{"status":"available","doknr":"OLD256466","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2008:0404.10K405.07A.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2008-04-04","aktenzeichen":"10 K 405/07.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Zielstaatsbestimmung „Syrien\" in Nr. 3 des Bescheids des \nBundesamtes vom 5. März 2008 wird aufgehoben.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin stammt aus T. , ist kurdischer Volkszugehörigkeit \nz. Religionszugehörigkeit. Nach ihren eigenen Angaben gelangte sie im \nNovember 2005 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland. Über ihre \nProzessbevollmächtigte beantragte sie mit Schreiben vom 26. Januar 2006 die \nFeststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG. Zur \nBegründung berief sie sich auf Probleme, die sie und ihre Familie mit der \nmuslimischen Mehrheitsbevölkerung gehabt hätte.\n\n3\n\nBei ihrer persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und \nFlüchtlinge (Bundesamt) trug die Klägerin zur Begründung ihres Begehrens \nFolgendes vor: In T. habe sie im Dorf U. U1. im Bezirk B. I. gelebt. Sie sei \nzum ersten Mal in Deutschland und habe auch in keinem anderen Staat um Asyl \nnachgesucht. Grund ihres Asylbegehrens sei das die Araber in ihrem Heimatort ihr \nnicht erlaubt hätten, in die Stadt zu gehen. Sie hätten die z. Mädchen für sich \nhaben wollen. Überwiegend hätten in ihrem Heimatort Araber gelebt, aber auch 20 \nz. Familien. Die Araber hätten in der Mitte des Ortes eine Moschee gebaut, um sie \n- die Z. - zu vertreiben. Als Z. hätten sie sich in T. nicht frei bewegen \nkönnen. Da ihre Eltern Angst gehabt hätten, dass sie Übergriffen von Arabern \nausgesetzt sei, hätten sie sie aus T. fortgeschickt. Probleme mit den syrischen \nBehörden oder der syrischen Polizei habe sie nicht gehabt.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 5. März 2007 lehnte das Bundesamt die Feststellung des \nVorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG ab und stellte zugleich \nfest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG nicht vorliegen und \nforderte die Klägerin auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats \nnach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Sollte die Klägerin die \nAusreisefrist nicht einhalten, werde sie nach T. oder einen anderen Staat \nabgeschoben. \n\n5\n\nHiergegen hat die Klägerin am 14. März 2007 die vorliegende Klage erhoben. \nZur Begründung macht sie geltend: Bei der Beurteilung ihrer individuellen Verfolgung \nwegen ihrer Religionszugehörigkeit und ihres Geschlechtes sei zu berücksichtigen, \nob sie in ihrem religiösen Existenzminimum gefährdet gewesen sei. Ferne sei bei der \nBeurteilung ihres Begehrens die europäische Qualifikationsrichtlinie zu \nberücksichtigen. Sie sei als politischer Flüchtling anzuerkennen, da im syrischen \nDistrikt B. I. eine mittelbare Gruppenverfolgung der Z. vorliege. Durch die \nAnwendung des Artikel 10 Abs. 1 S. 1 b der Qualifikationsrichtlinie habe sich die \nAuslegung des Begriffs der mittelbaren Verfolgung einer religiösen Gruppe geändert. \nBei der Prüfung einer Verfolgung aus religiösen Gründen genüge nun nicht mehr die \nMöglichkeit der Ausübung in privater Gemeinschaft, vielmehr gehöre hierzu auch die \nTeilnahme an religiösen Betätigungen in der Öffentlichkeit, allein oder in \nGemeinschaft sowie die Meinungsäußerung und Verhaltensweisen Einzelner und der \nGemeinschaften, soweit sie sich auf religiöse Überzeugungen bezögen. Eine \nderartige öffentliche Glaubenbetätigung habe sie in ihrem Heimatland nicht \nvornehmen können.\n\n6\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n7\n\n1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamts vom 5. März 2007 zu verpflichten festzustellen, \ndass in ihrer Person die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 \nAufenthG vorliegen oder hilfsweise Abschiebungsverbote \ngem. § 60 Abs. 2 - 5 AufenthG oder weiter hilfsweise für ein \nAbschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 7 AufenthG, \n\n8\n\n2. die in dem Bescheid des Bundesamtes enthaltene \nAbschiebungsandrohung aufzuheben.\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nZur Begründung bezieht sie sich auf den Inhalt des angefochtenen \nBescheides.\n\n12\n\nIn der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ergänzende Ausführungen \ngemacht. Diesbezüglich wird auf die Niederschrift vom heutigen Tag verwiesen.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den von der \nBeklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang verwiesen.\n\n14\n\nE n t s ch e i d u n g s g r ü n d e\n\n15\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom \n5. März 2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. \n§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Maßgeblich für die Beurteilung ist die \nSach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 \nSatz 1 1. Halbsatz AsylVfG).\n\n16\n\nDie Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihr die \nFlüchtlingseigenschaft zuerkennt. Die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs \ngemäß § 3, 5 Abs. 1, 31 Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) in Verbindung \nmit § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) - Art. 1 Zuwanderungsgesetz vom \n30. Juli 2004 (BGBl. I, S. 1950 f.); zuletzt geändert durch das Gesetz zur Umsetzung \naufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August \n2007 (BGBl. I, S. 1970) i.V.m. Art 1 A Nr. 2, 33 GFK, sind nicht erfüllt. Dieser \nAnspruch besteht nur, wenn der Ausländer in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit \ner besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den \nBedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist. Die Klägerin ist in ihrem \nHerkunftsland T. keinen Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG \nausgesetzt.\n\n17\n\nNach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben \nwerden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, \nStaatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder \nwegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die Voraussetzungen sind damit \nmit den Erfordernissen für die Anerkennung als Asylberechtigter deckungsgleich, \nsoweit es um die Verfolgungshandlung, die geschützten Rechtsgüter und den \npolitischen Charakter der politischen Verfolgung geht.\n\n18\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom \n26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 -, InfAuslR 1994, 119; \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW), Urteil vom 17. Januar 2007 - 21 A 3013/04.A -\n.\n\n19\n\nDie darüber hinausgehende Regelung in § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG \n(geschlechtsspezifische Verfolgung) kommt vorliegend nicht zum Tragen und auf \neine private Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure (§ 60 Abs. 1 Satz 4 c AufenthG) \nsind die Grundsätze für die unmittelbare und die mittelbare staatliche \nGruppenverfolgung prinzipiell übertragbar.\n\n20\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2006 - 1 C 15/05 -, \nBVerwGE 126, 243.\n\n21\n\nDie Entscheidung über den Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG \nfolgt daher im Wesentlichen denselben Grundsätzen wie die Entscheidung über das \nAsylbegehren. Dies gilt auch in Bezug auf den anzusetzenden Prognosemaßstab.\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 1.94 -, NVwZ 1995, \n391.\n\n22\n\nAuf die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzung des § 60 Abs. 1 AufenthG \nhinsichtlich T. hat die Klägerin aber keinen Anspruch, weil ihr eine Wiedereinreise \nnach T. - sei es freiwillig, sei es im Wege der Abschiebung - nicht möglich ist und \nweil das Einreiseverbot seinerseits nicht auf den in § 60 Abs. 1 AufenthG genannten \nGründen beruht. \n\n23\n\nDer syrische Staat verweigert illegal ausgereisten Kurden, seien sie in T. \nregistriert und oder nicht registriert, abgesehen von besonders gelagerten, extrem \nseltenen und in den letzten Jahren nicht mehr bekannt gewordenen Sonderfällen \nausnahmslos die Wiedereinreise.\n\n24\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 29. August 2007 - 15 A \n3311/04.A - m. w. N..\n\n25\n\nBei diesem Wiedereinreiseverbot handelt es sich nicht um einen Akt politischer \nVerfolgung \n\n26\n\nvgl. OVG NRW am angegebenen Ort, m. w. N.. \n\n27\n\nOb die Ablehnung der Wiedereinreise in den Herkunftsstaat T. eine politische \nVerfolgung darstellt, hängt nicht von den subjektiven Motiven des Verfolgenden ab, \nsondern beurteilt sich nach der objektiven Gerichtetheit der Maßnahme.\n\n28\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2006 - 1 B 9.06 - \nm. w. N..\n\n29\n\nBei registrierten oder nicht registrierten Kurden, kann das Wiedereinreiseverbot \nauch auf anderen als asylerheblichen Gründen beruhen, weil der syrische Staat \nbeispielsweise ein Interesse daran hat, die durch den Aufenthalt entstandene \nwirtschaftliche Belastung zu mindern oder Gefahren für die Staatssicherheit durch \npotentielle Unruhestifter vorzubeugen, oder weil er keine Veranlassung sieht, nicht \nregistrierte kurdische Volkszugehörige, die freiwillig das Land verlassen haben, \nweiterhin aufzunehmen.\n\n30\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1995 - 9 C 75.95 \n-, InfAuslR 1996, 225.\n\n31\n\nHiervon ausgehend spricht gegen die Asylerheblichkeit des syrischen \nWiedereinreiseverbotes, dass sie nicht auf die ganze Bevölkerungsgruppe der in \nT. ansässigen Kurden und auch nicht auf die Untergruppe der Kurden \nyezidischen Glaubens gerichtet ist. Eine generelle Verknüpfung der \nWiedereinreiseverweigerung an die kurdische Volkszugehörigkeit ist ebenso wenig \nfeststellbar wie eine generelles Einreiseverbot für kurdische Z. .\n\n32\n\nVgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 29. August 2007 - 15 A \n3311/04.A -, Urteilsabdruck Seite 13.\n\n33\n\nUnabhängig von diesen Erwägungen droht der Klägerin auch nicht in Ansehung \nihrer yezidischen Religionszugehörigkeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine \npolitische Verfolgung im Falle einer Rückkehr in ihr Herkunftsland T. . Das Gericht \nprüft das Vorliegen von Bedrohungen im Hinblick auf diesen Staat, weil die Klägerin \nZeit ihres Lebens bis zu ihrer Ausreise dort gelebt hat. Deshalb sind die Verhältnisse \nin T. jedenfalls als Land ihres gewöhnlichen Aufenthaltes maßgeblich.\n\n34\n\nDie Klägerin unterliegt auf Grund ihrer z. Religionszugehörigkeit weder einer \nGruppenverfolgung, und zwar sowohl hinsichtlich einer unmittelbar staatlichen als \nauch einer mittelbaren Gruppenverfolgung, noch einer auf ihre Person bezogenen \nmöglichen Individualverfolgung. Die Klägerin ist in jedem Fall vor Übergriffen \nmuslimischer Araber - wenn nicht im B. I. -Gebiet - so doch im B1. -Gebiet \nhinreichend sicher.\n\n35\n\nEine unmittelbare staatliche Gruppenverfolgung von Z. findet nach den der \nKammer zur Verfügung stehenden Erkenntnissen \n\n36\n\nvgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes zu asyl- und \nabschiebungsrelevanten Lage in T. vom 26. Februar 2007, \nSeite 11, \n\n37\n\nsowie nach der obergerichtlichen Rechtsprechung,\n\n38\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 29. August 2007, a.a.O., \nUrteilsabdruck Seite 15, OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30. \nJanuar 2008 - 3 L 75/06 - m. w. N.\n\n39\n\nnicht statt. Anhand der vorliegenden Erkenntnismittel lässt sich auch nicht \nfeststellen, dass die in T. , insbesondere die im Nordosten Syriens lebenden \nZ. einer mittelbaren Gruppenverfolgung durch Dritte unterliegen, welche sie \nlandesweit in eine ausweglose Lage brächte. Eine solche Annahme ist weder \ngegenwärtig noch für absehbare Zeit begründet,\n\n40\n\nvgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 22. Juni 2004 - 2 L \n6129/96 -;OVG Sachsen-Anhalt, a.a.O., m. w. N..\n\n41\n\nDas Oberverwaltungsgericht für das Land Sachsen-Anhalt hat in seiner jüngsten \nEntscheidung, - der der Einzelrichter folgt - überzeugend dargelegt, dass der \nNordosten Syriens (der Distrikt B. I. ) als räumlich abgegrenzter Teil des \nsyrischen Staatsgebietes angesehen werden kann, „in dem sich ein \nVerfolgungsgeschehen unter den dortigen ethnischen und historischen Bedingungen \nnach eigenen Gesetzmäßigkeiten vollzieht. Die Z. leben als Gruppe kenntlich \nnicht über das gesamte syrische Staatsgebiet verstreut, sondern siedeln massiert in \nangestammten Siedlungsgebieten. Es sind dies das I. -Gebiet und das B1. -\nGebiet. Die Z. bilden zwar auch in diesen Gebieten eine Minderheit inmitten \neiner muslimischen Mehrheit. Sie stellen aber ihrerseits in einigen Dörfern die \nMehrheit, in anderen starke Minderheiten treten damit als Gruppe mit eigenen \nreligiös-ethnischen Identität in Erscheinung. Ihre Stellung im I. -Gebiet ist weiter \ndadurch gekennzeichnet, dass sie dort nicht - wie im B1. -Gebiet - seit alters her \nsiedeln, sondern „erst\" seit 200 Jahren als Flüchtlinge aus anderen Teilen des \nfrüheren osmanischen Reiches hierher gelangt sind\". \n\n42\n\nVgl. OVG Sachsen-Anhalt, a.a.O., m. w. N.. \n\n43\n\nAuch in der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts ist anerkannt, dass die \nVerfolgungsgefahr für die Z. sich bislang im Bereich eines allgemeinen \nLebensrisikos bewegt.\n\n44\n\nVgl. VG Münster, Urteil vom 22. Februar 2008 - 10 K \n1336/06.A - m. w. N..\n\n45\n\nAuch das Auswärtige Amt weist in seinem Lagebericht vom 26. Februar 2007 auf \ndie sehr schlechte wirtschaftliche Situation der Z. hin, die einen entsprechenden \nAuswanderungsdruck erzeuge - was die Klägerin in der mündlichen Verhandlung \nbestätigte. Im Übrigen spricht das Auswärtige Amt von „einer gelegentlich \nanzutreffenden gesellschaftlichen Benachteiligung\" des yezidischen Glaubens. Von \neiner unmittelbaren oder mittelbaren Verfolgung kann demnach keine Rede sein. Der \nEinzelrichter teilt auch die Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts für das Land \nSachsen-Anhalt, wonach das B1. -Gebiet für zuwandernde Z. aus dem I. -\nGebiet eine inländische Fluchtalternative bietet. In diesem Gebiet ist nach der \nbestehenden Rechtsprechung sowohl das wirtschaftliche als auch das religiöse \nExistenzminimum gewährleistet.\n\n46\n\nVgl. OVG Sachsen-Anhalt, a.a.O., Urteilsabdruck Seite \n31.\n\n47\n\nDie Klägerin hat ferner kein Recht, die hilfsweise begehrte gerichtliche \nVerpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 \nAbs. 2 bis 5 oder Abs. 7 AufenthG zu verlangen. Anhaltspunkte für ein \nAbschiebungsverbot im Sinne dieser Vorschriften liegen nicht vor, sie sind von der \nKläger auch nicht substantiiert geltend gemacht worden.\n\n48\n\nDie Abschiebungsandrohung des Bundesamtes hinsichtlich des Zielstaates T. \nwar aufzuheben, da - wie ausgeführt - eine Wiedereinreise von nicht registrierten \nKurden nach T. verhindert wird. Die Abschiebungsandrohung in einen \nbestimmten Zielstaat ist aber als rechtwidrig aufzuheben, wenn - wie hier - aufgrund \nder Prüfung des Flüchtlingsbegehrens feststeht, dass eine Androhung auf Vorrat den \nvom Gesetzgeber verfolgten Ermächtigungszweck ausnahmsweise verfehlt, weil eine \nzwangsweise Abschiebung oder eine freiwillige Rückkehr in diesen Staat auf \nunabsehbare Zeit praktisch unmöglich erscheinen.\n\n49\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 1. September 1998 - 1 B \n41.98 -, Buchholz 402.240 § 50 AuslG Nr. 4.\n\n50\n\nDie Aufhebung der Zielstaatsbezeichnung lässt die Rechtmäßigkeit der \nAbschiebungsandrohung im Übrigen unberührt (vgl. § 59 Abs. 3 Satz 3 \nAufenthG).\n\n51\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. \nGerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben.\n\n52","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256466","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-04-04/10-k-405-07-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":10},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/256466","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256466","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-04-04/10-k-405-07-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/256466","retrieved":"2026-07-09 02:20:19.652585+00:00"}}