{"status":"available","doknr":"OLD254768","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2008:0516.1K1677.06.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2008-05-16","aktenzeichen":"1 K 1677/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags \nabwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in \nentsprechender Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger ist als Nachfolger seiner Mutter Nutzungsberechtigter der \nWahlgrabstätte Nr. 49 auf dem Feld IV des Friedhofs Ennigerloh Mitte, dessen \nTrägerin die Beklagte ist. Nordwestlich der Grabstätte steht auf einem Pflanzstreifen, \nder zwei Grabreihen von einander trennt, ein Ahornbaum. Der Baum grenzt an die \nGrabstätten Nr. 49, 48 und 59 unmittelbar an und ist Teil eines auf dem Friedhof \nvorhandenen älteren Baumbestandes, der sich aus verschiedenen Baumarten \nzusammensetzt.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 10. März 2006 forderte der Kläger die Beklagte auf, die \nWurzel des Ahornbaums zu beschneiden oder diesen zu fällen, da die Wurzeln des \nBaumes auf das in seinem Nutzungsrecht stehende Grab übergriffen und jegliche \nBepflanzung zerstörten. Zu einer Bepflanzung des Grabs sei er nicht nur berechtigt, \nsondern nach der Friedhofsordnung auch verpflichtet.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 27. März 2006 wies die Beklagte die Forderung des Klägers \nzurück. Das Grab seiner Familie sei mit Efeu bepflanzt und es sei nicht ersichtlich, \ndass eine Bepflanzung mit anderen Gewächsen durch die Wurzeln des Ahornbaums \nverhindert werde.\n\n5\n\nDer Kläger hat am 13. Oktober 2006 Klage erhoben.\n\n6\n\nZu deren Begründung trägt er unter Vorlage zweier Stellungnahmen des \nLandschaftsarchitekten Wieschebrink vom 21. Dezember 2007 und 27. Februar 2008 \nvor, das feine Wurzelwerk des Ahorns zerstöre jede Anpflanzung. Er habe in der \nVergangenheit jährlich 500,- Euro zur Neubepflanzung aufgewandt. 1989 sei das \nGrab durch seine Mutter zum ersten Mal bepflanzt worden, und zwar mit Microbiota \ndecuss und Erica carnea. Diese Pflanzen hätten sich nicht gehalten, 1994 sei der \nRestbestand entfernt worden. Sodann seien 48 Microbiota und sechs Buchsbäume \ngepflanzt worden, die ebenfalls eingegangen seien. Weitere Bepflanzungsversuche, \nunter anderem mit Zypressen und Heidekraut, seien ebenso gescheitert wie \nPflanzversuche mit kleineren tiefen Schalen, in die das Wurzelwerk ebenfalls \neingedrungen sei. Schließlich sei das Grab im Jahr 2001 bis auf 50 cm Tiefe \nausgekoffert worden. Das Grab durch eine Steinplatte vollständig abdecken zu \nlassen, sei ihm durch die Friedhofssatzung verwehrt.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\ndie Beklagte zu verurteilen, folgende Maßnahmen zu \ntreffen:\n\n9\n\n- Profilgerechtes Auskoffern der Fläche innerhalb der Grabeinfassung bis \n40 cm unter OK-Grabeinfassung;\n\n10\n\n- Andübeln einer beschichteten Wolfin-Spezialschiene 5 cm unter OK-\nGrabeinfassung innerhalb der Grabeinfassung;\n\n11\n\n- Profilgerechtes Aufbringen einer 10 cm dicken Filterschicht aus \nHartkalksteinsplitt mit einer Körnung von 3-5 mm auf der ausgekofferten \nGrabfläche;\n\n12\n\n- Ausheben eines 30 cm tiefen Grabens innerhalb der Grabeinfassung, \nlängs des Friedhofsweges (Stirnseite), zur Aufnahme einer \nkokosummantelten Drainleitung, DN 100, für die Versickerung des \nRegenwassers;\n\n13\n\n- Profilgerechter Einbau einer wurzelfesten Wolfin-Dichtungsbahn in \neiner Tiefe vom 30 cm, Stärke 1,2 mm, Farbe anthrazit, einschl. \nuntergelegter Schutzfolie, auf der Splittbettung mit Verbindung an die \nWolfin-Schiene (Verschweißung);\n\n14\n\n- Einbau von 2 Flaschgullys innerhalb der Grabeinfassung, (rechts und \nlinks an den Ecken an der Stirnseite längs des Friedhofsweges) mit \nAnschluss an die PVC-Drainleitung, Abdeckung der Gullys mit PVC-Sieben \nund Überdeckung und 2-lagiger Überdeckung mit wasserdurchlässigem \nGlasvlies (300 g/m²);\n\n15\n\n- Einbau einer 30 cm dicken Vegetationsschicht auf der Wolfin-\nDichtungsbahn, Vegetationsschicht bestehend aus 80% sandigem \nOberboden und 20% Blähton (Substratgemisch als Wasserspeicher).\n\n16\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nSie macht geltend, die Bepflanzung der benachbarten Gräber zeige, dass das \nWurzelwerk des Ahorns eine Bepflanzung der von dem Kläger genutzten Grabstätte \nnicht verhindere. Pachysandra, Waldsteinia, Buchsbaum, Cotoneaster und \nTaxusgewächse könnten dort gedeihen, Efeu wachse dort bereits. Der Baumbestand \ndes Friedhofs sei im übrigen durch § 15 Abs. 9 der Friedhofssatzung geschützt.\n\n19\n\nDas Gericht hat Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme der Grabstätte und \ndes Friedhofs.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des \nVorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf \nden von der Beklagten vorgelegten Lageplan ergänzend Bezug genommen.\n\n21\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n22\n\nDie Klage ist zulässig, aber nicht begründet.\n\n23\n\nDas Nutzungsrecht an der Wahlgrabstätte Nr. 49 auf dem Feld IV des Friedhofs \nEnnigerloh-Mitte vermittelt dem Kläger gegenüber der Beklagten keinen Anspruch \nauf Durchführung der beantragten Maßnahmen.\n\n24\n\nDer Wesenskern des Nutzungsrechts an einer Grabstätte besteht in dem Recht, \ndie Bereitstellung und Belassung einer angemessenen Ruhestätte für einen Toten \nauf angemessene Zeit verlangen zu können.\n\n25\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juli 1960 - VII C 123.59 - \nBVerwGE 11, 68.\n\n26\n\nMit der Zuweisung einer Grabstätte ist grundsätzlich das Recht verbunden, diese \nin einer den religiösen Anschauungen und den Sitten entsprechenden Weise \nauszuschmücken, zu gestalten und zu pflegen. Eine Rechtsverletzung wäre daher \nnur dann gegeben, wenn das Wurzelwerk des Ahornbaums die in dieser Weise \numschriebene Grabnutzung für den Kläger unmöglich machte oder sie zumindest in \nunzumutbarer Weise behinderte oder erschwerte. \n\n27\n\nVgl. zu einer vergleichbaren Fallgestaltung: Hess. VGH, \nUrteil vom 22. Mai 1997 - 6 UE 10/96 -, NVwZ-RR 1998, \n434.\n\n28\n\nNur dann wäre die Beklagte im Rahmen der ihr obliegenden \n\"Ordnungsbewahrungspflicht\" \n\n29\n\n- vgl. hierzu: OVG NRW, Urteil vom 30. Juli 1974 - VIII A \n530/74 - OVGE 30, 12 -\n\n30\n\nverpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Ob die Grabnutzung in \nunzumutbarer Weise behindert oder erschwert wird, lässt sich nicht generell \nbeantworten, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere von \nder örtlichen Situation ab. Dabei ist nicht nur die Lage, Größe und Bepflanzung der \nGrabstätten zu berücksichtigen, sondern auch, welche Bepflanzung dem Friedhof \nsein Gepräge gibt und ob und wo auf dem Friedhof hohe Bäume üblich sind. \n\n31\n\nVgl. Hess. VGH, Urteil vom 22. Mai 1997 - 6 UE 10/96 -, \nNVwZ-RR 1998, 434.\n\n32\n\nUnter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte liegt keine unzumutbare \nBeeinträchtigung des Nutzungsrechts des Klägers vor. \n\n33\n\nDer in der Trägerschaft der Beklagten stehende Friedhof Ennigerloh-Mitte wird \nnach dem Ergebnis der gerichtlichen Inaugenscheinnahme durch über den Friedhof \nverteilten älteren Baumbestand geprägt, der nach § 15 Abs. 9 der Friedhofssatzung \nvom 8. September 2004 unter besonderem Schutz steht. Ähnlich wie das von dem \nKläger genutzte Grab liegen mithin viele Gräber des Friedhofs in der Nähe von \nBäumen, so dass auch andere Grabnutzungsberechtigte den von Bäumen \ntypischerweise ausgehenden Beeinträchtigungen wie Schattenwurf, Blätterfall und \nWurzelwuchs begegnen müssen. Der Kläger befindet sich mithin in keiner \nAusnahmesituation. Hinzu tritt, dass die Beklagte ihm das Grab nicht zugewiesen \nhat, sondern es von seiner Mutter ausgesucht wurde. Diese Auswahlentscheidung \nseiner Mutter muss sich der Kläger bei der Beurteilung ihm zumutbarer \nBeeinträchtigungen seines Nutzungsrechts entgegen halten lassen, ohne dass es \ndarauf ankäme, ob die von dem Baum ausgehenden Beeinträchtigungen seiner \nMutter bei ihrer Entscheidung in vollem Umfang bekannt waren.\n\n34\n\nUnabhängig von diesen Gesichtspunkten beeinträchtigen die Wurzeln des \nAhornbaums jedenfalls gegenwärtig das Nutzungsrecht des Klägers nicht \nunzumutbar, weil er noch nicht alle ihm zumutbaren Möglichkeiten, das Grab unter \nden aktuellen Gegebenheiten angemessen zu bepflanzen, ausgeschöpft hat. Der \nKläger hat bisher den mit geringen Kosten und Mühen verbundenen und daher \nzumutbaren Versuch, in das Grab tiefe Pflanzkübel aus Kunststoff einzulassen und \ndiese mit langlebigen Gewächsen zu bepflanzen, nicht unternommen. Dieser \nVersuch ist nicht von vornherein aussichtslos und wurde, ohne bislang gescheitert zu \nsein, auch von den Nutzungsberechtigten der benachbarten Grabstätte Lampen \nunternommen. Zwar erscheint es möglich, dass durch die auf dem Boden solcher \nPflanzkübel befindlichen, zum Abfluss von Wasser bestimmten Löcher feine Wurzeln \ndes Ahorns in geringem Umfang eindringen. Diese dürften die Bepflanzungen der \nKübel aber nicht nennenswert beeinträchtigen. Diese dem Kläger zur Verfügung \nstehende Möglichkeit wird durch die von ihm vorgelegte Stellungnahme des \nLandschaftsarchitekten Wieschebrink vom 27. Februar 2008 nicht infrage gestellt. \nDort wird die Nutzung von Pflanzkübeln lediglich für nicht zumutbar gehalten, da die \nGestaltung des Grabs hierdurch wesentlich eingeschränkt werde. Das \nGrabnutzungsrecht vermittelt dem Kläger jedoch keinen Anspruch, eine seinen \nindividuellen Vorstellungen entsprechende Grabgestaltung zu ermöglichen, sondern \nlediglich auf dessen Ausgestaltung in einer den religiösen Anschauungen und den \nSitten entsprechenden Weise. Dieses Recht wird durch die Nutzung von in das Grab \neingelassenen Pflanzkübeln nicht beeinträchtigt.\n\n35\n\nVor diesem Hintergrund bedarf keiner weiteren Aufklärung, ob die in der \nVergangenheit angelegten Bepflanzungen durch die Wurzeln des Ahornbaums \nzerstört wurden und diese bei ungehinderter Weiterentwicklung den dauerhaften \nWuchs von anderem als dem vorhandenen Efeu verhindern. Gegen die Richtigkeit \nder letztgenannten Annahme spricht allerdings bereits der Umstand, dass auf \nbenachbarten Gräbern, die ebenfalls im Einflussbereich des Baums liegen, \noffensichtlich gesunde Nadelgehölze wachsen und auch der Kläger selbst der \nAuffassung ist, auf dem Grab könnten Berberitzen, Feuerdorn und ggfs. Sedum \ngedeihen. \nBeeinträchtigungen der Bepflanzbarkeit des Grabs durch den von der Baumkrone \ndes Ahorns ausgehenden Schattenwurf sind - wie der Kläger mit Schriftsatz vom 3. \nApril 2007 selbst einräumt - nicht ersichtlich. \n\n36\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n37","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254768","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-05-16/1-k-1677-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254768","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254768","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-05-16/1-k-1677-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254768","retrieved":"2026-07-09 02:18:33.408101+00:00"}}