{"status":"available","doknr":"OLD256555","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2008:0402.1L194.08.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2008-04-02","aktenzeichen":"1 L 194/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 720/08 gegen die Verfügung \ndes Antragsgegners vom 13. Februar 2008 wird hinsichtlich der verfügten Androhung \nder Ersatzvornahme (Nr. 3 der Verfügung) angeordnet. Im übrigen wird der Antrag \nabgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer - sinngemäß gestellte - Antrag des Antragstellers,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung seiner Klage 1 K 720/08 gegen \ndie Verfügung des Antragsgegners vom 13. Februar 2008 \nhinsichtlich des verfügten Haltungsverbots und \nAuflösungsgebots wiederherzustellen (Nrn. 1 und 2) und \nhinsichtlich der verfügten Androhung der Ersatzvornahme (Nr. \n3) anzuordnen,\n\n4\n\nhat hinsichtlich des angeordneten Haltungs- und Betreuungsverbots und \nhinsichtlich des Auflösungsgebots keinen Erfolg.\n\n5\n\nDer Antragsgegner hat den sofortigen Vollzug dieser Verfügungsgegenstände \nmit einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 \nVwGO genügenden Begründung versehen. In der nach diesen Vorschriften \ngeforderten schriftlichen Begründung hat die Behörde schlüssig, konkret und \nsubstantiiert darzulegen, aufgrund welcher Erwägungen sie gerade im vorliegenden \nEinzelfall ein besonderes privates oder öffentliches Interesse an der sofortigen \nVollziehung als gegeben ansieht und das Interesse des Betroffenen am Bestehen \nder gesetzlich vorgesehenen aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise \nzurückzutreten hat. Diesen Anforderungen wird die Begründung des Antragsgegners \ngerecht, das öffentliche Interesse an der Verhinderung weiterer Verstöße gegen das \nTierschutzgesetz überwiege mit Blick auf die wiederholten gravierenden Verstöße \ndas private Aussetzungsinteresse des Antragstellers. In diesen Ausführungen kommt \nhinreichend deutlich zum Ausdruck, dass sich der Antragsgegner des \nAusnahmecharakters der Vollziehungsanordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 \nVwGO bewusst gewesen ist.\n\n6\n\nDie im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Abwägung der \nwiderstreitenden Interessen fällt insoweit zu Lasten des Antragstellers aus. Das \ngegenüber dem Antragsteller verfügte Verbot der Haltung und Betreuung von \nPferden und Rindern (Nr. 2 der angefochtenen Verfügung) und die Anordnung des \nAntragsgegners, den Pferde- und Rinderbestand aufzulösen und den Verbleib der \nTiere unverzüglich schriftlich nachzuweisen (Nr. 1 der angefochtenen Verfügung) \nsind nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen und nur möglichen \nsummarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage offensichtlich rechtmäßig.\n\n7\n\nSie finden ihre Grundlage in § 16a Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 3, 1. Hs. \nTierSchG. Nach § 16a Satz 1 TierSchG trifft die zuständige Behörde die zur \nBeseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße \nnotwendigen Anordnungen. Sie kann nach § 16a Satz 2 Nr. 3, 1. Hs. TierSchG \ninsbesondere demjenigen, der den Vorschriften des § 2 TierSchG wiederholt oder \ngrob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren \nerhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden \nzugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten Art untersagen, \nwenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige \nZuwiderhandlungen begehen wird.\n\n8\n\nDiese Voraussetzungen liegen vor. Das Gericht ist anhand der in den \nVerwaltungsvorgängen des Antragsgegners enthaltenen Vermerke und Fotografien \nzu der Überzeugung gelangt, dass der Antragsteller jedenfalls seit Januar 2007 der \nsich aus § 2 Nr. 1 TierSchG ergebenden Pflicht, seine Pferde angemessen zu \nernähren, zu pflegen und verhaltensgerecht unterzubringen, wiederholt und grob \nzuwidergehandelt hat.\n\n9\n\nAm 23. Januar 2007 überprüfte der Antragsgegner erstmals die Pferdehaltung \ndes Antragstellers, der zu diesem Zeitpunkt 68 Pferde hielt. Der Antragsgegner \nstellte hierbei unter anderem fest, dass der Antragsteller 30 dieser Tiere nicht \nangemessen ernährt hatte. Die Pferde befanden sich in einem schlechten \nErnährungszustand, der durch Knochenvorsprünge, sichtbare Rippen und eine \natrophische Sitzbeinmuskulatur deutlich wurde. Der Ernährungszustand eines dieser \nTiere, einer Stute namens „N. M. „, beruhte darauf, dass es von den anderen \nPferden ausgegrenzt und bei der Futteraufnahme angegriffen wurde. \n\n10\n\nElf seiner Pferde hatte der Antragsteller nicht angemessen gepflegt: Ein Pferd \nwies eine offene und infizierte Wunde oberhalb des Schultergelenks, zehn Pferde ein \nraues, ungepflegtes Fell auf.\n\n11\n\n47 seiner Pferde hatte der Antragsteller nicht angemessen untergebracht: fünf \nPferde befanden sich auf einer Weide ohne Unterstand, dreizehn Pferde in zwei \nStällen mit einer Einrichtung, die zu Verletzungen führen konnte, zehn Pferde auf \neiner Weide mit einem Unterstand, dessen Dach zahlreiche Schäden aufwies, neun \nPferde in Pferdeboxen, in die es durch das Dach durchregnete, so dass die Einstreu \nvöllig durchnässt war, zehn Pferde in einem Stall, dessen Einstreu sechs bis acht \nWochen nicht gewechselt worden war.\n\n12\n\nBei einer weiteren Überprüfung am 8. März 2007 stellte der Antragsgegner fest, \ndass der Antragsteller die festgestellten Mängel nicht behoben hatte. Der Zustand \nder Stute „N. M. „, insbesondere ihr Ernährungszustand, hatte sich sogar \nerheblich verschlechtert. Ihre Dornfortsätze, Hüfthöcker, Schulterblattgräten und \nRippen waren deutlich zu sehen. Das Tier wies eine tiefe Augenverletzung, \nzahlreiche Bissverletzungen und eine Verletzung im Bereich der Klitoris auf. Der \nAntragsgegner nahm dem Antragsteller daher die Stute auf der Grundlage von § 16a \nSatz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 2 TierSchG fort. Der Tierarzt Dr. I. stellte bei \neiner Untersuchung der Stute am 12. März 2007 an ihrem Kopf, an ihren Halsseiten \nund ihrer Unterbrust außerdem einen massiven Läusebefall und Verletzungen an \nden Röhrbeinen der rechten Vordergliedmaße, linken Hintergliedmaße und rechten \nHintergliedmaße außen fest. Nach den Feststellungen des Dr. I. waren ihre \nBeine mittel- bis hochgradig entzündlich geschwollen (vgl. Bescheinigung vom 23. \nMärz 2007). \n\n13\n\nBei einer weiteren Überprüfung am 29. März 2007 stellte der Antragsgegner fest, \ndass die Futternäpfe aller von dem Antragsteller gehaltenen Pferde leer und keinerlei \nFuttervorräte vorhanden waren. Sechs Pferde verfügten über kein Wasser und \nbefanden sich weiterhin in einem Stall mit einer Einrichtung, die zu Verletzungen \nführen konnte. Der Antragsgegner nahm dem Antragsteller daher auf der Grundlage \nvon § 16a Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 2 TierSchG vierzehn weitere Pferde, \ndie sich in einem sehr schlechten Ernährungs- und Pflegezustand befanden, \nfort.\n\n14\n\nBei einer weiteren Überprüfung am 16. April 2007 fand der Antragsgegner ein \nPferd in einem Stall ohne Wasser und ein Pferd in einem Verschlag, der mit einem \nnicht fixierten, schweren, nur angelehnten Eisengitter verschlossen war, vor. Zwei \nPonys standen in einem ehemaligen Bullenstall auf Güllespalten ohne Einstreu. Ein \nweiteres Pferd wies eine Knochenverletzung im rechten Schultergelenk auf. An drei \nPferden haftete Kot im Bauch- und Schenkelbereich an. Der Antragsgegner nahm \ndem Antragsteller daher auf der Grundlage von § 16a Satz 1 in Verbindung mit Satz \n2 Nr. 2 TierSchG fünf weitere Pferde fort.\n\n15\n\nDie Fortnahmen wurden durch bestandskräftig gewordene Verfügung des \nAntragsgegners vom 7. Mai 2007 bestätigt. Ein fortgenommenes Pferd musste \naufgrund zu starker Abmagerung und Parasitenbefalls am 15. Mai 2007 \neingeschläfert werden.\n\n16\n\nMit bestandskräftig gewordener Verfügung vom 3. Juli 2007 erließ der \nAntragsgegner gegen den Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung \nverschiedene, bis zum 19. Juli 2007 umzusetzende Auflagen für die Haltung seiner \nPferde. \n\n17\n\nZuvor hatte der Antragsgegner am 2. Juli 2007 auf einer Weide des \nAntragstellers ein verendetes Pferd aufgefunden.\n\n18\n\nBei einer Überprüfung am 4. Dezember 2007 stellte der Antragsgegner fest, dass \nder Antragsteller auf einer Weide ohne Aufwuchs und ohne Witterungsschutz elf \nStuten hielt, von denen zwei herausragende Hüfthöcker, Dornfortsätze und Rippen \nhatten. Auf einer weiteren Weide - ebenfalls ohne Aufwuchs und Witterungsschutz - \nhielt der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt weitere 17 Pferde, deren Hufe und Fell \n(Klettenbesatz) sich in einem schlechten Pflegezustand befand und bei denen trotz \ndes vorhandenen längeren Winterfells Knochenvorsprünge deutlich zu erkennen \nwaren. Die Tiere nagten nach den Feststellungen des Antragsgegners bereits an den \nBäumen. In einer Scheune hielt der Antragsteller zehn Pferde in einem schlechten \nPflegezustand ohne Einstreu. In einem weiteren Stall befanden sich zwölf Fohlen, die \nein langes, stumpfes und mit Läusen versetztes Fell aufwiesen, durch das man \nsämtliche Knochenvorsprünge wie Dornfortsätze, Hüfthöcker, Sitzbeinhöcker, Rippen \nund Schulterblattgräte deutlich erkennen konnte. Eines der Fohlen konnte nur mit \nmenschlicher Hilfe aufstehen und wurde von dem Antragsteller erst nach \nAufforderung durch den Antragsgegner tierärztlicher Behandlung zugeführt. Sechs \nbesonders stark abgemagerte Fohlen nahm der Antragsgegner dem Antragsteller am \ngleichen Tag fort.\n\n19\n\nDurch die aufgezeigten wiederholten und groben Verstöße gegen die sich aus \n§ 2 Nr. 1 TierSchG ergebenden Pflichten hat der Antragsteller den von ihm \ngehaltenen Pferden erhebliche und länger anhaltende Schmerzen und Leiden \nzugefügt. Es ist auch die Annahme gerechtfertigt, der Antragsteller werde weiterhin \nderartige Zuwiderhandlungen begehen. Der Antragsteller hat sein tierschutzwidriges \nVerhalten trotz zahlreicher Kontrollen, tierschutzrechtlicher (mündlicher und \nschriftlicher) Anordnungen und Fortnahmen mit entsprechenden Kostenfolgen durch \nden Antragsgegner über ein Jahr lang fortgesetzt. Auch eine rechtskräftige \nVerurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten auf Bewährung unter \nanderem wegen eines Vergehens gemäß § 17 TierSchG durch das Amtsgericht \nSteinfurt (Az.: 23 Ds- 540 Js 938/07 - 284/07) am 31. Oktober 2007 hat zu keiner \nVerhaltensänderung geführt. Vor diesem Hintergrund und mit Blick darauf, dass der \nAntragsgegner bei der Überprüfung am 4. Dezember 2007 auch fünfzehn Rinder \nvorgefunden hat, für die aufgrund ihrer Haltung auf einem verschlammten, mit \nBaustoffen übersäten Hof zahlreiche Verletzungsgefahren bestanden haben, ist auch \ndie Annahme gerechtfertigt, der Antragsteller werde auch seine Rinder nicht \nangemessen pflegen und verhaltensgerecht unterbringen.\n\n20\n\nDas Verbot der Pferde- und Rinderhaltung und -betreuung ist auch \nverhältnismäßig. Insbesondere stand dem Antragsgegner kein milderes Mittel als ein \numfassendes Verbot der Haltung und Betreuung von Pferden und Rindern zur \nVerfügung, um künftigen Verstößen des Antragstellers gegen die Bestimmungen des \nTierschutzgesetzes effektiv vorzubeugen. Spezielle, auf einzelne Missstände \nbezogene tierschutzrechtliche Ordnungsverfügungen haben in der Vergangenheit \nnicht zu einer den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Tierhaltung durch \nden Antragsteller geführt. Das ausgesprochene Verbot ist auch nicht wegen der \nAuswirkungen auf seine Erwerbstätigkeit unangemessen. Der Antragsteller kann \nseinen Lebensunterhalt auch durch Wiederaufnahme seiner Tätigkeit als Beamter \nder Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen sicherstellen. Abgesehen davon \nsteht der Eingriff in seine Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG aufgrund der \ngravierenden Folgen seines fortgesetzten Fehlverhaltens und der Bedeutung des in \nArt. 20a GG als besonderes staatliches Schutzziel normierten Tierschutzes nicht \naußer Verhältnis zu dem Zweck des Verbots.\n\n21\n\nDer Umstand, dass der Antragsgegner dem Antragsteller das Halten und \nBetreuen von Pferden und Rindern unbefristet untersagt hat, führt ebenfalls nicht zur \nUnverhältnismäßigkeit des Verbots. Denn der Antragsteller kann nach § 16a Satz 2 \nNr. 3, 2. Hs. TierSchG jederzeit beantragen, ihm das Halten und Betreuen von \nPferden und Rindern wieder zu gestatten.\n\n22\n\nDie zur Umsetzung des Haltungs- und Betreuungsverbots erforderliche \nAnordnung des Antragsgegners, den Pferde- und Rinderbestand aufzulösen und den \nVerbleib der Tiere schriftlich nachzuweisen, ist auf der Grundlage von § 16a Satz 1 \nTierSchG ebenfalls offensichtlich zu Recht ergangen.\n\n23\n\nBei der weiteren, über die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren \nhinausgehenden allgemeinen Interessenabwägung überwiegt ebenfalls das \nöffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Haltungs- und \nBetreuungsverbots und der Auflösungsanordnung. Das private Interesse des \nAntragstellers, seine Pferde- und Rinderhaltung einstweilen fortzusetzen, ist in \nAnbetracht der zu erwartenden weiteren Beeinträchtigungen der Gesundheit und des \nWohlbefindens seiner Tiere geringer zu werten als das öffentliche Interesse an ihrem \nsofortigen Schutz.\n\n24\n\nDie im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Abwägung der \nwiderstreitenden Interessen fällt hinsichtlich der angedrohten Ersatzvornahme \nhingegen zu Lasten des Antragsgegners aus. Denn diese ist nach der im \neinstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen und nur möglichen summarischen \nÜberprüfung der Sach- und Rechtslage offensichtlich rechtswidrig.\n\n25\n\nDie Voraussetzungen der §§ 57 Abs. 1 Nr. 1, 59 Abs. 1 VwVG NRW liegen nicht \nvor. Nach den vorgenannten Vorschriften kann die Vollzugsbehörde eine Handlung, \nderen Vornahme durch einen anderen möglich ist (vertretbare Handlung), auf Kosten \ndes Betroffenen selbst ausführen oder einen anderen mit der Ausführung \nbeauftragen, wenn die Verpflichtung zur Vornahme der Handlung nicht erfüllt wird. \nDie Verpflichtung zur Auflösung des Pferde- und Rinderbestandes des Antragstellers \nist auf eine unvertretbare Handlung gerichtet, nämlich auf die Aufgabe des Besitzes \nbzw. des tatsächlichen Obhutverhältnisses zum Zwecke der Beendigung der Halter- \nund Betreuerstellung. Taugliches Mittel zur Erzwingung einer solchen unvertretbaren \nHandlung kann bei der von dem Antragsgegner wohl angenommenen Untauglichkeit \nder Androhung eines Zwangsgeldes die Wegnahme der Tiere im Wege der \nAnwendung unmittelbaren Zwangs im Sinne der §§ 57 Abs. 1 Nr. 3, 62 VwVG NRW \nsein, nicht aber die bereits nach dem Gesetzeswortlaut ausschließlich auf vertretbare \nHandlungen gerichtete Ersatzvornahme. \n\n26\n\nVgl. zu einer vergleichbaren Fallgestaltung: VGH Baden-\nWürttemberg, Beschluss vom 17. März 2005 - 1 S 381/05 -, \nNuR 2006, 441; VG Arnsberg, Beschluss vom 1. Juni 2006 - 3 L \n337/06 -, juris, nrwe; VG Aachen, Beschluss vom 9. Dezember \n2003 - 6 L 890/03 -, juris.\n\n27\n\nDie dennoch erfolgte Androhung dieses Zwangsmittels ist somit rechtswidrig.\n\n28\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Sätze 1 und 3 VwGO. Der \nAntragsteller ist mit den gesamten Kosten des Verfahrens zu belasten, da die \nZwangsmittelandrohung den Streitwert nicht erhöht und der diesbezügliche Teilerfolg \ndes Antrags auf die Kosten des Verfahrens daher keinen Einfluss hat. Vor diesem \nHintergrund stellt sich das teilweise Unterliegen des Antragsgegners als gering \ndar.\n\n29\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256555","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-04-02/1-l-194-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"TierSchG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"TierSchG","ref":"§ 16a","ref_norm":"16a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"TierSchG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20a","ref_norm":"20a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/256555","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256555","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-04-02/1-l-194-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/256555","retrieved":"2026-07-09 02:20:27.295854+00:00"}}