{"status":"available","doknr":"OLD255425","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2008:0418.8L247.08.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2008-04-18","aktenzeichen":"8 L 247/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\nDer Streitwert wird auf 1.250,-- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\nDer am 12. April 2007 bei Gericht eingegangene sinngemäße Antrag,\n\n2\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung \nzu untersagen, den Antragsteller am 22. April 2008 \nabzuschieben, \n\n3\n\nbedarf keiner weiteren Auslegung.\n\n4\n\nUnabhängig davon, dass der rechtsanwaltlich eindeutig formulierte Antrag einer \nAuslegung nicht zugänglich sein dürfte, \n\n5\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. November 2005 - 18 B \n1842/05 -, \n\n6\n\nwäre ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 8 K \n1807/08 hinsichtlich der Ablehnung einer Verlängerung bzw. Neuerteilung der \nAufenthaltserlaubnis nicht statthaft. Denn die letzte Aufenthaltserlaubnis des Klägers \nerlosch mit Ablauf des 4. August 2005 durch Zeitablauf, die erst am 21. März und 16. \nOktober 2006, mithin mehr als ein halbes Jahr verspätet, gestellten Anträge des \nAntragstellers auf Verlängerung bzw. Erteilung der Aufenthaltserlaubnis konnten \nmangels geringfügiger Verspätung und innerem Zusammenhang mit dem \nabgelaufenen Aufenthaltstitel keine Fiktionswirkung im Sinne des § 81 Abs. 4 \nAufenthG auslösen, \n\n7\n\nvgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. März 2006 - 18 B \n120/06 -, ZAR 2006, 253 = EZAR NF 21 Nr. 2 = InfAuslR 2006, \n448, und vom 30. Januar 2008 - 18 B 1252/07 -. \n\n8\n\nDer zulässige Abschiebungsschutzantrag ist unbegründet, da der vollziehbar \nausreisepflichtige Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht \nhat (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO), weil ein Duldungsgrund im \nSinne des § 60a Abs. 2 AufenthG auf Grund eines tatsächlichen oder rechtlichen \nAbschiebungshindernisses nicht dargetan ist. \n\n9\n\nDie vollziehbare Ausreisepflicht des Antragstellers beruht auf der Ablehnung \nseiner Anträge auf Verlängerung bzw. Erteilung der Aufenthaltserlaubnis durch \nOrdnungsverfügung des Beklagten vom 31. Oktober 2006 (§ 50 Abs. 1, § 58 Abs. 2 \nSatz 2, § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Die in der dortigen vollziehbaren \nAbschiebungsandrohung gesetzte Ausreisefrist ist abgelaufen. Die Überwachung der \nAusreise des Antragstellers ist auch nach § 58 Abs. 3 Nr. 2, 3 und 7 AufenthG \nerforderlich. \n\n10\n\nEs ist nicht glaubhaft gemacht, dass ein rechtliches Abschiebungshindernis \nbesteht. \n\n11\n\na) Sofern der Antragsteller vorträgt, dass er seine kranken und \nbetreuungsbedürftigen Eltern „betreute\", folgt bereits aus der verwendeten \nVergangenheitszeitform, dass eine Betreuung gegenwärtig nicht erfolgt. Soweit dies \naus Sicht des Antragsteller allein auf seiner gegenwärtigen Inhaftierung in \nAbschiebehaft beruhen sollte, ist festzustellen, dass der Antragsteller eine \nvorhergehende tatsächliche, umfangreiche Betreuung seiner Eltern nicht glaubhaft \ngemacht hat. Vielmehr ist in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 31. \nOktober 2006 ausgeführt, dass die Betreuung durch einen Bruder des Antragstellers \nerfolge, der zu diesem Zweck eine Aufenthaltserlaubnis erhalten habe. Dem ist der \nAntragsteller weder im Widerspruchs- noch im Klageverfahren (substantiiert) \nentgegen getreten.\n\n12\n\nb) Es ist auch nicht glaubhaft gemacht, dass durch die Abschiebung das durch \nArt. 6 Abs. 1 und 2 GG, \n\n13\n\nvgl. zuletzt BVerfG, Urteil vom 1. April 2008 - 1 BvR \n1620/04 -, Rn. 62 ff.\n\n14\n\nund Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht des Antragstellers auf Umgang mit \nseiner 2003 geborenen deutschen Tochter verletzt wird.\n\n15\n\nZwar sind insbesondere wegen des Kindeswohlinteresses die Schutzbereiche \nder genannten Vorschriften bereits dann betroffen, wenn um ein Umgangsrecht \ngerichtlich gestritten wird, es aber (noch) nicht gelebt wird. Nach der Rechtsprechung \ndes Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) gebietet das in Art. 8 \nEMRK statuierte Recht auf Achtung des Familienlebens, dass die innerstaatlichen \nBehörden das Verfahren, das zu einem Eingriff in das geschützte Recht führt, fair \nund in einer Weise ausgestalten, dass die von Art. 8 EMRK geschützten Interessen \nausreichend berücksichtigt werden.\n\n16\n\nVgl. EGMR, Urteil vom 11. Juli 2000 - 29192/95 -, Ciliz, \nInfAuslR 2000, 473 = FamRZ 2000, 1561 = NVwZ 2001, \n547.\n\n17\n\nEntsprechendes lässt sich in Bezug auf Art. 6 Abs. 1 GG aus Art. 19 Abs. 4 Satz \n1 GG herleiten. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgt \naus dem grundrechtlichen Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes \ngemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht nur die negative Verpflichtung der Gerichte, \nmit der Verfassung nicht in Einklang stehende Eingriffe in grundrechtlich geschützte \nBereiche zu unterlassen, sondern auch die positive Verpflichtung, die Grundrechte \ndurchzusetzen. Das Verfahrensrecht dient mithin nicht nur dem Ziel, einen \ngeordneten Verfahrensgang zu sichern, sondern ist im Schutzbereich der \nGrundrechte auch das Mittel, um im konkreten Fall dem Grundrechtsträger zu \nseinem verfassungsmäßigen Recht zu verhelfen, \n\n18\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 9. August 1990 - 2 BvR \n1128/88 -, Juris. \n\n19\n\nBetreibt ein Ausländer ein auf Einräumung des Umgangsrechtes gerichtetes \nfamiliengerichtliches Verfahren, dürfen Behörden daher grundsätzlich keine solchen \n(ausländerrechtlichen) Maßnahmen ergreifen, „die die Familienbande zerreißen\". Ein \nausländerrechtlicher Eingriff in das Recht des Ausländers auf Achtung seines \n„Familienlebens\" erweist sich dabei dann als in einer demokratischen Gesellschaft \ngrundsätzlich nicht notwendig (Art. 8 Abs. 2 EMRK) und damit unzulässig, wenn die \nBehörden und Gerichte den Ausgang des Verfahrens über das Umgangsrecht durch \ndie Abschiebung des Ausländers vorwegnehmen und diesem alle Möglichkeiten \njeglicher sinnvoller Beteiligung an jenem Verfahren nehmen, für das seine \nVerfügbarkeit von entscheidender Bedeutung ist,\n\n20\n\nvgl. EGMR, Urteil vom 11. Juli 2000 - 29192/95 - Ciliz, \na. a. O.; Kammer, Beschluss vom 29. November 2005 - 8 L \n809/05 -. \n\n21\n\nZwar hat der Antragsteller ein gegenwärtig noch anhängiges Verfahren vor dem \nFamiliengericht Steinfurt - 10 F 248/07 - zur Durchsetzung eines Umgangsrechts \neingeleitet, in dessen Rahmen er sich mit der Kindesmutter am 29. Januar 2008 \ngeeinigt hatte, dass eine einvernehmliche Lösung dergestalt versucht wird, dass der \nAntragsteller seine Tochter einmal pro Woche besucht.\n\n22\n\nAuch hat es nicht nur nach Angaben des Antragstellers, sondern auch der in dem \nfamiliengerichtlichen Verfahren beteiligten Frau H. U. vom Caritasverband nach \ndem 29. Januar 2008 zwei Umgangskontakte zwischen dem Antragsteller und seiner \nTochter gegeben.\n\n23\n\nDer Umgang des Kindes mit einem getrennt lebenden Elternteil ist nach der \nWertung des Gesetzgebers für die Entwicklung und das Wohl des Kindes zwar \ngrundsätzlich von herausragender Bedeutung (§ 1626 Abs. 3, § 1684 Abs. 1 BGB). \nDiese gesetzliche Wertung ist bei ausländerrechtlichen Entscheidungen, die den \nUmgang mit einem Kind berühren, von der Ausländerbehörde mitzuberücksichtigen, \nin dem sie bei ihrer Entscheidung maßgeblich auf die Sicht des Kindes abstellt. \nDabei ist im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit \nbesteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist.\n\n24\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2005 - 2 BvR \n1001/04 -, www.bverfg.de, Rn. 21 ff. = InfAuslR 2006, 122 = \nZAR 2006, 28 = FamRZ 2006, 187; BVerwG, Urteil vom 20. \nFebruar 2003 - 1 C 13.02 -, www.bverwg.de, Rn. 26 = \nBVerwGE 117, 380. \n\n25\n\nEine verantwortungsvoll gelebte und dem Schutzzweck des Art. 6 GG \nentsprechende Eltern-Kind-Gemeinschaft lässt sich nicht allein quantitativ etwa nach \nDaten und Uhrzeiten des persönlichen Kontakts oder genauem Inhalt der einzelnen \nBetreuungshandlungen bestimmen. Die Entwicklung eines Kindes wird nicht nur \ndurch quantifizierbare Betreuungsbeiträge der Eltern, sondern auch durch die \ngeistige und emotionale Auseinandersetzung geprägt, \nvgl. BVerfG, Beschlüsse vom 8. Dezember 2005 - 2 BvR \n1001/04 -, a.a.O., Rn. 17, und vom 30. Januar 2002 - 2 BvR \n231/00 -, InfAuslR 2002, 171 (174).\n\n26\n\nArt. 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantiert den Eltern das Recht auf Pflege und \nErziehung ihres Kindes, macht ihnen diese Aufgabe aber zugleich auch zu einer \nzuvörderst ihnen obliegenden Pflicht. Maßgebliche Richtschnur für ihr Handeln muss \ndas Wohl des Kindes sein, denn das Elternrecht ist ein Recht im Interesse des \nKindes. Es ist ihnen um des Kindes willen verbürgt. Das Kind ist nicht Gegenstand \nelterlicher Rechtsausübung, es ist Rechtssubjekt und Grundrechtsträger, dem die \nEltern schulden, ihr Handeln an seinem Wohl auszurichten,\n\n27\n\nBVerfG, Urteil vom 1. April 2008 - 1 BvR 1620/04 -, Rn. 70 \nf., 75.\n\n28\n\nBei Beachtung dieser Grundsätze hat Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, \ndass er das Umgangrecht zu seiner Tochter in einer Art und Weise ausübt, die \ntatsächlich ihrem Wohl entspricht. \n\n29\n\nDabei muss zunächst schon davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller \nden Umgang mit seiner Tochter nicht aus familiären Gründen, sondern zum Erhalt \neines Aufenthaltsrechts bzw. zur Sicherung einer Duldung ausübt. \n\n30\n\nDenn der Antragsteller traf nach der ihm jedenfalls in Form des \nWiderspruchsbescheides vom 10. Oktober 2007 bekannt gewordenen und in der \nFolgezeit von ihm nicht substantiiert widerlegten Auskunft der Mutter seiner Tochter \nvom 8. und 12. März 2007 gegenüber dem Antragsgegner seine Tochter im Jahr \n2007 nur drei Mal und sagte zu Beginn 2007 fünf Mal Treffen mit der Tochter ohne \nnachvollziehbare Gründe ab. \n\n31\n\nDas familiengerichtliche Verfahren zur Realisierung des Umgangsrechts hat der \nAntragsteller erst Ende 2007 zur Zeit der Erhebung seiner Klage 8 K 1807/07 gegen \nseine Ausweisung und die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis anhängig \ngemacht.\n\n32\n\nSchließlich hat der Antragsteller ab Mitte März 2008 zwar nicht selbst den \nweiteren Umgang mit seiner Tochter beendet, aber die Unterbindung weiteren \nUmgangs seitens der Mutter hingenommen, ohne bei dem Familiengericht eine \nFortsetzung des anhängigen Verfahrens zu beantragen. Auch dies lässt nicht auf ein \nnachhaltiges Interesse an einem regelmäßigen und intensiven Umgang mit seiner \nTochter schließen.\n\n33\n\nDass der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht hat, dass er das Umgangrecht zu \nseiner Tochter in einer ihrem Wohl entsprechenden Art und Weise ausübt, ergibt sich \nneben der aufgezeigten nur zeitweisen und dabei oft unzuverlässigen Wahrnehmung \ndes Rechts in der Vergangenheit auch aus der Art und Weise seiner (Nicht-\n)Ausübung im März 2008.\n\n34\n\nZwar hat seine Tochter vor dem Familiengericht am 29. Januar 2008 ausweislich \ndes Protokolls gesagt, sie wisse nicht, ob der Antragsteller auch heute noch Zusagen \nnicht einhalte, er würde nun mit ihr schwimmen gehen. Besuche bei ihm seien in \nOrdnung, sie störe dort bzw. dabei nicht. Nach Angaben des Antragstellers war er \n2008 zwei Mal mit seiner Tochter schwimmen, war mit ihr Einkaufen und hat in der \nWohnung mit ihr gespielt. Auch hatte die Tochter nach Eindruck der Frau H. U. \nvom Caritasverband, den diese dem Einzelrichter am 17. April 2008 telefonisch \nmitgeteilt hat (s. Aktenvermerk vom selben Tage), jedenfalls bis zu ihrem Geburtstag \nam 15. März 2008 ein Interesse, den Antragsteller zu sehen. \n\n35\n\nDemgegenüber hat der Antragsteller die Mutter seiner Tochter ausweislich der \nAnklageschrift der Staatsanwaltschaft Münster vom 16. November 2004 - 72 Js \n9385/04 - aber bereits Mitte September 2004 nicht nur beleidigt, sondern auch \nversucht, gewaltsam in deren Wohnung einzudringen und diese mit dem Tode \nbedroht. Eine erneute Bedrohung erfolgte am 3. Oktober 2004. \n\n36\n\nAusweislich einer E-Mail der Mutter der Tochter an den Antragsgegner vom 8. \nMärz 2007 fragte die Tochter ihre Mutter an Allerheiligen 2006, nachdem sie \ntelefonische Beschimpfungen ihrer Mutter durch den Antragsteller mitgehört hatte, ob \nder Antragsteller die Mutter „jetzt wieder hauen würde\". Gemäß der E-Mail der Mutter \nan den Antragsgegner vom 12. März 2007 meldete der Antragsteller sich am 10. \nMärz 2007 trotz einer Verabredung mit seiner Tochter zu einem mittäglichen Treffen \nerst um etwa 18 Uhr telefonisch mit der Begründung, er habe sich bis 11 Uhr im \nPolizeigewahrsam befunden. Darauf reagierte die Tochter traurig und gab sich nicht \nmit der mütterlichen Erklärung, der Antragsteller sei krank, zufrieden.\n\n37\n\nVon besonderem Gewicht ist schließlich, dass der Antragsteller am fünften \nGeburtstag seiner Tochter am 15. März 2008 keinen Umgang mit dieser ausübte. \n\n38\n\nDer Einzelrichter hat keinen Grund, der Aussage der Kindesmutter vom heutigen \nTage (s. Aktenvermerk) keinen Glauben zu schenken, wonach der Antragsteller am \nVorabend des Geburtstages anrief und die Tochter u.a. fragte, was sie am Morgen \nihres Geburtstages frühstücken wolle und er mitbringen solle, aber dann am \nGeburtstagmorgen unentschuldigt nicht erschien, weshalb die Tochter unter einer \ngroßen Enttäuschung sehr gelitten habe und immer noch enttäuscht sei. \n\n39\n\nDamit vereinbar ist auch der Vortrag des Antragstellers vom gestrigen Tage, die \nKindesmutter habe ihm gesagt, er könne nicht kommen, sie fahre mit der Tochter zu \nihren Eltern. Den die Kindesmutter hat dies selbst am heutigen Tage bestätigt und \nmit der (nachvollziehbaren) Enttäuschung der Tochter über das vormittägliche \nNichterscheinen und Nichtmelden seitens des Antragstellers begründet. \n\n40\n\nAuch nach den telefonischen Angaben der Kindesmutter gegenüber Frau H. \nU. von der Caritas vom 20. März 2008 (siehe Aktenvermerk vom 17. April 2008) \nist der Antragsteller am Geburtstag der Tochter wider Erwarten nicht erschienen, \ndamit sei die Tochter „nicht klar gekommen\". Gegen die Glaubhaftigkeit der \nEinlassung des Antragstellers spricht nicht nur, dass er - wie er selbst eingeräumt hat \n-, schon in der Vergangenheit mehrfach Umgangstermine nicht einhielt bzw. \nwahrnahm, sondern dass er gegenüber Frau H. U. am 31. März 2008 erklärte, \ndie Mutter seiner Tochter habe ihm am Vorabend des Geburtstages in einer \nDiskothek wohl Tabletten in sein Getränk getan, so dass er am 15. März 2008 \nverschlafen habe und nicht habe zum Geburtstag der Tochter kommen können \n(siehe Aktenvermerk vom 17. April 2008). Dies erscheint nicht nur als kaum \nglaubhaft, sondern steht im Gegensatz zu seinem Schriftsatz vom gestrigen Tage. \n\n41\n\nMit diesem ist er auch der ihm durch das Gericht vorgestern mitgeteilten \nStellungnahme der Mutter seiner Tochter vom 26. März 2008, der Antragsteller habe \nder Tochter gesagt, er nehme sie mit, falls er ausreisen müsse, nicht entgegen \ngetreten.\n\n42\n\nDie Darstellung der Mutter vom heutigen Tage (s. Aktenvermerk), dass dies bei \nder Tochter Ängste ausgelöst habe, ist ohne Weiteres nachvollziehbar, da es auf \neine Trennung der Tochter von ihrer Umgebung und ihrer Mutter als der \nHauptbezugsperson hinaus liefe. Es ist auch nachvollziehbar, dass dadurch die \nErinnerungen der Tochter an die früheren Drohungen, Beschimpfungen und wohl \nauch körperlichen Angriffe des Antragstellers gegen ihre Mutter verstärkt wurden. \nDass dieses Verhalten des Antragstellers nicht dem Wohl seiner Tochter diente, \nsondern dieses massiv beeinträchtigte bedarf keiner näheren Erläuterung und wird \ndurch die Erklärung der Kindesmutter, dass fachpsychologische Hilfe angestrebt sei, \nunterstrichen. \n\n43\n\nSchließlich leistet der Antragsteller auch keine (nennenswerte) finanzielle \nUnterstützung seiner Tochter. Zwar ist ihm eine solche angesichts seiner geringen \nEinkünfte auch nicht möglich, aber ein verantwortungsvolle, das Kindeswohl ernst \nnehmender Vater würde deutlich nachhaltiger versuchen, höhere Einkünfte zu \nerzielen, als es der Antragsteller getan hat. \n\n44\n\nAbschließend ist nochmals zu betonen, dass der Antragsteller auch nach \nUnterbindung weiteren Umgangs mit seiner Tochter ab Mitte März 2008 keinen \nRechtschutz bei dem Familiengericht eingeholt hat. Dies lässt entweder auf ein nicht \nhinreichendes Interesse an Umgangskontakten zum Kindeswohl schließen oder auf \neine realistische Einschätzung, dass angesichts des früheren und gegenwärtigen \nVerhaltens des Antragstellers weitere gerichtliche Schritte nicht erfolgversprechend \nsein dürften. \n\n45\n\nc) Der Antragsteller hat schließlich auch nicht glaubhaft gemacht, dass seine \nAbschiebung gegen sein Recht auf Privatleben (Art. 8 Abs. 1 EMRK) verstößt, \nwelches gegenüber seiner allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG), so er \ndiese trotz seiner bestehenden Ausreisepflicht überhaupt geltend machen kann, \n\n46\n\nvgl. BVerfG, Beschlüsse vom 12. Mai 1987 - 2 BvR \n1226/83, 101, 313/84 -, BVerfGE 76, 1 (71), vom 18. April 1989 \n- 2 BvR 1169/84, BVerfGE 80, 81 (96), und vom 10. August \n2007 - 2 BvR 535/06 -, NVwZ 2007, 1300 = InfAuslR 2007, 443, \nRn. 15,\n\n47\n\nspezieller und auslegungsleitend ist, \n\n48\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 10. August 2007 - 2 BvR \n535/06 -, a.a.O., Rn. 19.\n\n49\n\nZwar dürfte der Schutzbereich der Vorschriften eröffnet sein, insbesondere des \nArt. 8 Abs. 1 EMRK. Denn dieser Schutzbereich ist weit gefasst, da „die Gesamtheit \nder sozialen Bindungen zwischen den niedergelassenen Einwanderern und der \nGemeinschaft, in der sie leben, fester Bestandteil des Privatlebens im Sinne des \nArtikels 8\" EMRK ist, \n\n50\n\nvgl. EGMR, Urteil vom 18. Oktober 2006 - 46410/99 -, Üner, \nDVBl. 2007, 689, Rn. 59.\n\n51\n\nDer Antragsteller dürfte auch trotz der seit August 2005 bestehenden \nRechtswidrigkeit seines Aufenthalts dem personalen Schutzbereich unterfallen. Er \nlebt nicht nur seit März 1992 in Deutschland, woraus für sich genommen noch keine \nEröffnung des Schutzbereichs des Art. 8 Abs. 1 EMRK folgt, \n\n52\n\nvgl. EGMR, Urteile vom 16. September 2004 - 11103/03 -, \nGhiban, NVwZ, 2005, 1046, und vom 30. Januar 2006 - \n50435/99 - Da Silva und Hoogkamer, EuGRZ, 2006, 562, \n\n53\n\nsondern sein Aufenthalt war nicht nur während des erfolglosen Asylverfahrens \nvon 1992 bis 1997 gestattet, sondern auch zwischen dem 31. Juli 2003 und dem 4. \nAugust 2005 erlaubt zum Zwecke des Führens einer familiären Lebensgemeinschaft \nmit seiner 2003 geborenen deutschen Tochter. Dass der Antragsteller mehrfach in \nnicht unerheblichem Maße strafrechtlich verurteilt worden ist, dürfte nicht zu einer \nVerneinung des Schutzbereichs führen, sondern im Rahmen der Verhältnismäßigkeit \ndes Eingriffs zu würdigen sein,\n\n54\n\nvgl. auch VGH BW, Beschluss vom 25. Oktober 2007 - 11 S \n2091/07 -, juris, ZAR 2008, 68; Eckertz-Höfer, ZAR 2008, 41 \n(44 f.).\n\n55\n\nDer dem Antragsteller drohende Eingriff in sein Privatleben in Form der \nAbschiebung erweist sich jedoch als rechtmäßig, insbesondere verhältnismäßig (Art. \n8 Abs. 1 EMRK). \n\n56\n\nDenn er ist gesetzlich vorgesehen in § 50 Abs. 1, § 58 Abs. 2 Satz 2, § 84 Abs. 1 \nNr. 1 AufenthG und er ist für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Form der \nEinhaltung der Einwanderungskontrolle sowie der Verhinderung weiterer von dem \nAntragsteller drohender Straftaten notwendig. \n\n57\n\nIm Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit trifft der EGMR, dessen \nEntscheidungen von den deutschen Gerichten zu berücksichtigen sind, eine \nAbwägung insbesondere auf Grund folgender hier relevanter Kriterien: Art und \nSchwere der von dem Beschwerdeführer begangenen Straftat(en), die Dauer des \nAufenthalts des Ausländers in dem Aufenthaltsstaat, seit der Tatzeit verstrichene \nZeitspanne und das Verhalten seitdem und die Festigkeit der sozialen, kulturellen \nund familiären Bindungen des Ausländers zum Gastland und zum Zielland,\n\n58\n\nvgl. EGMR, Urteile vom 2. August 2001 - 54273/00 -, \nBoultif, InfAuslR 2001, 476 (478), Rn. 40, und vom 18. Oktober \n2006 - 46410/99 -, Üner, DVBl. 2007, 689, Rn. 57; BVerfG, \nBeschluss vom 1. März 2004 - 2 BvR 1570/03 -, InfAuslR 2004, \n280 = NVwZ 2004, 852; OVG NRW, Beschluss vom 27. \nDezember 2007 - 18 E 772/07 -.\n\n59\n\nHiernach lässt sich nicht feststellen, dass der Antragsteller in einem solchen \nMaße in Deutschland verwurzelt und aus den Lebensverhältnissen des Kosovo \nentwurzelt ist, dass eine Aufenthaltsbeendigung unverhältnismäßig ist. \nDabei ist zunächst in den Blick zu nehmen, dass der am 5. August 1976 geborene \nAntragsteller nicht in Deutschland geboren oder im Kindesalter eingereist ist, sondern \nim Alter von fünfzehneinhalb Jahren als Jugendlicher am 8. März 1992. Dass der \nAntragsteller trotz des vorgetragenen Zusammenlebens bzw. der intensiven Kontakte \nzu seinen Eltern, die aus dem Kosovo stammen, der dortigen primären \nLandessprache Albanisch oder zumindest der in dortigen Landesteilen ebenfalls \nverbreiteten serbischen Sprache nicht mehr hinreichend mächtig wäre, um sich im \nKosovo verständigen zu können, ist weder glaubhaft gemacht noch ersichtlich. \nInsbesondere folgt dies nicht aus seinem Vortrag, er benutze „Deutsch als \nUmgangssprache\". Daraus lässt sich vielmehr schließen, dass Deutsch nicht die \nEinzige von ihm beherrschte Sprache ist. Dass der Antragsteller im Kosovo nach \nseinem Vortrag keine Verwandten hat, mag seine dortige Eingliederung erschweren, \nsteht dieser angesichts seines Lebensalters aber nicht entgegen. Dies gilt ebenso für \nseinen Verweis auf die schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen im Kosovo, \ninsbesondere die Hohe Arbeitslosigkeit. \n\n60\n\nIm Bundesgebiet hat sich der Antragsteller zwar wie erwähnt langjährig \naufgehalten, er hat aber schon keine nachhaltige wirtschaftliche Integration erreicht. \nAusweislich der im Klageverfahren vorgelegten Abrechnung von September 2007 \nwurde er am 10. Juli 2007 im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung eingestellt \nund erhält einen Lohn von knapp 250 Euro pro Monat. Auch wenn der Antragsteller \nvorträgt, dass er nun keine Sozialleistungen mehr beziehe, spricht gegen seine \nwirtschaftliche Integration zum Einen, dass sich mit einem Lohn von knapp 250 Euro \npro Monat der Lebensunterhalt im Sinne des § 2 Abs. 3 AufenthG nicht sichern lässt \nund dass der Antragsteller zum Anderen über viele Jahre ausschließlich bzw. \nüberwiegend von öffentlichen Leistungen gelebt hat.\n\n61\n\nGegen eine Integration in Deutschland spricht nicht zuletzt auch, dass der \nAntragsteller ausweislich des Auszugs aus dem Bundeszentralregister vom 28. \nFebruar 2008 zwischen August 1997 und Juni 2007 wegen verschiedenster \nStraftaten, darunter gemeinschaftlicher Diebstahl, räuberischer Diebstahl, \nvorsätzliche Körperverletzung, Beleidigung, vorsätzliches Fahren ohne \nFahrerlaubnis, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Bedrohung, \nSachbeschädigung und Betrug elfmal strafgerichtlich verurteilt wurde, darunter zu \nFreiheitsstrafen von einem Jahr und sechs Monaten, einem Jahr und drei Monaten, \nzweimal zu einem Jahr und einmal zu acht Monaten. Im Strafvollzug befand sich der \nAntragsteller zuletzt von September 2003 bis Juli 2004 und von Mai 2005 bis \nSeptember 2006. \n\n62\n\nBesondere Integrationsleistungen des Antragstellers sind weder vorgetragen \nnoch ersichtlich. Die nichteheliche Beziehung des Antragstellers zu der Mutter seiner \nTochter dauerte nur von 2002 bis ca. 2004/05, jetzt bestehen keine Beziehungen \nmehr. Die vereinzelten Kontakte zu der deutschen Tochter können wie gezeigt (b) \nkeinen Schutz vor Abschiebung begründen. \n\n63\n\nd) Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung \ndes Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255425","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-04-18/8-l-247-08","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1684","ref_norm":"1684","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/255425","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255425","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-04-18/8-l-247-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/255425","retrieved":"2026-07-09 02:19:28.241435+00:00"}}