{"status":"available","doknr":"OLD254954","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2008:0508.3K465.06.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2008-05-08","aktenzeichen":"3 K 465/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 00.00.0000 in der Gestalt seines \nWiderspruchsbescheides vom 00.00.00 wird aufgehoben.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung \nSicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des 1740 m² großen, etwa dreieckigen Flurstücks 00, \nFlur , Gemarkung X. , das im Bereich des Bebauungsplans „J. O. II\" liegt. \nEs ist als Mischgebiet festgesetzt und mit einem Wohngebäude sowie \nNebengebäuden bebaut. Nach Süden grenzt es an die C. Straße; westlich liegt \nder Bereich des Bebauungsplans Nr. 008 „C. Straße\" vom 28.9.2000. Dieser \nsieht zwei Erschließungsgruppen für Baugrundstücke vor, von denen die südliche \nvon der O1.----straße und die nördliche von der N.--------straße erschlossen wird. Von \nder C. Straße führt die O1.----straße vom westlichsten Punkt des klägerischen \nGrundstücks an der gesamten Grundstücksgrenze entlang (über 80 m) nach \nNordost, wo sie in einem Wendehammer endet. Von dort führt ein Fuß- und Radweg \nweiter nach Norden. Nördlich des klägerischen Grundstücks grenzt das Flurstück 00 \nin einer Breite von 1,20 m an die O1.----straße . Der Bebauungsplan „C. Straße\" \nsetzt die Grenze des klägerischen Grundstücks und die Grenze des Flurstücks 00 \nzur O1.----straße als Bereich ohne Ein- und Ausfahrt fest.\nDieser Bebauungsplan betrifft eine etwa 30 m breite Fläche, die für eine geplante \nStraßentrasse freigehalten worden war. Nachdem absehbar war, dass an der Stelle \nkeine Straße mehr gebaut werden würde und der Rat der Gemeinde X. dort \nWohnbebauung plante, sprachen der Kläger und sein Vater, der damals noch \nEigentümer des o.g. Grundstücks war, am 00.00.0000 beim Beklagten vor und \nmachten u.a. geltend, dass ihr Grundstück möglichst nicht überplant werden solle. \nEine Zufahrt zu ihrem hinteren Grundstücksteil werde auf keinen Fall gewünscht. \nDurch Zu- und Abfahrtsverbot solle dieses dann entsprechend im Bebauungsplan \nfestgehalten werden. In Folge dieser Anregung wurde das Zu- und Abfahrtsverbot im \nBebauungsplan Nr. 00 „C. Straße\" festgesetzt. In der Begründung zum \nBebauungsplan heißt es dazu unter Ziffer 3.1: „Für die östlich angrenzenden \nGrundstücke erfolgt ein Zu- und Abfahrtsverbot, um eine Doppelerschließung zu \nunterbinden.\" Aus demselben Grund ist die nördliche Baugruppe über eine \nVerlängerung der N.--------straße erschlossen worden, statt die O1.----straße zu \nverlängern.\nIn den folgenden Jahren ließ der Beklagte die O1.----straße mit Fahrbahn, \nParkbuchten, Beleuchtung, Entwässerung und Grünanlagen ausbauen. Die Straße \nwurde am 1.10.2003 als Gemeindestraße für den öffentlichen Verkehr gewidmet und \nim Mai 2004 endgültig bautechnisch hergestellt.\nDa dem Beklagten Bedenken kamen, ob der Kläger trotz des Zu- und \nAbfahrtsverbotes Erschließungsbeiträge zahlen müsse, und da die westlichen \nAnlieger der O1.----straße sich beim Beklagten über die Höhe der ihnen gegenüber \nfestgesetzten Erschließungsbeiträge beschwerten, die höher ausgefallen waren als \nzuvor angekündigt, holte der Beklagte sowohl beim Nordrhein-Westfälischen Städte- \nund Gemeindebund als auch bei einem Rechtsanwalt Rechtsauskünfte ein. Während \nder Nordrhein-Westfälische Städte- und Gemeindebund der Ansicht war, dass der \nKläger wegen des Zu- und Abfahrtsverbotes nicht erschlossen sei, war der \nRechtsanwalt der gegenteiligen Auffassung.\nDaraufhin setzte der Beklagte auch gegenüber dem Kläger durch Bescheid vom \n 00.00.0000 einen Erschließungsbeitrag i.H.v. 23.218,56 EUR fest. Dagegen legte \ndieser Widerspruch ein, mit dem er u.a. geltend machte: Die zuständigen \nSachbearbeiter hätten ihm mündlich zugesichert, dass er keine Erschließungskosten \nzahlen müsse. Er sei offenbar erst auf die Widersprüche der anderen Anlieger hin zu \nErschließungsbeiträgen herangezogen worden. Zumindest müsse auch das \nFlurstück 00 einbezogen werden, weil es eine Zufahrt zur O1.----straße habe.\nDer Beklagte half dem Widerspruch des Klägers durch Widerspruchsbescheid vom \n00.00.00 teilweise ab und setzte den Erschließungsbeitrag auf 21.130,56 EUR fest, \nnachdem er auch das Flurstück 00 in die Verteilung der Erschließungskosten \neinbezogen hatte. J. Übrigen wies er den Widerspruch zurück. \nAm 00.00.00 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im \nWesentlichen vor, dass das im Bebauungsplan festgesetzte Zu- und Abfahrtsverbot \neiner Erschließung entgegenstehe, weil es zu diesem Zweck in den Bebauungsplan \naufgenommen worden sei. Andernfalls wäre der Bebauungsplan \nabwägungsfehlerhaft und litte an einem Mangel, weil die Erschließung seines \nGrundstücks gerade nicht beabsichtigt gewesen sei. J. Übrigen sei auch das \nFlurstück 00 durch die O1.----straße erschlossen, weil es über eine 1,20 m breite \nZufahrt verfüge.\nDer Kläger beantragt,\nden Bescheid des Beklagten vom 00.00.0000 in der Fassung \nseines Widerspruchsbescheides vom 00.00.00 \naufzuheben.\n\n3\n\nDer Beklagte beantragt,\ndie Klage abzuweisen.\n\n4\n\nEr trägt vor, dass die Begründung des Bebauungsplanes nicht erkennen lasse, \nob die Doppelerschließung beitrags- oder baurechtlich unerwünscht sei. Ein \nAusschluss von Erschließungsbeiträgen gebe jedenfalls keinen Sinn. Sollte der \nBebauungsplan unwirksam sein, wäre das Grundstück des Klägers jedenfalls durch \ndie O1.----straße erschlossen, weil dann das Zu- und Abfahrtsverbot entfiele. Das \nFlurstück 00 sei dagegen nicht durch die O1.----straße erschlossen, weil eine Zufahrt \n3 m breit sein müsse, damit es bebaut werden dürfe. \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.\n\n5\n\nEntscheidungsgründe\n\n6\n\nDie zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 10.10.2005 \nin der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 00.00.00 ist rechtswidrig und \nverletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \nDer Beklagte hat den Kläger zu Unrecht auf der Grundlage der §§ 127 ff. BauGB \ni.V.m. der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Gemeinde \nX. vom 00.00.0000 zu einem Erschließungsbeitrag für die O1.----straße \nherangezogen. \nZwar ist das Grundstück des Klägers durch die O1.----straße erschlossen (dazu 1.). \nJedoch fehlt es an einem für die Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen \nerforderlichen wirksamen Bebauungsplan (§ 125 Abs. 1 BauGB) (dazu 2.). Eine \nVeranlagung ohne Bebauungsplan kommt hier nicht in Betracht (dazu 3.).\n1. Das Grundstück des Klägers ist trotz des festgesetzten Zu- und Abfahrtsverbots \nentlang der O1.----straße über diese erschlossen. Von einer Anbaustraße \nerschlossen im Sinne des § 131 Abs. 1 BauGB wird ein Grundstück, für das die \nStraße allein, d.h. unabhängig von einer weiteren Straße (Fall der sog. \nMehrfacherschließung), das herzugeben geeignet ist, was das Bebauungsrecht für \nseine bestimmungsgemäße Nutzung an verkehrsmäßiger Erschließung verlangt. \nVgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl. \n2007, § 17 Rn. 63 ff. m.w.N.\nIn (qualifiziert) beplanten Gebieten sind die Anforderungen, die das Bebauungsrecht \num der Bebaubarkeit willen an die verkehrliche Erreichbarkeit eines Grundstücks \nstellt, dem einschlägigen Bebauungsplan zu entnehmen, und zwar dem, der die \nFläche des betreffenden Grundstücks erfasst.\nVgl. BVerwG, Urteil vom 1.3.1991 - 8 C 59.89 -, BVerwGE 88, \n70 = DVBl. 1991, 593 = NVwZ 1991, 1090.\nGrundstücke in Wohngebieten werden in der Regel durch eine Anbaustraße \nerschlossen, wenn sie die Möglichkeit eröffnet, mit Personen- und \nVersorgungsfahrzeugen an das Grundstück heranzufahren und es von dort aus zu \nbetreten. Für Grundstücke in Gewerbegebieten ist dagegen in der Regel für das \nErschlossensein ein Herauffahrenkönnen erforderlich.\nVgl. BVerwG, Urteile vom 27.9.2006 - 9 C 4.05 -, BVerwGE \n126, 378 = DVBl. 2007, 177 = NVwZ 2007, 81 = KStZ 2007, 92, \nvom 1.3.1991 - 8 C 59.89 -, a.a.O., und vom 3.11.1987 - \nBVerwG 8 C 77.86 -, BVerwGE 78, 237 = NVwZ 1988, 354 = \nKStZ 1988, 30.\nFür ein Mischgebiet hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die Lage \neines Grundstücks in einem solchen Gebiet keinen Rechtsanspruch darauf \nbegründet, auf diesem Grundstück jede gemäß § 6 Abs. 2 BauNVO in dieser \nGebietsart zulässige Nutzung auszuüben. Deshalb ist - abgesehen von hier nicht \nvorliegenden Sonderfällen - auch für die Frage des Erschlossenseins nicht auf \ndiejenige rechtlich zulässige Nutzungsart abzustellen, die die höchsten \nAnforderungen an das Erschlossensein stellt (also ein Herauffahrenkönnen für eine \ngewerbliche Nutzung). Der Erschließungsvorteil, den das Grundstück durch die \nErschließungsanlage erfährt, besteht vielmehr darin, dass es überhaupt bebaubar \nwird, dass auf ihm also irgendeine der nach § 6 Abs. 2 BauNVO rechtlich zulässigen \nbaulichen Nutzungen mit Blick auf diese Erschließungsanlage (\"ihretwegen\") \nnunmehr genehmigt werden müsste.\nVgl. BVerwG, Urteile vom 27.9.2006 - 9 C 4.05 -, a.a.O., und \nvom 1.3.1991 - 8 C 59.89 -, a.a.O.\nGemessen an diesen Anforderungen ist das Grundstück des Klägers trotz des Zu- \nund Abfahrverbotes über die O1.----straße erschlossen. Es ist im Bebauungsplan „J. \nO. II\" als Mischgebiet ausgewiesen mit der Besonderheit, dass im südlichen Teil \ndes Grundstücks die grundsätzlich zulässigen Wohngebäude ausgeschlossen sind \nmit der Ausnahme von Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie \nfür Betriebsinhaber und Betriebsleiter. Der Kläger bewohnt das Grundstück mit seiner \nFamilie selbst und nutzt dies damit in einer baurechtlich zulässigen Weise. Er besitzt \ndie rechtliche und die tatsächliche Möglichkeit, auf der O1.----straße an sein \nGrundstück heranzufahren und es von dort aus zu betreten. Das Zu- und \nAbfahrtsverbot verhindert demgegenüber nur, dass man mit Fahrzeugen von der \nStraße auf das Grundstück oder umgekehrt fährt. Dem Bebauungsplan „J. O. \nII\" sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass das Grundstück des Klägers \nnur dann bebaubar sein sollte, wenn man auf es mit Fahrzeugen hinauffahren kann.\n2. Der Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen steht jedoch entgegen, dass der der \nErschließung zugrunde liegende Bebauungsplan Nr. 00 „C. Straße\" zumindest \nteilweise unwirksam ist. \nErschließungsanlagen im Sinne des § 127 Abs. 2 BauGB dürfen nämlich nur \nhergestellt und über Beiträge abgerechnet werden, wenn ein wirksamer \nBebauungsplan vorliegt (§ 125 Abs. 1 BauGB), sofern nicht die \nAusnahmevoraussetzungen des § 125 Abs. 2 BauGB gegeben sind.\nVgl. BVerwG, Urteile vom 18.9.1981 - 8 C 26.81 -, DÖV 1982, \n326, und vom 29.5.1970 - IV C 141.68 -, BVerwGE 35, 222; \nDriehaus, a.a.O., § 7 Rn. 5, 7; Ernst/Grziwotz, in: \nErnst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Dez. \n2007, § 125 Rdnr. 2 d, 4 ff.; Vogel, in: Brügelmann, BauGB, \nStand: Sept. 2007, § 125 Rdnr. 6.\nDas Gericht muss daher die Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplans im \nBeitragsverfahren inzident auf offenkundige oder von den Beteiligten angesprochene \nFehler überprüfen.\nVgl. VGH München, Urteil vom 27.6.2007 - 6 B 05.2563 -, juris; \nOVG NRW, Urteil vom 30.8.1989 - 3 A 2051/87 -, NVwZ 1990, \n794; Driehaus, a.a.O., § 7 Rn. 5; Vogel, a.a.O., § 125 Rdnr. 6; \nZieglmeier, Die inzidente Normenkontrolle eines \nBebauungsplans im Beitragsverfahren - Ein Beitrag zur \nDrittwirkung der Rechtskraft, BayVBl. 2006, 517.\nDer Bebauungsplan leidet hier unter einem Abwägungsmangel, der zu seiner \nUnwirksamkeit führt.\nNach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und \nprivaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Gebot \ngerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt \nnicht stattfindet. Es ist verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt \nwird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, \nwenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der \nAusgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer \nWeise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer \nVerhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot \njedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision \nzwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit \nnotwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. \nVgl. BVerwG, Urteile vom 12.12.1969 - IV C 105.66 -, BVerwGE \n34, 301, und vom 26.11.2003 - 9 C 2.03 -, NVwZ 2004, 483; \nOVG Lüneburg, Urteil vom 24.4.2007 - 1 KN 74/05 -, juris.\nEin Abwägungsfehler liegt u.a. vor, wenn der Inhalt des Plans nicht von einer darauf \nausgerichteten Abwägungsentscheidung getragen ist.\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18.3.2004 - 4 CN 4.03 -, BVerwGE \n120, 239 = NVwZ 2004, 856 = DVBl. 2004, 957; Stüer, \nHandbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 3. Aufl. 2005, A \n1436 f.\nDabei sind nicht alle Belange in der Abwägung zu berücksichtigen, sondern nur \nsolche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug \nhaben und tatsächlich berührt sind.\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE \n107, 215 = DVBl. 1999, 100 = NJW 1999, 592; Söfker, in: \nErnst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Dez. \n2007, § 1 Rdnr. 195.\nZu den abwägungsrelevanten Belangen zählen sowohl die verkehrliche Erschließung \nvon Baugrundstücken als auch die Besorgnis einer künftigen Belastung mit \nErschließungsbeiträgen, wobei letztere im Allgemeinen nicht so gewichtig ist, dass \nsie dem öffentlichen Interesse an der Aufstellung eines Bebauungsplans \nentgegensteht.\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 10.9.2002 - 4 BN 39.02 -, juris, \nUrteil vom 30.1.1976 - IV C 12 und 13.74 -, BRS 30 Nr. 1; \nSöfker, a.a.O., § 1 Rdnr. 197; siehe auch OVG Lüneburg, Urteil \nvom 24.4.2007 - 1 KN 74/05 -, a.a.O.\nNach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, \nwenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. \nEin offensichtlicher Mangel darf nur dann angenommen werden, wenn konkrete \nUmstände positiv und klar auf einen solchen Mangel hindeuten. Für die Frage, ob ein \nMangel im Abwägungsvorgang i.S.v. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB auf das \nAbwägungsergebnis „von Einfluss gewesen\" ist, ist eine konkrete Betrachtungsweise \nanzustellen; eine bloße - abstrakte - Vermutung genügt nicht. Eine solche konkrete \nMöglichkeit besteht dann, wenn sich anhand der Planunterlagen oder sonst \nerkennbarer oder naheliegender Umstände die Möglichkeit abzeichnet, dass der \nMangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen \nist. Es muss also nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit bestehen, \ndass die Planungsentscheidung ohne den Mangel im Ergebnis anders ausgefallen \nwäre.\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26.11.2003 - 9 C 2.03 -, a.a.O., und \nBeschluss vom 20.1.1995 - 4 NB 43.93 -, DVBl. 1995, 518 = \nNVwZ 1995, 692; Stüer, a.a.O., A 1147 ff.\nGemessen an diesen Vorgaben ist der Bebauungsplan Nr. 48 „C. Straße\" \nzumindest teilweise unwirksam. Die dem Plan zugrundeliegende Abwägung ist \nfehlerhaft, weil seine Festsetzungen nicht dem Willen des Satzungsgebers \nentsprechen. Die im Bebauungsplan Nr. 00\"C. Straße\" geplante O1.----straße \nerschließt das Grundstück des Klägers (siehe oben 1.), obwohl der Plangeber dies \ngar nicht wollte. Dies ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte. Ziffer 3.1 der \nBegründung zum Bebauungsplan bestimmt, dass für die östlich angrenzenden \nGrundstücke ein Zu- und Abfahrtsverbot festgesetzt worden ist, um eine \nDoppelerschließung zu unterbinden. Dies geht zurück auf eine Anregung des \nKlägers und seines Vaters, wie sich aus der Niederschrift über die 2. Sitzung des \nBau-, Planungs- und Strukturausschusses der Gemeinde X. am 00.00.0000 \nergibt. Diese Anregung hat der Plangeber aufgegriffen und sodann in der \nBegründung zum Bebauungsplan zum Ausdruck gebracht, dass er \nDoppelerschließungen - u.a. des Grundstücks des Klägers - vermeiden will. Nur aus \ndiesem Grunde ist auch der nördliche Baubereich über die Verlängerung der N.--------\nstraße erschlossen worden. Die Vertreterin des Beklagten hat in der mündlichen \nVerhandlung ausdrücklich bestätigt, die Gemeinde sei bei der ursprünglichen \nPlanung der Straße davon ausgegangen, dass der Kläger nicht erschlossen werden \nsollte. Dies ergibt sich auch aus den Schreiben des Beklagten vom 00.00.0000 an \nden Nordrhein-Westfälischen Städte- und Gemeindebund und vom 00.00.0000 an \nseinen Rechtsanwalt.\nEs kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob der Plangeber den Kläger - \nwie der Beklagte erstmals in seiner Klageerwiderung vom 00.00.00 schreibt - nur \nbaurechtlich oder auch beitragsrechtlich nicht erschließen wollte, weil diese \nÜberlegungen während des Planaufstellungsverfahrens - soweit ersichtlich - keine \nRolle spielten. Das Zu- und Abfahrtsverbot sollte die (gesamte) Erschließung des \nGrundstücks durch die O1.----straße verhindern und nicht nur einer - bisher \nüberhaupt nicht absehbaren - gewerblichen Nutzung des hinteren Grundstücksteils \nentgegenstehen. \nDieser Fehler im Abwägungsvorgang ist i.S.d. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB \nbeachtlich. Er ist offensichtlich, weil er aus einem Vergleich der Festsetzungen des \nPlans und dessen Begründung unmittelbar hervorgeht. \nVgl. BVerwG, Urteil vom 18.3.2004 - 4 CN 4.03 -, a.a.O., und \nBeschluss vom 20.1.1995 - 4 NB 43.93 -, a.a.O.; siehe auch \nVGH Kassel, Urteil vom 20.6.1990 - 4 UE 475/87 -, NuR 1990, \n235 zur Verkennung des rechtlichen Zusammenhangs \nzwischen Planung und Erschließung.\nEr hat das Abwägungsergebnis auch beeinflusst. Denn der damalige Wille des \nPlangebers, das Grundstück des Klägers nicht durch die O1.----straße zu \nerschließen, würde im Fall seiner Umsetzung zu einer anderen Planung führen. \nSeinerzeit ging es der Gemeinde lediglich darum, die neu beplanten Grundstücke zu \nerschließen. An einer zusätzlichen Erschließung weiterer Grundstücke lag ihr gerade \nnicht, wie sich aus Ziffer 3.1 der Begründung des Bebauungsplans ergibt. Deshalb \nwar hier das Interesse des Klägers und aller sonstigen bereits erschlossenen \nEigentümer, nicht für eine Zweiterschließung zahlen zu müssen, ersichtlich ein \nBelang, den der Plangeber bei seiner Planung berücksichtigen wollte. Dies zeigte \nsich in der Folgezeit auch darin, dass der Beklagte zunächst nur diejenigen Anlieger \nder O1.----straße zur Zahlung von Erschließungsbeiträgen herangezogen hat, die \nnur über diese Straße erschlossen werden, während er den Kläger und den \nEigentümer des Flurstücks 395 erst später veranlagt hat.\nDaher kann keine Rede davon sein, dass der Plangeber den Bebauungsplan \nunverändert erlassen hätte, wenn er gewusst hätte, dass das Zu- und Abfahrtsverbot \ndie Erschließung des Grundstücks nicht hindert. Genauso wenig ist entscheidend, ob \ner - wie in der mündlichen Verhandlung angesprochen - im Falle einer Unwirksamkeit \ndes Bebauungsplans diesen mit gleichem Inhalt neu erlassen würde. Denn für die \nAbwägung ist nach § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB die Sach- und Rechtslage im \nZeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend. \nDa der Abwägungsmangel den Straßenverlauf der O1.----straße und damit die \ngesamte Erschließung durch diese Straße betrifft, ist zumindest dieser Planbereich \nunwirksam. Denn ohne diese Straße bleibt jedenfalls in diesem Bereich kein \nsinnvolles städtebauliches Konzept übrig.\nVgl. zur Teil- bzw. Gesamtnichtigkeit von Bebauungsplänen \nBVerwG, Beschlüsse vom 6.11.2007 - 4 BN 44.07 -, juris, und \nvom 6.12.2000 - 4 BN 59.00 -, NVwZ 2001, 431.\nOb darüber hinaus der gesamte Bebauungsplan nichtig ist, weil der von dem \nAbwägungsfehler betroffene Teil mit der Gesamtplanung in einem untrennbaren \nZusammenhang steht, bedarf hier keiner Entscheidung.\nDer Mangel des Bebauungsplans ist nicht nach § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich, \nweil der Kläger ihn rechtzeitig gegenüber dem Beklagten geltend gemacht hat. Nach \n§ 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB finden auf Bebauungsplanverfahren, die - wie hier - in \nder Zeit vom 14. März 1999 bis zum 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet worden sind \nund die vor dem 20. Juli 2006 abgeschlossen werden, die Vorschriften des BauGB in \nder vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung weiterhin Anwendung. Gemäß § 215 \nAbs. 1 BauGB in der bis zum 19.7.2004 geltenden Fassung werden Mängel der \nAbwägung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit \nBekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht \nworden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, \nist darzulegen. Auf diese Vorschrift ist in der Bekanntmachung des Bebauungsplans \nhingewiesen worden. Der Bebauungsplan Nr. 48 „C. Straße\" ist am 00.00.00 als \nSatzung öffentlich bekannt gemacht worden. Der Kläger hat etwa fünf Jahre später, \nin seiner Klagebegründung vom 00.00.00, gerügt, dass der Bebauungsplan dann \nabwägungsfehlerhaft sei und an einem Mangel leide, wenn sein Grundstück trotz der \nFestsetzung des Zu- und Abfahrtverbots erschlossen sei, weil dieses Ergebnis \ngerade nicht beabsichtigt gewesen sei. Diesen Schriftsatz hat der Beklagte \nausweislich seiner Klageerwiderung vom 00.00.00 auch bekommen.\nFür die schriftliche Geltendmachung gegenüber der Gemeinde ist es ausreichend, \ndass der Kläger seine Einwendung in einem Schriftsatz an das Gericht erhoben hat, \nweil er davon ausgehen konnte, dass das Gericht - wie erfolgt - diesen Schriftsatz an \ndie Gemeinde als Beklagte weiterleitet.\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 13.2.1997 - 7a D 115/94.NE -, \nNWVBl. 1997, 346; Hess. VGH, Urteil vom 22.10.1991 - 4 N \n670/88 -, juris; Dürr, in: Brügelmann, BauGB, Stand: Sept. \n2007, § 215 Rdnr. 10.\n3. Der Beklagte kann den Kläger nicht unter Hinweis auf § 125 Abs. 2 BauGB zur \nZahlung von Erschließungsbeiträgen heranziehen, weil diese Vorschrift u.a. \nvoraussetzt, dass die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB rechtmäßig erfolgt ist. Dies \nist hier aber, wie dargelegt, gerade nicht der Fall. \nDa die Erschließungsanlage O1.----straße derzeit nicht über Erschließungsbeiträge \nabgerechnet werden kann, kommt es nicht mehr darauf an, ob auch das Flurstück 68 \nüber die O1.----straße erschlossen ist.\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur \nvorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 \nZPO.\n\n7","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254954","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-05-08/3-k-465-06","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215","ref_norm":"215","n":2},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254954","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254954","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-05-08/3-k-465-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254954","retrieved":"2026-07-09 02:18:48.532975+00:00"}}