{"status":"available","doknr":"OLD254981","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2008:0507.1K1942.06.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2008-05-07","aktenzeichen":"1 K 1942/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, \nweil die Klage nicht die nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO erforderliche \nhinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. \n\n3\n\nDer angefochtene Bescheid des Beklagten vom 14. Juli 2006 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 23. Oktober 2006 \nerweist sich bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtmäßig. \nDie Änderung des Familiennamens des Beigeladenen, des leiblichen Kindes der \nKlägerin, von „T. „ in „L. „, den Familiennamen seiner Pflegeeltern, die die \nEltern seiner Mutter sind, dürfte zu Recht erfolgt sein. \n\n4\n\nNach § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und \nVornamen (NÄG, Gesetz vom 5. Januar 1938, RGBl. I S. 9, zuletzt geändert durch \nGesetz vom 21. August 2002, BGBl. I S. 3331) darf ein Familienname nur geändert \nwerden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Bei Pflegekindern ist ein \nwichtiger Grund dann gegeben, wenn die Namensänderung das Wohl des Kindes \nfördert und überwiegende Interessen an der Beibehaltung des Namens nicht \nentgegenstehen. Dem entspricht die Regelung des Nr. 42 der Allgemeinen \nVerwaltungsvorschrift zum Namensänderungsgesetz (NamÄndVwV), wonach dem \nAntrag eines Pflegekindes auf Änderung des Familiennamens entsprochen werden \nkann, wenn diese dem Wohl des Kindes förderlich ist, das Pflegeverhältnis auf Dauer \nbesteht und eine Annahme als Kind nicht oder noch nicht in Frage kommt. \n\n5\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 1987 - 7 C 120/86 -, NJW \n1988, 85.\n\n6\n\nDieser Maßstab gilt auch nach Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes \n(vom 16. Dezember 1997, BGBl. I S. 2942) fort. \n\n7\n\nSo auch VG Aachen, Urteil vom 29. August 2006 - 6 K \n114/06 -, juris; a.A. VG Augsburg, Urteil vom 25. September \n2006 - Au 1 K 05.536 -, juris; offen gelassen vom OVG NRW, \nBeschluss vom 20. Dezember 2000 - 8 E 131/00 -.\n\n8\n\nDas nunmehr in § 1618 BGB für die sogenannten Stiefkinder verankerte - im \nUnterschied zur bloßen „Förderlichkeit\" strengere - Kriterium der Erforderlichkeit für \ndas Kindeswohl ist zwar auf die Fallgruppe der sogenannten Scheidungshalbwaisen, \nnicht aber auf die der Pflegekinder übertragbar. Die im Wesentlichen \ngleichgelagerten Fällen von Kindern, die nach der Scheidung bei einem allein \nsorgeberechtigten Elternteil leben und nunmehr dessen neuen Ehenamen \n(„Stiefkinder\") bzw. dessen wieder angenommenen Geburtsnamen \n(„Scheidungshalbwaisen\") bekommen sollen, betreffen im weitesten Sinne Folgen \neiner Scheidung und sind daher mit den Namensänderungsbegehren von \nPflegekindern nicht vergleichbar. Lediglich bei den sogenannten Scheidungskindern \nwollte der Gesetzgeber - etwa durch die Regelung des § 1618 BGB - die \nAnforderungen an die Namensänderung im Vergleich zur vorherigen Rechtslage \nverschärfen. Im Konfliktfall sollten der Grundsatz der Namenskontinuität gestärkt, die \nBelange des nicht sorgeberechtigten Elternteils stärker berücksichtigt und dessen \nBindung an das Kind unterstrichen werden. Diese die Interessenabwägung im \nNamensänderungsverfahren prägenden Gesichtspunkte sind auf Pflegekinder nicht \nübertragbar. Die familiäre Lage von Kindern, die in einem auf Dauer angelegten \nPflegeverhältnis aufwachsen, ist mit der Lage eines Kindes, das in der Familie der \nwiederverheirateten oder allein lebenden Mutter lebt und gegen den Widerstand des \nleiblichen Vaters einen neuen Familiennamen erhalten soll, nicht vergleichbar. Das \nnamensrechtliche Band zwischen Kind und leiblicher Mutter ist bei Kindern, die bei \nPflegeeltern aufwachsen, von geringerer Festigkeit. Die Mutter, die unfähig oder \nunwillig ist, ihrer Elternverantwortung für das - deshalb in Pflege gegebene - Kind \ngerecht zu werden, kann sich auf ein maßgeblich ins Gewicht fallendes Interesse am \nFortbestand des Namens regelmäßig nicht berufen. \n\n9\n\nVon diesen Grundsätzen ausgehend ist die Entscheidung des Beklagten, den \nFamiliennamen des Beigeladenen in den seiner Pflege(groß)eltern zu ändern, nicht \nzu beanstanden. Das Gericht ist ausgehend von den zugrundeliegenden \nStellungnahmen des Jugendamtes Oelde vom 15. Februar 2006 und 11. Juli 2006 \ndavon überzeugt, dass die Namensänderung das Wohl des Beigeladenen fördert, \nund vermag überwiegende Interessen, die die Beibehaltung des bisherigen \nFamiliennamens angezeigt erscheinen ließen, nicht zu erkennen. Der im August \n1999 geborene Beigeladene, der etwa seit seinem sechsten Lebensmonat bei seinen \nGroßeltern lebt und dort gute Entwicklungsfortschritte gemacht hat, kennt nur diese \nals Bezugspersonen und hat zu keinem Zeitpunkt eine Beziehung zu seinen \nleiblichen Eltern aufbauen können, die nur selten, zuletzt im Jahr 2003, begleitete \nUmgangskontakte wahrgenommen haben und ihm daher nicht bekannt sind. Die von \nder Klägerin zur Klagebegründung angeführten Gesichtspunkte sind nicht geeignet, \nein überwiegendes Interesse ihrerseits zu begründen oder die Förderlichkeit der \nNamensänderung für das Kindeswohl in Frage zu stellen. Soweit sie auf die \nMitgliedschaft der Pflegeeltern in der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas \nverweist, hat dies offenbar die - sowohl vom Jugendamt als auch von der im \nfamilienrechtlichen Verfahren beauftragten Sachverständigen attestierte - positive \nEntwicklung des Beigeladenen nicht beeinträchtigt und vermag deshalb der \nNamensänderung auch nicht entgegenzustehen. Auch der Vorwurf, die \nNamensänderung sei Teil der Strategie der Pflegeeltern, die Klägerin von ihrem \nSohn fernzuhalten, findet keine Stütze in den dem Gericht vorliegenden Unterlagen. \nSo hat etwa der - außerfamiliäre - Vormund des Beigeladenen im \nVerwaltungsverfahren vor Erlass des angefochtenen Bescheides mitgeteilt, es habe \nvon Seiten der leiblichen Eltern seit 2003 keinerlei Versuche der Kontaktaufnahme \ngegeben. Schließlich sind keine Umstände dafür ersichtlich, dass sich die familiären \n(Sorgerechts-)Verhältnisse ändern werden. Die bereits erwähnte, im \nSorgerechtsentzug-Verfahren (Amtsgericht Beckum, Az. 7 F 233/01 und 122/03) \nbeauftragte Sachverständige Dipl.-Psych. F. hat in einem umfassenden Gutachten \nüberzeugend festgestellt, die Erziehungs- und Beziehungsfähigkeit der Klägerin sei \nerheblich eingeschränkt. Dass sich daran etwas geändert hätte, hat die Klägerin \nnicht substantiiert vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht. Insbesondere \nergibt sich dies nicht aus den Ausführungen des Sektenausstiegsberaters Dipl-\nPsych. S. vom 12. Dezember 2006, wonach das Leben der Klägerin, die in \nMünchen in einer festen Partnerschaft lebe und sich beruflich neu orientiere, in \nhohem Maße an Stabilität und Sicherheit gewonnen habe. \n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254981","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-05-07/1-k-1942-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1618","ref_norm":"1618","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254981","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254981","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-05-07/1-k-1942-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254981","retrieved":"2026-07-09 02:18:50.751074+00:00"}}