{"status":"available","doknr":"OLD254734","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2008:0519.9NC136.08.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2008-05-19","aktenzeichen":"9 Nc 136/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.\n\nDer Beschluss soll den Beteiligten per Telefax vor- \nab übermittelt werden.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer sinngemäße Antrag,\n\n3\n\ndie Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung \nzu verpflichten, den Antragsteller vorläufig bis zur \nrechtskräftigen Entscheidung über seine Klage 9 K 1148/08 im \nSommersemester 2008 zum Studium der \nBetriebswirtschaftslehre (Diplomstudiengang) als \nStudiengangswechsler im 6., hilfsweise niedrigeren \nFachsemester zuzulassen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDer Antragsteller hat - unabhängig davon, dass auch das Vorliegen eines \nAnordnungsgrundes Zweifeln unterliegt - jedenfalls nicht glaubhaft gemacht, dass \nihm der geltend gemachte Anspruch zukommt.\n\n6\n\nNach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht vieles - wenn \nnicht alles - dafür, dass die Antragsgegnerin den Antrag des Antragstellers, ihn \ninnerhalb oder außerhalb einer festgesetzten Aufnahmekapazität als \nStudiengangswechsler zum Studium im Diplomstudiengang der \nBetriebwirtschaftslehre (6. oder hilfsweise niedrigeres Fachsemester) zuzulassen, zu \nRecht durch ihren Bescheid vom 18. April 2008 abgelehnt hat.\n\n7\n\nDie Antragsgegnerin hat in dem vorgenannten Bescheid und ergänzend in ihrer \nAntragserwiderung vom 14. Mai 2008 darauf hingewiesen, dass es sich bei dem \nverfahrensbetroffenen Diplomstudiengang der Betriebswirtschaftslehre an ihrer \nHochschule mit Blick auf die bereits zum Wintersemester 2006/2007 erfolgte \nUmstellung der wirtschaftswissenschaftlichen Studiengänge auf das neue System \nder Bachelor- bzw. Masterstudiengänge um einen „auslaufenden\" Studiengang \nhandelt. Dieser Wechsel in den Studiengängen, nämlich das „Auslaufen\" der \nbisherigen Diplom-Studiengänge und die Einrichtung neuer Studiengänge mit \nhiervon abweichenden Studienabschlüssen (Graduierungen) ist im Ausgangspunkt \nAusdruck der der Hochschule von Gesetzes wegen (Art. 16 Abs. 1 der \nLandesverfassung) zukommenden Selbstverwaltung.\n\n8\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 2008 - 13 C 150/08 -\n, n.v.\n\n9\n\nIn Übereinstimmung hiermit können die Hochschulen gemäß § 19 Abs. 1 HRG \nStudiengänge einführen, die zu einem Bachelor- oder Bakkalaureusgrad und zu \neinem Master- oder Magistergrad führen. § 60 Abs. 4 HG NRW n.F. bestimmt hierzu \ngleichgerichtet, dass die Hochschulen des Landes ihr bisheriges Angebot von \nStudiengängen, die zu einem Diplomgrad, einem Magistergrad oder einem sonstigen \nGrad i.S.d. § 96 Abs. 1 Satz 3 HRG Fassung 2000/2006 führen, zu einem Angebot \nvon Studiengängen umstellen, welche zum Erwerb eines Bachelorgrades oder eines \nMastergrades führen. Dies ist an der X. N. geschehen. Das hat einmal zur \nFolge, dass - jedenfalls - zum und ab dem WS 2007/2008 in den Studiengängen, die \nzu einem Diplomgrad, einem Magistergrad oder einem sonstigen Grad „alten Rechts\" \nführen, keine Studienanfänger mehr aufgenommen werden, vgl. § 60 Abs. 5 Satz 1 \nHG NRW. Der Systematik der Kapazitätsverordnung folgend scheidet \ndementsprechend mit dem Wegfall einer Zulassung von Studienanfängern in den \nbisherigen Diplomstudiengängen die Berechnung und Festsetzung einer \nAufnahmekapazität, die zunächst für das erste Fachsemester erfolgt und sodann \nentsprechend die Grundlage für die Festsetzung der Auffüllgrenzen in den höheren \nFachsemestern bildet, für diese Studiengänge aus. Die für das SS 2008 durch die \nZulassungszahlenverordnungen bestimmten Zulassungszahlen bzw. Auffüllgrenzen \nbeziehen deshalb folgerichtig die bisherigen Diplomstudiengänge auch nicht mehr \nein.\n\n10\n\nDieses Fehlen von normativ festgesetzten Zulassungszahlen in den jeweiligen \nFachsemester führt allerdings nicht dazu, dass - wie der Antragsteller offenbar meint \n- er ohne weiteres beanspruchen könnte, von seinem bislang an der X. N. \nbetriebenen und durchaus fortgeschrittenen Studium der Volkswirtschaftslehre \n(Diplomstudiengang) unter Anrechnung vergleichbarer Studienleistungen zum \nDiplomstudiengang der Betriebswirtschaftslehre zu wechseln. Dies würde nämlich \nden normativen Vorgaben widersprechen, wonach das bisherige Studienangebot mit \nseinen Diplomstudiengängen grundsätzlich gerade nicht mehr aufrecht zu erhalten \nist. Die Hochschule ist insoweit allein aus Gründen des Vertrauensschutzes gehalten, \nden vor der Umstellung in einem Diplomstudiengang Studierenden die Möglichkeit zu \neröffnen, diesen Studiengang an der Hochschule innerhalb angemessener Zeit \nabzuschließen. So bestimmt § 6 Abs. 1 der Verordnung zur Sicherung der Aufgaben \nim Hochschulbereich und zur Umsetzung der Studienstrukturreform \n(StudienstrukturreformVO) vom 30. Mai 2001, GV.NRW. 2001, 255 i.d.F. der VO vom \n28. Oktober 2007, GV.NRW. 2007, 477), dass die Hochschulen in der Trägerschaft \ndes Landes in den Studiengängen i.S.d. § 60 Abs. 5 Satz 1 HG und des § 1 Abs. 2 \nSatz 1 HG 2005 ein Studien- und Prüfungsangebot gemäß den Studien- und \nPrüfungsordnungen sowie den Studienplänen gewährleisten, das den \neingeschriebenen Studierenden sowie den zugelassenen Zweithörerinnen und \nZweithörern zur Sicherung der Verantwortung des Landes für ein angemessenes \nAngebot an Hochschulleistungen und zur Sicherung des Vertrauensschutzes der \neingeschriebenen Studierenden die Fortsetzung des Studiums bis zum Ablauf der \nRegelstudienzeit zuzüglich vier Semester ermöglicht. Der von der Antragsgegnerin \nvorgelegte Erlass des Ministeriums vom 213-7.01.02.06.05, dessen es im Hinblick \nauf die dargestellte Gesetzes- und Verordnungslage allerdings nicht einmal bedurft \nhätte, greift diese Bestimmungen dadurch auf, dass in den Studiengängen, in denen \nim WS 2007/2008 keine Aufnahme von Studienanfängern mehr erfolgt (dies ist im \nverfahrensbetroffenen Diplomstudiengang der Fall), eine Zulassungsbeschränkung in \nhöheren Fachsemestern dahingehend festgelegt wird, dass die Zulassung in diesen \nhöheren Fachsemestern auf Rückmelder (i.e. eben dieses Studiengangs) beschränkt \nist.\n\n11\n\nGründe des Verfassungsrechts, insbesondere das vom Antragsteller reklamierte \nRecht auf vollständige Ausschöpfung der an der Hochschule in der betreffenden \nLehreinheit vorhandenen Ausbildungskapazität, stehen der Ablehnung seines \nGesuchs voraussichtlich nicht entgegen. Wie dem Gericht aus den im WS 2007/2008 \nerfolgten kapazitätsrechtlichen Überprüfungen bekannt ist (vgl. Beschluss vom 20. \nDezember 2007 - 9 Nc 164/07 -, X. N. , KommWiss. Bac.; hierzu auch OVG \nNRW. Beschluss vom 26. Februar 2008 - 13 C 2/08 -) findet die Lehrleistung, die \nnoch für mehrere Semester durch die Kohorten des auslaufenden Studiengangs \nverzehrt wird, in der Kapazitätsberechnung des betroffenen Berechnungszeitraums \ngerade keinen Niederschlag. Diese Berechnung bezieht sich vielmehr allein auf die \nAusbildungskapazität, die für die aktuellen Bachelor- bzw. Masterstudiengänge aus \nden kapazitätsrelevanten Berechnungsfaktoren folgt.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung \nentspricht der ständigen gerichtlichen Handhabung in kapazitätsrechtlich bezogenen \nEilverfahren, §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254734","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-05-19/9-nc-136-08","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"HRG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254734","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254734","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-05-19/9-nc-136-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254734","retrieved":"2026-07-09 02:18:30.702513+00:00"}}