folgt aus dem interkommunalen Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 \nBauGB eine weitere Funktion einer übergeordneten Planung. Zielvorgaben sollen \nnämlich auch gewährleisten, dass mögliche Konflikte bei der Abstimmung der \nInteressen der miteinander konkurrierenden Gemeinden (untereinander) gar nicht \nerst auftreten oder zumindest minimiert werden.\n\n71\n\nVgl. Ulrich Kuschnerus, „Der standortgerechte \nEinzelhandel\", Rn 411, vhw- Verlag, 2007.\n\n72\n\nAuch hierzu kann und soll § 24 a Abs. 1 Satz 4 LEPro einen Beitrag leisten, der \nein überörtliches Interesse begründet.\n\n73\n\nDie Planungshoheit - namentlich der Gemeinden mit weniger als 100.000 \nEinwohnern - wird auch nicht unverhältnismäßig eingeschränkt. \n\n74\n\nDie Beschränkung auf 5.000 qm Verkaufsfläche erfüllt nämlich unter Wahrung \ndes Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes einerseits eine negativ-planerische Funktion \nfür Gemeinden mit weniger als 100.000 Einwohnern, und andererseits werden \nGroßstädte privilegiert. Da nur eine eng umgrenzte Nutzungsart (Hersteller- \nDirektverkaufszentren), und diese auch erst bei erheblicher Ausdehnung der \nVerkaufsfläche auf über 5.000 qm beschränkt wird, ist eine unangemessene oder gar \nwillkürliche Beschränkung der kommunalen Planungshoheit nicht feststellbar. Denn \nden Gemeinden verbleibt trotz dieser Beschränkung noch substantieller Raum für die \nBauleitplanung ihrer Gemeindegebiete. \n\n75\n\nZudem hat der Gesetzgeber in § 24 a Abs. 6 LEPro Möglichkeiten der \nAbweichung von § 24 a Abs. 1 Satz 4 LEPro für regionale Einzelhandelskonzepte \neingeräumt. Von der Beschränkung auf 5.000 qm kann nämlich unter bestimmten \nVoraussetzungen mittels einer Vereinbarung mehrerer benachbarter (kleinerer) \nGemeinden abgewichen werden. Hierdurch wird gewährleistet, dass eine größere \nRegion und nicht nur eine Gemeinde von der unbestrittenen Magnet- und \nSogwirkung eines Hersteller-Direktverkaufszentrums profitieren kann und ein \nWettbewerb um die Ansiedlung solcher großflächigen Einkaufszentren zum Wohle \nfunktionsfähiger Versorgungsstrukturen vor Ort gesteuert wird. \n\n76\n\nRechtlich ohne Bedeutung ist insoweit, dass § 24 a Abs. 1 Satz 4 LEPro nach \nseinem Wortlaut durchaus einer bauplanungsrechtlichen Zulassungsbestimmung \nähnelt. Denn diese Vorgabe soll nicht nur für ein einzelnes Bauvorhaben sondern für \ndie Bauleitplanung der Gemeinden allgemein gelten. Sie verliert hierdurch nicht ihre \nprägende Bedeutung als raumordnungsrechtliches Ziel.\n\n77\n\nZudem entspricht es auch der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts,\n\n78\n\nvgl. Urteil vom 15. Mai 2003 - 4 CN 9/01 - BVerwGE, 118, \n181 - zu einer gebietsscharfen Ausweisung eines \nMessestandortes im Regionalplan -,\n\n79\n\ndass sich (nicht einmal) eine regionalplanerische Standortentscheidung und eine \nkommunale Bauleitplanung ausschließen, sondern die gemeindliche Bauleitplanung \neinen Weg der Konkretisierung einer (konkreten) regionalplanerischen \nStandortentscheidung bildet. Vergleichbares gilt auch für die negativ-planerische \nVorgabe des § 24 a Abs. 1 Satz 4 LEPro, die es den Gemeinden innerhalb des \nvorgegeben Rahmens ermöglicht, eine Bauleitplanung für sämtliche Einkaufszentren \nzu entwickeln. \n\n80\n\n2.) \n\n81\n\n§ 24 a Abs. 1 Satz 4 LEPro begründet zunächst als „sonstige Rechtsvorschrift\" \n- Variante (4) - des § 6 Abs. 2 BauGB einen Versagungsgrund für die begehrte \nGenehmigung der Flächennutzungsplanänderung.\n\n82\n\nIn welcher Weise „sonstige Rechtsvorschriften\" als Variante (4) des § 6 Abs. 2 \nBauGB der Rechtsprüfung bereits bei der Aufstellung eines Flächennutzungsplanes \nverbindlich und widerspruchsfrei zu beachten sind, ist auf der Grundlage der Aufgabe \nzu beurteilen, die der Plan gemäß § 1 Abs. 3 BauGB für die städtebauliche \nEntwicklung und Ordnung zu erfüllen hat. \n\n83\n\nZu derartigen Vorschriften gehören nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts u.a. immissionsschutzrechtliche Vorgaben und \nRegelungen des Natur- und Landschaftsschutzes.\n\n84\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht Urteil vom 21. Oktober 1999 \n- 4 C 1/99 - BVerwG E 109, 371 - 379, wonach einer \nVerordnung über die Festsetzung eines \nLandschaftsschutzgebietes als „sonstige Rechtsvorschrift\" i.S.d. \n§ 6 Abs. 2 BauGB anzusehen ist.\n\n85\n\nIn diesem Verständnis ist auch § 24 a Abs. 1 Satz 4 LEPro als „sonstige \nRechtsvorschrift\" im Sinne des § 6 Abs. 2 BauGB zu prüfen. \n\n86\n\nDies folgt zunächst aus der Korrespondenz der Vorschriften des § 1 Abs. 6 Nr. 7 \ng, Nr. 8 a und § 1 Abs. 7 BauGB, die auch bereits für die Aufstellung und Änderung \nvon Flächennutzungsplänen als vorbereitende Bauleitpläne eine Abwägung \nvorschreiben bzw. vorgeben, dass Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von \nsonstigen Plänen ebenso zu berücksichtigen sind, wie Belange der Wirtschaft u.a. im \nInteresse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung.\n\n87\n\nAus dem Verständnis der zweistufigen Bauleitplanung ergibt sich, dass bereits \nzum Zeitpunkt der Beschlussfassung über eine Flächennutzungsplanaufstellung \noder- änderung alle rechtlichen Voraussetzungen vorliegen müssen, um das gewollte \ngesamträumliche Entwicklungskonzept überhaupt in einen (späteren) verbindlichen \nBebauungsplan umsetzen zu können. Eine kommunale Planung, deren Umsetzung \nsich vor rechtliche Hindernisse gestellt sieht, die sie im Rahmen ihrer Befugnisse \nnicht selbst ausräumen kann, stellt einen Widerspruch in sich dar und verfehlt ihren \ngestaltenden Auftrag. Für eine Flächennutzungsplanung - wie hier - kommt noch \nhinzu, dass dieser seine Aufgabe verfehlen würde, verlässlich Auskunft über den \nStand der städtebaulichen Entwicklungsplanung zu geben.\n\n88\n\nEs ist aber gerade aus Gründen der Rechtsklarheit geboten, dass sich der \nBürger darauf verlassen kann/muss, dass die Gemeinde in den Flächennutzungsplan \nkeine Darstellungen aufnimmt, die wegen Widerspruches zu landesgesetzlichen \nVorschriften voraussichtlich nicht verwirklicht werden können.\n\n89\n\nVgl. auch in diesem Verständnis: Bundesverwaltungsgericht \nUrteil vom 21. Oktober 1999 - 4 C 1/99 - BVerwG E 109, 371 - \n379.\n\n90\n\nFür den hier zu beurteilenden Konflikt zwischen vorbereitender Bauleitplanung \nder Klägerin und landesplanerischen Vorgaben im Landesentwicklungsprogramm \nbedeutet dies, dass der Regelung des § 24 a Abs. 1 Satz 4 LEPro der Vorrang \nbereits als sonstiger Rechtsvorschrift gebührt. Insoweit bedarf es keiner \nabschließenden Entscheidung, ob § 24 a Abs. 1 Satz 4 LEPro auch als „sonstige \nRechtsvorschrift\" - Variante (4) - des § 6 Abs. 2 BauGB einen Versagungsgrund \ndarstellen könnte, wenn diese Vorgabe nicht die Qualität eines Zieles i.S.d. § 1 Abs. \n4 BauGB aufwiese. Denn das Gericht bewertet § 24 a Abs. 1 Satz 4 LEPro als ein \nder gemeindlichen planerischen Abwägung nicht mehr zugängliches striktes Ziel der \nRaumordnung entsprechend den Vorgaben der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts \n\n91\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 15. Mai 2003 - 4 CN 9.01 -, \nBVerwGE 118, 181; Urteil vom 17. September 2003 - 4 C 14.01 \n-, BVerwGE 119, 25. \n\n92\n\nDa das Landesentwicklungsprogramm die Grundlage für einen hierauf \naufbauenden Landesentwicklungsplan als Raumordnungsplan i.S.d. § 13 LPlG ist \nund Grundsätze und Ziele der Raumordnung gem. § 12 LPlG gleichermaßen sowohl \nim Landesentwicklungsprogramm als auch in den Raumordnungsplänen dargestellt \nwerden (können), können sich bereits aus dem Landesentwicklungsprogramm ein \nRegelungsinhalt und eine Regelungsdichte ergeben, die einen Ausschlussgrund \ni.S.d. § 6 Abs. 2 BauGB bilden können. Dies ist vorliegend in Anbetracht des \nRegelungsgehaltes des § 24 a Abs. 1 Satz 4 LEPro der Fall.\n\n93\n\nNach der Legaldefinition des § 3 Nr. 2 ROG sind Ziele der Raumordnung:\n\n94\n\n„Verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich \nbestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der landes- oder \nRegionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder \nzeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur \nEntwicklung, Ordnung und Sicherung des Raumes.\"\n\n95\n\nOb eine landesplanerische Vorgabe als Ziel der Raumordnung zu qualifizieren \nist, hängt nicht davon ab, ob es ausdrücklich als „Ziel\" bezeichnet worden ist. \nEntscheidend ist vielmehr, ob die Vorgabe inhaltlich von ihrer Aussagekraft geeignet \nist, die zulässigen Zielsetzungen der nachgeordneten Planungen näher \neinzugrenzen und die Verfolgung anderer Zielsetzungen als mit den landes- oder \nregionalplanerischen Vorgaben unvereinbar auszuschließen sowie ihren \nGeltungsbereich näher zu umschreiben.\n\n96\n\nVgl. Ulrich Kuschnerus, „Der standortgerechte \nEinzelhandel\", Rn 395 ff, unter Bezugnahme auf die \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.\n\n97\n\nAus der Systematik des Landesplanungsgesetzes ergibt sich eine \nhervorgehobene Bedeutung des Landesentwicklungsprogramms, da dieses gemäß § \n12 LPlG auf einer Stufe mit sämtlichen Raumordnungsplänen steht und eine \neigenständige Grundlage in § 16 LPlG findet. Anders als die Raumordnungspläne, \nderen Inhalt, Erarbeitung und das Erfordernis einer Umweltprüfung in den \nVorschriften der §§ 13 bis 15 LPlG geregelt wird, normiert § 16 LPlG für das \nLandesentwicklungsprogramm u.a., dass dieses als Gesetz des Landesparlaments \nbeschlossen wird. Es enthält Grundsätze und allgemeine Ziele der Raumordnung für \ndie Gesamtentwicklung des Landes und für alle raumbedeutsamen Planungen. Das \nLandesentwicklungsprogramm steht damit außerhalb des Regelungsgeflechtes, das \ninsbesondere für die Erarbeitung aller Raumordnungspläne gilt. Es besitzt eine \neigenständige rechtliche Bedeutung, die es u.a. ermöglicht, negativ-planerische \nAussagen für das gesamte Landesgebiet verbindlich festzulegen. \n\n98\n\nDem in § 3 Nr. 2 ROG genannten Erfordernis einer abschließenden Abwägung \nist genüge getan, weil die Zielfestlegung auf der landesplanerischen Ebene keiner \nErgänzung mehr bedurfte. Der Landesgesetzgeber konnte es nach den planerischen \nBedürfnissen damit bewenden lassen. Denn bei der Formulierung des Planziels ist \nes ihm freigestellt, Zurückhaltung zu üben und damit den planerischen Spielraum der \nnachfolgenden Planungsebenen zu schonen,\n\n99\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2003 - 4 CN 20/02 - \nBVerwGE, 119,54,\n\n100\n\nZudem hatte der Landesgesetzgeber im Gesetzgebungsverfahren die \nvorgebrachten Einwendungen der Gemeinden, u.a. der Klägerin (LT 14/986), zur \nKenntnis genommen und in seine weiteren Überlegungen einbezogen.\n\n101\n\nJedoch tritt eine Bindungswirkung der Zielaussage nur ein, wenn sie einen \nhinreichenden Grad der Konkretisierung für die Entwicklung, Ordnung und Sicherung \ndes Landesgebietes erreicht. Denn nicht jede (allgemeine) Vorgabe des \nLandesentwicklungsprogramms kann eine Verbindlichkeit für die Raumordnung und \ndie nachfolgende Bauleitplanung der Städte und Gemeinden beanspruchen. \n\n102\n\nDiesen Anforderungen an die Bestimmtheit genügt die Regelung des § 24 a Abs. \n1 Satz 4 LEPro. Denn mit seinen konkreten Vorgaben erfasst diese eine bestimmte \nArt von Einkaufszentrum, die sich bereits nach seinem Wortlaut, als Einkaufszentrum \nmit einer speziellen Verkaufsform definieren lässt. Die Besonderheit gegenüber \ngroßflächigen Einzelhandelsbetrieben besteht darin, dass Hersteller Produkte \nunmittelbar an die Endverbraucher absetzen (sog. Hersteller-Direktverkaufszentren). \nFür solche Verkaufszentren, die eine - durch Rückgriff auf die \nverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung ohne weiteres bestimmbare - \nVerkaufsfläche von 5.000 qm überschreiten, ist nunmehr - im Gegensatz zur \nVorgängervorschrift des § 24 Abs. 3 LEPro - eindeutig festgelegt worden, dass diese \nnur ausgewiesen werden dürfen, wenn der Standort in einer Stadt (Gemeinde) mit \nmehr als 100.000 Einwohnern liegt. \n\n103\n\nDiese Festlegung erfüllt damit einerseits eine negativ-planerische Funktion für \nGemeinden mit weniger als 100.000 Einwohnern und privilegiert andererseits \nGroßstädte mit mehr als 100.000 Einwohnern. Der Regelungsgehalt des § 24 a Abs. \n1 Satz 4 LEPro erschöpft sich somit nicht in allgemeinen Grundsätzen i.S.d. § 3 Nr. 3 \nROG, sondern erfüllt mit dem Ausschluss von Hersteller- Direktverkaufszentren mit \neiner Verkaufsfläche von mehr als 5.000 qm für Städte und Gemeinden mit weniger \nals 100.000 Einwohnern seine Entwicklungs- und Sicherungsfunktion für das \nLandesgebiet. Eine solche Sicherungs- und Entwicklungsfunktion dient dazu, die \nFunktionsfähigkeit zentraler (Grund)- Versorgungsbereiche in den Gemeinden selbst, \naber vor allem auch diese Bereiche in den Nachbargemeinden zu schützen. Denn je \nnach Entfernung zum Standort des Verkaufszentrums können Nachbargemeinden in \nder Regel keinerlei Festigung ihrer zentralen Versorgungsbereiche durch ein \nHersteller-Direktverkaufszentrum erwarten. § 24 a Abs. 1 Satz 4 LEPro ist somit \ndarauf angelegt, konkrete raumordnerische und städtebauliche Wirkungen zu \nentfalten. \n\n104\n\nDie von der Rechtsprechung in Bezug auf die Vorgängervorschrift des § 24 Abs. \n3 LEPro bemängelte fehlende Bestimmtheit der Vorgabe,\n\n105\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Juni 2005 Urteil vom 6. Juni \n2005 - 10 D 145/04.NE -Centro- Entscheidung -, BauR 2005, \n1587-1595,\n\n106\n\nliegt bei § 24 a Abs. 1 Satz 4 LEPro nicht vor.\n\n107\n\nDenn § 24 a Abs. 1 Satz 4 LEPro enthält eine strikte Formulierung, aus der sich \nohne weitere Auslegung ein Verbindlichkeitsanspruch entnehmen lässt. Die Vorgabe \nfür Gemeinden, an welchen Standorten Hersteller- Direktverkaufszentren \nausgewiesen werden dürfen, ist klar und eindeutig. Die Möglichkeit von diesem \nvorgegeben Rahmen durch regionale Einzelhandelskonzepte abzuweichen, ist \nhinreichend konkret in § 24 a Abs. 6 LEPro beschrieben und stellt die Verbindlichkeit \nder Rahmenvorgabe nicht in Frage.\n\n108\n\nFerner ergeben sich keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken aus den \nkonkreten Vorgaben zur Größe der Verkaufsfläche von 5.000 qm und der Größe der \nGemeinde (100.000 Einwohner). Zwar mögen auch geringere, aber auch größere \nVerkaufsflächen und Einwohnerzahlen die Entwicklungs- und Sicherungsfunktion \nerfüllen können, jedoch führt dies nicht dazu, dass die vom Gesetzgeber gewählten \nGrößenordnungen unzulässig wären. Denn wie in vielen anderen Materien auch, \nsteht dem Gesetzgeber bei der Gestaltung und Abfassung von Gesetzen im \nAllgemeinen und vorliegend bei der Wahl geeigneter Steuerungselemente in der \nLandesplanung durch Festlegung von Zielen der Raumordnung ein weiter \nGestaltungsspielraum zu,\n\n109\n\nvgl. Kuschnerus „Der standortgerechte Einzelhandel\" \nRn. 401,\n\n110\n\nder lediglich durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beschränkt wird. \nDiesen Gestaltungsspielraum hat der Landesgesetzgeber mit den Größenordnungen \nin § 24 a Abs. 1 Satz 4 LEPro nicht überschritten. Denn die Begrenzung der \nVerkaufsfläche auf 5.000 qm ermöglicht noch eine erhebliche Ausdehnung allein für \ndiese Nutzungsart auch in kleineren Gemeinden. In Anbetracht dessen, dass \ninnerhalb der betroffenen Gemeinden auch noch weitere Standorte für sonstige \ngroßflächige Einzelhandelsbetriebe ausgewiesen werden können, erscheint die \nGrößenordnung von 5.000 qm nicht unangemessen niedrig oder gar willkürlich. \nGleiches gilt für die Grenze von 100.000 Einwohnern. Im Hinblick darauf, dass sich \nder Nachweis des Erreichens dieser Einwohnerzahl im Zeitalter moderner \nComputertechnik ohne weiteres stichtagsgenau erbringen lassen dürfte, erweist sich \ndiese an die Einwohnerzahl geknüpfte Schranke im Vergleich zu denkbaren \nAlternativen,\n\n111\n\nvgl. die Anknüpfung an den Begriff des Oberzentrums in \nNiedersachsen,\n\n112\n\nals transparente und damit für die Umsetzung sinnvolle und pragmatische \nLösung. Auch inhaltlich erscheint die gewählte Größenordnung von 100.000 \nEinwohnern nicht unangemessen. Insoweit erfolgt eine Privilegierung allein für \nGroßstädte, die nach einer Begriffsbestimmung der Internationalen Statistikkonferenz \nvon 1887 als solche Städte mit mehr als 100.000 Einwohnern definiert sind. Zwar \nmögen insbesondere in ländlichen Regionen auch Städte mit weniger als 100.000 \nEinwohnern die Funktion eines Oberzentrums, das alternativ zu der gefundenen \nGesetzesregelung denkbar wäre, einnehmen können. Jedoch ist es von dem weiten \nGestaltungsspielraum des Landesgesetzgebers noch umfasst, wenn er - wie \ngeschehen - allein die Größenordnung der Städte vorgibt, um eine hinrechend \nkonkrete und transparente Voraussetzung zu schaffen und (andere) \nAnwendungsprobleme zu vermeiden.\n\n113\n\nDa auch andere vergleichbare und eindeutig besser geeignete Begriffe oder \nInstrumente wie die Einwohnerzahl nicht ersichtlich sind, erweist sich die Anknüpfung \ndes Gesetzgebers an die Eigenschaft einer Großstadt mit 100.000 Einwohnern als \nsachgerecht. \n\n114\n\n3.) \n\n115\n\nDarüber hinaus besteht noch ein weiterer Versagungsgrund gem. § 6 Abs. 2 \nBauGB, da die 78. Änderung ihres Flächennutzungsplanes den Zielen der \nRaumordnung und damit § 1 Abs. 4 BauGB widerspricht (Variante (2) des § 6 Abs. 2 \nBauGB).\n\n116\n\nDenn § 24 a Abs. 1 Satz 4 LEPro stellt ein hinreichend konkretes Ziel der \nRaumordnung dar, das die Voraussetzungen der §§ 3 Nr. 2 ROG und 1 Abs. 4 \nBauGB erfüllt. \n\n117\n\nZur Vermeidung von Wiederholungen kann zunächst auf die vorstehenden \nAusführungen Bezug genommen werden.\n\n118\n\nDer Einwand der Klägerin, es fehle dem § 24 a LEPro die erforderliche \nKennzeichnung als Ziel der Raumordnung greift nicht durch.\n\n119\n\nGemäß § 12 LPlG NRW werden die Grundsätze und Ziele der Raumordnung im \nLandesentwicklungsprogramm sowie in den Raumordnungsplänen dargestellt. \n\n120\n\nAus den vorstehenden Ausführungen unter II., 2.) ergibt sich bereits, dass diese \nVorgabe nach ihrem materiellen Gehalt keinesfalls nur als allgemeiner Grundsatz \nsondern als konkretes Ziel der Raumordnung zu bewerten ist. Daher erweist es sich \nals rechtlich unerheblich, dass § 24 a LEPro innerhalb des \nLandesentwicklungsprogramms im Abschnitt III. „Allgemeine Ziele der Raumordnung \nund Landesplanung für Sachbereiche\" enthalten ist, ohne dass besonders kenntlich \ngemacht wird, dass es sich bei § 24 a LEPro um ein (konkretes) Ziel der \nRaumordnung handeln soll. Denn dem Erfordernis an die Rechtsklarheit, das in § 7 \nAbs. 1 Satz 3 ROG für Raumordnungspläne Ausdruck gefunden hat, wird durch die \nÜberschrift des III. Abschnittes im LEPro ausreichend Rechnung getragen. Einer \n(noch) konkreteren Ziel-Kennzeichnung bedurfte es nicht.\n\n121\n\n4.) \n\n122\n\nIn Anbetracht der vorstehenden Ausführungen, kann dahin gestellt bleiben, ob \ndie 78. Änderung des Flächennutzungsplanes auch noch materielle \nAbwägungsmängel in Bezug auf:\n\n123\n\n1. den zentralen Versorgungsbereich der Gemeinde I., \n\n124\n\n2. die in der Gemeinde X1. zu erwartenden Umsatzumverteilungen in der \nWarengruppe Bekleidung, \n\n125\n\n3. den zentralen Versorgungsbereich der Gemeinde N1. und \n\n126\n\n4. die eigene Innenstadt der Klägerin,\n\n127\n\nenthält.\n\n128\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 167, 124 Abs. 2 Nr. 3 \nVwGO.\n\n129","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254613","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-05-26/2-k-378-07","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":19},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":7},{"jurabk":"ROG 2008","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"ROG 2008","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"ROG 2008","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254613","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254613","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-05-26/2-k-378-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254613","retrieved":"2026-07-09 02:18:20.914015+00:00"}}