{"status":"available","doknr":"OLD256403","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2008:0408.5K54.07.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2008-04-08","aktenzeichen":"5 K 54/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\nDie Beteiligten streiten um die Rückforderung von Wohngeld für die Zeit vom \n1. Februar 2001 bis zum 28. Februar 2006 in Höhe von insgesamt 311,97 EUR \nwegen Nichtangabe von Zinseinkünften.\n\n2\n\nDie Klägerin stellte am 19. Februar 2001 bei dem Beklagten einen Antrag auf \nGewährung von Wohngeld für die von ihr bewohnte, 35 qm große Wohnung X.-----\nweg 00 in N. . In dem Antragsformular wurde sie unter Spalte 14 darauf \nhingewiesen, dass sie alle Einnahmen, ohne Rücksicht darauf, ob sie steuerpflichtig \nseien oder nicht, zu denen auch solche aus Kapitalvermögen (z.B. Zinsen aus \nSparguthaben) zählten, anzugeben habe. Mit Wohngeldbescheid vom 10. April 2001 \ngewährte ihr der Beklagte vom 1. Februar 2001 bis zum 31. Januar 2002 monatliches \nWohngeld in Höhe von 68,45 DM. In den Folgejahren erhielt sie auf entsprechende \nAnträge hin mit Bescheiden vom 13. März 2002, 27. März 2003, 29. April 2004 und \n15. April 2005 bis zum 28. Februar 2006 jeweils Wohngeld in unterschiedlicher Höhe. \n\n3\n\nAufgrund eines Datenabgleichs mit dem Landesamt für Datenverarbeitung am 7. \nJuni 2006 erhielt der Beklagte Kenntnis von einem Freistellungsauftrag der Klägerin \nfür Zinsen bei der Postbank. Auf entsprechende Nachfrage teilte die Klägerin unter \ndem 10. Juli 2006 mit, dass sie im Jahr 2004 Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe \nvon 514,00 EUR gehabt habe. Mit weiteren Schreiben vom 25. Juli 2006 und 8. \nAugust 2006 teilte sie die Einnahmen aus Kapitalvermögen für die Jahre 2000 bis \n2004 mit und verwies darauf, dass sie diese für unbeachtlich gehalten habe, weil sie \nunterhalb des Sparerfreibetrages und der wohngeldrechtlichen Mitteilungspflicht \ngelegen hätten. \n\n4\n\nNach Anhörung nahm der Beklagte mit Bescheid vom 16. August 2006 die \nkonkret bezeichneten Wohngeldbescheide für die Zeiträume vom 1. Februar 2001 bis \nzum 28. Februar 2006 gemäß § 45 SGB X zurück, berechnete für den gleichen \nZeitraum Wohngeld unter Berücksichtigung der Einnahmen aus Kapitalvermögen \nund forderte das überzahlte Wohngeld in Höhe von 311,97 EUR gemäß § 50 Abs. 1 \nSGB X zurück. Hiergegen erhob die Klägerin am 11. September 2006 Widerspruch \nmit der Begründung, dass ihr Vertrauen in den Bestand der Wohngeldbescheide \nschutzwürdig sei, weil die Kapitaleinkünfte so niedrig gewesen seien, dass sie im \nSteuerbescheid jeweils mit „0\" aufgeführt worden seien. Dass zwischen Einnahmen \nund Einkünften ein Unterschied bestehe, sei ihr nicht bekannt gewesen und habe ihr \nangesichts des synonymen Sprachgebrauchs auch nicht bekannt sein müssen. \nZudem hätten die Einnahmen die in der Mitteilungspflicht benannten Beträge nicht \nerreicht. Der Beklagte zeigte das Verfahren bei der Staatsanwaltschaft Münster an, \nwo es unter dem Aktenzeichen 62 Js 10756/06 bearbeitet wurde. Mit \nWiderspruchsbescheid vom 12. Dezember 2006, zugestellt am 15. Dezember 2006, \nwies die Bezirksregierung Münster den Widerspruch der Klägerin zurück.\n\n5\n\nDie Klägerin hat am 12. Januar 2007 Klage erhoben. Sie trägt vor, dass sie sich \nauf schutzwürdiges Vertrauen berufen könne, weil sie sich auf die steuerrechtliche \nEinkommensermittlung habe verlassen können. Die Unterscheidung zwischen \nEinnahmen und Einkünften sei steuerrechtlich sehr erheblich. Sie habe die \nsteuerrechtliche Einordnung ihrer Kapitaleinkünfte auch für die wohngeldrechtliche \nBewertung zugrunde legen dürfen. Auch seien die Beträge im Rahmen der \nMitteilungspflicht unbeachtlich gewesen. Sie habe daher ihre Einkünfte korrekt \nangegeben.\n\n6\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n7\n\nden Wohngeldbescheid vom 16. August 2006 in der \nFassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung \nMünster vom 12. Dezember 2006 aufzuheben.\nDer Beklagte beantragt,\ndie Klage abzuweisen.\nEr trägt in Ergänzung der streitgegenständlichen Bescheide vor, dass der \nsteuerrechtliche Sparerfreibetrag wohngeldrechtlich nicht relevant sei. Die Klägerin \nsei in den Anträgen und der Wohngeldbroschüre ordnungsgemäß darüber aufgeklärt \nworden, dass sie alle Einnahmen anzugeben habe. Insbesondere sei ein \nausdrücklicher Hinweis auf Zinsen und Dividenden erfolgt. Hätte die Klägerin Zweifel \nüber die Zuordnung gehabt, so hätte sie sich an die Wohngeldstelle wenden können \nund müssen. \n\n8\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und \nder Bezirksregierung Münster verwiesen.\n\n9\n\nEntscheidungsgründe:\nDie Klage ist unbegründet.\n\n10\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 16. August 2006 und der \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung Münster vom 12. Dezember 2006 sind \nrechtmäßig, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).\n\n11\n\nDer Beklagte hat zu Recht seine Wohngeldbescheide vom 10. April 2001, \n13. März 2002, 27. März 2003, 29. April 2004 und 15. April 2005 für die Zeit vom 1. \nFebruar 2001 bis zum 28. Februar 2006 gemäß § 45 des Sozialgesetzbuches, \nZehntes Buch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X -) \nzurückgenommen und gemäß § 50 SGB X die Erstattung des überzahlten \nWohngeldes in Höhe von insgesamt 311,97 EUR verlangt. Dabei ist davon \nauszugehen, dass der Beklagte die entsprechenden Bewilligungsbescheide jeweils \nnur in Höhe des Überzahlungsbetrages aufgehoben hat. Dies ergibt sich unmittelbar \naus der dem Eingangssatz des Bescheides vom 16. August 2006 folgenden \nAufstellung und die in Anlage beigefügten Neuberechnungen der \nWohngeldhöhe.\n\n12\n\nDie Rücknahme der Wohngeldbewilligungsbescheide gemäß § 45 Abs. 1 und 2 \nSGB X erweist sich dem Grunde nach als rechtmäßig. Insbesondere steht ihr \nschutzwürdiges Vertrauen der Klägerin nicht entgegen. Zwar ist davon auszugehen, \ndass sie die erbrachten Wohngeldleistungen verbraucht hat (vgl. § 45 Abs. 2 Satz 2 \nSGB X). Allerdings kann sich die Klägerin auf Vertrauen deswegen nicht berufen, \nweil die Wohngeldbewilligungsbescheide auf Angaben beruhen, die sie vorsätzlich \noder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht \nhat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X). Dabei liegt grobe Fahrlässigkeit nach dieser \nVorschrift (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 2. Halbsatz SGB X) vor, wenn der Begünstigte \ndie erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. \n\n13\n\nDies ist hier der Fall. Die Klägerin hat zumindest grob fahrlässig dem Beklagten \nihre Zinseinnahmen aus Kapitalvermögen nicht mitgeteilt. Hätte sie das \nAntragsformular ordnungsgemäß gelesen und ausgefüllt, so hätte keinerlei Zweifel \ndaran bestehen dürfen, dass sie auch die Zinseinnahmen mitteilen muss. In dem \nAntragsformular wird unter Punkt 14 ausdrücklich die Angabe aller Einnahmen, egal \nob steuerpflichtig oder nicht, verlangt. Dabei weist der Beklagte entsprechend der \ngesetzlichen Vorgabe des § 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Ziffer 3.1 des \nWohngeldgesetzes in den Erläuterungen zu diesem Punkt explizit auf die Einnahmen \naus Kapitalvermögen (Zinsen) hin. Insoweit musste jedem Antragsteller klar sein, \ndass Zinseinnahmen auch dann anzugeben sind, wenn sie aufgrund des nach § 20 \nAbs. 4 (bzw. heute Abs. 8) des Einkommenssteuergesetzes gewährten \nSparerpauschbetrages steuerrechtlich keine Bedeutung haben. \n\n14\n\nSelbst wenn davon auszugehen wäre, dass sich die Klägerin, wie auch in der \nmündlichen Verhandlung vorgetragen, durch die mit dem Wohngeldantrag \nausgehändigte Wohngeldbroschüre hat verunsichern lassen, ist die Nichtangabe der \nZinsen trotzdem als grob fahrlässig anzusehen. \n\n15\n\nEs ist bereits zweifelhaft, ob die Klägerin überhaupt die eventuell ungenaue \nBezeichnung der anzugebenden Einnahmen in der Wohngeldbroschüre zum Anlass \nfür ihre Nichtangabe der Zinsen genommen hat. Ausweislich ihres Widerspruches \nmacht sie gerade geltend, dass sie den Unterschied zwischen Einkommen und \nEinkünften als steuerrechtlicher Laie nicht habe erkennen können und müssen. In \nder mündlichen Verhandlung wurde dagegen der Sachverhalt derart dargestellt, dass \ndie Klägerin erst aufgrund steuerrechtlicher Ermittlung des Unterschieds zwischen \nEinkommen und Einkünften zu der Einschätzung gelangt sei, dass sie ihre \nZinseinnahmen nicht angeben müsse. \n\n16\n\nUngeachtet dessen hätte die Klägerin aber spätestens mit Ausfüllen des \nAntragsformulars erkennen müssen, dass ihre Einschätzung der Nichtanrechnung \nvon Zinseinnahmen zumindest äußerst fraglich ist. Dies hätte sie - wie auch jeden \nsteuerrechtlich unbewanderten Bürger - dazu veranlassen müssen, eine \nentsprechende Nachfrage bei dem Beklagten zu stellen und vorsorglich auch diese \nEinnahmen anzugeben.\n\n17\n\nEine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass die Zinseinnahmen \nunterhalb der Beträge gelegen haben, die in den Erläuterungen der einzelnen \nWohngeldbewilligungsbescheiden als ausschlaggebend für die Mitteilungspflicht \nangegeben worden sind. Diese Beträge haben, wie sich aus dem Wortlaut der \nErläuterung bereits ergibt, nur Bedeutung für Veränderungen der Einnahmen \nwährend des laufenden Bewilligungszeitraumes.\n\n18\n\nDoch selbst wenn man im Ergebnis annehmen könnte, dass die Klägerin sich auf \nihre etwaige Einschätzung zur Nichtanrechnung ihrer Zinseinnahmen habe verlassen \ndürfen, besteht vorliegend kein schutzwürdiges Vertrauen. Auch für den Fall des \nVerbrauchs der Wohngeldleistungen ist Vertrauensschutz nicht zwingend \nvorgeschrieben, sondern nur im Regelfall zuzugestehen (vgl. § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB \nX). Hier liegt jedoch ein Ausnahmefall vor, der die Annahme von Vertrauensschutz \nverbietet. Weil die Rechtswidrigkeit der Wohngeldbewilligungsbescheide ihre \nUrsache nicht in der Sphäre der Verwaltung, sondern in der Sphäre der Klägerin hat, \nsteht ihr kein Vertrauensschutz zu. Der Klägerin ist unter Berücksichtigung der \nTatsache, dass Wohngeld der Finanzierung der Wohnkosten unter Berücksichtigung \naller zum Lebensunterhalt zur Verfügung stehenden Finanzmittel dient, die fehlende \nAngabe der Zinseinnahmen zuzurechnen.\n\n19\n\nDie Berechnung des Aufhebungsumfanges weist keine Rechtsfehler auf. Die \nKlägerin hat die ihr im Einzelnen mitgeteilte Berechnung des Aufhebungsbetrages \nnicht angegriffen, rechtliche Bedenken gegen die Berechnung bestehen ebenfalls \nnicht. \n\n20\n\nDas dem Beklagten in § 45 Abs. 1 SGB X eingeräumte Ermessen ist im Umfange \nder nach § 114 VwGO zulässigen Überprüfung ordnungsgemäß ausgeübt. Die \nDarlegungen der Erwägungen im Bescheid des Beklagten vom 16. August 2006 \nbegegnen zumal unter dem Aspekt des so genannten intendierten Ermessens,\n\n21\n\nvgl. hierzu: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom \n25. September 1992 - 8 C 69.90 und 8 C 71.90 -, Neue \nJuristische Wochenschrift (NJW) 1993, 747,\nkeinen Bedenken, Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Ermessensausübung hat die \nKlägerin nicht vorgetragen, solche sind im Übrigen auch nicht ersichtlich. \n\n22\n\nDie Anordnung der Erstattung des überzahlten Wohngeldes in Höhe von \n311,97 EUR beruht auf § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X, wonach die bereits erbrachten \nLeistungen zu erstatten sind, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist.\n\n23\n\nNach alledem war die Klage mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden \nKostenfolge abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt \naus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.\n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256403","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-04-08/5-k-54-07","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":5},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/256403","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256403","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-04-08/5-k-54-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/256403","retrieved":"2026-07-09 02:20:14.464637+00:00"}}