{"status":"available","doknr":"OLD254953","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2008:0508.22K1994.07PVL.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2008-05-08","aktenzeichen":"22 K 1994/07.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nEs wird festgestellt, dass die Besetzung der unter dem 14. August 2007 \nausgeschriebenen Stellen für Wach-dienstführerinnen/Wachdienstführer in den \nPolizeiinspektionen der Direktion GE (8 Funktionen) mit den Beamten T. , X. , \nL. , W. , X1. , K. , N. und Q. dem Mitbestimmungsrecht des \nAntragstellers gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LPVG NRW unterliegt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nUnter dem 14. August 2007 schrieb der Beteiligte acht Funktionsstellen für \n„Wachdienstführerinnen/Wachdienstführer in den Polizeiinspektionen der Direktion \nGE\" aus. Die Funktionen sind nach dem Erlass des Innenministeriums NRW vom 28. \nJuni 2006 und 5. Januar 2007 - 43.3. - 58.25.20 - der Besoldungsgruppe A 12 \nBBesO zugeordnet.\n\n4\n\nNachdem der Beteiligte dem Antragsteller die Vorgänge im Zusammenhang mit \nden beabsichtigten Dienstpostenbesetzungen zunächst zur Mitbestimmung vorgelegt \nhatte, zog er diese Vorlage mit Schreiben vom 23. Oktober 2007 - also nach \nInkrafttreten der Novellierung des Landespersonalvertretungsgesetzes - zurück. \n\n5\n\nUnter dem 2. November 2007 forderte der Antragsteller den Beteiligten auf, ein \nMitbestimmungsverfahren hinsichtlich der Besetzung der acht ausgeschriebenen \nWachdienstführerstellen durchzuführen. Mit Schreiben vom 14. November 2007 \nlehnte der Beteiligte die beantragte Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens ab. \n\n6\n\nDer Antragsteller leitete am 6. Dezember 2007 das Beschlussverfahren ein. Er \nträgt vor: Die Besetzung der nach Besoldungsgruppe A 12 BBesO bewerteten \nDienstposten der Wachdienstführer mit den im Antrag genannten Beamten aus der \nBesoldungsgruppe A 11 BBesO sei mitbestimmungspflichtig gemäß § 72 Abs. 1 Satz \n1 Nr. 4 LPVG NRW. Für die genannten Beamten handele es sich um die \nÜbertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit. Nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts sei der Mitbestimmungstatbestand erfüllt, wenn die \nÜbertragung des Dienstpostens in rechtlich abgesicherter Weise eine klar \nverbesserte, sich konkret abzeichnende Beförderungschance eröffne, die den \nBetroffenen aus der Menge seiner ranggleichen Kollegen hervorhebe. Dies sei hier \nder Fall, weil auf Grund der Erlasslage nur solche Beamte in ein Amt der \nBesoldungsgruppe A 12 BBesO befördert werden könnten, denen vorher ein \nentsprechender Funktionsdienstposten übertragen worden sei. Der \nMitbestimmungstatbestand erfordere nicht, dass bereits eine konkrete Planstelle \nzugewiesen worden sei. \n\n7\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n8\n\nfestzustellen, dass die Besetzung der unter dem 14. August \n2007 ausgeschriebenen Stellen für Wachdienstführer mit den \nBeamten T. , X. , L. , W. , X1. , K. , N. \nund Q. dem Mitbestimmungsrecht des Antragstellers gemäß \n§ 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LPVG NRW unterliegt.\n\n9\n\nDer Beteiligte beantragt,\n\n10\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n11\n\nEr führt aus: Der Begriff der „höher zu bewertenden Tätigkeit\" nach § 72 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 4 LPVG NRW sei ausschließlich auf den Tarifbereich bezogen. Eine \nBewertung der Funktion „Wachdienstführer\" sei im Übrigen nicht erfolgt und werde \nauch nicht erfolgen. Eine solche Funktionsbewertung setze immer ein analytisches \nVerfahren voraus. Da dieses nicht durchgeführt worden sei, existiere keine \nBewertung der Funktion. Zwar sei es richtig, dass die Funktion der \nBesoldungsgruppe A 12 BBesO zugeordnet sei. Bei dieser Zuordnung handele es \nsich jedoch nicht um eine Bewertung, sondern um die Zuordnung der im Haushalt \nvorhandenen Planstellen zu entsprechenden Funktionen. Diesbezüglich seien im \nÜbrigen zurzeit mehr Funktionen den Besoldungsgruppen A 12 bzw. A 13 BBesO \nzugeordnet, als Planstellen vorhanden seien. Schließlich sei entgegen der \nAuffassung des Antragstellers durch die Besetzung der Funktionsstellen keine \nBeförderungsvorauswahl getroffen worden.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der Beiakten Bezug genommen.\n\n13\n\nII.\n\n14\n\nDer Antrag hat Erfolg. Er hat sich der Sache nach insbesondere nicht erledigt, so \ndass es einer Umstellung auf einen - ursprünglich schriftsätzlich hilfsweise gestellten \n- abstrakten Antrag nicht bedurfte. Eine prozessrechtlich gebotene Umstellung auf \neinen abstrakten Feststellungsantrag ist erst dann erforderlich, wenn sich die \nMaßnahme durch Vollzug oder Zeitablauf in der Weise erledigt hat, dass sie sich \nnicht mehr rückgängig machen lässt. Die mit der streitgegenständlichen Besetzung \nder Dienstposten durchgeführten Umsetzungen können auch dann, wenn sie \nzugleich mit der Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit erfolgt sind, \njederzeit rückgängig gemacht werden.\n\n15\n\nVgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 1999 - 1 LA \n6324/96.PVL -, Seite 5, 6 des amtlichen Abdrucks; Beschluss vom 4. \nMärz 1994 - 1 A 3468/91.PVL -, juris, Rdnr. 4, NVwZ-RR 1995, \n338.\n\n16\n\nDie in Rede stehende Besetzung der Dienstposten für Wachdienstführer mit den \nim Antrag genannten Beamten unterliegt der Mitbestimmung des Antragstellers \ngemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LPVG NRW. Für die genannten Beamten, die nach \nBesoldungsgruppe A 11 BBesO besoldet sind, handelt es sich bei der Umsetzung in \ndie Funktion des Wachdienstführers jeweils um die Übertragung einer höher zu \nbewertenden Tätigkeit gemäß der vorgenannten Regelung.\n\n17\n\nEntgegen der Ansicht des Beteiligten betrifft die in § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LPVG \nNRW vorausgesetzte „Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit\" nicht nur \nden Tarifbereich. Nach einhelliger Auffassung, der sich die Kammer anschließt, findet \ndie Regelung auch auf Tätigkeitsübertragungen bei Beamten Anwendung.\n\n18\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 26. November 1979 - 6 P 6.79 -, \njuris Rdnr. 14 (mit näherer Begründung), ZBR 1980, 332; \nCecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Das Personalvertretungsrecht in \nNordrhein-Westfalen, Loseblattkommentar, Stand Oktober 2007, Bd. \nII, § 72 Rdnr. 111, unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung und \nmit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung; Havers, LPVG \nNRW, Kommentar, 9. Aufl. 1995, § 72 Anm. 18.2 (m.w.N.); von der \nAnwendbarkeit bei Beamten ebenfalls ausgehend: OVG NRW, \nBeschluss vom 4. März 1994 - 1 A 3468/91.PVL -, juris Rdnr. 6, \nNVwZ-RR 1995, 338; Welkoborsky, LPVG NRW, Basiskommentar, 3. \nAufl. 2004, § 72 Rdnr. 26 a.E.\n\n19\n\nAls Maßstab für die „Bewertung\" der einem Beamten übertragenen Tätigkeit \nkommt die in der Stellenbewertung bzw. im Stellenplan ausgewiesene \nBesoldungsgruppe in Betracht. Eine Tätigkeit ist im Übrigen auch dann höher zu \nbewerten, wenn etwa die Planstelle des Dienstpostens mit der Besoldungsgruppe \ndes Beamten und - \"gebündelt\" - auch mit der nächst höheren Besoldungsgruppe \nausgewiesen ist. Die vorstehenden Grundsätze sind auch bei der sogenannten \n„Topfwirtschaft\" entsprechend anwendbar. Unter „Topfwirtschaft\" wird in der Regel \nverstanden, dass es an einer festen Verknüpfung zwischen Dienstposten und \nPlanstelle fehlt. Vielmehr werden in dieser Konstellation die Planstellen einer \nhöheren Besoldungsgruppe von Fall zu Fall dort verwendet, wo eine Beförderung \nerfolgen soll. Die Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit im engeren Sinn \n- einhergehend zugleich mit einer Beförderung - dürfte zwar in einer derartigen \nSituation regelmäßig nicht vorliegen. Dies darf jedoch nicht dazu führen, das \nMitbestimmungsrecht bei sogenannter Topfwirtschaft gänzlich entfallen zu lassen. \nDeshalb ist auf eine Bewertung der Gesamtumstände abzustellen. In den Blick zu \nnehmen sind insbesondere die übliche Einstufung der Funktion und im konkreten \nFall bestehende Einstufungsabsichten oder aber die jeweilige besoldungsmäßige \nEinstufung der Beamtenstelle des Dienstposteninhabers.\n\n20\n\nVgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 16. September 1994 - 6 P \n32.92 -, BVerwGE 96, 355; OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar \n1996 - 1 A 2248/93.PVB -. \n\n21\n\nGemessen an den vorstehenden Grundsätzen greift bei der hier in Rede \nstehenden Übertragung der Wachdienstführerstellen der Mitbestimmungstatbestand \ngemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LPVG NRW ein. Nach dem Erlass des \nInnenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 28. Juni 2006 (Az.: 43.3-\n58.25.20) handelt es sich bei der Funktion des Wachdienstführers unzweifelhaft um \neine nach der Besoldungsgruppe A 12 BBesO bewertete Funktion. Entgegen der \nAuffassung des Beteiligten ist es nicht erheblich, ob dieser im Erlasswege durch den \nDienstherrn verfügten statusmäßigen Einordnung ein „analytisches Verfahren\" \nvorausgegangen ist.\n\n22\n\nDie für die Besetzung der Funktionsstellen ausgewählten Beamten befinden sich \nnach den unstreitigen Angaben des Antragstellers alle in einem Amt der \nBesoldungsgruppe A 11 BBesO. Ob für die genannten Beamten in absehbarer Zeit \nnach Übertragung der Funktion eine (Beförderungs-)Planstelle der \nBesoldungsgruppe A 12 BBesO zur Verfügung steht, ist nach Maßgabe der oben \ndargestellten Grundsätze rechtlich ohne Belang. Es kommt entscheidend darauf an, \ndass nach den vom Dienstherrn zum Ausdruck gebrachten Bewertungen die \nFunktion nach Besoldungsgruppe A 12 BBesO einzustufen ist, mithin die \n„Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit\" vorliegt.\n\n23\n\nIII.\n\n24\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen \nBeschlussverfahren.\n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254953","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-05-08/22-k-1994-07-pvl","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254953","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254953","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-05-08/22-k-1994-07-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254953","retrieved":"2026-07-09 02:18:48.458489+00:00"}}