{"status":"available","doknr":"OLD254733","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2008:0519.9K499.07.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2008-05-19","aktenzeichen":"9 K 499/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 18. April 2006 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 8. März 2007 wird aufgehoben, soweit hierdurch die \nBewilligung von 9.912,35 Euro (Zuschuss für Organisationsausgaben) \nzurückgenommen und dieser Betrag nebst Zinsen zurückgefordert werden. \n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin ist eine Gesellschaft Bürgerlichen Rechts (GbR), deren \nGesellschafter Inhaber zweier landwirtschaftlicher Betriebe sind. Sie beantragte am \n24. April 2001 beim Beklagten eine Beihilfe nach den Richtlinien über die Gewährung \nvon Zuwendungen zur Förderung der Diversifizierung der Tätigkeiten im \nlandwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich - Richtlinien - (Runderlass des \nMinisteriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz \nNRW vom 27. September 2000 - IIA 4/2570.01). In ihrem Antrag bezeichnete sie das \nzu fördernde Projekt als Ernte, Aufbereitung, Verpackung und Vermarktung von \nZuckermais. Der Zuckermais wird in den landwirtschaftlichen Betrieben der zur GbR \ngehörenden Landwirte angebaut und ab Feld an die GbR, die zur Realisierung der \nVermarktung der Zuckermaiskolben als Kooperationsgesellschaft gegründet wurde, \nverkauft. Der Mais wird mit speziell hierfür entwickelten Maschinen geerntet. Nach \nseiner Aufbereitung sowie Verpackung durch eine Spezialmaschine gelangen die \nabgepackten Zuckermaiskolben entweder sofort in den Handel oder werden im \nbetriebseigenen Kühlhaus zwischengelagert. Zuwendungen wurden von der Klägerin \nzu sogenannten Organisationsausgaben und zum Strategiekonzept im Rahmen der \nErrichtung der GbR beantragt.\n\n3\n\nMit Zuwendungsbescheid vom 27. Juni 2001 und Änderungsbescheid vom 22. \nNovember 2001 wurde der Klägerin für die Dauer von 3 Jahren, nämlich für die Zeit \nvom 27. Juni 2001 bis 15. November 2003 eine Zuwendung i. H. v. insgesamt \n96.240,98 Euro als Rahmenbewilligung in Form einer Anteilfinanzierung der \nzuwendungsfähigen Gesamtausgaben als Zuschuss gewährt. 25 % dieser Summe \nentfielen auf die EU - Förderung, 75 % auf die nationale Förderung. Mit dem \nBewilligungsbescheid wurden die Zuwendungen auf die Jahre 2001 bis 2003 verteilt. \nIn dem Bescheid heißt es weiterhin, die Auszahlung der jeweiligen - auf das \nKalenderjahr bezogenen - Zuwendung erfolge auf Antrag. \n\n4\n\nMit Auszahlungsbescheid vom 7. Januar 2002, der auf die vorgenannten \nBescheide Bezug nahm und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen war, wies der \nBeklagte unter anderem für Organisationsausgaben einen Betrag für 2001 i. H. v. \n53.723,48 Euro an. Weitere Zahlungen - unter anderem ebenfalls für \nOrganisationsausgaben - erhielt die Klägerin unter Bezugnahme auf die von ihr \neingereichten Verwendungsnachweise mit Auszahlungsbescheid vom 11. Oktober \n2002 i. H. v. 17.525,58 Euro und mit Auszahlungsbescheid vom 25. April 2003 i. H. v. \nvon 5.006,44 Euro. \n\n5\n\nIm Rahmen einer Prüfung des Staatlichen Rechnungsprüfungsamtes Münster \nwies dieses den Beklagten zuletzt mit Schreiben vom 6. Juli 2005 darauf hin, ein Teil \nder als Organisationskosten geltend gemachten Aufwendungen seien Fracht-\n/Vermarktungskosten gewesen, die nach den Richtlinien nicht bezuschussungsfähig \nseien. Insoweit seien Überzahlungen i. H. v. 9.912,35 Euro entstanden. Intern \n(Schreiben vom 8. November 2005 an das Justitiariat) verwies der Beklagte darauf, \ndie jeweiligen Zwischennachweise seien in Zusammenarbeit mit der \nKammerberatung erstellt und die entsprechenden Belege beim Geschäftsführer der \nKreisstelle der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter geprüft worden. Die \nZuordnung (der Fracht- bzw. Vermarktungskosten) zu den Organisationsausgaben \nsei dort und bei der Zahlstelle nicht in Frage gestellt worden.\n\n6\n\nMit Schreiben vom 8. November 2005 hörte der Beklagte die Klägerin zur \nteilweisen Rückforderung der für Organisationsausgaben gezahlten Zuschüsse an. \nDazu wies die Klägerin mit Schreiben vom 15. November 2005 darauf hin, dass unter \nanderem zur Vermarktung von Zuckermais Organisationsausgaben beantragt \nworden seien. Dazu gehörten zwingend Fracht- und Transportkosten. In den \nRichtlinien - hier unter Ziff. 2.1 - seien die Organisationsausgaben nicht näher \ndefiniert. Im übrigen seien die Ausgaben bei Antragstellung auch erläutert worden. \n\n7\n\nMit Teilrücknahme- und Teilrückforderungsbescheid vom 18. April 2006 nahm \nder Beklagte (unter anderem) seinen - die Zuwendung bewilligenden - \nÄnderungsbescheid vom 22.11.2001 in Höhe von 9.912,35 Euro Zuschuss für \nOrganisationsausgaben zurück und forderte diesen Betrag zuzüglich Zinsen zurück. \n\n8\n\nDem Bescheid war eine Aufstellung der von der Klägerin eingereichten - nach \nBelegnummern benannten - Zwischennachweise beigefügt, bezüglich derer die dazu \nausgezahlten Zuschüsse zurückgefordert wurden. In den Gründen des Bescheides \nlegte der Beklagte dar: Nach Ziff. 2.1 der Richtlinien dürften als \nOrganisationsausgaben nur Aufwendungen für Beratung, Konzeption und \nGeschäftsausgaben geltend gemacht werden, welche in unmittelbarem \nZusammenhang mit der Gründung einer Kooperation oder dem Aufbau eines \nlandwirtschaftlichen Nebenbetriebes entstünden. Dies sei hier die Gründung bzw. der \nAufbau der Kooperation L. -U. und W. GbR gewesen. Die für \nTransporte/Frachten sowie Vermarktung angefallenen und geltend gemachten \nOrganisationsausgaben i. H. eines Zuschussanteils von 9.912,35 Euro seien nicht im \nZusammenhang mit der Gründung oder dem Aufbau der GbR entstanden und daher \nnicht zuwendungsfähig gewesen. \n\n9\n\nRechtsgrundlage für die daher notwendige Teilrücknahme sei § 48 des \nVerwaltungsverfahrensgesetzes NRW (VwVfG). Gesichtspunkte, die unter den \nVoraussetzungen der Absätze 2 bis 4 dieser Vorschrift einen Verzicht auf die \nTeilrücknahme ermöglichten, lägen nicht vor. Insbesondere habe die Klägerin nicht \nauf einen Behalt der Zuwendungen in der zurückgeforderten Höhe vertrauen dürfen. \nDass Fracht- bzw. Transport- und Vermarktungskosten nicht als Aufwendungen im \nRahmen der Gründung der GbR, sondern vielmehr des laufenden Betriebes dieser \nKooperation entstanden seien, sei der Klägerin erkennbar gewesen. Mit der \nTeilaufhebung entfalle auch die Rechtsgrundlage für die darauf basierenden \nAuszahlungen, die nach § 49 a Abs. 1 VwVfG zu erstatten seien. Über die \nZinserhebung ergehe ein gesonderter Bescheid. \n\n10\n\nDen dagegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 8. \nMärz 2007 unter Vertiefung der Ausführungen seines Ausgangsbescheides zurück. \nErgänzend legte er dar: Zwar habe die Klägerin in ihrem Förderantrag als \nOrganisationsausgaben auch Vermarktungskosten mit ihrer Antragserläuterung \ngeltend gemacht. Allerdings sei dort der Begriff der Vermarktungskosten nicht näher \nerläutert worden. Angesichts dessen bestehe kein Anhalt dafür, eine Förderung \ndieser Position sei mit dem Zuwendungsbescheid verbindlich zugesagt worden. Dass \ndiese Kosten nicht unter Ziff. 2.1 der Richtlinien zu fassen seien, liege im übrigen auf \nder Hand. Wenn gleichwohl ein Zuschuss gewährt worden sei, sei dies irrtümlich \ngeschehen. Der Irrtum sei für die Klägerin erkennbar gewesen. Daher bestehe kein \ngeschütztes Vertrauen auf das Behaltendürfen der in Rede stehenden Zuwendung. \nMit der rückwirkenden Aufhebung des Bewilligungsbescheides entfalle auch die \nRechtsgrundlage für die darauf diesem basierenden Auszahlungsbescheide, die - \nsoweit sie die in Frage stehenden Organisationskosten beträfen - ebenfalls nach § \n48 VwVfG zurückzunehmen gewesen seien. \n\n11\n\nNach Aufführung der Auszahlungsbescheide nach Datum und Höhe der zu \nerstattenden Teilbeträge führte der Beklagte weiterhin aus: Die Teilaufhebung der \nBescheide und die Rückforderung der überzahlten Beträge entspreche seiner \nständigen Verwaltungspraxis, eine Gleichbehandlung aller Antragsteller zu \ngewährleisten. Komme es irrtümlicherweise einmal zu einer Förderung tatsächlich \nnicht bezuschussungsfähiger Posten, so sei er gehalten, im Interesse aller \nZuwendungsempfänger die zu Unrecht gezahlten Beträge zurückzufordern. \n\n12\n\nMit ihrer am 29. März 2007 erhobenen Klage wendet sich die Klägerin gegen die \nRückforderung i. H. v. 9.912,50 Euro. Zur Begründung legt sie unter Ergänzung ihres \nVortrags im Verwaltungsverfahren dar: Sowohl im Antrags- wie auch im \nNachweisverfahren, das von dem Beklagten beratend begleitet worden sei, unter \nanderem von der Kreisstelle des Beklagten in Borken, sei uneingeschränkt offen \ngelegt worden, dass im Rahmen der Organisationsausgaben auch \nVermarktungskosten angefallen seien. Der Beklagte sei selbst stets davon \nausgegangen, dass diese förderfähig seien. Aus den Richtlinien ergebe sich nicht \nGegenteiliges. Angesichts dessen bestehe ein schützenswertes Vertrauen der \nKlägerin auf dem Bestand der bewilligten Förderung. \n\n13\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n14\n\nden Bescheid des Beklagten vom 18. April 2006 in Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides vom 8. März 2007 insoweit \naufzuheben, als 9.912.35 Euro als Zuschuss für \nOrganisationsausgaben zurückgefordert werden. \n\n15\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n16\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n17\n\nEr verweist zur Begründung seines Antrages auf die angegriffenen Bescheide. \n\n18\n\nWegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der \nBeteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vom Beklagten \nvorgelegten Verwaltungsvorgänge (1 Heft) Bezug genommen. \n\n19\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n20\n\nDie als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 1. Variante \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO - erhobene Klage ist zulässig und begründet. \n\n21\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 18. April 2006 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 8. März 2007 ist im Umfang des Klagebegehrens, \nnämlich soweit hierdurch die Bewilligung von 9.912,35 Euro als Zuschuss für \nOrganisationsausgaben zurückgenommen und dieser Betrag nebst Zinsen \nzurückgefordert werden, rechtswidrig. \n\n22\n\nAls Rechtsgrundlage für die (Teil-) Aufhebung des Zuwendungsbescheides in der \nFassung des Änderungsbescheides vom 22. November 2001 kommt § 48 des \nVerwaltungsverfahrensgesetzes NRW (VwVfG) in Betracht. \n\n23\n\nNationales Recht ist hier ungeachtet der Tatsache anwendbar, dass es sich um \nZuwendungen handelt, die auf gemeinschaftsrechtlicher Grundlage gewährt wurden \nund für die das Gemeinschaftsrecht eine Beteiligung an der Finanzierung vorsieht. \nDie Bewilligung einer Zuwendung nach den Richtlinien wird nach deren Ziffer 1.1 \nunter anderem ausdrücklich auf der Grundlage der VO (EG) 1257/1999 des Rates \nvom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch \nden europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) - \nABl. L Nr. 160/80 - gewährt. Damit handelt es sich um eine Zuwendung, die auf der \nGrundlage von Gemeinschaftsrecht gezahlt und aus Gemeinschaftsmitteln \nkofinanziert wurde. Das Gemeinschaftsrecht enthält jedoch keine Rechtsvorschriften, \ndie unmittelbar eine Befugnis zur Rücknahme oder zum Widerruf von \nBewilligungsbescheiden regeln. Daher richtet sich die Aufhebung von \nZuwendungsbescheiden und deren Folgen zunächst nach nationalem Recht, soweit \nnicht hinsichtlich einzelner Punkte doch gemeinschaftsrechtliche Regelungen \ngetroffen sind und insoweit vorgehen; die durch das Gemeinschaftsrecht gezogenen \nGrenzen sind zu beachten. Denn die im nationalen Recht vorgesehen Modalitäten \ndürfen nicht dazu führen, dass die Verwirklichung der Gemeinschaftsregelung \npraktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird, und das nationale \nRecht muss ohne Diskriminierung im Vergleich zu den Verfahren, in denen über \ngleichartige rein nationale Streitigkeiten entschieden wird, angewandt werden\n\n24\n\nVgl. hierzu EuGH, Urt. v. 19.9.2002 - Rs C-336/00 -; Urt. v. \n16.7.1998, Rs C - 298/96 -; siehe ferner BVerwG, Urteil vom 10. \nDezember 2003 - 3 C 22.02 -, RdL 2004, 132 = NVwZ-RR \n2004, 413 = AUR 2004, 263; ebenso BayVGH, Urteil vom 02. \nMai 2005 - 19 B 03.1726 -, AUR 2005, 363 = BayVBl 2006, \n283.\n\n25\n\nDiese Grundsätze gelten hier in gleicher Weise, weil auch die im vorliegenden \nFall einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften eine Rechtsgrundlage für \ndie Rücknahme von Bewilligungsbescheiden nicht enthalten.\n\n26\n\nSoweit die dem Kläger gewährte Förderung auf die VO (EG) Nr. 1257/1999 \nzurückgeht, sieht diese keine Bestimmungen über die Rücknahme von \nBewilligungsbescheiden vor. Gleiches gilt auch für die zur Durchführung der VO (EG) \nNr. 1257/1999 ergangene VO (EG) Nr. 1750/1999 der Kommission vom 23. Juli \n1999. Zwar verweist Art. 48 Abs. 1 Unterabs. 2 dieser Verordnung auf Art. 14 Abs. 1 \nder VO (EWG) Nr. 3887/1992 der Kommission vom 23. Dezember 1992. Danach ist \nder betreffende Einzelbegünstigte einer Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen \nRaums im Fall von zu Unrecht gezahlten Beträgen verpflichtet, diese Beträge gemäß \nden Bestimmungen von Art. 14 Abs. 1 der zuletzt genannten VO zurückzahlen. Die \nVO (EWG) Nr. 3887/1992 ist die einschlägig anwendbare Verordnung, weil ihre \nNachfolgeverordnung, die VO (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission [vom 11. \nDezember 2001 (ABl. EG Nr. L 327/11)] ausweislich ihrer Art. 53 Abs. 1 und 54 Abs. \n2 erst für Beihilfeanträge gilt, die sich auf ab dem 1. Januar 2002 beginnende \nWirtschaftsjahre bzw. Prämienzeiträume beziehen, und hier eine Beihilfe bereits ab \ndem Kalenderjahr 2001 in Rede steht. Allerdings ermächtigen die genannten \nBestimmungen der Durchführungsverordnungen der Kommission die Behörden nicht \nzur Aufhebung von Zuwendungsbescheiden. \n\n27\n\nVgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.2003 - 3 C 22.02 - a.a.O.\n\n28\n\nDie Regelungen des § 48 VwVfG treten nicht hinter § 10 des Gesetzes zur \nDurchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlung - MOG \n- zurück. Diese Vorschrift ist nicht als speziellere Bestimmung anzuwenden, denn § \n10 MOG regelt die Rücknahme und den Widerruf von begünstigenden Bescheiden \n(nur) in den Fällen der §§ 6 und 8 MOG. Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor, weil \ndie umstrittene Förderung nicht auf der Grundlage von Regelungen hinsichtlich \nMarktordnungswaren erfolgt ist. Solche sind nur erzeugnis- oder produktbezogene \nRegelungen, nicht jedoch produktionsverfahrensbezogene Regelungen, wie sie \ndurch die VO (EG) Nr. 1257/1999 des Rates getroffen wurden \n\n29\n\nVgl. erneut BVerwG, Urt. v. 10.12.2003 - 3 C 22.02 - \na.a.O.\n\n30\n\nNach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG kann auch ein unanfechtbarer rechtswidriger \nVerwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden; ein \nbegünstigender Verwaltungsakt darf jedoch nur unter den Voraussetzungen der \nAbsätze 2 bis 4 zurückgenommen werden (§ 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG). \n\n31\n\nRechtsgrundlage der Förderung und damit auch der streitgegenständlichen \nRückforderung sind neben den bereits genannten gemeinschaftsrechtlichen \nGrundlagen der Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, \nLandwirtschaft und Verbraucherschutz NRW vom 27. September 2000 -Richtlinien -. \n\n32\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin war in Anwendung dieser Richtlinien die \nGewährung einer Zuwendung, also ein begünstigender Verwaltungsakt, für die im \nRahmen der Vermarktung der von der Klägerin produzierten Zuckermaiskolben \nangefallenen Transport-, Fracht- und Vermarktungskosten in Höhe des \nzurückgeforderten Betrages im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG rechtswidrig. \n\n33\n\nNach Ziff. 1.1 der Richtlinien werden die Zuwendungen zur Diversifizierung der \nTätigkeiten im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich gewährt. Ziff. \n1.2 nennt als Zuwendungszweck die Verbesserung der Existenzfähigkeit \nlandwirtschaftlicher Betriebe durch Entwicklung und Aufbau zusätzlicher \nBeschäftigungsmöglichkeiten und alternativer Einkommensquellen sowie die \nErweiterung und Stärkung der Erwerbsgrundlagen zur Erhaltung und Schaffung von \nBeschäftigungspotenzialen im ländlichen Raum. Bereits die hier verwendeten \nTermini „Entwicklung\" sowie „Aufbau\" machen deutlich, dass mit der beantragten \nBeihilfe nicht der laufende Betrieb eines Unternehmens, sondern vielmehr dessen \n(erstmalige) Einrichtung unterstützt und eine Zuwendung nur für insoweit angefallene \nKosten gezahlt werden soll.\n\n34\n\nBestätigt wird dies durch die Bezeichnung des Gegenstands der Förderung in \nZiff. 2.1 der Richtlinien bezüglich der hier in Rede stehenden \nOrganisationsaufwendungen. Absatz 1 benennt zum Zuwendungsgegenstand \n„Organisationsausgaben\" auch hier ausdrücklich die „Entwicklung\" alternativer \nEinkommensquellen und Absatz 2 verdeutlicht, dass dazu auch die Aufwendungen \nfür die Gründung einer Kooperation und/oder den Aufbau eines landwirtschaftlichen \nNebenbetriebes gehören, also Ausgaben, wie sie eben nicht während des laufenden \nBetriebes anfallen. Abs. 3 der Ziff. 2.1 der Richtlinien konkretisiert diese Beurteilung \nmit der Erläuterung, dass (solche) Organisationsausgaben (nur) Aufwendungen für \nBeratung, Konzeption und Geschäftsausgaben sind, die im unmittelbaren \nZusammenhang mit der Kooperationsgründung und/oder dem Aufbau eines \nlandwirtschaftlichen Nebenbetriebes entstehen. Insbesondere angesichts der zuletzt \nzitierten Bestimmung der Richtlinien bestehen keine Zweifel, dass Gegenstand der \nFörderung von Organisationsaufwendungen allein Ausgaben sein sollten, die in \nunmittelbarer Abhängigkeit von der (erstmaligen) Einrichtung des maßgeblichen \n(landwirtschaftlichen) Betriebes stehen, der zusätzliche Beschäftigungsmöglichkeiten \nbzw. alternative Einkommensquellen eröffnen soll. Nur ein solches Verständnis \nkorrespondiert auch mit der einschlägigen Regelung der in Ziff. 1.1 der Richtlinien \nzitierten VO (EG) Nr. 1257/1999. Denn die in deren Artikel 4 benannte und hier \nmaßgebliche Beihilfe ist ausdrücklich für „Investitionen\" zur Förderung der \nDiversifizierung der Tätigkeiten des (landwirtschaftlichen) Betriebs (Satz 1) bestimmt. \nDieser Umstand macht - zumal die Förderung nach den Richtlinien durch die EU \nkofinanziert worden ist - deutlich, dass keinesfalls laufende Kosten eines Betriebes \nbezuschussungsfähig sein sollen. Dies führt zur Rechtswidrigkeit der Gewährung des \nstreitgegenständlichen Förderbetrages. \n\n35\n\nOb die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 VwVfG (Vertrauensschutz) vorliegen \noder auszuschließen sind, kann allerdings offen bleiben, weil dieser Bestimmung zu \nGunsten des Klägers die gemeinschaftsrechtliche Regelung des Art. 14 Abs. 4 der \nVO (EWG) Nr. 3887/1992 der Kommission vom 23. Dezember 1992 vorgeht.\n\n36\n\nAusweislich der Ziffer 1.1 der Richtlinien ist vorliegend die VO (EG) Nr. \n1257/1999 des Rates anwendbar, deren hier noch geltende \nDurchführungsverordnung, die VO (EG) Nr. 1750/1999 der Kommission vom 23. Juli \n1999, in ihrem Art. 48 Abs. 1 Unterabs. 2 auf Art. 14 der VO (EWG) Nr. 3887/1992 \nder Kommission vom 23. Dezember 1992 verweist. Zwar ist nach Art. 14 Abs.1 der \nvorgenannten Verordnung der betreffende Einzelbegünstigte einer Maßnahme zur \nEntwicklung des ländlichen Raums im Fall von zu Unrecht gezahlten Beträgen zur \nRückzahlung dieser Beträge verpflichtet. Während Art. 14 Abs. 1 eine grundsätzliche \nRückzahlungsverpflichtung statuiert, stellt jedoch Artikel 14 Abs. 4 der Verordnung \ndie Voraussetzungen dafür auf, unter welchen Voraussetzungen eine \nRückzahlungsverpflichtung entfällt. Nach dessen Unterabsatz 1 gilt die Verpflichtung \ngem. Art. 14 Abs. 1 nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen \nBehörde selbst zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber, der seinerseits in gutem \nGlauben gehandelt und alle Bestimmungen der geltenden Verordnung eingehalten \nhat, billigerweise nicht erkannt werden konnte. Auch die Nachfolgeverordnung der \nvorgenannten Verordnung, die Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission vom \n11. Dezember 2001, enthält in ihrem Art. 49 Abs. 4 eine damit im wesentlichen \nwortgleiche und dem Inhalt nach vollständig vergleichbare Vorschrift. Entsprechend \ndem Erwägungsgrund Nr. 46 dieser Verordnung soll die Regelung eine einheitliche \nAnwendung des Grundsatzes des guten Glaubens in der gesamten Gemeinschaft \nbei der Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge gewährleisten. Mit anderen \nWorten wurde hier ein zuvor nicht durch Gemeinschaftsrecht harmonisierter Bereich \neinheitlich geregelt, dem nach allem nicht erst Art. 49 Abs. 4 der VO (EG) Nr. \n2419/2001, sondern schon die Vorgängerregelung des Art. 14 Abs. 4 der VO (EWG) \nNr. 3887/1992 Rechnung trägt. Danach ist § 48 Abs. 2 VwVfG wegen des Vorrangs \ndes Gemeinschaftsrechts unanwendbar, da der Grundsatz des Vertrauensschutzes \nabschließend durch Art. 14 VO (EWG) Nr. 3887/1992 geregelt ist.\n\n37\n\nEbenso: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Juni \n2004 - 10 S 557/04 -, AUR 2005, 204 = DVBl. 2005, 259.\n\n38\n\nAngesichts dessen kann offen bleiben, ob die genannte gemeinschaftsrechtliche \nRegelung systematisch im Rahmen des Erstattungsanspruchs der Behörde nach § \n49 a VwVfG zu prüfen wäre. Ebenfalls kommt es auf die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 \nSatz 1 VwVfG nicht an, weil bereits zu Gunsten des Klägers Art. 14 Abs. 4 der VO \n(EWG) Nr. 3887/1992 eingreift, dessen Voraussetzungen hier gegeben sind: \n\n39\n\nSoweit Art. 14 Abs. 4 UA 2 der genannten Verordnung zeitliche Voraussetzungen \nzur Anwendung des Art. 14 Abs. 4 UA 1 aufstellt, liegen diese hier ohne weiteres vor. \nDanach gilt Art. 14 Abs. 4 UA 1 für den Fall, dass der Irrtum auf sachliche \nTatbestände zurückgeht, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant \nsind, nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach \nder Zahlung übermittelt worden ist. Der letzte Auszahlungsbescheid datiert bereits \nvom 25. April 2003, der Rückforderungsbescheid jedoch erst vom 18. April 2006 und \nist damit deutlich nach der vorgenannten Jahresfrist ergangen. \n\n40\n\nDie Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 4 UA 1 der VO (EWG) Nr. 3887/1992 \nselbst sind ebenfalls erfüllt. Der Beklagte als zuständige Behörde hatte sich über die \nFörderfähigkeit der von der Klägerin im Wege des Nachweisungsverfahrens geltend \ngemachten Transport- und Frachtkosten bzw. Vermarktungskosten, wie er selbst im \nWiderspruchsbescheid dargelegt hat, geirrt. Dieser Irrtum konnte von der Klägerin \nbilligerweise nicht erkannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin - \nwas auch der Beklagte einräumt - ihre Anträge auf Auszahlung der mit dem \nRahmenbewilligungsbescheid grundsätzlich festgelegten Fördersumme in enger \nAbstimmung mit dem Beklagten bzw. dessen Kreisstelle ausgearbeitet und gestellt \nsowie dabei die notwendigen Belege zur Prüfung eingereicht hat. Angesichts dessen \nkonnte von ihr grundsätzlich keine bessere Erkenntnis verlangt werden als von der \nFachbehörde, wenn diese selbst davon spricht, einem Irrtum (hinsichtlich der \nrechtlichen Beurteilung) über die Förderfähigkeit der streitigen Kosten unterlegen \ngewesen zu sein. Es entspräche dann nicht der Billigkeit, von der Klägerin eine \nbessere Einsicht zu fordern.\n\n41\n\nVgl. BayVGH, Urteil vom 02. Mai 2005 - 19 B 03.1726 - \na.a.O.\n\n42\n\nDie Klägerin handelte damit auch ihrerseits „in gutem Glauben\" im Sinne des Art. \n14 Abs. 4 UA 1 der VO (EWG) Nr. 3887/1992. Nach dem Kontext betrifft diese \nFormulierung die Redlichkeit des Betriebsinhabers bei der Antragstellung und bezieht \nsich somit nicht auf Umstände nach Erlass des Bewilligungsbescheides, also nicht \nauf ein Vertrauen in den Bestand des rechtswidrigen Bewilligungsbescheides oder \ndarauf, sich auf Entreicherung berufen zu können. \n\n43\n\nBayVGH, Urteil vom 02. Mai 2005 - 19 B 03.1726 - \na.a.O.\n\n44\n\nDa die Klägerin auf derselben Tatsachengrundlage, wie sie auch dem Beklagten \nzur Verfügung stand, davon ausging, dass ihr die zugewandte Förderung im Hinblick \nauf die Voraussetzungen der einschlägigen Vorschriften der Richtlinien zustand und \ndaher zutreffend ausgezahlt war, war sie in diesem Sinne redlich. Der Einwand des \nBeklagten, die Klägerin hätte seinen Irrtum über die Förderfähigkeit der Kosten \nerkennen müssen, kann hier hingegen nicht durchgreifen, zumal Anhaltspunkte \ndafür, woran die Klägerin dann den Irrtum - um bösgläubig zu sein - festmachen \nsollte, weder ersichtlich noch vom Beklagten vorgetragen sind. \n\n45\n\nDie Klägerin hat auch im Sinne des Art. 14 Abs. 4 UA 1 der VO (EWG) Nr. \n3887/1992 „alle Bestimmungen der geltenden Verordnung eingehalten\". Geltende \nVerordnung ist insoweit die VO (EG) Nr. 1257/1999 und hier Art. 4 Satz 2, \nSpiegelstrich 5 (Förderung der Diversifizierung der Tätigkeiten eines Betriebes). \nDarauf, nämlich auf die mit der GbR verfolgte Entwicklung alternativer \nEinkommensquellen durch den Aufbau eines Betriebes zur Erntung und Vermarktung \nvon Zuckermais, haben sich auch die hier streitigen geförderten Kosten bezogen. \nZwar ist einzuräumen, dass diese Kosten als bereits laufende Kosten des Betriebes \neinzuordnen sind, während Art. 4 der VO (EG) Nr. 1257/1999 bestimmt, dass mit den \nBeihilfen „Investitionen\" in einen landwirtschaftlichen Betrieb „zur Verbesserung der \nlandwirtschaftlichen Einkommen sowie der Lebens-, Arbeits- \nProduktionsbedingungen\" gefördert werden sollten. Soweit die Voraussetzung der \n„Investitionen\" für die Förderung dieser - laufenden - Kosten gefehlt hat, kann dies \nallerdings der Klägerin als eigentlicher Gegenstand des behördlichen Irrtums gerade \nnicht entgegengehalten werden. Denn andernfalls käme Art. 14 Abs. 4 UA 1 der VO \n(EWG) Nr. 3887/1992 nie zur Anwendung.\n\n46\n\nSo BayVGH, Urteil vom 02. Mai 2005 a.a.O.\n\n47\n\nGreift mithin zu Gunsten der Klägerin Art. 14 Abs. 4 UA 1 der vorgenannten \nVerordnung ein, kommt die Ausübung des der Behörde nach § 48 Abs. 1 VwVfG bei \nder Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts grundsätzlich eingeräumten \nErmessens wegen des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts nicht in Betracht. Dies \nergibt sich schon aus dem eindeutigen Wortlaut des Art. 14 Abs. 1 der VO (EWG) Nr. \n3887/1992 („ist . . . zur Rückzahlung . . . verpflichtet\"), zumal hier die Frage der \nRechtswidrigkeit der gewährten Zuwendung und der Rechtmäßigkeit ihrer \nRückforderung im Übrigen nicht in Rede steht. \n\n48\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2003 a.a.O.\n\n49\n\nIst die mit den angegriffenen Bescheiden erfolgte Rücknahme der Bewilligung \nvon 9.912,35 Euro als Zuschuss für Organisationsausgaben rechtswidrig, gilt dies \nebenfalls für die nach § 49 a Abs. 1 VwVfG dort vorgenommene Festsetzung des \nErstattungsbetrages in dieser Höhe nebst Zinsforderung.\n\n50\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \nderen vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 \nNr. 11, 711 Zivilprozessordnung.\n\n51\n\nGründe für eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 \nVwGO durch das Verwaltungsgericht sind nicht ersichtlich.\n\n52","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254733","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-05-19/9-k-499-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":11},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49a","ref_norm":"49a","n":3},{"jurabk":"MOG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"MOG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"MOG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254733","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254733","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-05-19/9-k-499-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254733","retrieved":"2026-07-09 02:18:30.615659+00:00"}}