{"status":"available","doknr":"OLD256467","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2008:0404.1L198.08.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2008-04-04","aktenzeichen":"1 L 198/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDer Antrag des Antragstellers,\n\n3\n\ndie Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung \nzu verpflichten, vorläufig bis zur Entscheidung in der \nHauptsache über seine Einwendungen gegen die Noten im \nArbeits- und Sozialverhalten (Leistungsbereitschaft, \nZuverlässigkeit und Sorgfalt, Verantwortungsbereitschaft, \nKonfliktverhalten und Kooperationsfähigkeit) unter \nBerücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu \nbefinden,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg. \n\n5\n\nEr ist bereits unzulässig. Dem Antragsteller fehlt für seinen nach \n§ 123 Abs. 1 VwGO statthaften Antrag auf Neubewertung der Noten für das Arbeits- \nund Sozialverhalten (ausgenommen die Note für Selbstständigkeit) das allgemeine \nRechtsschutzbedürfnis, weil kein vernünftiger Zweck der Rechtsverfolgung erkennbar \nist. \n\n6\n\nRechtsschutzbegehren, die auf die Änderung einer Zeugnisnote abzielen, sind \ngrundsätzlich mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig, wenn die erstrebte \nNotenverbesserung weder für die weitere Schullaufbahn noch für das berufliche \nFortkommen von Bedeutung ist.\n\n7\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 25. April 1983 - 7 B 179/82 -, \nDÖV 1983, 819; HessVGH, Urteil vom 31. August 1989 - 6 UE \n2262/87 -; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14. Dezember \n1981 - 9 S 1092/80 -, DÖV 1982, 164; Kopp/Schenke, VwGO, \nVorb § 40 Rn. 42.\n\n8\n\nSo verhält es sich nach Überzeugung des Gerichts mit den angefochtenen Noten \n„befriedigend\" für Leistungsbereitschaft, für Zuverlässigkeit und Sorgfalt und für \nVerantwortungsbereitschaft sowie „unbefriedigend\" für Konfliktverhalten und für \nKooperationsfähigkeit. \n\n9\n\nFür das berufliche Fortkommen haben die in Grundschulzeugnissen für das \nArbeits- und Sozialverhalten vergebenen Noten keine Bedeutung. \n\n10\n\nEs ist auch weder dargetan noch ersichtlich, wie die schulische Laufbahn durch \ndie erstrebte Verbesserung der Noten günstig beeinflusst werden könnte. \n\n11\n\nZwar spielen die Noten für das Arbeits- und Sozialverhalten im \nHalbjahreszeugnis der Klasse 4 möglicherweise für die Aufnahme durch eine \nweiterführende Schule eine Rolle und beeinflussen insofern das schulische \nFortkommen. Das ist im Fall des Antragstellers allerdings auszuschließen, der \nungeachtet der von ihm angegriffenen Bewertungen einen - seiner zunächst nicht \nbeanstandeten Schulformempfehlung entsprechenden - Platz an der gewünschten \nSchule, der Realschule im Kreuzviertel Münster, erhalten hat. Vor diesem \nHintergrund ist es unerheblich, inwiefern die Noten für das Arbeits- und \nSozialverhalten in die Schulformempfehlung, die auf der Grundlage des \nLeistungsstands, der Lernentwicklung und der Fähigkeiten des Schülers zu erstellen \nist (§ 11 Abs. 4 Satz 1 SchulG) und die Schulleitung einer weiterführenden Schule \nhinsichtlich der Eignung des Schülers bindet, eingeflossen sind. Gleichfalls kann \ndahinstehen, ob diese - wie nunmehr aus allein prozesstaktischen Gründen \ngeschehen - mehr als zwei Monate nach Bekanntwerden überhaupt noch angegriffen \nwerden kann.\n\n12\n\nVgl. zur Schulformempfehlung und der Gewährung \nvorläufigen Rechtsschutzes OVG NRW, Beschluss vom 24. \nAugust 2007 - 19 B 689/07 -, NWVBl. 2007, 488.\n\n13\n\nDer Antragsteller hat auch nicht vorgetragen, dass er den Besuch eines \nGymnasiums erstrebt.\n\n14\n\nDass die Noten für das Arbeits- und Sozialverhalten sich negativ auf die \nschulische Entwicklung des Antragstellers auf der ausgewählten Realschule \nauswirken, ist ebenfalls nicht anzunehmen. Zwar macht der Antragsteller insoweit \ngeltend, die künftigen Lehrer der weiterführenden Schule würden sich von den \nvergebenen Noten, insbesondere den Bewertungen des Konfliktverhaltens und der \nKooperationsfähigkeit mit der Note „unbefriedigend\", beeinflussen lassen. Es ist aber \nschon nicht davon auszugehen, dass ihnen die Noten überhaupt bekannt (gemacht) \nwerden. Darüber hinaus ist nichts dafür ersichtlich, dass die Lehrer ihre Pflicht, \nunbefangen mit ihren Schülern umzugehen und insbesondere ihre pädagogisch-\nfachlichen Bewertungen allein auf die in der weiterführenden Schule gezeigten \nFähigkeiten und Leistungen zu stützen, im Fall des Antragstellers verletzen könnten. \nEin insoweit pflichtwidriges Verhalten kann nicht pauschal unterstellt werden. \n\n15\n\nDas erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ergibt sich schließlich auch nicht, wie \nvom Antragsteller geltend gemacht, aus einem Rehabilitationsinteresse. Schulen \ndürfen aufgrund ihres Erziehungsauftrages grundsätzlich das Arbeits- \nund Sozialverhalten bewerten. Weder das elterliche Erziehungsrecht aus Art. 6 Abs. \n2 GG noch das Grundrecht des Schülers auf eine möglichst ungehinderte Entfaltung \nseiner Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 GG stehen dem entgegen. \n\n16\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Mai 1981 - 7 B 170/80 -, \nNJW 1982, 250; OVG Saarland, Urteil vom 19. August 2002 - 3 \nN 1/01 -, juris; VG Braunschweig, Urteil vom 18. Februar 2004 - \n6 A 106/03 -, NVwZ-RR 2004, 576; VG Ansbach, Beschluss \nvom 24. Juli 2006 - AN 1 E 06.02289 -, juris.\n\n17\n\nGleichwohl hält es das Gericht nicht für ausgeschlossen, dass in besonderen \nEinzelfällen ein rechtsschutzwürdiges Interesse an einer gerichtlichen Überprüfung \nvon Zeugnisnoten für das Arbeits- und Sozialverhalten besteht, wenn sie zwar das \nschulische und berufliche Fortkommen nicht beeinflussen, aber den Umständen nach \nfür den Schüler eine fortdauernde Beeinträchtigung seines in Art. 2 Abs. 1 GG \nverankerten Persönlichkeitsrechtes bedeuten können. \n\n18\n\nVgl. HessVGH, Urteil vom 31. August 1989 - 6 UE \n2262/87.\n\n19\n\nEin solcher Fall ist hier aber weder dargetan noch anderweitig erkennbar. Bei \neinem in seiner Persönlichkeitsentwicklung bei weitem nicht ausgereiften \nViertklässler, der den größten Teil seiner schulischen Laufbahn noch vor sich und mit \ndem Wechsel auf eine weiterführende Schule die Chance eines schulischen \nNeubeginns hat, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die \nBewertung seines Arbeits- und Sozialverhaltens mit „befriedigend\" und \n„unbefriedigend\" für ihn einen schweren Makel und damit eine fortdauernde \nBeeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechtes bedeutet. Der Antragsteller hat das \ngeltend gemachte Rehabilitationsinteresse zunächst auch lediglich damit begründet, \ner werde infolge der Noten einer besonderen Beobachtung durch zukünftige Lehrer \nunterliegen. Nachdem die Antragsgegnerin diesem Argument zu Recht \nentgegengetreten ist, lässt der Antragsteller zwar nunmehr vortragen, eine \nStigmatisierung durch die Kopfnoten werde im Zeugnis manifestiert und es genüge, \nwenn Dritte Kenntnis von diesen Kopfnoten nehmen könnten, die vermeintliche \nVerhaltensauffälligkeiten aufzeigten. Abgesehen davon, dass das Gericht nicht zu \nerkennen vermag, wer - außer den Lehrern der in Kürze verlassenen Schule und \ndem Schulleiter der neuen Schule - außerhalb des familiären Umfeldes Kenntnis \ndavon erlangen sollte, ist damit aber nicht dargetan, dass und warum der \nAntragsteller die erteilten Noten nicht nur als ungerechtfertigt, sondern als eine sein \nPersönlichkeitsrecht verletzende bleibende Belastung empfindet. \n\n20\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht bewertet die sich aus \ndem Antrag für den Antragsteller ergebende Bedeutung der Sache mit der Hälfte des \nin einem Hauptsacheverfahren gem. § 52 Abs. 2 GKG anzunehmenden \nAuffangwertes. \n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256467","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-04-04/1-l-198-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/256467","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256467","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-04-04/1-l-198-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/256467","retrieved":"2026-07-09 02:20:19.737528+00:00"}}