{"status":"available","doknr":"OLD254875","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2008:0513.4L173.08.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2008-05-13","aktenzeichen":"4 L 173/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung \nuntersagt, eine der ihm für Januar, Februar und März 2008 zugewiesenen Stellen der \nBesoldungsgruppe A 10 BBesO mit den Beigeladenen zu besetzen, bis über die \nBewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts \nerneut entschieden worden ist.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer (sinngemäße) Antrag der Antragstellerin,\n\n3\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung \nzu untersagen, eine der ihm für Januar, Februar und März 2008 \nzugewiesenen Stellen der Besoldungsgruppe A 10 BBesO mit \nden Beigeladenen zu besetzten, bis über die Bewerbung der \nAntragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des \nGerichts erneut entschieden worden ist, \n\n4\n\nhat Erfolg. Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf das beantragte Eingreifen \ndes Gerichts (Anordnungsanspruch) im Sinne von § 123 Abs. 1, Abs. 3 VwGO i. V. \nm. §§ 920 Abs.2, 294 ZPO glaubhaft gemacht. Die vom Antragsgegner \nbeabsichtigten Beförderungen der Beigeladenen auf die zugewiesenen \nBeförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 10 unterliegen nach summarischer \nPrüfung rechtlichen Bedenken.\n\n5\n\nEin Beamter hat nach geltendem Dienstrecht zwar grundsätzlich keinen \nAnspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes. Der Dienstherr hat jedoch bei \nder Entscheidung darüber, welchem von mehreren in Betracht kommenden Beamten \ner eine Beförderungsstelle übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu \nbeachten und Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Konkurrenten zu \nbewerten und zu vergleichen (Artikel 33 Abs. 2 GG, §§ 25 Abs. 6, 7 Abs. 1 LBG \nNRW). Ist ein Bewerber besser qualifiziert, darf er nicht übergangen werden. Im \nÜbrigen - bei gleicher Qualifikation - ist die Entscheidung in das pflichtgemäße \nErmessen des Dienstherrn gestellt. In diesem Fall hat der einzelne Bewerber \ninsoweit lediglich ein nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähiges Recht auf \nermessensfehlerfreie Entscheidung bei der Stellenbesetzung.\n\n6\n\nDer Erlass einer entsprechenden Sicherungsanordnung setzt voraus, dass die \nVerletzung des Rechts des betroffenen Beamten auf ermessensfehlerfreie \nEntscheidung über sein Beförderungsbegehren glaubhaft ist und die Möglichkeit \nbesteht, dass eine fehlerfreie Wiederholung der Auswahlentscheidung zur \nBeförderung des Antragstellers führt. D. h., jeder Fehler im Auswahlverfahren \neinschließlich etwaiger Fehler der dabei zu Grunde gelegten Beurteilungen vermag \nden Erlass einer einstweiligen Anordnung zu rechtfertigen; vorausgesetzt werden \ndabei die Berücksichtigungsfähigkeit des Fehlers und dessen potenzielle Kausalität \nfür das Auswahlergebnis. \n\n7\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 13. September 2001 \n- 6 B 1776/00 - und vom 1. Juni 2005 - 6 B 225/05 -\n\n8\n\nFür eine am Bestenausleseprinzip orientierte Auswahlentscheidung sind \ngrundsätzlich die letzten dienstlichen Beurteilungen der Konkurrenten \nausschlaggebend. Zeitnahe und aussagekräftige dienstliche Beurteilungen sollen \nverlässlich Auskunft geben über die maßgeblichen Beförderungskriterien \nBefähigung, fachliche Leistung und Eignung. Dabei bedarf es grundsätzlich nicht der \nErstellung von Bedarfsbeurteilungen, wenn die in die Auswahlentscheidung \neinzubeziehenden Bewerber in der letzten, an einem datumsmäßig fixen Stichtag \nanknüpfenden Beurteilungsperiode regelbeurteilt worden sind und die letzte \nRegelbeurteilung im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung jedenfalls nicht mehr als \ndrei Jahre zurückliegt. \n\n9\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 19. September 2001 \n- 1 B 704/01 -.\n\n10\n\nIm vorstehenden Sinn hinreichend aktuelle dienstliche Beurteilungen liegen mit \nden Regelbeurteilungen vom Mai 2006 (für die Antragstellerin) bzw. Dezember 2005 \nund Januar 2006 (für die Beigeladenen) vor. Diese Beurteilungen, die jeweils im \nselben statusrechtlichen Amt A 9 erstellt wurden, enden im Endurteil für die \nAntragstellerin und die Beigeladenen jeweils mit „die Leistung und Befähigung \nentsprechen voll den Anforderungen\" (3 Punkte). Insoweit ist der Antragsgegner \nzunächst zutreffend von einem Beurteilungsgleichstand ausgegangen; dies gilt auch \nfür die Hauptmerkmale, bei denen sowohl die Antragstellerin als auch die \nBeigeladenen jeweils zweimal 3 Punkte und einmal 4 Punkte erreicht haben. \nRechtlich bedenklich ist allerdings, dass der Antragsgegner vor dem gebotenen \nRückgriff auf früheren Beurteilungen keine weitere Ausschärfung der aktuellen \nBeurteilungen vorgenommen hat. Denn unter Berücksichtigung des \nBeurteilungsergebnisses auf der Ebene der Submerkmale ergibt sich ein \nBeurteilungsvorsprung für die Antragstellerin zumindest gegenüber den \nBeigeladenen Herrn I und Herrn L, da die Antragstellerin, anders als die \nvorgenannten Beigeladenen, die jeweils sechsmal 3 Punkte und ebenfalls sechsmal \n4 Punkte erreicht haben, fünfmal 3 Punkte, sechsmal 4 Punkte und einmal 5 Punkte \nbei den Submerkmalen aufweist. Den Submerkmalen in dienstlichen Beurteilungen \ngemäß den Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes NRW kommt \nfür den Qualifikationsvergleich bei einer Stellenbesetzung grundsätzlich nur dann \nkeine Aussagekraft mehr zu, wenn sich aus der Beurteilung ergibt, dass der \nEndbeurteiler die Bewertung der Submerkmale durch den Erstbeurteiler nicht teilt. \nDies ist hier jedoch nicht der Fall.\n\n11\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 2. Mai 2005 - 6 B \n594/05 - m. w. N..\n\n12\n\nSelbst wenn man angesichts der geringfügigen Differenz hier von einem \nBeurteilungsgleichstand ausgehen wollte, ergeben sich jedoch durchgreifende \nrechtliche Bedenken aus der Bewertung der Vorbeurteilungen im Verhältnis der \nBeigeladenen zu der Antragstellerin. Allerdings hat der Antragsgegner zutreffend vor \ndem Rückgriff auf leistungs- und eignungsferne Merkmale (Hilfskriterien) die \nMöglichkeit genutzt, um durch einen Rückgriff auf frühere Beurteilungen einen \nhinreichend aussagekräftigen Leistungs- und/oder Eignungsvorsprung zu ermitteln. \nDenn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen \n\n13\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, \nZBR 2003, 359 und vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 -; OVG \nNRW, Beschluss vom 17. Dezember 2003 - 6 B 2172/03 und \nvom 6. September 2007 - 1 B 754/07 -\n\n14\n\nist die zusätzliche Berücksichtigung vorangegangener dienstlicher Beurteilungen \nbei einer Auswahlentscheidung mit Rücksicht auf Art. 33 Abs. 2 GG geboten, weil sie \nRückschlüsse und Prognosen über die künftige Bewährung in einem \nBeförderungsamt ermöglichen und positive und negative Entwicklungstendenzen \naufzeigen können. Ein chronologisch rückwärts gerichteter Vergleich älterer \nBeurteilungen ist dabei nicht zwingend, vielmehr kommt es darauf an, ob die den \nKonkurrenten früher erteilen Beurteilungen miteinander vergleichbar sind und wie \nweit sie Aufschluss darüber geben, wer für die zu besetzende Stelle besser \nqualifiziert ist. \n\n15\n\nDas der Antragsgegner daher bis ins Beurteilungsjahr 1997 die an hand der \nBeurteilungen ausgewiesene Leistungsentwicklung berücksichtigt und hierbei auch \nden Umstand gewichtet hat, dass die Beurteilungen in unterschiedlichen \nstatusrechtlichen Ämtern erfolgt sind, ist vom Grundsatz her nicht zu beanstanden, \nentspricht vielmehr der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung. Danach kommt \nder dienstlichen Beurteilung des Inhabers eines höherwertigen Amtes gegenüber der \ngleichlautenden dienstlichen Beurteilung eines Mitbewerbers im allgemeinen ein \ngrößeres Gewicht zu. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass der Maßstab für die \ndienstlichen Anforderungen im Blick auf das innegehaltene Amt im statusrechtlichen \nSinne zu bestimmen ist. Sobald der Beamte befördert ist, fällt er aus dem Kreis der \nvor der Beförderung mit ihm zu vergleichenden Beamten heraus und tritt in den Kreis \nder nunmehr mit ihm zu vergleichenden Beamten des Beförderungsamtes ein. Das \nAnlegen eines höheren Maßstabes wird, wenn der beförderte Beamte seine Leistung \nnicht mehr steigert, regelmäßig dazu führen, dass die Beurteilung im neuen Amt \nschlechter ausfällt als diejenige im vorangegangen, niedriger eingestuften Amt. \nHierdurch verschiebt sich zugleich der Beurteilungsmaßstab im Verhältnis zu den \n(noch) nicht beförderten Beamten. Diese Verschiebung zum Zwecke der Herstellung \nder Vergleichbarkeit solcher Beurteilungen mit anderen Beurteilungen (in einem \nniedrigeren bzw. noch höherwertigeren Statusamt) auszugleichen, dient im Rahmen \ndes Auswahlverfahrens die entsprechende Gewichtung durch den Dienstherrn.\n\n16\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 16. April 2007 - 1 A \n1789/06 - m. w. N..\n\n17\n\nHiervon ausgehend konnte der Antragsgegner eine unterschiedliche Gewichtung \nder Vorbeurteilungen vornehmen, wobei es keinen Grundsatz dergestalt gibt, dass \ndurch eine Beurteilung in einem um eine Besoldungsgruppe höherwertigen \nstatusrechtlichen Amt nur eine - schlechtere - Notenstufe ausgeglichen werden \nkönnte. Dem stünde bereits entgegen, dass es ausschließlich Aufgabe des \nDienstherrn, und zwar letztlich der für die Besetzungs-/Beförderungsentscheidung \nzuständigen Stelle ist, nach Maßgabe des Prinzips der Bestenauslese die (von den \njeweiligen Beurteilern festgestellten) Leistungen der Konkurrenten gewichten \nmiteinander zu vergleichen. Ob der Antragsgegner danach berechtigt war, \nentsprechend seinem Vermerk vom 29. Januar 2008 über die \nBeförderungskonferenz vom 25. Januar 2008 die in einem niedrigeren \nstausrechtlichen Amt erreichte Beurteilung um zwei Noten abzusenken, mag dahin \nstehen. Denn nach seinen Ausführungen am Ende des zweiten Absatzes auf Seite 2 \nder Niederschrift heißt es: „Danach werden grundsätzlich Beurteilungen im \nstatusrechtlichen Amt A 8 um eine Note und Beurteilungen im statusrechtlichen Amt \nA 7 um zwei Noten abgesenkt um eine Vergleichbarkeit herstellen zu können, es sei \ndenn, es gibt besondere, im Leistungsbild eines Beamten/ einer Beamtin liegende \nGründe, von diesem Grundsatz abzuweichen.\" Von diesen Ausführungen ausgehend \nhätte der Antragsgegner daher von einem Beurteilungsvorsprung der Antragstellerin \nausgehen müssen, da diese sich zum Zeitpunkt der Regelbeurteilung im Jahre 2000 \nim statusrechtlichen Amt A 8 befunden hat, die Beigeladenen hingegen im \nstatusrechtlichen Amt A 9, diese jedoch um zwei Noten schlechter (jeweils 2 Punkte) \nbeurteilt worden sind, als die Antragstellerin, die 4 Punkte erreicht hat. Das Gericht \nverkennt nicht, dass die in dem vorgenannten Zitat vorgegebene Absenkung um eine \nNotenstufe im Widerspruch steht zu den Ausführungen im ersten Absatz der \nvorgenannten Niederschrift; allerdings ist dieser Widerspruch weder plausibel noch \nerklärbar. Lösgelöst hiervon hätte der Antragsgegner jedenfalls vor dem Hintergrund \nseiner oben zitierten Ausführungen, wonach im Leistungsbild einer Beamtin liegende \nGründe ein Abweichen von dem Grundsatz der - überhaupt - Notenabsenkung \ngebieten können, Veranlassung gehabt, dies im Falle der Antragstellerin zu \nberücksichtigen. Denn für das Gericht stellt sich die Situation so dar, dass die \nBeigeladenen viermal (L) bzw. dreimal (I und B) im statusrechtlichen Amt A 9 \nbeurteilt wurden, ohne das bezogen auf das Endurteil bislang eine positive \nLeistungsentwicklung festgestellt werden kann. Im Gegenteil, der Beigeladenen L ist, \nnach dem er 1997 im statusrechtlichen Amt A 9 zunächst mit drei Punkten bewertet \nwurde, in der hier in Vergleich zu setzenden Beurteilungsrunde im Jahre 2000 \nleistungsmäßig abgefallen und nur noch mit 2 Punkten bewertet worden. Auch die \nBeigeladenen I und B sind bei ihrer erstmaligen Beurteilung im Amt A 9 nur mit 2 \nPunkten im Jahre 2000 beurteilt worden. Demgegenüber ist bei der Antragstellerin \nfestzustellen, dass sie bereits bei ihrer erstmaligen Beurteilung im statusrechtlichen \nAmt A 9 im Jahre 2003 3 Punkte erzielt hat und damit aus Sicht des Gerichts im \nSinne des vorgenannten Vermerks im Leistungsbild der Antragstellerin liegende \nGründe vorliegen, die für den Antragsgegner hätten Veranlassung sein müssen die \nFrage zu erörtern, ob nicht von einer Absenkung überhaupt abgesehen wird. \n\n18\n\nDa sich somit bei einer sachgerechten Bewertung der Vorbeurteilungen auf der \nBasis der Vorgaben in der Niederschrift über die Beförderungskonferenz vom 29. \nJanuar 2008 nicht ausschließen lässt, dass die Antragstellerin zu befördern ist, war \ndem Antrag zu entsprechen. \n\n19\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da sie \nkeinen Antrag stellt und sich damit dem Kostenrisiko nicht unterworfen haben (§ 154 \nAbs. 3 VwGO).\n\n20\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 des \nGerichtskostengesetzes. Der sich daraus ergebende Auffangwert war wegen des \nvorläufigen Charakters des Verfahrens um die Hälfte zu reduzieren.\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254875","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-05-13/4-l-173-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254875","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254875","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-05-13/4-l-173-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254875","retrieved":"2026-07-09 02:18:42.288756+00:00"}}