{"status":"available","doknr":"OLD255358","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2008:0422.1K394.08.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2008-04-22","aktenzeichen":"1 K 394/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren \neingestellt. \n\nDer Bescheid über das Nichtbestehen des Abiturs vom 27. August 2007 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 14. Januar 2008 wird \naufgehoben.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 3/4 und die Beklagte zu \n1/4.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nKostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung \nin Höhe von 110 v. H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der \njeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin war Schülerin der Assnide-Privatschule in Essen und nahm im \nRahmen des Externen-Abiturs an der Prüfungskampagne 2007 im Abendgymnasium \nMünster teil. Den ersten (schriftlichen) Prüfungsteil schloss sie mit den Noten \n„ausreichend minus\" (Deutsch), „befriedigend\" (Englisch), „befriedigend minus\" \n(Mathematik) und „mangelhaft\" (Geschichte) ab und erzielte damit eine \nGesamtpunktzahl von 216 Punkten. Im zweiten (mündlichen) Prüfungsteil, der am \n16. August 2007 stattfand, erzielte sie die Noten „mangelhaft\" (Erdkunde), \n„befriedigend plus\" (Französisch) und „mangelhaft minus\" (Sozialwissenschaften). Im \nweiteren Fach Biologie wurde sie nicht mehr geprüft. \n\n3\n\nDie Prüfungskommission im Fach Erdkunde bestand aus der Vorsitzenden Frau \nF. , dem Fachprüfer Herrn V. sowie dem Schriftführer Herrn T. . In \ndieser Zusammensetzung trat der Fachprüfungsausschuss am 14. August 2007 zur \nBeratung zusammen und führte am 16. August 2007 die mündliche Prüfung der \nKlägerin durch. Auf dem Deckblatt des Protokolls derselben sind abweichend davon \nallerdings Herr V. als Schriftführer und Herr T. als Fachprüfer aufgeführt. \nDer Schulleiter des Abendgymnasiums Münster, den die Beklagte als obere \nSchulaufsichtsbehörde zum Vorsitzenden des Zentralen Abiturausschusses der \nExternen-Abiturprüfung bestimmt hatte, hatte - nach eigenen Angaben „im Auftrag \nund auf Weisung\" sowie „in enger Abstimmung mit und auf Entscheidung\" der \nSchulaufsicht - die Mitglieder des Fachprüfungsausschusses bestimmt. Die \nZuweisung der Funktionen nahmen die Mitglieder des Prüfungsausschusses selbst \nvor. \n\n4\n\nMit Schreiben vom 17. August 2007 legte die Klägerin „Einspruch\" gegen die \nBewertung der mündlichen Prüfung im Fach Erdkunde ein. Der Zentrale \nAbiturausschuss befasste sich in seiner Sitzung vom 27. August 2007 mit dem \nWiderspruch und wies ihn zurück. Der Fachprüfungsausschuss habe das Protokoll \nder mündlichen Prüfung nochmals gesichtet und die Benotung bestätigt.\n\n5\n\nDurch Schreiben vom 27. August 2007 teilte der Schulleiter des \nAbendgymnasiums der Klägerin mit, dass sie, wie bereits mündlich mitgeteilt worden \nsei, die Abiturprüfung nicht bestanden habe. In der beigefügten Bescheinigung des \nZentralen Abiturausschusses wird ausgeführt, der zweite Prüfungsteil sei nicht \nbestanden, da aus beiden Prüfungsteilen mehr als 3 Fächer weniger als 5 Punkte \n(einfache Wertung) aufwiesen. \n\n6\n\nMit Schreiben vom 28. September 2007 legte die Klägerin auch Widerspruch \ngegen die Bewertung der schriftlichen Prüfungen in den Fächern Deutsch und \nGeschichte ein. Der Zentrale Abiturausschuss befasste sich in seiner Sitzung am 24. \nOktober 2007 mit diesem Widerspruch und wies ihn zurück. Die \nFachprüfungsausschüsse hätten die Abiturklausuren in den Fächern Deutsch und \nGeschichte erneut geprüft und die Korrekturen sowie die abschließenden \nBeurteilungen bestätigt. Der gesamte Vorgang sei geprüft, formale Fehler nicht \nfestgestellt worden. \n\n7\n\nMit anwaltlichem Schreiben vom 2. November 2007 begründete die Klägerin \nnach vorheriger Akteneinsicht ihren Widerspruch gegen die Bewertung der \nmündlichen Prüfung im Fach Erdkunde wie folgt: Die Prüfung sei in anderer \nBesetzung als auf dem Deckblatt der Niederschrift über die mündliche Prüfung \naufgeführt durchgeführt worden. Herr V. sei als Schriftführer vorgesehen \ngewesen und habe anstelle von Herrn T. , der eigentlich als Fachprüfer benannt \nworden sei, das Prüfungsgespräch geführt. Es hätten daher keine regulären \nPrüfungsbedingungen geherrscht. Ferner sei das Protokoll unvollständig, inhaltlich \nunrichtig, kaum nachvollziehbar und in sich widersprüchlich. Die Bewertung sei \nweder nachvollziehbar noch finde sie ihre Grundlage im Prüfungsprotokoll. Ferner \nhätten bei den Prüfern erhebliche Vorbehalte gegen die Assnide Privatschule \nbestanden, diese negative Einstellung sei auch vielfach verbal geäußert worden. Sie \nhabe den Eindruck gehabt, dass ihre Leistungen nicht objektiv beurteilt worden \nseien. Die Mitschülerin K. M. habe offenbar versucht, über persönliche \nKontakte (zu Frau F. und zur Bezirksregierung Münster) nicht nur die Schule, \nsondern auch sie und die beiden Mitschüler in Misskredit zu bringen. Sie seien alle \ndrei schlecht benotet worden, obwohl sie vorher zu den besten Schülern gehört \nhätten. Die Beurteilung der Prüfungsleistung sei nicht mit der gebotenen Neutralität \nerfolgt und stehe in krassem Widerspruch zur Äußerung des Lehrers V. beim \nHinausgehen aus dem Prüfungsraum, die Leistung sei „recht ordentlich\" \ngewesen.\n\n8\n\nIn einer Stellungnahme vom 26. November 2007 äußerte sich der \nFachprüfungsausschuss Erdkunde ausführlich zu den Einwänden der Klägerin. \nWegen der Einzelheiten der Stellungnahme wird auf Blatt 59-63 der Beiakte Heft 2 \nBezug genommen. \n\n9\n\nDurch Widerspruchsbescheid vom 14. Januar 2008 wies die Beklagte den \nWiderspruch gegen die Bewertungen in den Fächern Erdkunde, Deutsch und \nGeschichte zurück. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt: Die \nDurchführung der Prüfung im Fach Erdkunde habe den Vorgaben der \nPrüfungsordnung entsprochen. Die wahrzunehmenden Funktionen im \nPrüfungsausschuss würden bedarfsweise durch den Vorsitzenden des Zentralen \nAbiturausschusses bestimmt. Frau Studiendirektorin F. koordiniere die \nDurchführung der Abiturprüfungen für Externe und führe insofern persönliche \nBeratung auch in Anwesenheit der Eltern durch. Es sei undenkbar, dass Prüfer \neinem Kandidaten Mitteilungen über das Ergebnis einer Prüfung machten. Das \nPrüfungsprotokoll belege, dass die Prüfungsleistung im ersten Teil stark defizitär \ngewesen sei. Der Versuch des Prüfers, durch Zusatzfragen der Klägerin Gelegenheit \nzu geben, Defizite auszugleichen, habe nicht die erhofften Ergebnisse erbracht. Auch \nim zweiten Prüfungsteil zeigten sich Defizite, sodass die Note „mangelhaft\" eindeutig \ngerechtfertigt gewesen sei. \n\n10\n\nDie Klägerin hat am 14. Februar 2008 Klage erhoben. Zur Begründung verweist \nsie hinsichtlich der Einwände gegen die Bewertung der Prüfungen auf die \nWiderspruchsbegründungen und trägt zur mündlichen Prüfung im Fach Erdkunde \nergänzend und vertiefend vor: Die Besetzung des Fachprüfungsausschusses sei \nfehlerhaft gewesen und habe nicht den zwingenden Vorgaben in der Verordnung \nüber die Abiturprüfung für Externe (PO-Externe-A) entsprochen. Die \nFachprüfungsausschüsse seien von der Schulaufsichtsbehörde verbindlich vor den \nAbiturprüfungen nach formalen Kriterien zu bilden. Das durch die PO-Externe-A \nvorgegebene Verfahren lasse nicht zu, dass der Fachprüfungsausschuss selbst \nbestimmen könne, welches Mitglied welche Funktion in der jeweiligen mündlichen \nPrüfung übernehme. Das handschriftliche Prüfungsprotokoll genüge den Vorgaben \nder PO-Externe-A nicht. Ferner sei die Klägerin aufgrund ihrer Eindrücke im Vorfeld \nder Prüfung, während des Prüfungsgesprächs und im Nachgang hierzu zum Schluss \ngelangt, dass ihre Leistungen nicht zutreffend und mit der gebotenen Neutralität \nbewertet worden seien. Sie sei bereits vor der mündlichen Prüfung verunsichert \ngewesen und habe den Eindruck gehabt, dass unzutreffende Informationen zu ihrem \nNachteil gestreut worden seien. Auch im Rahmen des Prüfungsgespräches habe sie \nlatent den Eindruck gehabt, dass gegenüber ihrer Person Vorbehalte bestanden \nhätten, da die Atmosphäre angespannt und nicht gerade von Freundlichkeit geprägt \ngewesen sei. Dennoch sei sie überzeugt gewesen, eine gute Prüfungsleistung \nerbracht zu haben. Dies sei ihr vom Prüfer V. bestätigt worden, der ihr im \nHinausgehen eine „recht ordentliche\" Prüfungsleistung attestiert habe. \n\n11\n\nDie Klägerin hat ursprünglich den Antrag angekündigt,\n\n12\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nAbendgymnasiums Münster vom 27. August 2007 in der Gestalt \nihres Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 2008 zu \nverpflichten, über die Abiturprüfung nach Neubewertung der \nschriftlichen Prüfung in den Fächern Deutsch und Geschichte \nsowie der mündlichen Prüfung im Fach Erdkunde unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu \nentscheiden,\n\n13\n\nhilfsweise, den Bescheid des Abendgymnasiums Münster \nvom 27. August 2007 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Beklagten vom 14. Januar 2008 \naufzuheben und die mündliche Prüfung im Fach Erdkunde \nwegen Verfahrensmängeln bei der Erbringung der \nPrüfungsleistung zu wiederholen.\n\n14\n\nIn der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin die Klage zurückgenommen, \nsoweit sie auf erneute Entscheidung über die Abiturprüfung nach Neubewertung der \nschriftlichen Prüfungen in den Fächern Deutsch und Geschichte gerichtet war, und \nerklärt, die Klage hinsichtlich der mündlichen Prüfung im Fach Erdkunde auf die \nRügen zu beschränken, dass der Fachprüfungsausschuss nicht ordnungsgemäß \nzusammengesetzt und die Prüfungskommission befangen gewesen sei. \n\n15\n\nDie Klägerin beantragt nunmehr,\n\n16\n\nden Bescheid des Abendgymnasiums Münster vom 27. \nAugust 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der \nBeklagten vom 14. Januar 2008 aufzuheben und die mündliche \nPrüfung im Fach Erdkunde wegen Verfahrensmängeln bei der \nErbringung der Prüfungsleistung erneut abzulegen.\n\n17\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nZur Begründung verweist sie auf die Stellungnahmen des Zentralen \nAbiturausschusses sowie der Fachprüfungskommission Erdkunde. Ferner macht sie \nsich die Stellungnahmen des Zentralen Justiziariats der Stadt Münster vom 15. April \n2008 sowie des Schulleiters des Abendgymnasiums Münster und Vorsitzenden des \nZentralen Abiturausschusses vom 16. April 2008 zu eigen. Die Stadt Münster führt \nunter anderem aus, die Klägerin sei mit ihrem Vorbringen der formellen \nFehlerhaftigkeit der mündlichen Prüfung präkludiert. Sie hätte die vermeintlich \nfehlerhafte Besetzung der Fachkommission vor Ablegung der mündlichen Prüfung \nbeanstanden müssen. Denn die Besetzung sei ihr vor der Prüfung bekannt gewesen; \njedenfalls hätte sie die Möglichkeit gehabt, sich darüber zu informieren. Im Übrigen \nsei der gerügte Fehler lässlich. Selbst wenn ein anderes Mitglied der \nFachkommission das Protokoll gefertigt habe, schade das nichts, weil auch in diesem \nFall Fachprüfer wie Protokollführer die erforderliche fachliche Qualifikation gehabt \nhätten. Der Schulleiter führt in seiner Stellungnahme unter anderem aus, die \nBeklagte habe die Schulleitung des Abendgymnasiums mit dem Vorsitz des \nZentralen Abiturausschusses beauftragt, somit die Schule mit der Durchführung der \nExternen-Abiturprüfungen betraut. Damit seien auch die an der Schule \nunterrichtenden Kollegen, die die Voraussetzungen erfüllten, grundsätzlich als \nMitglieder entsprechender Fachprüfungsausschüsse beauftragt. Die Bildung der \njeweiligen Fachprüfungsausschüsse sei damit in der Praxis durch die Schulaufsicht - \nanalog § 48 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Weiterbildung (APO-Wbk) - \ngrundsätzlich an den Vorsitzenden des Zentralen Abiturausschusses delegiert \nworden. Er habe im Auftrag und auf Weisung der oberen Schulaufsicht den \nFachprüfungsausschuss für das Fach Erdkunde gebildet. Die gebildeten \nFachprüfungsausschüsse wiederum legten vor Eintritt in die einzelne Prüfung die \nunterschiedlichen Funktionen innerhalb des jeweiligen Prüfungsverfahrens für die \nbeteiligten Mitglieder fest. Die Prüfungen fänden häufig in Dreier-Blöcken statt, nach \ndenen die Funktionen unter Umständen gewechselt würden, um Prüfungstätigkeiten, \n-themen und -belastungen auf die einzelnen Mitglieder des \nFachprüfungsausschusses zu verteilen. Es verstehe sich, dass die einmal getroffene \nFunktionalisierung innerhalb einer bestimmten Prüfung nicht verändert werde.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie \ndes Abendgymnasiums Münster Bezug genommen. \n\n21\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n22\n\nSoweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren gem. § 92 \nAbs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Das Gericht erachtet den ursprünglich \nangekündigten (Verpflichtungs-)Hauptantrag insgesamt als zurückgenommen, auch \nwenn die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nur die Rücknahme hinsichtlich \nder Neubewertung in den Fächern Deutsch und Geschichte erklärt hat. Indem sie \nsich auf die Geltendmachung von formellen Fehlern bei der mündlichen Erdkunde-\nPrüfung beschränkt und nur noch den ursprünglich angekündigten Hilfsantrag zur \nEntscheidung gestellt hat, hat sie den Hauptantrag konkludent auch insoweit \nzurückgenommen, als er auf die Neubewertung der Prüfung im Fach Erdkunde \ngerichtet war.\n\n23\n\nHinsichtlich des verbliebenen Klagebegehrens hat die Klage Erfolg. \n\n24\n\nSie ist als Anfechtungsklage gem. § 42 Abs. 1 VwGO zulässig. Da die Klägerin \ndas Ziel verfolgt, dass die Entscheidung über das Nichtbestehen der Abiturprüfung \naufgehoben, die mündliche Erdkunde-Prüfung erneut durchgeführt und bei positivem \nVerlauf (mindestens fünf Punkte bei einfacher Wertung) das Prüfungsverfahren \nfortgesetzt wird, ist eine Anfechtungsklage gegen den Bescheid über das \nNichtbestehen der Abiturprüfung statthaft. Hindert - wie hier - ein negativer \nPrüfungsbescheid den Fortgang der Prüfung, die im Fall der Klägerin nach Erzielung \nvon weniger als fünf Punkten in vier Fächern für nicht bestanden erklärt und \nabgebrochen worden ist, muss in erster Linie dessen Aufhebung begehrt werden. \nInsbesondere kommt in der vorliegenden Konstellation keine Verpflichtungsklage \ndahingehend in Betracht, dass nach einer Wiederholung der mündlichen Prüfung im \nFach Erdkunde über das Bestehen der Abiturprüfung erneut entschieden wird, weil \nder Prüfungserfolg nicht ohne weiteren Fortgang des Verfahrens festgestellt werden \nkann. Insoweit wäre noch die (erfolgreiche) Ablegung der - nachdem das \nNichtbestehen feststand - abgesetzten mündlichen Biologie-Prüfung erforderlich. Des \nden Anfechtungsantrag ergänzenden Antrages, der Klägerin Gelegenheit zu erneuter \nAblegung der mündlichen Prüfung im Fach Erdkunde zu geben, bedarf es nicht. Bei \nsachgerechter Auslegung ist ein solcher Antrag, der im Wege einer allgemeinen \nLeistungsklage gegenüber dem Land Nordrhein-Westfalen (vgl. § 78 Abs. 1 Nr. 1 \nVwGO) zu verfolgen wäre, hier in dem lediglich der Konkretisierung und Begründung \ndes Anfechtungsantrages dienenden Annex „und die mündliche Prüfung im Fach \nErdkunde wegen Verfahrensmängeln bei der Erbringung der Prüfungsleistung erneut \nabzulegen\" auch nicht zu sehen. Der zusätzliche Leistungsantrag ist entbehrlich, weil \ndas Gericht davon ausgeht, dass die Beklagte nach Aufhebung der \nPrüfungsentscheidung das Verfahren pflichtgemäß wiederholen und fortsetzen \nwird.\n\n25\n\nVgl. zur richtigen Klageart Niehues, Schul- und \nPrüfungsrecht, Band 2, Prüfungsrecht, 4. Auflage 2004, Rn. \n810f.\n\n26\n\nDie Bezirksregierung Münster - nicht aber das Abendgymnasium Münster - ist \nauch gem. § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 1 AG VwGO richtiger \nKlagegegner. Denn die Abiturprüfungen für Externe werden gem. § 3 Abs. 2 PO-\nExterne-A nur „in der Regel\" „an\" einer Schule durchgeführt, was die Annahme \nausschließt, die Verantwortung für die Durchführung der Abiturprüfungen sei \nausschließlich der von der oberen Schulaufsichtsbehörde bestimmten Schule \nübertragen worden.\n\n27\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Oktober 2005 - 19 B \n1308/05.\n\n28\n\nDie auch im Übrigen zulässige Anfechtungsklage ist begründet. \n\n29\n\nDer Bescheid über das Nichtbestehen der Abiturprüfung vom 27. August 2007 in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 2008 ist wegen eines \nerheblichen Verfahrensfehlers im Zusammenhang mit der mündlichen \nErdkundeprüfung rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. \n1 VwGO). \n\n30\n\nRechtsgrundlage für die Entscheidung des Zentralen Abiturausschusses, die \nAbiturprüfung für nicht bestanden zu erklären, ist § 52 Abs. 2 SchulG i.V.m. § 17 Abs. \n1 PO-Externe-A. Hat ein Prüfling die Bedingungen gemäß § 16 PO-Externe-A erfüllt, \nerklärt der Zentrale Abiturausschuss nach § 17 Abs. 1 PO-Externe-A die \nAbiturprüfung für bestanden und erkennt die allgemeine Hochschulreife zu. Diese \nBestimmung vermittelt - auch vor dem Hintergrund des § 6 Abs. 7 PO-Externe-A, \nwonach der Zentrale Abiturausschuss in allen Prüfungsangelegenheiten entscheidet, \nsoweit nichts Anderes bestimmt ist - zugleich die Befugnis, das Nichtbestehen zu \nerklären. Nach § 16 Abs. 8 PO-Externe dürfen im ersten und zweiten Prüfungsteil \ninsgesamt höchstens drei Fächer mit weniger als fünf Punkten (einfache Wertung) \nabgeschlossen worden sein. Diese Voraussetzungen erfüllte die Klägerin nicht, da \nsie nach der - angefochtenen - Benotung der Erdkundeprüfung mit „mangelhaft\" \n(zwei Punkte) in insgesamt vier Fächern weniger als fünf Punkte erzielt hat. Weil \ndamit das Nichtbestehen feststand, wurde die noch zu absolvierende mündliche \nPrüfung im Fach Biologie gem. § 14 Abs. 9 PO-Externe-A abgesetzt. \n\n31\n\nDiese negative Prüfungsentscheidung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \nDie Feststellung, die Klägerin habe die Abiturprüfung nicht bestanden, durfte \naufgrund eines Verfahrensfehlers bei der mündlichen Prüfung im Fach Erdkunde \nnicht getroffen werden. Der Klägerin ist deshalb - im Wege der Folgenbeseitigung - \nGelegenheit zur erneuten Ablegung der Erdkundeprüfung einzuräumen; im Fall der \nErzielung von mindestens fünf Punkten ist sodann die Abiturprüfung weiter \nfortzusetzen, d.h. die noch fehlende mündliche Prüfung im Fach Biologie \ndurchzuführen. \n\n32\n\nDie Prüfung war verfahrensfehlerhaft, weil der Fachprüfungsausschuss Erdkunde \nnicht ordnungsgemäß gebildet worden ist.\n\n33\n\nGem. § 7 Abs. 1 PO-Externe-A bildet die obere Schulaufsichtsbehörde für die \neinzelnen Prüfungsfächer auf Vorschlag des Vorsitzenden des Zentralen \nAbiturausschusses jeweils einen Fachprüfungsausschuss. Dieser besteht nach \nAbsatz 2 der Vorschrift aus drei Mitgliedern: 1. dem Vorsitzenden, 2. dem \nFachprüfer, 3. dem Schriftführer. Diese Bestimmung ist dahingehend auszulegen, \ndass es der oberen Schulaufsichtsbehörde - hier: der Beklagten - zukommt, nicht nur \ndrei Lehrer zu benennen, die dem Fachprüfungsausschuss angehören, sondern \ndarüber hinaus ihnen auch die in § 7 Abs. 2 PO-Externe-A genannten Funktionen \nzuzuweisen. \n\n34\n\nSchon der Wortlaut der Vorschrift ist insoweit eindeutig. Ist es Sache der oberen \nSchulaufsichtsbehörde, einen Fachausschuss zu bilden, in dem den Mitgliedern \nverschiedene Funktionen zukommen, so muss der geforderte gestaltende Akt auch \ndie Zuweisung dieser Funktionen beinhalten. Systematische Erwägungen stützen \ndiese Auslegung. § 7 Abs. 3 und 4 PO-Externe-A stellen unterschiedliche \nAnforderungen an die Qualifikationen der Ausschussmitglieder. Der Vorsitzende \nmuss die Befähigung zum Lehramt am Gymnasium besitzen oder mit der Befähigung \nzum Lehramt für die Sekundarstufe II die Berechtigung erworben haben, ein Fach in \nder gymnasialen Oberstufe oder entsprechenden Bildungsgängen des Berufskollegs \nzu unterrichten (Abs. 3), der Fachprüfer und der Schriftführer sollen diese Befähigung \nund Berechtigung erworben haben (Abs. 4). Ferner haben die Mitglieder \nunterschiedliche Aufgaben und Kompetenzen. So kann der Vorsitzende \nbeispielsweise Entscheidungen des Ausschusses beanstanden (Abs. 7) und darf \nFragen an den Prüfling richten und die Prüfung zeitweise selbst übernehmen (§ 14 \nAbs. 2 PO-Externe-A). Demgegenüber ist es Aufgabe des Fachprüfers, einen \nPrüfungsvorschlag auszuarbeiten, das Prüfungsgespräch zu führen und die Note für \ndie Prüfungsleistung vorzuschlagen (§ 14 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 8 Satz 2 PO-\nExterne-A). Der Schriftführer fertigt die Niederschrift über die mündliche Prüfung (§ \n15 PO-Externe-A). Diese unterschiedlichen Aufgaben, insbesondere die vom \nFachprüfer im Vorfeld zu leistenden Arbeiten sowie die Aufgabe des \nAusschussvorsitzenden, den Prüfungsausschuss einzuberufen (§ 7 Abs. 8 PO-\nExterne-A), lassen nur die Auslegung zu, dass die Beklagte den von ihr zu \nbenennenden Personen auch die von ihnen wahrzunehmenden Funktionen \nzuordnen muss. Schließlich findet sich in der Prüfungsordnung auch keine Regelung, \nwer, wenn nicht die obere Schulaufsichtsbehörde, die den Fachprüfungsausschuss \nzu bilden hat, die Funktionszuweisung vornehmen soll. Anders als in anderen \nPrüfungsordnungen (vgl. etwa § 26 Abs. 1 APO-GOSt, § 48 Abs. 1 WbK) ist die \nAufgabe der Bildung des Fachprüfungsausschusses insbesondere nicht dem \nVorsitzenden des Zentralen Abiturausschusses, sondern ausdrücklich der oberen \nSchulaufsichtsbehörde zugewiesen worden. Dies fügt sich insgesamt in die \nSystematik der Vorschriften über das Externen-Abitur ein, das nur „in der Regel an \neiner Schule\" (vgl. § 3 Abs. 2 PO-Externe-A), aber nicht durch sie in Eigenregie \ndurchgeführt wird. Der Verordnungsgeber hat also gerade nicht allein den von der \noberen Schulaufsichtsbehöde zu bestimmenden Schulen die Verantwortung für die \nDurchführung der Abiturprüfung für Externe übertragen wollen. \n\n35\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Oktober 2005 - 19 B \n1308/05.\n\n36\n\nVielmehr entscheidet die obere Schulaufsichtsbehörde etwa über Zeit und Ort (§ \n3 Abs. 1 und 2 PO-Externe-A) sowie die Zulassung zu der Prüfung (§ 4 Abs. 1 PO-\nExterne-A), informiert die Bewerber über die Prüfungsanforderungen (§ 5 Abs. 1 PO-\nExterne-A) und bildet den Zentralen Abiturausschuss (§ 6 Abs. 1 PO-Externe-A). \nInsoweit entspricht es auch Sinn und Zweck des § 7 Abs. 1 PO-Externe-A, dass die \nBehörde nicht nur die Mitglieder des Fachprüfungsausschusses bestimmt, sondern \nihnen zugleich die Funktionen zuweist. Die Aufgabenverteilung soll nicht der Schule - \ndem Zentralen Abiturausschuss oder gar dem Fachprüfungsausschuss selbst - \nüberlassen werden. Diese Verfahrensweise fördert nicht nur einen reibungslosen \nAblauf des Prüfungsverfahrens, in dem etwa von vornherein festgelegt ist, wer für die \nVorbereitung der Prüfungsaufgaben, die Erstellung des Erwartungshorizontes und \ndie Führung des Prüfungsgespräches zuständig ist. Auf diese Weise wird zugleich in \neinem formalisierten Verfahren für größtmögliche Transparenz schon bei der \nBesetzung des Prüfungsausschusses gesorgt und so dem Gebot der \nChancengleichheit Rechnung getragen. \n\n37\n\nAuch die von der Beklagten angeführten praktischen Erwägungen rechtfertigen \nkeine andere Auslegung der Norm. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann bei der \nBildung des Fachprüfungsausschusses die mit der Aufgabe des Fachprüfers \nverbundenen Belastungen ebenso berücksichtigen, indem sie für bestimmte - \nnamentlich benannte - Prüflinge ein Mitglied des Prüfungsausschusses, für andere \nPrüflinge ein anderes zum Fachprüfer bestimmt und so Prüfungen etwa in den \npraktizierten Dreier-Blöcken (vgl. § 14 Abs. 6 PO-Externe-A) ermöglicht.\n\n38\n\nDie Vorgaben des § 7 Abs. 1 PO-Externe-A sind im Fall der Erdkunde-Prüfung \nder Klägerin nicht beachtet worden. Das Gericht hegt schon Zweifel, ob die Beklagte \nüberhaupt - ohne Zuweisung der Funktionen - die Mitglieder des \nFachprüfungsausschusses benannt hat, nachdem der Schulleiter des \nAbendgymnasiums, der gem. § 6 Abs. 2 Nr. 1 PO-Externe-A zum Vorsitzenden des \nZentralen Abiturausschusses bestimmt worden ist, lediglich einen Vorschlag \ngeäußert hat. Schriftliche Aufzeichnungen über diese Vorgänge sind dem Gericht \nnicht vorgelegt worden, ausgehend von den Angaben des Schulleiters und den von \nihm übersandten Unterlagen haben wohl informelle Absprachen stattgefunden. Wer \nnun tatsächlich den Fachprüfungsausschuss gebildet hat, bleibt aber nebulös, wenn \nin der Stellungnahme des Schulleiters vom 16. April 2008 Folgendes ausgeführt wird: \nDie Bildung der jeweiligen Fachprüfungsausschüsse sei analog § 48 Abs. 1 APO-\nWbk an ihn delegiert worden. Er habe im Auftrag und auf Weisung der oberen \nSchulaufsicht den Fachprüfungsausschuss für das Fach Erdkunde gebildet. \nGrundsätzlich erfolge die Besetzung der Fachprüfungsausschüsse in enger \nAbstimmung mit und auf Entscheidung der Schulaufsicht. \n\n39\n\nInsoweit bedarf es aber keiner weiteren Aufklärung. Selbst wenn im Wege \nmündlicher oder per E-Mail erfolgter Absprachen die Beklagte einem Vorschlag des \nSchulleiters zugestimmt haben sollte, dass die Lehrer F. , V. und T. \nden Fachprüfungsausschuss Erdkunde bilden, so hat die Beklagte jedenfalls \nunstreitig nicht - wie erforderlich - über die Funktionszuweisung entschieden. \nWährend sie im Rahmen des Widerspruchsverfahrens dargelegt hat, die Funktionen \nwürden bedarfsweise durch den Vorsitzenden des Zentralen Abiturausschusses \nbestimmt, hat dieser unwidersprochen vorgetragen, die Ausschussmitglieder selbst \nlegten die unterschiedlichen Funktionen fest. Diese Praxis, Aufgaben der oberen \nSchulaufsicht an den Vorsitzenden des Zentralen Abiturausschusses zu „delegieren\" \nund die Festlegung der Funktionen gar den Mitgliedern des \nFachprüfungsausschusses selbst zu überlassen, ist mit den Vorgaben der Externen-\nAbiturprüfungsordnung nicht in Einklang zu bringen. \n\n40\n\nDer danach vorliegende Verfahrensfehler ist auch im Sinne von § 46 VwVfG \nNRW erheblich. Danach kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes nicht allein \ndeshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das \nVerfahren zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die \nEntscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Die angefochtene \nPrüfungsentscheidung beruht auf dem Fehler und es ist nicht hinreichend sicher \nauszuschließen, dass ohne den Fehler im Prüfungsverfahren ein besseres \nPrüfungsergebnis - d.h. im Fach Erdkunde zumindest die für die Fortsetzung der \nPrüfung und das Bestehen des Abiturs erforderliche Mindestpunktzahl von fünf \nPunkten - erzielt worden wäre. \n\n41\n\nZwar wiesen, was die Beklagte betont, alle Mitglieder des \nFachprüfungsausschusses die vom Fachprüfer geforderte Qualifikation auf und \nwaren auch hinsichtlich der Notenfestsetzung in gleicher Weise stimmberechtigt (vgl. \n§ 14 Abs. 8 i.V.m. § 8 Abs. 1 und 3 PO-Externe-A). Diese Umstände sowie die - von \nder Klägerin nicht bestrittene - generelle Eignung der zugeteilten Prüfungsaufgabe, \ndie Fähigkeiten und Kenntnisse des Prüflings zu ermitteln, führen aber nicht zur \nUnerheblichkeit des Fehlers. \n\n42\n\nLässt sich nicht anhand objektiver Gesichtspunkte und Maßstäbe feststellen, ob \nein anderer Prüfer andere Prüfungsaufgaben zugeteilt hätte als die bearbeiteten, \nkann nicht ausgeschlossen werden, dass der Verfahrensfehler sich auf das \nPrüfungsergebnis ausgewirkt hat.\n\n43\n\nVgl. HessVGH, Urteil vom 4. Februar 1993 - 6 UE 1450/92 -\n, ESVGH 43, 139; Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2, \nPrüfungsrecht, 4. Auflage 2004, Rn. 495.\n\n44\n\nBei mündlichen Prüfungen ist ferner zu berücksichtigen, dass das \nPrüfungsergebnis auch vom Verhalten des Prüfers in der Prüfung abhängig ist. \n\n45\n\nVgl. dazu HessVGH, Urteil vom 13. Dezember 1991 - 7 UE \n3113/88 -, NVwZ-RR 1992, 628.\n\n46\n\nHier lässt sich nicht ausschließen, dass die Beklagte, hätte sie den Mitgliedern \ndes Fachprüfungsausschusses die Funktionen zugewiesen, einen anderen \nFachprüfer bestimmt hätte. Bei lediglich anderer Rollenverteilung des personell \nunveränderten Fachprüfungsausschusses wäre das Prüfungsergebnis \nmöglicherweise besser ausgefallen. Insoweit fällt entscheidend ins Gewicht, dass \nsich, wie bereits dargelegt, die Aufgaben und Befugnisse der Ausschussmitglieder \nerheblich unterscheiden, insbesondere der Fachprüfer bei der Durchführung der \nPrüfung eine entscheidende Rolle einnimmt. Es lässt sich nicht mit Sicherheit \nausschließen, dass ein anderes Mitglied des Ausschusses andere Prüfungsaufgaben \nausgewählt und das Prüfungsgespräch anders geführt hätte. Möglicherweise wäre \ndie Klägerin dann erfolgreicher gewesen und hätte die für ein Bestehen der \nAbiturprüfung erforderliche Mindestpunktzahl erzielt. \n\n47\n\nDer Klägerin kann entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht \nentgegengehalten werden, sie hätte den Verfahrensfehler früher rügen müssen und \nkönne sich nun nachträglich nicht mehr wirksam auf ihn berufen. Ein Prüfling muss \nim Rahmen seiner Mitwirkungspflichten Verfahrensfehler zwar unverzüglich rügen. \n\n48\n\nVgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2006 - 19 E \n281/06 -, m.w.N.\n\n49\n\nDiese Obliegenheit setzt jedoch zunächst Kenntnis des Fehlers voraus. Denn sie \nsoll verhindern, dass der Prüfling, indem er sich in Kenntnis des Verfahrensmangels \nzunächst der Prüfung unterzieht und das Prüfungsergebnis abwartet, sich eine ihm \nnicht zustehende weitere Prüfungschance verschafft. Sie bezweckt darüber hinaus, \nder Prüfungsbehörde eine eigene, möglichst zeitnahe Überprüfung des Mangels mit \ndem Ziel einer schnellstmöglichen Aufklärung und ggf. einer rechtzeitigen Korrektur \neines festgestellten Mangels zu ermöglichen.\n\n50\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1994 - 6 C 37.92 -, NVwZ \n1995, 492.\n\n51\n\nDie praktische Vorgehensweise bei der Bildung des Fachprüfungsausschusses \nwar der Klägerin vor Eintritt in die mündliche Prüfung aber nicht bekannt. Vielmehr ist \nerst bei der Akteneinsicht im Rahmen des Widerspruchsverfahrens aufgefallen, dass \nden Prüfern des Fachprüfungsausschusses Erdkunde auf dem Deckblatt des \nPrüfungsprotokolls andere Funktionen zugeordnet waren als dies der \nRollenverteilung in der Prüfung selbst und den handschriftlichen \nFunktionsbezeichnungen am Ende des Protokolls entsprach. Erst dieser Umstand \ngab Anlass, die Bildung des Fachprüfungsausschusses näher zu hinterfragen. So \nklärte sich dann - im Wesentlichen erst in der mündlichen Verhandlung des \nKlageverfahrens -, dass die Prüfer zwar nicht im laufenden Prüfungsverfahren die \nRollen getauscht, sondern in der tatsächlichen Funktionsverteilung (gleichbleibend) \nseit der erforderlichen Vorbereitungssitzung zusammengearbeitet hatten, allerdings \nnicht die Beklagte, sondern die Mitglieder selbst sich die Funktionen zugewiesen \nhatten. Ein treuwidriges, die Chancengleichheit verletzendes Verhalten der Klägerin \nkann bei dieser Sachlage nicht angenommen werden. \n\n52\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die \nKostenquote ist ausgehend von einer gleichen Gewichtung der mit dem \nzurückgenommenen Verpflichtungsantrag verfolgten jeweiligen \nNeubewertungsbegehren (bezüglich der Prüfungen in Deutsch, Geschichte und \nErdkunde) und des verbliebenen - auf erneute Prüfung im Fach Erdkunde \nabzielenden - Anfechtungsantrages gebildet worden. Die Entscheidung bezüglich der \nvorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. \n§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255358","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-04-22/1-k-394-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/255358","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255358","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-04-22/1-k-394-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/255358","retrieved":"2026-07-09 02:19:22.802440+00:00"}}