{"status":"available","doknr":"OLD255184","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2008:0429.7K39.07.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2008-04-29","aktenzeichen":"7 K 39/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der \nKläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe \ndes beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte in gleicher \nHöhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nAm 28. November 2005 wurde der Kläger in dem Wohnhaus S.---weg 00 in \nN. von einem Beauftragten der GEZ aufgesucht. Bei diesem Gespräch wurde \nein Formular zur Anmeldung von Rundfunkempfangsgeräten von dem Mitarbeiter der \nGEZ ausgefüllt und von dem Kläger unterschrieben. Danach meldete er ein \nRundfunk- und ein Fernsehgerät ab September 1994 an. Hierfür wurden \nrückständige Gebühren in Höhe von 1993,89 Euro berechnet. Das Formular enthält \ndie Bemerkung: „Teilnehmer hält seit 9/1994 ein Hörfunk sowie einen Fernseher vom \nTyp Medion zum Empfang bereit\", ferner ist Ratenzahlung in drei Raten eingetragen \nsowie eine Einzugsermächtigung erteilt worden.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 05. Dezember 2005 begehrten die Prozessbevollmächtigten \ndes Klägers eine Änderung der Gebührenrechnung. Der Kläger sei seit 2005 \nAlleineigentümer des Anwesens S.---weg 00. Dieses sei im Jahr 1993 gekauft \nworden, wobei der Kläger zunächst mit seinen Eltern Miteigentümer gewesen sei. Im \nJahr 2001 habe er im Obergeschoss eine eigene Wohnung eingerichtet, die 2002 \nbezogen worden sei. Seither verfüge er über ein Fernseher des Typs Medion. Ein \nentsprechender Rechnungsbelag der Firma Aldi sei beigefügt. Bei dem Gespräch mit \ndem Mitarbeiter sei unerwähnt geblieben, dass der Kläger zwar im Jahr 1994 in das \nAnwesen zusammen mit seinen Eltern eingezogen sei, aber einen eigenen \nFernsehanschluss erst seit dem Jahr 2002 unterhalte. Die Angaben in dem Formular \nseien daher unrichtig.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 31. Mai 2006 teilte der Beklagte mit, es bleibe bei der \nAnmeldung entsprechend dem Anmeldeformular. Diese Angaben habe der Kläger \ndurch seine Unterschrift anerkannt. Insbesondere durch den ausgewiesenen \nNachzahlungsbetrag sowie den Wunsch, den Rückstand in Raten zu entrichten, sei \nder Zeitraum der rückwirkenden Anmeldung deutlich geworden. Mit \nGebührenbescheid vom 02. Juni 2006 setzte er rückständige Rundfunkgebühren für \nden Zeitraum von September 1994 bis Mai 2006 in Höhe von insgesamt 2.099,51 \nEuro fest. Mit Schreiben vom 21. Juni 2006 wandte sich der Prozessbevollmächtigte \ngegen die Gebührenerhebung unter Hinweis auf das Schreiben vom 05. Dezember \n2005. Dieses wertete der Beklagte als Widerspruch gegen die Gebührenfestsetzung. \nMit Widerspruchsbescheid vom 08. Dezember 2006 gab er dem Widerspruch statt \nsoweit die Gebühren für den Zeitraum von September 1994 bis Oktober 1995 \nfestgesetzt worden waren. Im Übrigen wies er den Widerspruch als unbegründet \nzurück. Auf die Gründe im Einzelnen wird Bezug genommen. Der Kläger habe bei \nder Anmeldung angegeben, seit September 1994 ein Radio und ein Fernsehgerät \nzum Empfang bereitzuhalten. Die Richtigkeit der Daten habe er durch seine \nUnterschrift, insbesondere durch den ausgewiesenen Nachzahlungsbetrag und den \nWunsch nach Ratenzahlung, bestätigt. Aufgrund der Einrede der Verjährung sei das \nAnmeldedatum auf November 1995 geändert worden.\n\n5\n\nZur Begründung der am 00.00.0000 erhobenen Klage wiederholt und vertieft \nder Kläger sein bisheriges Vorbringen. Die Angaben in dem Formular seien \nunzutreffend. Tatsächlich sei es so, dass der Kläger ein Fernsehgerät erst seit dem \nJahre 2002 benutze. Dies könne seine Ehefrau bestätigen. Er legt die Kopie einer \nQuittung über den Kauf eines Fernsehers der Marke Medion aus Mai 2002 vor. \n\n6\n\nDer Kläger beantragt,\n\n7\n\nden Gebührenbescheid des Beklagten vom 02. Juni 2006 in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. Dezember \n2006 aufzuheben.\n\n8\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen\n\n10\n\nund verweist nochmals auf die Beweiskraft des unterschriebenen \nAnmeldeformular sowie auf eine Stellungnahme des Mitarbeiters der GEZ vom 29. \nMai 2006 über den Ablauf des Gespräches und die Ausfüllung des \nAnmeldeformulars.\n\n11\n\nWegen des Vorbringens des Klägers und die Zeugenaussage seiner Ehefrau in \nder mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift verwiesen. Wegen der \nweiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n12\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n13\n\nDie Klage hat keinen Erfolg. Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 2. Juni \n2006 und der Widerspruchsbescheid vom 8. Dezember 2006 sind rechtmäßig und \nverletzen den Kläger nicht in seinen Rechten ( § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n14\n\nDie angefochtene Gebührenerhebung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 4 Abs. 1, \n2 Abs. 2, 1 Abs. 2 Satz 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RgebStV). \nNach § 4 Abs. 1 RgebStV beginnt die Rundfunkgebührenpflicht mit dem ersten Tag \ndes Monats, in dem ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereit gehalten wird. \nAus § 1 Abs. 1 Satz 1 RgebStV ergibt sich, dass dies auch ein Fernsehgerät ist, Abs. \n2 bestimmt, dass Rundfunkteilnehmer ist, wer ein Rundfunkempfangsgerät zum \nEmpfang bereithält. Mit dem Bereithalten des Geräts entsteht die Gebührenpflicht, \ndie Anzeige gemäß § 3 Abs. 1 RgebStV hat auf das Entstehen keinen Einfluss. Ein \nUnterlassen der Anzeige führt lediglich zum Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit (§ 9 \nAbs.1 Nr.1 RgebStV), hindert aber nicht die (nachträgliche) Erhebung der \nRundfunkgebühren.\nNach der aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung des \nGerichts (§108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ) ist der Kläger in dem streitbefangenen \nZeitraum Rundfunkteilnehmer gewesen und damit zur Entrichtung von Rundfunk- \nund Fernsehgebühren verpflichtet. Dies ergibt sich zunächst schlüssig aus den in \ndem Anmeldeformular vom 28. November 2005 enthaltenen Erklärungen, die von \neinem sog. Rundfunkbeauftragten des Beklagten und dem Kläger unterschrieben \nsind. Dies Formular enthält neben den Angaben über Art der Geräte und den \nZeitraum weitere Angaben, die nur auf Grund der Mitwirkung der Kläger \naufgenommen sein können, wie etwa die Bankverbindung und den Wunsch nach \nRatenzahlung. Dieser Erklärung, die der Kläger eigenhändig unterzeichnet hat, \nkommt eine (gewichtige) Indizwirkung hinsichtlich der inhaltlichen Richtigkeit zu, die \nallerdings widerlegt werden kann. \nVgl. dazu im Einzelnen Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG), Beschluss vom 9. September \n2004 -19 A 2556/03-.\nDies ist dem Kläger jedoch nicht gelungen. Er hat nicht glaubhaft machen können, \ndass er nicht - wie zunächst angegeben - in dem Zeitraum von September 1994 bis \nzu dem Besuch des GEZ-Mitarbeiters einen Fernseher zum Empfang bereit gehalten \nhat. Diese Angaben sind nicht durch die Vorlage einer Kaufquittung für einen \nFernseher widerlegt. Daraus lässt sich zwar entnehmen, dass im Mai 2002 ein \nFernseher gekauft worden ist, es lässt sich jedoch nicht ableiten, dass zuvor kein \nFernseher vorhanden war. \nDie Ausführungen des Klägers und seiner Ehefrau in der mündlichen Verhandlung \nbegründen bei dem Gericht die Überzeugung, dass die am 23. November 2004 \ngemachten Angaben den tatsächlichen Verhältnissen entsprachen und sodann der \nVersuch gemacht wird, die Voraussetzungen einer Gebührenpflicht zu umgehen. \nZwar behaupten beide übereinstimmend, einen Fernseher erst ab dem Kauf im Jahr \n2002 bereitgehalten zu haben, dieses Vorbringen ist aber nach der Auffassung des \nGerichts nicht glaubhaft. Der Kläger hat nicht plausibel erklären können, wieso es zu \ndem angeblich unrichtigen Anmeldedatum 1994 gekommen ist. Seine Unterschrift \nbefindet sich unmittelbar unter diesem Datum und der Summe der rückständigen \nGebühren. Dass er gar nicht wahrgenommen habe, was er unterschrieben hat, \nerscheint angesichts dessen unwahrscheinlich. Seine Erklärung, er sei \ndurcheinander gewesen und der Mitarbeiter sei sehr geschickt gewesen, drängt \nvielmehr den Schluss auf, dass dieser durch geschickte Fragestellung zu den \nAngaben gekommen ist. Dies wird gestützt durch die Angabe des Klägers, er sei \ndann auf Anraten seiner Ehefrau dem GEZ-Beauftragten nachgegangen und habe \nmit diesem noch einmal gesprochen. In diesem Gespräch hat er nach eigenen \nAngaben nur darauf hingewiesen, er könne die hohe Summe nicht aufbringen, und \nes sei die Ratenvereinbarung aufgenommen worden. Er habe aber nicht versucht, \ndas Datum abzuändern. Dieses hätte sich aber nach Ansicht des Gerichts \naufgedrängt, wenn er (erst auf Hinweis seiner Ehefrau) nunmehr den Zeitraum der \nAnmeldung wahrgenommen hatte. Die Fehlerhaftigkeit des Anmeldedatums ergibt \nsich auch nicht unter Berücksichtigung der Aussage der Ehefrau als Zeugin. Zwar hat \nsie gesagt, der Fernseher sei erst 2002 angeschafft worden. Diese Aussage hält das \nGericht aber nicht für glaubhaft. Denn die Aussagen des Klägers und der Ehefrau \nstimmen lediglich in diesem Punkt überein, der auch schon schriftlich vorgetragen \nwar. Im übrigen tauchten aber gravierende Unterschiede auf bei Fragen zu den \ndamaligen Wohnverhältnissen etwa und sonstiger Lebensumstände. Insoweit wird \nauf die Protokollierung der mündlichen Verhandlung verwiesen. Das Bereithalten \neines Fernsehgeräts ab 2002 haben die Eheleute auch bis November 2005 nicht \ndurch eine Anmeldung bei der GEZ als Rundfunkteilnehmer nachgewiesen \nNach alledem ist es dem Kläger nicht gelungen, die schlüssigen Angaben in dem \nAnmeldeformular zu widerlegen und durchgreifende Zweifel an ihrer inhaltlichen \nRichtigkeit zu begründen. \nDie Höhe der Gebührenfestsetzung ist zutreffend berechnet.\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255184","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-04-29/7-k-39-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/255184","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255184","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-04-29/7-k-39-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/255184","retrieved":"2026-07-09 02:19:08.133459+00:00"}}