{"status":"available","doknr":"OLD254771","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2008:0516.1K744.07.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2008-05-16","aktenzeichen":"1 K 744/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 21. November 2006 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheids des Landesbetriebs Wald und Holz NRW vom 18. April 2007 \nwird aufgehoben.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des \nbeizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in \nentsprechender Höhe leistet.\n\nDie Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig \nerklärt.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Beklagte erteilte dem Kläger erstmals am 1. April 1997 einen Jagdschein, den er \nim Folgenden fortlaufend - zuletzt am 12. April 2006 befristet bis zum 31. März 2009 - \nverlängerte.\n\n3\n\nAm 28. Oktober 2006 nahm der Kläger an einer Treibjagd auf Niederwild teil. An \neinem ca. 10 m breiten und 100 m langen, von dichtem Gehölz umgebenen Teich \n(sog. Steinkuhle) gab er mit seiner Doppelbockflinte des Kalibers 12/70 einen Schuss \nauf eine fliegende Ente ab. Hierbei stand er unterhalb des umliegenden Geländes in \ndem Teich, der zu diesem Zeitpunkt fast ausgetrocknet war. Durch den Schuss \nwurden aufgrund der Streuung der Schrotladung zwei Jagdteilnehmer, die sich in \ndem auf der gegenüberliegenden Teichseite liegenden Dickicht aufhielten, am Kopf \nverletzt. Die beiden Jagdteilnehmer trugen rote Signalwesten und ein rotes \nSignalband am Hut.\n\n4\n\nMit Verfügung vom 21. November 2006 erklärte der Beklagte den Jagdschein \ndes Klägers unter Anordnung der sofortigen Vollziehung für ungültig und zog diesen \nein. Ferner forderte er den Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und \nAndrohung eines Zwangsgelds in Höhe von 1.000,00 Euro auf, den Jagdschein bis \nzum 30. November 2006 bei dem Beklagten abzugeben. Für die Wiedererteilung des \nJagdscheins setzte er eine Sperrfrist von 3 Jahren fest. Zur Begründung führte der \nBeklagte aus, der Kläger verfüge nicht mehr über die erforderliche Zuverlässigkeit, \nda die Umstände des Jagdunfalls die Annahme rechtfertigten, dass er Waffen \nmissbräuchlich oder leichtfertig verwende und mit Waffen nicht vorsichtig oder \nsachgemäß umgehe. In Anbetracht der Schwere des Vorfalls sei eine Sperrfrist für \ndie Wiedererteilung des Jagdscheins von drei Jahren angemessen.\n\n5\n\nHiergegen erhob der Kläger am 27. November 2006 Widerspruch und beantragte \ndie Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Zur Begründung führte er aus, er habe \nnicht mit der unmittelbaren Anwesenheit der geschädigten Jagdteilnehmer rechnen \nmüssen, da diese die Treiberkette verlassen und sich rückwärts durch das \nBuschwerk fortbewegt hätten. Er habe sich bei der Schussabgabe nicht grob \nfahrlässig verhalten, sondern lediglich seinen Schusswinkel falsch eingeschätzt. In \nseiner langjährigen Praxis als Jäger sei es noch nie zu einem Unfall gekommen. Mit \nBeschluss vom 12. Dezember 2006 - 1 L 872/06 - hat das erkennende Gericht den \nAntrag des Klägers abgelehnt. Am 19. Dezember 2006 gab der Kläger seinen \nJagdschein bei dem Beklagten ab.\n\n6\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 18. April 2007 wies der Landesbetrieb Wald und \nHolz NRW den Widerspruch des Klägers zurück. Das Verhalten des Klägers sei \ngerade wegen seiner langjährigen Erfahrung als Jäger als leichtfertig zu qualifizieren. \nMit seinem Schuss in Richtung der geschädigten Treiber habe er gröblich gegen § 3 \nAbs. 4 und § 4 Abs. 7 der Unfallverhütungsvorschrift „Jagd\" der \nBerufsgenossenschaften verstoßen. Aufgrund des Ablaufs der Treibjagd und der \nUnwegsamkeit des Geländes hätte er mit der Anwesenheit der geschädigten Treiber \nrechnen müssen. In Anbetracht der Unübersichtlichkeit des Geländes hätte er von \neiner Schussabgabe absehen oder aber in einem viel steileren Winkel schießen \nmüssen. Bei dem Unfall sei ein übergroßes Maß an Unvorsichtigkeit zu Tage \ngetreten, so dass die Besorgnis künftiger Leichtfertigkeit durch diesen einzelnen \nVorfall gerechtfertigt sei. Eine Sperrfrist von drei Jahren für die Wiedererteilung des \nJagdscheins sei unter Berücksichtigung der Schwere des Vorfalls und der bisher \nnicht beanstandeten Jagdausübung des Klägers angemessen.\n\n7\n\nDer Kläger hat am 15. Mai 2007 Klage erhoben.\n\n8\n\nEr wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen und macht ergänzend \ngeltend, er habe vor der Schussabgabe auf Anweisung mit seinem Hund nach einer \nangeschossenen Ente gesucht. Nach Rückkehr habe er sie zu einem der beiden \nGeschädigten hinübergeworfen, die dann nördlich des Teichs durch das Dickicht \nweitergegangen seien, während er auf der südlichen Seite vorgerückt sei. Die \nübrigen Treiber hätten bereits zuvor ihren Weg durch das Dickicht fortgesetzt. Als er \nden Standort seiner Schussabgabe erreicht habe, habe er am östlichen Ende des \nTeichs einen Großteil der Treiber stehen sehen und daher damit gerechnet, dass \nsich in seinem Schussfeld niemand mehr aufhalten würde. Der Unfall rechtfertige \nunter Berücksichtigung seines bisherigen Lebenswandels jedenfalls nicht die \nPrognose, er werde künftig leichtfertig mit Waffen umgehen. Seine langjährige \nErfahrung könne nicht zu seinem Nachteil berücksichtigt werden.\n\n9\n\nDer Kläger beantragt,\n\n10\n\nden Bescheid des Beklagten vom 21. November 2006 in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landesbetriebs \nWald und Holz vom 18. April 2007 aufzuheben und\n\n11\n\ndie Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren \nfür notwendig zu erklären.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n14\n\nund bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt des angefochtenen Bescheids in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheids.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des \nVorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 1 K \n744/07 und 1 L 872/06, der vorgelegten Verwaltungsvorgänge (4 Hefte) und der \nbeigezogenen Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Münster des Verfahrens 81 Js \n2475/06 ergänzend Bezug genommen.\n\n16\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n17\n\nDie Klage ist zulässig und begründet.\n\n18\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 21. November 2006 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheids des Landesbetriebs Wald und Holz NRW vom 18. April 2007 \nist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO). \n\n19\n\nDie Voraussetzungen des § 18 Satz 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 \nBJagdG und des § 18 Satz 3 BJagdG lagen im hier maßgeblichen Zeitpunkt des \nErlasses des Widerspruchsbescheids nicht vor. Nach § 18 Satz 1 in Verbindung mit § \n17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BJagdG ist die Behörde, die den Jagdschein erteilt hat, \nverpflichtet, diesen für ungültig zu erklären und einzuziehen, wenn nach Erteilung \nTatsachen eintreten oder ihr bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, der \nInhaber besitze nicht die erforderliche Zuverlässigkeit. Nach § 17 Abs. 3 Nr. 1, 2. Fall \nBJagdG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, wenn Tatsachen \ndie Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition leichtfertig verwenden \nwerden.\n\n20\n\nDer Jagdunfall am 28. Oktober 2006 rechtfertigt eine entsprechende Prognose \nzum künftigen Verhalten des Klägers nicht.\n\n21\n\nLeichtfertig verwendet werden Waffen oder Munition, wenn die sich \naufdrängende Möglichkeit eines Jagdunfalls aus besonderem Leichtsinn oder \nbesonderer Gleichgültigkeit außer acht gelassen wird. Die Befürchtung einer \nleichtfertigen Verwendung muss auf bestimmte Tatsachen gestützt sein, d. h. auf \nVerstöße in der Vergangenheit, die einen Schluss auf ein in Zukunft zu \nbefürchtendes Fehlverhalten zulassen. Dabei bedarf es im Allgemeinen einer \nGesamtwürdigung des bisherigen Verhaltens des Betroffenen. Die Besorgnis \nkünftigen leichtfertigen Gebrauchs ist etwa bei Menschen gegeben, die aus Anlage \noder gewohnheitsmäßig zum Leichtsinn oder vorschnellen, die Folgen ihres \nVerhaltens nicht bedenkenden, Handelns neigen oder sich über ihr Tun keine \nRechenschaft ablegen. Sie kann auch aus einem einzigen Vorfall gezogen werden, \nwenn darin ein übergroßes Maß an Unvorsichtigkeit bei der Verwendung von Waffen \nzu Tage tritt. \n\n22\n\nVgl. VG Ansbach, Urteil vom 15. Juni 2005 - AN 15 K \n05.01006 -, juris; zum gleichlautenden § 5 Abs. 1 Nr. 2a) \nWaffG: Steindorf, Waffenrecht, 8. Aufl. 2007, § 5, Rn. 10; \nLackner, StGB, Kommentar, 20. Aufl. 1993, § 15, Rn. 55.\n\n23\n\nGemessen an diesen Vorgaben hat der Kläger am 28. Oktober 2006 bei seinem \nSchuss auf die Ente zwar objektiv die für den Gebrauch einer Waffe erforderliche \nSorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, weil er aufgrund der \nUnübersichtlichkeit und Unwegsamkeit des Geländes mit dem Zurückbleiben von \neinzelnen Treibern und damit mit ihrer Anwesenheit in seinem Schussfeld hätte \nrechnen müssen und in Anbetracht seines Standorts keinen ausreichend steilen \nSchusswinkel gewählt hat. Subjektiv hat der Kläger nach der Überzeugung des \nGerichts die sich ihm aufdrängende Möglichkeit eines Jagdunfalls jedoch nicht aus \nbesonderem Leichtsinn oder besonderer Gleichgültigkeit außer acht gelassen.\n\n24\n\nEine entsprechende Annahme rechtfertigen bereits nicht die äußeren Umstände \nder Schussabgabe. Nachdem die Ente am östlichen Ende des Teichs aufgestiegen \nwar, hat der Kläger nicht etwa sofort auf sie und damit in Richtung der dort für ihn \nerkennbar stehenden Treiber geschossen, sondern die Ente vielmehr nur anvisiert \nund abgewartet, bis sie an ihm vorüber gezogen war und sich in Richtung des \nwestlichen Teichendes bewegte. Diese Verhaltensweise zeigt, dass der Kläger \nwährend des Jagdgeschehens nicht gedankenlos seinem Jagdeifer freien Lauf lässt, \nsondern grundsätzlich in der Lage ist, Gefahren für andere zu erkennen und sein \nVerhalten danach auszurichten. \n\n25\n\nDass der Kläger nicht aus besonderem Leichtsinn oder besonderer \nGleichgültigkeit geschossen hat, wird auch durch seine Darstellung des \nUnfallgeschehens in der mündlichen Verhandlung deutlich. Der Kläger hat für das \nGericht nachvollziehbar geschildert, dass er zum Zeitpunkt der Schussabgabe einen \nGroßteil der Treiber am östlichen Ende des Teichs gesehen habe und deswegen der \nMeinung gewesen sei, in seinem Schussfeld halte sich niemand mehr auf. Dass es \nsich hierbei nicht um eine Schutzbehauptung handelt, wird zum einen durch den \nbereits dargestellten äußeren Geschehensablauf deutlich. Zum anderen hat der \nKläger eingeräumt, sich bei der Schussabgabe seines gegenüber dem übrigen \nGelände ca. 80 cm tiefer gelegenen Standorts bewusst gewesen zu sein, obwohl die \nLeugnung dieses Umstands geeignet gewesen wäre, seine Gutgläubigkeit zu \nuntermauern.\n\n26\n\nIn dieses Bild eines einmaligen, nicht auf besonderen Leichtsinn oder besondere \nGleichgültigkeit hindeutenden Fehlverhaltens fügt sich ein, dass sonstige \nJagdverstöße des Klägers nicht vorliegen.\n\n27\n\nVor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen bestand für die \nFestsetzung einer Sperrfrist von drei Jahren für die Wiedererteilung des Jagdscheins \nauf der Grundlage von § 18 Satz 3 BJagdG keine Veranlassung.\n\n28\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO, §§ \n708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n29\n\nDie Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren ist in Anwendung \ndes § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, weil ein Vorverfahren \ngeschwebt hat und die Zuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren \nnotwendig war. Notwendig ist die Zuziehung eines Bevollmächtigten dann, wenn sie \nvom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei im Zeitpunkt der \nBestellung gerade mit Blick auf die zu klärenden schwierigen Rechtsfragen für \nerforderlich gehalten werden durfte und es ihr nach ihren persönlichen Verhältnissen \nnicht zuzumuten war, das Verfahren selbst zu führen. \n\n30\n\nZu diesen Anforderungen näher und m. w. N. Kopp/ \nSchenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 162 Rn. 18.\n\n31\n\nSo lag der Fall hier, weil das Verfahren schwierige Rechtsfragen aus dem \nJagdrecht betraf, die es aus der Sicht des nicht rechtskundigen Klägers angezeigt \nerscheinen ließen, sich zur Wahrung seiner Rechte eines mit Fachwissen \nausgestatteten Bevollmächtigten zu versichern.\n\n32","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254771","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-05-16/1-k-744-07","cited_norms":[{"jurabk":"BJagdG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":2},{"jurabk":"BJagdG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254771","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254771","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-05-16/1-k-744-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254771","retrieved":"2026-07-09 02:18:33.629587+00:00"}}