{"status":"available","doknr":"OLD255316","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2008:0423.8K1585.07A.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2008-04-23","aktenzeichen":"8 K 1585/07.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Abschiebungsanordnung in dem Bescheid des Bundesamtes für \nMigration und Flüchtlinge vom 20. Juli 2007 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die \nKlage abgewiesen. \n\nDie Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt \nder Kläger zu ¾, die Beklagte zu ¼. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. \n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer 1979 geborene Kläger ist libanesischer Staatsangehöriger arabischer \nVolkszugehörigkeit. Er reiste nach eigenen Angaben am 00.00.0000 mit dem Zug \nvon Frankreich nach Deutschland ein und beantragte die Anerkennung als \nAsylberechtigter. \nZur Begründung führte der Kläger bei seiner Anhörung bei dem Bundesamt für \nMigration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 11. Juni 2007 aus, er sei wegen „des \nKrieges und der dortigen Unsicherheit\" erstmals ausgereist. Auf Vorhalt, auf Grund \nseiner Fingerabdrücke müsse davon ausgegangen werden, dass er bereits im \nJanuar 2004 in Schweden Asyl beantragt habe, bestätigte der Kläger dies, und \nerklärte, sein Asylantrag sei dort abgelehnt worden, er sei dann im Sommer 2005 in \nden Libanon zurückgekehrt. Der Pass des Klägers wurde noch am 17. Oktober 2005 \ndurch die libanesische Botschaft in T. für ein Jahr verlängert. \nAuf ein Übernahmeersuchen der Beklagten erklärte die schwedische \nMigrationsbehörde gegenüber dem Bundesamt am 19. Juli 2007, der Kläger werde \nwieder aufgenommen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e) der Verordnung 343/2003/EG des \nRates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur \nBestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem \nDrittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, \nvgl. ABlEU Nr. L 50/1 vom 25. Februar 2003. \nDarauf hin stellte das Bundesamt mit am 10. September 2007 zur Post gegebenem \nBescheid vom 20. Juli 2007 fest, dass dem Kläger in der Bundesrepublik \nDeutschland kein Asylrecht zusteht und ordnete seine Abschiebung nach Schweden \nan. \nAm 27. Juli 2007 erfuhr das Bundesamt von der Zentralen Ausländerbehörde \nE. , dass der Kläger am 11. Juli 2007 in die Illegalität abgetaucht sei. Dies teilte \ndas Bundesamt der schwedischen Migrationsbehörde am 30. Juli 2007 mit.\nDer Kläger beantragte am 5. September 2007 bei dem Bundesamt, ihm eine \nAufenthaltserlaubnis nach §§ 27, 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zu erteilen, da er \nmit einer Deutschen verlobt sei und die Eheschließung unmittelbar bevor stehe.\nAm 24. September 2007 hat der Kläger Klage erhoben und um einstweiligen \nRechtsschutz nachgesucht. Er sei am 00.00.0000 aus Schweden kommend in das \nBundesgebiet eingereist. Eine Abschiebung dorthin sei rechtswidrig, da ihm \nSchweden kein Asyl gewähre. Auch sei die Beklagte aus humanitären Gründen zum \nSelbsteintritt verpflichtet, da die Eheschließung mit seiner deutschen Verlobten \nunmittelbar bevorstehe.\nAm 27. September 2007 setzte das Bundesamt die erkennende Kammer davon in \nKenntnis, dass der Aufenthaltsort des Klägers seit dem 3. September 2007 wieder \nbekannt sei. Am selben Tag stornierte die Zentrale Ausländerbehörde E. eine \nfür den 4. Oktober 2007 geplante Überstellung des Klägers nach Schweden via \nKopenhagen auf Grund der Absicht des Klägers, in Deutschland die Ehe zu \nschließen und begründete dies am folgenden Tag gegenüber dem Bundesamt damit, \ndass der Kläger nach Eheschließung einen Anspruch auf Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG habe.\nDer Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wurde mit Beschluss vom 3. Dezember \n2007 - 8 L 582/07.A - abgelehnt, eine Beschwerde verwarf das OVG NRW mit \nBeschluss vom 10. Januar 2008 - 15 B 44/08.A - unter Verweis auf § 80 AsylVfG als \nunzulässig.\nDer Kläger heiratete am 11. Dezember 2007 eine in L. lebende Deutsche. Er \nverfügt über eine bis zum 9. Juli 2008 gültige Duldung, welche die auf Grund der \nZuweisungsentscheidung aus dem Asylverfahren zuständige Ausländerbehörde des \nKreises H. am 11. Januar 2008 ausstellte. Einen Umverteilungsantrag des \nKlägers nach L. lehnte die Ausländerbehörde der Stadt L. mit Schreiben \nvom 27. Februar 2008 ab, da eine Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären \nGründen auf Grund einer Nichteinhaltung des Visumverfahrens ausscheide.\nAuf die Bitte des Bundesamtes vom 17. Januar 2008, Transferdaten bezüglich einer \nÜberstellung des Klägers nach Schweden zu übersenden oder entgegenstehende \nGründe mitzuteilen, teilte die Ausländerbehörde des Kreises H. unter dem 7. \nFebruar 2008 mit, auf Grund der Heirat des Klägers mit einer Deutschen werde eine \nÜberstellung nach Schweden unter Berücksichtigung von Art. 6 GG und §§ 27 f. \nAufenthG als nicht durchführbar betrachtet. Darauf hin bat das Bundesamt die \nAusländerbehörde unter dem 8. Februar 2008 um eine Mitteilung, wenn dem Kläger \neine Aufenthaltserlaubnis erteilt werde, da dann die Zuständigkeit für den Asylantrag \nauf die Beklagte übergehe. \nDer Kläger beantragte am 4. April 2008 bei der Ausländerbehörde der Stadt L. \ndie Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen. Eine solche ist ihm \nbisher nicht erteilt worden. Nach telefonischer Auskunft der Ausländerbehörde der \nStadt L. gegenüber dem erkennenden Einzelrichter vom 17. April 2008 steht \ndem ein fehlender Nachweis, dass der Kläger sich zumindest auf einfache Art in \ndeutscher Sprache verständigen kann, sowie das Nichtdurchlaufen des \nVisumverfahrens entgegen. \nDer Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Juli 2007 \nzu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm \ndie Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,\nhilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung der Nr. 2 des \nBescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge \nvom 20. Juli 2007 zu verpflichten, festzustellen, dass bei ihm \ndie Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen.\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\ndie Klage abzuweisen.\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und \nder Ausländerbehörde des Kreises H. Bezug genommen.\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n3\n\nDas Gericht kann trotz Ausbleiben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung \nentscheiden, da die ordnungsgemäß geladenen Beteiligten in der Ladung hierauf \nhingewiesen worden sind (§ 102 Abs. 2 VwGO).\nDie zulässige Klage ist (nur) in dem aus dem Tenor ersichtlich Umfang begründet. \nDer angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 20. Juli 2007 ist hinsichtlich \nseiner Nr. 1 rechtmäßig und verletzt den Kläger insoweit nicht in seinen Rechten (§ \n113 Abs. 1 und 5 VwGO). Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf eine \nAnerkennung als Asylberechtigter (1.), auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft \n(2.) oder auf die Feststellung, dass bei ihm Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 \nbis 7 AufenthG vorliegen (3.). Demgegenüber war die als Nr. 2 in dem Bescheid vom \n20. Juli 2007 enthaltene Abschiebungsanordnung rechtswidrig und verletzte den \nKläger in seinen Rechten, so dass sie gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO \naufzuheben war (4.). \n1. Obwohl die Beklagte in dem maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung \n(§ 77 AsylVfG) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist (s. 4.), hat der \nKläger keinen Anspruch auf eine Anerkennung als Asylberechtigter. Ihm droht bei \neiner Rückkehr in den Libanon nämlich keine politische Verfolgung im Sinne des Art. \n16a Abs. 1 GG. \nDenn der Kläger hat allein Angst vor einem Krieg und im Libanon allgemein \nbestehende Unsicherheit geltend gemacht. Kriegszustände und eine unsichere \nallgemeine Lage begründen für sich genommen aber keine politische Verfolgung. \nDarüber hinaus sind die Kriegshandlungen zwischen der Hisbollah und Israel seit \nAugust 2006 beendet, ohne dass zeitnahe erneute kriegerische \nAuseinandersetzungen beachtlich wahrscheinlich sind. \n2. Obwohl die Beklagte wie erwähnt nun für die Durchführung des Asylverfahrens \nzuständig ist (s. 4.), hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Verpflichtung der \nBeklagten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen (§ 3 Abs. 1 AsylVfG). \nKriegszustände und eine unsichere allgemeine Lage begründen nämlich \ngrundsätzlich auch keine Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG. Darüber \nhinaus sind die Kriegshandlungen zwischen der Hisbollah und Israel wie erwähnt \nbeendet. \n3. Auch ein Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG ist nicht \ngegeben. \nAus der angespannten Sicherheitslage im Libanon ergibt sich insbesondere keine \nbeachtliche Wahrscheinlichkeit, \nvgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. März 2001 - 1 B 83.01 - und \nvom 18. Juli 2001 - 1 B 71.01 - sowie Urteil vom 17. Oktober \n1995 - 9 C 9.95 -,\nfür eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit des Klägers i.S.d. § \n60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Trotz der anhaltenden innenpolitischen Spannungen und \ngelegentlichen Mordanschläge, insbesondere in Beirut, auf staatliche \nFunktionsträger, welche teilweise auch Unbeteiligte töten, \nvgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Libanon vom 18. März 2008, \n508-516.80/3 LBN, S. 8, 15, \nkann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger im Libanon landesweit einer \nerheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines \ninternationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist (§ 60 Abs. \n7 Satz 2 AufenthG). Denn diese Anschläge sind zu vereinzelt und auf große Städte, \ninsbesondere Beirut, konzentriert, als dass aus ihnen eine beachtliche \nWahrscheinlichkeit einer erheblichen landesweiten Gefährdung des Klägers folgen \nkönnte. \n4. Die Abschiebungsanordnung war rechtswidrig und verletzte den Kläger in seinen \nRechten. Denn die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage des § 34a Abs. 1 \nSatz 1 i.V.m. § 27a AsylVfG liegen in dem maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen \nVerhandlung (§ 77 AsylVfG) nicht mehr vor. \nNach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen \nsicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG) oder in einen für die Durchführung des \nAsylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) an, sobald feststeht, das die \nAbschiebung durchgeführt werden kann. Die Drittstaatenregelung nach Art. 16a Abs. \n2 Satz 1 GG, § 26a AsylVfG ist im Rahmen der vorrangigen \nZuständigkeitsregelungen der Verordnung 343/2003/EG i.V.m. § 27a AsylVfG gemäß \nArt. 23 bzw. Art. 16a Abs. 5 GG unanwendbar,\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Juli 2003 - 2 BvR 1880/00 -, \nBVerfGK 1, 298; Funke-Kaiser, in Gemeinschaftskommentar \nzum AsylVfG, § 26a Rn. 113 bis 121, § 27a Rn. 5 f., 140 bis \n142; Hailbronner, Ausländerrecht, Bd. 2, B 1, Art. 16a Rn. 444a \nund Bd. 3, B 2, § 26a Rn. 63.\nGemäß § 27a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf \nGrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines \nvölkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. \nFür die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers ist kein anderer Staat mehr auf \nGrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines \nvölkerrechtlichen Vertrages zuständig. Insoweit käme allein eine Zuständigkeit \nSchwedens nach der Verordnung 343/2003/EG in Betracht, \nvgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Bd. 3, B 2, § 26a Rn. 63; Art. \n25 Abs. 1 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. \nDezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den \nMitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der \nFlüchtlingseigenschaft, s. ABlEU Nr. L 326/13 vom 13. \nDezember 2005.\nZwar erklärte die schwedische Migrationsbehörde am 00.00.0000, wegen des in \nSchweden bereits in den Jahren 2004/2005 durchgeführten Asylverfahrens werde \nder Kläger wieder aufgenommen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e) der Verordnung \n343/2003/EG. \nDiese ursprüngliche Zuständigkeit Schwedens ist auch nicht gemäß Art. 16 Abs. 2 \nder Verordnung 343/2003/EG erloschen, da dem Kläger in Deutschland jedenfalls \nbisher kein Aufenthaltstitel erteilt worden ist, weil die ihm erteilte Duldung die \nAusreisepflicht des Klägers unberührt lässt (§ 60a Abs. 3 AufenthG), so dass sie kein \nAufenthaltstitel im Sinne des Art. 2 lit. j) der Verordnung 343/2003/EG ist, welcher \nden Aufenthalt „gestattet\",\nvgl. aber auch Funke-Kaiser, in Gemeinschaftskommentar zum \nAsylVfG, § 27a Rn. 251. \nAuch kann nicht festgestellt werden, dass die ursprüngliche Zuständigkeit \nSchwedens auf Grund einer mindestens dreimonatigen Abwesenheit des Klägers \naus dem Gebiet der Mitgliedstaaten nach Art. 16 Abs. 3 der Verordnung \n343/2003/EG erloschen ist. Der Kläger hat zwar gegenüber dem Bundesamt \nbehauptet, er sei im Sommer 00000 aus Schweden in den Libanon zurück gekehrt \nund sei erst Ende Mai 0000 über Frankreich nach Deutschland eingereist. Hierfür hat \ner aber auch nach eigenen Angaben keine Nachweise. Eine solche Ausreise \nbegegnet zudem nachhaltigen Zweifeln, da der Pass des Klägers noch am 17. \nOktober 2005 durch die libanesische Botschaft in T. für ein Jahr verlängert \nwurde und weil sich in dem Pass weder ein Stempel einer Ausreise aus dem \nSchengen-Gebiet noch einer späteren Wiedereinreise befindet. \nNach Art. 6a des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von \nSchengen, \nvgl. BGBl. 1993 II S. 1010, zuletzt geändert durch Art. Artikel 20 \nder Verordnung 1931/2006/EG, s. ABlEU Nr. L 405/1 vom 30. \nDezember 2006, \nin der Fassung des Art. 2 der Verordnung 2133/2004/EG des Rates vom 13. \nDezember 2004 zur Verpflichtung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zum \nsystematischen Abstempeln der Reisedokumente von Drittausländern beim \nÜberschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur diesbezüglichen \nÄnderung der Bestimmungen des Schengener Durchführungsübereinkommens und \ndes Gemeinsamen Handbuchs, \nvgl. ABlEU Nr. L 369/5 vom 16. Dezember 2004, \nder ab dem 1. Januar 2005 galt und erst ab dem 13. Oktober 2006 durch Art. 39 der \nVerordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom \n15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen \ndurch Personen (Schengener Grenzkodex), \nvgl. ABlEU Nr. L 105/1 vom 13. April 2006,\naufgehoben und in der Sache durch die entsprechenden Art. 7 und 10 des \nGrenzkodex ersetzt wurde, werden die Reisedokumente von Drittausländern aber \nnicht nur bei der Einreise, sondern auch bei der Ausreise systematisch abgestempelt. \nDaher kann von einer mindestens dreimonatigen Abwesenheit des insoweit materiell \nbeweisbelasteten Klägers aus dem Gebiet der Mitgliedstaaten nach Art. 16 Abs. 3 \nder Verordnung 343/2003/EG nicht ausgegangen werden. \nEs ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Verpflichtung Schwedens \nzur Wiederaufnahme des Klägers nach Art. 16 Abs. 4 der Verordnung 343/2003/EG \nerloschen ist, was voraussetzen würde, dass Schweden nach der Ablehnung des \nAsylantrags durch seine Behörden die notwendigen Vorkehrungen getroffen und \numgesetzt hat, damit der Kläger in den Libanon zurückkehrt.\nDabei ist zudem zu berücksichtigen, dass nach dem hier einschlägigen Art. 4 Satz 2 \nder Verordnung 1560/2003/EG der Kommission vom 2. September 2003 mit \nDurchführungsbestimmungen zur Verordnung 343/2003/EG, \nvgl. ABlEU Nr. L 222/3 vom 5. September 2003,\nein Erlöschen der Zuständigkeit nach Art. 16 Abs. 2, 3 oder 4 der Verordnung \n343/2003/EG ausschließlich auf Grund von Tatsachenbeweisen oder umfassenden \nund nachprüfbaren Erklärungen des Asylbewerbers geltend gemacht werden kann, \nwelche nicht vorliegen.\nJedoch ist Deutschland seit dem 20. Januar 2008 nach Art. 20 Abs. 2 Satz 1 der \nVerordnung 343/2003/EG für das Asylbegehren des Klägers zuständig. Nach dieser \nVorschrift geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag \neingereicht wurde, wenn die Überstellung gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e), Art. 20 Abs. 1 \nlit. d) der Verordnung 343/2003/EG nicht spätestens innerhalb der Frist von sechs \nMonaten nach der Annahme des Antrags auf Wiederaufnahme oder nach der \nEntscheidung über den Rechtsbehelf, der aufschiebende Wirkung hat, durchgeführt \nwird. \nDa weder der erfolglose Antrag des Klägers auf einstweiligen Rechtsschutz noch \ndiese Klage aufschiebende Wirkung entfaltet (§ 75 Satz 1 AsylVfG) und die \nschwedische Migrationsbehörde am 19. Juli 2007 die Wiederaufnahme des Kläger \nerklärte, lief die Überstellungsfrist am Ende des 19. Januar 2008 ab (Art. 20 Abs. 1 lit. \nd), Art. 25 Abs. 1 der Verordnung 343/2003/EG). \nZwar setzt Art. 20 Abs. 1 lit. d) für die Überstellung auch voraus, dass diese „materiell \nmöglich ist\" und dies ist nicht der Fall, wenn der Asylbewerber flüchtig ist, wie sich \naus Art. 20 Abs. 2 der Verordnung 343/2003/EG und aus Art. 9 Abs. 1 und 2 der \nVerordnung 1560/2003/EG ergibt. Auch war der Kläger nach den von ihm inhaltlich \nnicht bestrittenen Mitteilungen der Ausländerbehörde zwischen dem 11. Juli und dem \n3. September 2007 unbekannten Aufenthaltes, was der schwedischen \nMigrationsbehörde auch mitgeteilt wurde.\nDies kann nach dem eindeutigen Wortlaut des Art. 20 Abs. 1 lit. d) der Verordnung \n343/2003/EG („spätestens\") aber nicht zu einem späteren Beginn der \nSechsmonatsfrist führen, \nso auch Hailbronner, Ausländerrecht, Bd. 3, B 2, § 34a Rn. 22, \nzu dem inhaltsgleichen Art. 19 Abs. 3 der Verordnung \n343/2003/EG,\nsondern höchstens zu einer Verlängerung der Überstellungsfrist nach Art. 20 Abs. 2 \nder Verordnung 343/2003/EG.\nEs ist weder jedoch von der Beklagten vorgetragen noch ersichtlich, dass die \nÜberstellungsfrist gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung 343/2003/EG bis zu \ndem Tag der mündlichen Verhandlung oder bis zu einem späteren Zeitpunkt \nverlängert worden wäre. \nDabei kann dahinstehen, ob eine Verlängerungsentscheidung zwischen den \nbeteiligten Mitgliedstaaten auch konkludent erfolgen kann, indem der um \nWiederaufnahme ersuchte Staat einer Mitteilung des Aufenthaltsstaates, dass der \nAsylbewerber flüchtig ist, nicht widerspricht, \nso Funke-Kaiser, in Gemeinschaftskommentar zum AsylVfG, § \n27a Rn. 273, 261 f., \nund ob zwischen der Beklagten und Schweden eine entsprechende Übung besteht. \nSelbst wenn eine - dem Gericht nicht zur Kenntnis gelangte - \nVerlängerungsentscheidung getroffen worden sein sollte, wäre diese rechtswidrig \nund verletzte den Kläger in seinen Rechten. \nZum Einen wäre eine Verlängerung vom Tatbestand des Art. 20 Abs. 2 Satz 2 der \nVerordnung 343/2003/EG nicht gedeckt, da danach die Frist auf höchstens ein Jahr \nverlängert werden kann, wenn die Überstellung oder die Prüfung des Antrags auf \nGrund der Inhaftierung des Asylbewerbers nicht erfolgen konnte, oder auf höchstens \nachtzehn Monate, wenn der Asylbewerber „flüchtig ist\". \nDa der Kläger bei Ablauf der Überstellungsfrist nicht mehr flüchtig war, steht bereits \nder Wortlaut des Art. 20 Abs. 2 Satz 2 einer Verlängerung entgegen. Auch vom Sinn \nund Zweck der Vorschrift ist nicht ersichtlich, warum diese eine Verlängerung der \nÜberstellungsfrist auf mehr als sechs Monaten ab dem Wegfall der \nHinderungsgründe, hier also auf einen Zeitpunkt nach dem 3. März 2008, \nermöglichen sollte. Vielmehr deutet gerade die Maximalfrist von höchstens achtzehn \nMonaten darauf hin, dass wenn der Asylbewerber untertaucht, eine Fristverlängerung \nauf bis zu sechs Monate nach seinem Wiederauftauchen, insgesamt jedoch auf \nhöchstens achtzehn Monate vorgenommen werden darf. Hierfür spricht auch der \nWortlaut des Art. 9 der Verordnung 1560/2003/EG, wonach eine Unterrichtung \nerforderlich ist, wenn sich die Überstellung wegen materieller Umstände, wie dem \nSichentziehen einer Überstellung, verzögert.\nDie für den 00.00.0000 geplante Überstellung des Klägers nach Schweden ist \nnicht an seinem zu diesem Zeitpunkt seit gut einem Monat beendeten Untertauchen, \nso aber der Sachverhalt in dem Beschluss des Hessischen \nVerwaltungsgerichtshofs vom 31. August 2006 - 9 UE \n1464/06.A -, Rn. 41, juris, \nsondern an seiner Absicht, in Deutschland mit einer Deutschen die Ehe zu schließen, \ngescheitert.\nZum Anderen wäre selbst bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 20 \nAbs. 2 Satz 2 der Verordnung 343/2003/EG nicht ersichtlich, dass die Beklagte das \nihr durch diese Vorschrift eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt hätte.\nDenn auch im Rahmen der Anwendung von Unions- bzw. Gemeinschaftsrecht, dem \ngegenüber nationalem Recht Anwendungsvorrang zukommt, haben die deutschen \nStaatsorgane, soweit das Unions- bzw. Gemeinschaftsrecht ihnen \nUmsetzungsspielräume lässt, wie dies hinsichtlich der Ermessensermächtigung des \nArt. 20 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung 343/2003/EG der Fall ist, diese \nUmsetzungsspielräume in einer grundrechtsschonenden Weise auszufüllen,\nvgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2005 - 2 BvR 2236/04 -, \nBVerfGE 113, 273, Rn. 80 ff., und Beschluss vom 13. März \n2007 - 1 BvF 1/05 -, Rn. 68 bis 74.\nDarüber hinaus ist durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte \n(EGMR), dessen Entscheidungen durch alle staatlichen Organe zu berücksichtigen \nsind, \nvgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2004 - 2 BvR 1481/04 \n-, Rn. 29 ff., \ngeklärt, dass die Vertragsstaaten der Europäischen Konvention zum Schutze der \nMenschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK),\nvgl. BGBl. 1952 II 686, 953, \nsich ihren Konventionspflichten nicht durch eine Übertragung von Zuständigkeiten \nauf internationale oder supranationale Organisationen entziehen können,\nvgl. EGMR, Urteil vom 18. Februar 1999 - 24833/94 -, \nMatthews, NJW 1999, 3107.\nDementsprechend ist auch nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH die \nEMRK auslegungsleitend bei der Auslegung und Anwendung des \nGemeinschaftsrechts, \nvgl. EuGH, Urteil vom 27. Juni 2006, Rs. C-540/03, EP/Rat, Rn. \n35, 52 ff.\nEs ist aber nicht ersichtlich, dass die Beklagte bzw. das Bundesamt im Rahmen einer \netwaigen Entscheidung über die Fristverlängerung bzw. über die Aufrechterhaltung \neiner solchen Fristverlängerung berücksichtigt hat, dass der Kläger am 11. \nDezember 2007 eine in L. lebende Deutsche heiratete. \nDass diese Ehe dem Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG und des Art. 8 Abs. 1 \nEMRK nicht unterfiele, weil sie als sogenannte Scheinehe von beiden Ehepartnern \nallein zur Ermöglichung eines Aufenthaltsrechts des Klägers im Bundesgebiet \ngeschlossen worden wäre, ist weder vorgetragen noch ersichtlich, insbesondere \nnicht von den Ausländerbehörden angenommen worden. \nDie in Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende \nGrundsatznorm nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, \nverpflichtet die staatlichen Organe, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende \nMaßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden \nAusländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, \npflichtgemäß, d. h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren \nErwägungen zur Geltung zu bringen. D Dem entspricht ein Anspruch des Trägers \ndes Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte \nbei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen an \nim Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen, \nVgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2005 - 2 BvR \n1001/04 -, www.bverfg.de, Rn. 16, = InfAuslR 2006, 122.\nDas Recht nach Art. 8 Abs. 1 EMRK, mit seinem Ehegatten bzw. nahen Verwandten \nzu leben, bringt für die Mitgliedstaaten Verpflichtungen mit sich, bei denen es sich um \nnegative Verpflichtungen handeln kann, den Aufenthalt einer Person nicht zu \nbeenden, oder um positive Verpflichtungen, eine Person in das Hoheitsgebiet \neinreisen und sich dort aufhalten zu lassen, \nvgl. EuGH, Urteil vom 27. Juni 2006, Rs. C-540/03, EP/Rat, Rn. \n52; EGMR, Urteil vom 11. Juli 2000 - 29192/95 -, Ciliz, InfAuslR \n2000, 473.\nNach alledem war eine - von der Beklagten auch nicht beantragte - Aussetzung des \nVerfahrens (§ 94 VwGO analog) bis zu einer (etwaigen) Entscheidung des EuGH \nüber das Vorabentscheidungsersuchen des Kammarrättan I T. vom 21. Januar \n2008 - Rs. C-19/08 - betreffend Art. 20 Abs. 1 lit. d), Abs. 2 der Verordnung \n343/2003/EG durch die gemäß Art. 68 EG selbst nicht vorlageberechtigte Kammer \nnicht angezeigt. \nDie somit objektiv rechtswidrige Abschiebungsanordnung verletzte auch subjektive \nöffentliche Rechte des Klägers. \nUnabhängig von der Frage, ob die Vorschriften der Verordnung 343/2003/EG ein \nsubjektives Recht auf Durchführung eines Asylverfahrens in dem nach den \nVorschriften der Verordnung zuständigen Mitgliedstaat begründen,\nvgl. Funke-Kaiser, in Gemeinschaftskommentar zum AsylVfG, § \n27a Rn. 123 ff., 137 f., Art. 34a Rn. 90,\nsprechen bereits der sechste und der siebte Erwägungsgrund der Verordnung \n343/2003/EG dafür, dass das Recht auf Familienleben aus Art. 8 Abs. 1 EMRK auch \nim Rahmen der Anwendung der Verordnung zu berücksichtigen ist,\nvgl. Funke-Kaiser, in Gemeinschaftskommentar zum AsylVfG, § \n27a Rn. 125 f..\nNach dem sechsten Erwägungsgrund soll die Einheit der Familie gewahrt werden, \nsoweit dies mit den sonstigen Zielen vereinbar ist, die mit der Festlegung von \nKriterien und Verfahren zur Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags \nzuständigen Mitgliedstaats angestrebt werden. Gemäß dem siebten Erwägungsgrund \nund nach Art. 15 der Verordnung sollten die Mitgliedstaaten sogar von den \nZuständigkeitskriterien abweichen können, um eine räumliche Annäherung von \nFamilienmitgliedern vorzunehmen, sofern dies aus humanitären Gründen erforderlich \nist.\nSchließlich ist erneut zu beachten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des \nEuGH die EMRK einschließlich ihres Art. 8 auslegungsleitend ist bei der Auslegung \nund Anwendung des Gemeinschaftsrechts, \nvgl. EuGH, Urteil vom 27. Juni 2006, Rs. C-540/03, EP/Rat, Rn. \n35, 52 ff.. \nJedenfalls verletzte die Abschiebungsanordnung die Rechte des Klägers aus Art. \n16a Abs. 1 GG auf Durchführung eines Asylverfahrens,\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Juli 2003 - 2 BvR 1880/00 -, \nBVerfGK 1, 298; Funke-Kaiser, in Gemeinschaftskommentar \nzum AsylVfG, § 27a Rn. 6, 138 f., \nund wie gezeigt aus Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK auf Berücksichtigung \nder ehelichen Lebensgemeinschaft des Klägers mit seiner deutschen Ehefrau bei der \nEntscheidung über eine Aufenthaltsbeendigung durch Aufrechterhaltung der \nAbschiebungsanordnung. \n5. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO, § 83b \nAsylVfG sowie auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Der Streitwert ergibt \nsich aus § 30 RVG.\n\n4","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255316","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-04-23/8-k-1585-07-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":4},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 27a","ref_norm":"27a","n":4},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/255316","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255316","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-04-23/8-k-1585-07-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/255316","retrieved":"2026-07-09 02:19:19.586651+00:00"}}