{"status":"available","doknr":"OLD256288","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2008:0411.1K201.08.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2008-04-11","aktenzeichen":"1 K 201/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verwaltungsgericht Münster erklärt sich für örtlich unzuständig und \nverweist den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Köln.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer Rechtsstreit ist gem. § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG zu \nverweisen, weil für die - auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer \nIngewahrsamnahme durch die Bundespolizei gerichtete - Klage das \nVerwaltungsgericht Köln örtlich zuständig ist. \nEs kann offen bleiben, ob auch im Falle einer - hier erhobenen - \nFortsetzungsfeststellungsklage § 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO anwendbar ist.\n\n3\n\nSo Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage 2007, § 52 Rn. 8, \nVG Hamburg, Beschluss vom 17. August 1998 - 10 VG 2758/98 \n-, juris; a. A. Sodan/Ziekow, VwGO, § 52 Rn. 15.\n\n4\n\nDenn sowohl bei einer Anwendung dieser Bestimmung als auch bei einem \nansonsten gebotenen Rückgriff auf die Auffangnorm des § 52 Nr. 5 VwGO ergibt sich \ndie örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Köln, weil in beiden Fällen der \nSitz der handelnden Bundesbehörde maßgeblich ist.\n\n5\n\nNach § 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO ist bei Anfechtungsklagen gegen den \nVerwaltungsakt einer Bundesbehörde das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in \ndessen Bezirk die Bundesbehörde ihren Sitz hat. Gem. § 52 Nr. 5 VwGO ist das \nVerwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz hat. \nIst der Staat Beklagter, ist insofern auf den Sitz der Behörde abzustellen. \n\n6\n\nDer von der Klägerin angegriffene Verwaltungsakt ist durch das \nBundespolizeiamt Kleve erlassen worden, das gem. § 3 Abs. 2 Nr. 17 der \nVerordnung über die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden (vom 28. Juni 2005, \nBGBl. I, S. 1870) für den Regierungsbezirk Münster (ohne die Stadtkreise Bottrop, \nGelsenkirchen und ohne den Landkreis Recklinghausen) örtlich zuständig war. Zwar \nhat die - diesem zugeordnete - Bundespolizeiinspektion Münster die \nIngewahrsamnahme durchgeführt. Bundesbehörde im Sinne des § 52 Nr. 2 Satz 1 \nVwGO ist aber nur eine vom Bund eingerichtete, nach außen selbständig handelnde \nVerwaltungseinheit.\n\n7\n\nVgl. Sodan/Ziekow, VwGO, § 52 Rn. 16. \n\n8\n\nDiese Voraussetzungen erfüllt die Bundespolizeiinspektion ausgehend vom im \nZeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes geltenden § 57 BPolG (in der Fassung \nvom 21. Juni 2005) i.V.m. der o.g. Zuständigkeitsverordnung nicht, die lediglich die \nBundespolizeipräsidien, die Bundespolizeidirektion und die Bundespolizeiämter als \nsachlich Zuständige für die Wahrnehmung der Aufgaben der Bundespolizei \nbenennen. Der Bundespolizeiinspektion ist mithin kein eigener Zuständigkeitsbereich \ndurch eine Außenrechtsnorm zugewiesen worden, weshalb sie im Rahmen des § 52 \nNr. 2 Satz 1 VwGO nicht als Behörde, sondern lediglich als (unselbständige) \nUntergliederung der internen Behördenorganisation anzusehen ist. \n\n9\n\nDa das Bundespolizeiamt Kleve, das im Gerichtsbezirk des Verwaltungsgerichts \nDüsseldorf seinen Sitz hatte (vgl. § 1 Abs. 2 lit. c) AGVwGO), aber inzwischen \naufgelöst worden ist und die (rechts-)nachfolgende Behörde ihren Sitz in St. Augustin \n(Rhein-Sieg-Kreis) hat, ist nunmehr gem. § 1 Abs. 2 lit. e) AGVwGO das \nVerwaltungsgericht Köln zuständig.\n\n10\n\nDie Neuorganisation der Bundespolizei zum 1. März 2008 (vgl. Gesetz zur \nÄnderung des Bundespolizeigesetzes und anderer Gesetze vom 26. Februar 2008, \nBGBl. I, S. 215) hat zu einer Auflösung der Bundespolizeiämter geführt. Nunmehr \nsind nach § 57 Abs. 1 und 2 BPolG Bundespolizeibehörden das \nBundespolizeipräsidium als Oberbehörde sowie die Bundespolizeidirektionen und die \nBundespolizeiakademie als Unterbehörden. Für das Land Nordrhein-Westfalen ist \ngem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über die Zuständigkeit der \nBundespolizeibehörden (vom 22. Februar 2008, BGBl. I, S. 20) die \nBundespolizeidirektion Sankt Augustin örtlich zuständig. Bei einer Gesamtwürdigung \nder vorherigen und gegenwärtigen Zuständigkeitsbestimmungen ist die \nBundespolizeidirektion Sankt Augustin Rechtsnachfolgerin des Bundespolizeiamtes \nKleve; jedenfalls hat sie im hier maßgeblichen Bereich dessen Aufgaben \nübernommen. \n\n11\n\nDiese Veränderungen zuständigkeitsbestimmender Umstände dürfen auch \nberücksichtigt werden, weil es schon im Zeitpunkt der Klageerhebung an einer \nörtlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Münster fehlte und damit der in § 83 \nS. 1 VwGO i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG verankerte Grundsatz „perpetuatio fori\" \nnicht eingreift.\n\n12\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256288","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-04-11/1-k-201-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":1},{"jurabk":"BGSG 1994","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/256288","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256288","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-04-11/1-k-201-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/256288","retrieved":"2026-07-09 02:20:03.540366+00:00"}}